L 16 RJ 723/00

Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
16
1. Instanz
SG Landshut (FSB)
Aktenzeichen
S 12 RJ 339/00 A
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 16 RJ 723/00
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
I. Die Berufung gegen das Urteil des Sozialgerichts Landshut vom 12. Juli 2000 wird zurückgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Streitgegenstand ist die Gewährung von Witwenrente. Die am ...1924 geborene Klägerin, wohnhaft in Bosnien-Herzegowina, ist die Witwe des am 27.11.1990 verstorbenen Bozo Antosovic, der in Deutschland von September 1969 bis November 1970 zwölf Kalendermonate an Versicherungszeiten zurückgelegt hat. In Bosnien hat er in der Zeit von 1953 bis 1962 insgesamt zwei Jahre, zehn Monate und 22 Tage an Versicherungszeiten aufzuweisen. Der Witwenrentenantrag der Klägerin vom 30.10.1998 wurde von der Beklagten mit Bescheid vom 23.12.1999 abgelehnt. Die Wartezeit sei nicht erfüllt, nachdem statt der erforderlichen 60 zusammengerechnet nur 47 Kalendermonate vorlägen. Dem widersprach die Klägerin mit der Begründung, der Verstorbene habe auch in Österreich 23 Monate an Versicherungszeiten erworben. Im Widerspruchsbescheid vom 21.02.2000 heißt es, österreichische Zeiten könnten bei der Anwendung des deutsch-jugoslawischen Abkommens nicht berücksichtigt werden. Die am 30.03.2000 erhobene Klage wies das Sozialgericht Landshut am 12.07.2000 mit der Begründung ab, die Berücksichtigung von Versicherungszeiten in Drittstaaten sei im deutsch-jugoslawischen Sozialversicherungsabkommen nicht vorgesehen. Gegen das am 08.12.2000 zugestellte Urteil legte die Klägerin am 22.12.2000 Berufung ein, weil ihr die Ablehnung der Witwenrente unverständlich sei. Auf die Anregung des Gerichts, angesichts der höchstrichterlichen Rechtsprechung Beitragserstattung anstelle von Witwenrente zu beantragen, erfolgte keine Reaktion der Klägerin.

das Urteil des Sozialgerichts Landshut vom 12.07.2000 aufzuheben und die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 23.12.1999 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 21.02.2000 zu verurteilen, ab 30.10.1998 Witwenrente zu gewähren.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Wegen weiterer Einzelheiten wird auf den Inhalt der Beklagtenakten, der Akten des Sozialgerichts Landshut sowie der Berufungsakten Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die statthafte, form- und fristgerecht eingelegte Berufung ist zulässig, jedoch unbegründet. Das Urteil des Sozialgerichts Landshut vom 12.07.2000 ist ebenso wenig zu beanstanden wie der Bescheid der LVA Niederbayern-Oberpfalz vom 23.12.1999 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 21.02.2000. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf die Gewährung von Witwenrente.

Witwenrente ist eine Rente wegen Todes, die gemäß § 50 Abs.1 Ziff.3 SGB VI nur beansprucht werden kann, wenn die allgemeine Wartezeit von fünf Jahren erfüllt ist. Auf die allgemeine Wartezeit werden Beitragszeiten angerechnet, Zeiten, für die nach Bundesrecht Pflichtbeiträge gezahlt worden sind (§ 55 Satz 1 SGB VI). Pflichtbeitragszeiten sind auch Zeiten, für die Pflichtbeiträge nach besonderen Vorschriften als gezahlt gelten (§ 55 Satz 2 SGB VI). Hierzu zählen unstreitig Zeiten, die der Versicherte in Bosnien zurückgelegt hat. Gemäß Art.25 Abs.1 des deutsch-jugoslawischen Sozialversicherungsabkommens vom 12.10.1968 werden für den Erwerb des Leistungsanspruchs nach den anzuwendenden Rechtsvorschriften auch die Versicherungszeiten berücksichtigt, die nach den Rechtsvorschriften des anderen Vertragsstaates anrechnungsfähig sind und nicht auf dieselbe Zeit entfallen. Die Weitergeltung dieses Vertrags ist mit der Republik Bosnien und Herzegowina im November 1992 vereinbart worden (BGBl II 1992 S.1196). Nur diese Versicherungszeit von zwei Jahren, zehn Monaten und 22 Tagen ist zusammen mit den in der Bundesrepublik Deutschland zurückgelegten zwölf Kalendermonaten an Versicherungszeit auf die Wartezeit für den Anspruch auf Witwenrente anzurechnen.

