L 20 RJ 69/99

Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
20
1. Instanz
SG Nürnberg (FSB)
Aktenzeichen
S 17 RJ 5/98
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 20 RJ 69/99
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
I. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Nürnberg vom 12.01.1999 wird zurückgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten um die Gewährung von Versichertenrente wegen Berufsunfähigkeit. Der am ...1964 geborene Kläger stammt aus Bosnien-Herzogowina und hält sich seit Oktober 1988 in Deutschland auf. Er hat nach seinen Angaben im früheren Jugoslawien den Beruf eines Eisenflechters erlernt (Prüfung 1982) und auch in Deutschland (bis Dezember 1995) in diesem Beruf gearbeitet. Seitdem ist er - im Wechsel mit Zeiten krankheitsbedingter Arbeitsunfähigkeit - arbeitslos gemeldet. Vom 28.08. bis 25.09.1996 hat sich der Kläger nach perforiertem Ulcus ventriculi mit postoperativen Komplikationen einer Anschlussheilbehandlung in der F ...-klinik in Bad W ... unterzogen. Bei der Entlassung wurde er für fähig erachtet, leichte Arbeiten ohne schweres Heben und häufiges Bücken in Vollschicht zu verrichten. In einem für das Arbeitsamt erstellten Gutachten vom 20.02.1997 hat Dr.L ... den Kläger für fähig erachtet, leichte und mittelschwere Arbeiten (ohne Heben und Tragen von Lasten über 10 kg, ohne Zeitdruck, zB Akkord- und Fließbandarbeit) in Vollschicht zu leisten. Der schweren Tätigkeit eines Eisenflechters sei er derzeit nicht gewachsen; unter Beachtung seines Leistungsbildes könne er jedoch als Montierer oder Pförtner arbeiten.

Am 28.07.1997 beantragte der Kläger die Gewährung von Versichertenrente wegen Erwerbsunfähigkeit. Die Beklagte ließ ihn durch den Internisten und Sozialmediziner Dr.S ... untersuchen, der im Gutachten vom 27.08.1997 folgende Diagnosen stellte: Bauchwandschwäche nach komplizierten abdominellen Operationen; leichter Kniegelenksverschleiß. Der Kläger könne die zuletzt ausgeübte Tätigkeit als Eisenflechter nicht mehr regelmäßig ausüben, bei nur unwesentlich beeinträchtigter Umstellungsfähigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt aber leichte und mittelschwere Arbeiten noch ganztags verrichten. Die Beklagte lehnte den Rentenantrag mit Bescheid vom 24.09.1997 ab. Der Kläger könne mit dem ihm verbliebenen Leistungsvermögen zwar seinen Beruf als Eisenflechter nicht mehr ausüben; er sei aber zumutbar auf Tätigkeiten als Montierer, Sortierer, einfacher Pförtner oder Packer verweisbar. Dagegen legte der Kläger am 10.10.1997 Widerspruch ein, den die Beklagte nach Einholung einer Auskunft beim letzten Arbeitgeber des Klägers (Firma E ... GmbH, Betonstahl-Armierung) mit Widerspruchsbescheid vom 09.12.1997 zurückwies. Bei vollschichtigem Leistungsvermögen für mittelschwere Arbeiten sei der Kläger nicht berufsunfähig. Er genieße insbesondere keinen Berufsschutz als Facharbeiter, da er nach der genannten Arbeitgeberauskunft ungelernte Tätigkeiten (mit einer Anlernzeit von weniger als 3 Monaten) ausgeführt habe.

