L 6 RJ 696/01

Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
6
1. Instanz
SG Landshut (FSB)
Aktenzeichen
S 5 RJ 12/00
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 6 RJ 696/01
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
B 13 RJ 197/02 B
Datum
Kategorie
Urteil
I. Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Landshut vom 12. Oktober 2001 wird zurückgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten um die Höhe des dem Kläger zustehenden Erstattungsbetrags.

In der Zeit vom 01.02.1989 bis 30.06.1997 war der Kläger in Deutschland versicherungspflichtig beschäftigt. In dieser Zeit hat er ein sozialversicherungspflichtiges Entgelt in Höhe von insgesamt 377.117,00 DM bezogen und hieraus Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung nach dem jeweiligen geltenden Prozentsatz seines Bruttolohns entrichtet. Am 02.07.1997 kehrte er in seine Heimat Rumänien zurück.

Auf seinen Antrag vom 15.06.1999 erstattete die Beklagte dem Kläger den Arbeitnehmeranteil seiner zur gesetzlichen Rentenversicherung entrichteten Beiträge mit Bescheid vom 01.07.1999 in Höhe von 35.006,43 DM.

Dagegen hat der Kläger Widerspruch eingelegt, mit der Begründung, dass er vollkommen unzufrieden mit der Höhe der Erstattung sei. Mit Widerspruchsbescheid vom 08.10.1999 wies die Beklagte den Widerspruch zurück, es seien ihm alle zur Rentenversicherung entrichteten Arbeitnehmerbeiträge erstattet worden.

Dagegen hat der Kläger zum Sozialgericht Landshut Klage erhoben, mit der er weiter einen höheren Erstattungsbetrag begehrt. Er habe zur gesetzlichen Rentenversicherung ca. 402.000,00 DM entrichtet, die ihm deshalb in dieser Höhe auch zu erstatten seien.

Mit Gerichtsbescheid vom 12.10.2001 hat das Sozialgericht die Klage abgewiesen. Der Erstattungsbetrag sei richtig berechnet.

Dagegen wendet sich der Kläger mit der Berufung, mit der er weiter einen höheren Erstattungsbetrag begehrt.

Die Beklagte beantragt, die Berufung als unbegründet zurückzuweisen.

Sie hält die Entscheidung des Sozialgerichts Landshut für zutreffend.

Beigezogen waren die Akten der Beklagten und die des Sozialgerichts Landshut auf deren Inhalt zur Ergänzung des Tatbestandes Bezug genommen wird.

Entscheidungsgründe:

Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung ist zulässig, sachlich ist sie jedoch nicht begründet, da der Kläger keinen Anspruch auf einen höheren Betrag der Beitragsrückerstattung hat.

Der Senat folgt in seiner Entscheidung in vollem Umfang den Gründen des angefochtenen Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Landshut vom 12.10.2001 und sieht dann gemäß § 153 Abs.2 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe ab.

Das Sozialgericht hat im Rechtsstreit entsprechend der Sach- und Rechtslage entschieden. Es sind dem Kläger alle von ihm nachgewiesenen Arbeitnehmeranteile, die zur gesetzlichen Rentenversicherung entrichtet worden sind, rückerstattet worden. Der angefochtene Bescheid der Beklagten ist daher nicht zu beanstanden, da der Erstattungsbetrag der Sach- und Rechtslage entspricht.

Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Landshut war daher zurückzuweisen. Die Revision war nicht zuzulassen, da die Voraussetzung des § 160 Abs.2 Nrn.1 und 2 SGG nicht erfüllt sind.
Rechtskraft
Aus
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