Gegen diese Entscheidung hat der Kläger am 07.01.1998 Klage beim Sozialgericht Nürnberg (SG) erhoben. Er könne seinen Hauptberuf als Eisenflechter nicht mehr ausüben. Es handle sich dabei um einen (geschützten) Facharbeiterberuf, da seine Ausbildung eine dreijährige Schulpflicht erfordert habe. Selbst bei vollschichtiger Einsatzfähigkeit sei ihm der Zugang zu leistungsgerechten Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes verschlossen. Das Sozialgericht hat eine weitere Auskunft der Firma E ... vom 12.02.1998 eingeholt, wonach der Kläger dort Armierungsarbeiten ausgeführt hat; es habe sich um eine angelernte Tätigkeit mit einer Anlernzeit von zwei bis drei Monaten gehandelt. Die Entlohnung sei nach Berufsgruppe IV des Tarifvertrags für das Baugewerbe (gehobener Baufacharbeiter) erfolgt. Das Berufsbild des Betonbauers schließe ua die Tätigkeit des Eisenflechters mit ein; der Eisenflechter sei kein eigenständiger Lehrberuf. Der Kläger hat ein Zeugnis der Bauberufsschule in Maribor vorgelegt, wonach er im Schuljahr 1980/81 die zweite Klasse (Abschlussklasse) beendet habe; er habe die Abschlussprüfung für den Beruf Eisenbieger im August 1982 mit der Note "ausreichend" bestanden. Das Sozialgericht hat weiter eine Auskunft des Arbeitsamtes Nürnberg, Dienststelle Fürth, sowie einen Befundbericht des Allgemeinarztes Dr.V ... vom 29.06.1998 (letzter Praxisbesuch des Klägers am 27.02.1998) eingeholt. Der vom SG zum gerichtlichen Sachverständigen ernannte Orthopäde Prof.Dr.Lu ... hat nach ambulanter Untersuchung des Klägers das Gutachten vom 18.11.1998 erstattet und darin die bereits bekannten Diagnosen genannt. Leichte bis mittelschwere Arbeiten könne der Kläger noch ganztags leisten.

In einem weiteren nach § 106 SGG von Amts wegen eingeholten Gutachten vom 12.01.1999 führte der Internist und Sozialmediziner Dr.G ... zusammenfassend aus, bei den von Prof. Lu ... auf orthopädischem Gebiet festgestellten Gesundheitsstörungen handele es sich nicht um schwerwiegende Beeinträchtigungen. Der Zustand nach Durchbruch des Magengeschwürs im Jahre 1996 habe sich zwischenzeitlich gut konsolidiert. In Übereinstimmung mit Prof. Lu ... sei davon auszugehen, dass der Kläger auch weiterhin leichte bis mittelschwere Tätigkeiten vollschichtig verrichten könne. Insbesondere sei er noch als Stanzer, Bieger, Presser, Entgrater von Kunststoffpressteilen und Steckkontaktelemteanklemmer einsetzbar. Auch als Hausmeister sowie bei Prüf- und Kontrolltätigkeiten könne der Kläger eingesetzt werden; in seiner Umstellungsfähigkeit sei er nicht beeinträchtigt. Mit Urteil vom 12.01.1999 hat das Sozialgericht die - auf Rente wegen Berufsunfähigkeit beschränkte - Klage abgewiesen. Der Kläger sei als angelernter Arbeiter zu beurteilen, denn als solcher sei er bis dahin auf dem Arbeitsmarkt der Bundesrepublik Deutschland versicherungspflichtig beschäftigt gewesen. Der vom Kläger in Slowenien erlernte Beruf des Eisenflechters sei in der Bundesrepublik kein anerkannter Ausbildungsberuf, vielmehr schließe das Berufsbild des Betonbauers die Tätigkeit des Eisenflechters mit ein. Eine Gleichwertigkeitsfeststellung der in Slowenien durchlaufenen Ausbildung mit der Ausbildung eines Betonbauers in Deutschland durch die Handwerkskammer sei nicht erfolgt. Wenn ein Versicherter, wie der Kläger, nur in Teilbereichen eines Fachberufes gearbeitet habe, sei er nicht allein deswegen als Facharbeiter anzusehen, weil er Facharbeiterlohn erhalten habe. Der Kläger sei demnach nur als Angelernter des oberen Bereiches zu qualifizieren und könne im Rahmen des § 43 Abs 2 SGB VI auf alle Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes verwiesen werden. Dazu gehörten die von Dr.G ... genannten Tätigkeiten, deren Belastungen er körperlich gewachsen sei.

Gegen dieses Urteil richtet sich die am 12.02.1999 beim Bayer. Landessozialgericht eingegangene Berufung des Klägers, mit der er weiterhin Rente wegen Berufsunfähigkeit verlangt. Er sei schon wegen seiner Vergütung nach Berufsgruppe IV des Tarifvertrags für das Baugewerbe einem Facharbeiter gleichzustellen. Dem entspreche auch seine Ausbildung, die er durch ein Abschlusszeugnis belegt habe. Der Senat hat einen weiteren Befundbericht des Allgemeinarztes Dr.V ... eingeholt, in dem dieser am 16.07.1999 mitteilte, dass der Kläger weiterhin an Schmerzen im Thoraxbereich leide; das ursprüngliche Magenleiden des Klägers sei nach seiner Information ausgeheilt. Auf Anfrage des Senats hat der Insolvenzverwalter der Firma E ... GmbH die Auskunft vom 19.08.1999 erteilt, der Kläger habe der Berufsgruppe IV/4 angehört. Bei strikter tariflicher Einstufung käme als zutreffende Lohngruppe für den Kläger die Gruppe V/2.3 (Betonstahlbieger bzw Eisenbieger, Eisenflechter) in Betracht. Als Gründe seiner übertariflichen Entlohnung seien die Betriebszugehörigkeit und die Leistungszulage anzusehen (wobei in der ersten Arbeitgeberauskunft vom 29.10.1997 an die Beklagte auch noch eine Leistungssteigerung und ein damals - 1990 - bestehender Arbeitskräftemangel genannt wurden).

Der Kläger hat beantragt sinngemäß, das Urteil des Sozialgericht Nürnberg vom 12.01.1999 aufzuheben und die Beklagte unter Abänderung des Bescheides vom 24.09.1997 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 09.12.1997 zu verurteilen, ihm Rente wegen Berufsunfähigkeit (nach dem Antrag vom 28.07.1997) zu bewilligen.

Die Beklage beantragt, die Berufung des Klägers zurückzuweisen.

Die Beklagte hat abschließend mitgeteilt, dass für den Kläger kein Anspruch aus der slowenischen Rentenversicherung bestehe, weil er weder berufs- noch erwerbsunfähig sei. Dem Senat haben die Verwaltungsakten der Beklagten und die Prozessakte des Sozialgerichts Nürnberg vorgelegen. Wegen weiterer Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den gesamten Akteninhalt Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die Berufung des Klägers ist form- und fristgerecht eingelegt (§§ 143, 151 SGG) und auch im Übrigen zulässig. Das Rechtsmittel des Klägers erweist sich als nicht begründet.

Das Sozialgericht hat zutreffend entschieden, dass der Kläger nicht berufsunfähig im Sinne des § 43 SGB VI ist. Der Kläger hat - wie von ihm vorgetragen - allein wegen des perforierten und im Juni 1996 operierten Magengeschwürs Rentenantrag gestellt. Bereits in den 1998 von dem Orthopäden Prof. Dr.Lu ... und dem Internisten und Sozialmediziner Dr.G ... erstellten Gutachten ist das gesundheitliche Leistungsvermögen des Klägers übereinstimmend dahin beurteilt worden, dass leichte bis mittelschwere Arbeiten ganztags zugemutet werden konnten. Der Allgemeinarzt Dr.V ... hat im Juli 1999 mitgeteilt, dass die Folgen des perforierten Magengeschwürs ausgeheilt seien. Beim Kläger hat also insgesamt eine weitere Stabilisierung seiner gesundheitlichen Verhältnisse stattgefunden, die einer vollschichtigen Belastung mit mittelschweren Tätigkeiten und damit einer zumutbaren Berufstätigkeit nicht entgegensteht. Für den Kläger kommen auch nach Auffassung des Senats ohne Einschränkung die von der Beklagten und im Urteil des SG genannten Verweisungstätigkeiten in Betracht. Darüber hinaus ist ihm auch die Tätigkeit eines einfachen Tagespförtners gesundheitlich und sozial zumutbar. Die hier anfallenden Anforderungen sind körperlich allenfalls leichter bis höchstens mittelschwerer Natur und können dem Kläger bei gegebener Umstellungsfähigkeit (vgl Gutachten Dr.G ...) ohne Weiteres zugemutet werden. Im Übrigen hat der Kläger im Rentenantrag selbst angegeben, nach seiner Einschätzung noch als Pförtner oder im Sicherheitsdienst arbeiten zu können. Auch beim Arbeitsamt Nürnberg hat Dr.L ... in seinem Gutachten vom 20.02.1997 keine Bedenken gegen einen Arbeitseinsatz des Klägers als Montierer oder Pförtner erhoben.

Dem Sozialgericht ist im Ergebnis auch darin zuzustimmen, dass der Kläger als angelernter Arbeiter des gehobenen Bereiches anzusehen ist. Der berufliche Werdegang des Klägers ist mit einer systematischen Lehrausbildung nach den Bestimmungen des in der Bundesrepublik Deutschland geltenden Berufsbildungsrechts nicht in Einklang zu bringen, weshalb das im SG-Verfahren vorgelegte Zeugnis der Bauberufsschule Maribor nicht dem üblichen Lehrabschluss entspricht. In der Bauwirtschaft muss dazu die dort geltende Stufenausbildung (vgl VO über die Berufsausbildung in der Bauwirtschaft vom 08.05.1994 - BGBl I S 1073 -) erfolgreich mit der zweiten Stufe, dh nach einer Regelausbildungszeit von 33 Monaten abgeschlossen worden sein. Der im früheren Jugoslawien erreichte Schulabschluss des Klägers als "Eisenfelchter" entspricht günstigstenfalls dem erfolgreichen Abschluss der 1. Stufe der vorgenannten Ausbildungsverordnung. Darüber hinaus ist für die in Slowenien erworbene Ausbildung des Klägers keine Gleichwertigkeitsfeststellung in Deutschland getroffen worden. In der Bundesrepublik hat der Kläger nach mehrfacher Auskunft des Arbeitsgebers bzw des Insolvenzverwalters nur in einem Teilbereich des Fachberufs Betonbauer gearbeitet. Die tarifliche Einstufung in Lohngruppe IV/4 des Anhangs (Anlage 3) zum Bundesrahmentarifvertrag für das Baugewerbe in der Bundesrepublik Deutschland basiert zunächst auf der tariflichen Einstufung in die Berufsgruppe V ("Baufacharbeiter"). Die Beschäftigung und eine ihr angemessene Entlohnung als "Betonstahlbieger und Betonstahlflechter" (Eisenbieger und Eisenflechter) rechtfertigt nicht die Gleichstellung mit einem "Facharbeiter" iS des Mehrstufenschemas. Nach den Definitionen des BRTV für das Baugewerbe fallen unter die Berufsgruppe V zunächst Arbeitnehmer (V/1), die ihre Berufsausbildung in Form der Stufenausbildung mit der ersten Stufe abgeschlossen haben (ein derartiger Nachweis liegt für den Kläger ebenfalls nicht vor) oder solche Arbeitnehmer (V/2), die eine "angelernte Spezialtätigkeit" ausüben und die besonderen Tätigkeitsmerkmale des ausgeübten Berufs erfüllen. Das sind im Falle des Klägers die von der Berufsgruppe V 2.3 erfassten Tätigkeitsbereiche (Betonstahlbieger und -flechter). Die Ausübung angelernter Spezialtätigkeiten nach der Tarifgruppe V/2 entspricht bei weitem nicht dem Begriff des "Facharbeiters", wie er nach dem Berufsgruppenschema des BSG zu verstehen ist (BSG in SozR 2200 § 1246 Nr 138). Das gilt selbst dann, wenn solche Spezialtätigkeiten in einer Art Bewährungsaufstieg nach Ablauf bestimmter Wartezeiten zu einer tariflich höheren Einstufung und Bezahlung führen (etwa in den Berufsgruppen IV 1 - 3 - gehobene Baufacharbeiter - oder III - Spezialbaufacharbeiter -). Eine derartige - in der Praxis häufig (insbesondere in Zeiten überhitzter Baukonjunktur oder Facharbeitermangels) angetroffene - Verfahrensweise der Tarifpartner hätte andernfalls die unkontrollierte Zubilligung des Berufsschutzes als "Facharbeiter" ohne die Möglichkeit zur fachlich gebotenen Abgrenzung gegenüber Arbeitnehmern mit einer wesentlich höheren fachlichen Qualifikation zur Folge. Solche Vorbehalte gegen die tarifliche Einstufung des Klägers bestehen vorliegend nicht. Nach der Auskunft des Insolvenzverwalters (über das Vermögen der Firma Betonstahl-Armierung E ... GmbH) vom 19.08.1999 erfolgten die Führung und Entlohnung des Klägers in Berufsgruppe IV/4. Diese erfasst Arbeitnehmer, die eine angelernte Spezialtätigkeit gemäß Berufsgruppe V/2 drei Jahre ausgeübt haben. Insoweit handelt es sich nicht um die Höherstufung aufgrund zusätzlich erworbener Qualifikationen, sondern um einen auf der Zeitschiene verlaufenden Bewährungsaufstieg, der sich innerhalb einer an unveränderte Qualifikationsbedingungen geknüpften Tätigkeitsart vollzieht. Die Einstufung des Klägers nach Lohngruppe IV/4 weist also gerade nicht über die nach Berufsgruppe V/2 vorausgesetzten Qualifikationsanforderungen hinaus.

Ist der Kläger demnach günstigstenfalls der Gruppe mit dem Leitberuf von Arbeitnehmern mit einem "sonstigen Ausbildungsberuf" zuzuordnen, so sind ihm gemäß § 43 Abs 2 S 2 SGB VI nicht nur Tätigkeiten aus diesem Qualifikationsbereich, sondern auch solche der nächstniedrigeren Gruppe zumutbar, soweit sie ihm weder nach seinem beruflichen Können und Wissen noch bezüglich seiner gesundheitlichen Kräfte überfordern. Ob er lediglich dem unteren Bereich der "Anlerngruppe" angehört oder ob die von ihm tatsächlich erreichte Qualifikation einer Anlernzeit von mindestens einem Jahr entspricht und deshalb die Einstufung in den oberen Bereich dieser Berufsgruppe rechtfertigt (vgl BSG in SozR 2200 Nr 109 zu § 1246 RVO; zwar nennt der Arbeitgeber in der dem SG erteilten Auskunft vom 12.02.1998 lediglich eine Anlernzeit von 2 - 3 Monaten, daraus wird aber nicht klar, ob die Vorkenntnisse des Klägers aus der in Slowenien durchlaufenen Ausbildung einbezogen wurden), kann letztlich auf sich beruhen; denn auch im letzteren Falle kann der Kläger zumutbar auf Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes verwiesen werden, ausgenommen solche einfachster Art oder ganz untergeordneter Bedeutung. Diesen Anforderungen entspricht beispielsweise die bereits im Zusammenhang mit der gesundheitlichen Leistungsfähigkeit des Klägers bezeichnete Tätigkeit eines (einfachen) Pförtners (vgl BSG, Urteil vom 13.07.1988 - 5/4 a RJ 19/87 -).

Beim Kläger liegen somit die Voraussetzungen des allein noch streitigen Anspruchs auf Rente wegen Berufsunfähigkeit nicht vor. Seine Berufung gegen das Urteil des SG Nürnberg war deshalb zurückzuweisen.

Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten, § 193 SGG.

Gründe für die Zulassung der Revision nach § 160 Abs 2 Nrn 1 und 2 SGG liegen nicht vor.
Rechtskraft
Aus
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