Nicht angerechnet werden können nach dieser Vorschrift als jugoslawische Versicherungszeiten die von dem Versicherten in Österreich zurückgelegten Versicherungszeiten. Dies wird durch Art.2 Abs.2 des deutsch-jugoslawischen Sozialversicherungsabkommens ausgeschlossen. Wie das Bundessozialgericht in seiner Entscheidung vom 20.04.1993 ausgeführt hat (BSGE Band 72, S.198), ist damit ausgeschlossen, dass Versicherungszeiten eines Drittstaates, die aufgrund zwischenstaatlicher Verträge für Jugoslawien anrechenbar sind, gegenüber der Bundesrepublik Deutschland als jugoslawische und damit nach Art.25 zu berücksichtigende Versicherungszeiten geltend gemacht werden. Das Bundessozialgericht hat in der genannten Entscheidung die Anrechenbarkeit selbst für den Fall verneint, dass der jugoslawische Versicherungsträger die in Österreich zurückgelegten Versicherungszeiten in seinem Versicherungsverlauf als jugoslawische Versicherungszeiten ausweist.

Die geltend gemachten österreichischen Versicherungszeiten können nicht zusammen mit den jugoslawischen und den deutschen Versicherungszeiten im Wege der sogenannten multilateralen Zusammenrechnung angerechnet werden. Seit dem Beitritt Österreichs zum europäischen Wirtschaftsraum am 01.01.1994, auf den der Beitritt zur Europäischen Union folgte, gilt im Bereich der sozialen Sicherheit für Arbeitnehmer und Selbständige deutscher und österreichischer Staatsangehörigkeit die Verordnung Nr.1408/71 und nicht mehr das bilaterale deutsch-österreichische Abkommen vom 22.12.1966 über soziale Sicherheit. Für Personen, die nicht unter die EWG-Verordnung fallen, nämlich Staatsangehörige von Staaten, die nicht Mitglied der EU sind, wie die Klägerin, brachte das Abkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Österreich über soziale Sicherheit vom 04.10.1995 (BGBl 1998 II S.313), in Kraft getreten am 01.10.1998, die dem bisherigen Abkommen entsprechenden Vorschriften der EWG-Verordnung zur Anwendung. Gemäß Art.3 Abs.2 des Abkommens gilt dieses für Personen, die nicht vom persönlichen Geltungsbereich der EWG-Verordnung erfasst sind und für die die Rechtsvorschriften eines oder beider Vertragsstaaten gelten oder galten oder die Hinterbliebene dieses Personenkreises sind. Laut Art.5 Abs.1 findet im Verhältnis zwischen beiden Vertragsstaaten die EWG-Verordnung entsprechend Anwendung, soweit in diesem Abkommen nichts anderes bestimmt ist. Nach Art.5 Abs.2 des Abkommens gelten aber die Regelungen über die Gleichbehandlung mit den eigenen Staatsangehörigen eines Vertragsstaates nicht für Nicht-EU-Staatsangehörige. Für diesen Personenkreis enthält das Abkommen selbst keine Versicherungslastregelungen. Vielmehr heißt es in Art.2 Abs.2 des Abkommens, dass für den Fall, dass die Voraussetzungen für die Anwendung auch eines anderen Abkommens erfüllt sind, der deutsche Träger bei Anwendung des Abkommens das andere Abkommen unberücksichtigt lässt. Dieses Verbot der multilateralen Anrechnung gilt dann nicht, soweit die Rechtsvorschriften, die sich für einen Vertragsstaat aus zwischenstaatlichen Verträgen ergeben, Versicherungslastregelungen enthalten. Diese finden sich wie oben dargelegt im deutsch-jugoslawischen Versicherungsabkommen nicht. Diese Regelung entspricht im Kern der in der EWG-Verordnung enthaltenen Aussage, dass Abkommen eines Mitgliedsstaats mit einem Drittstaat sachlich keinerlei Wirkung im und in Verbindung mit dem EG-Sozialrecht entfalten (Eichenhofer in Kommentar zum Europäischen Sozialrecht, 2.Auflage, S.88). Hinsichtlich der Rechte und Pflichten einschließlich der Leistungsansprüche ergäben sich daher mit dem neuen Abkommen vom 04.10.1995 gegenüber dem bisherigen Abkommen keine wesentlichen Änderungen (Amtliche Begründung zum Abkommen vom 04.10.1995 in BT-Drs.13/8818 vom 23.10.1997). Für das bisherige Recht hat das Bundessozialgericht aber in der bereits genannten Entscheidung entschieden, dass bei Versicherungsfällen, die nach dem 30.06.1982 eingetreten sind, der deutsche Versicherungsträger außer den deutschen Versicherungszeiten entweder nur die nach dem Abkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Österreich über soziale Sicherheit oder nur die nach dem Abkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Sozialistischen Förderativen Republik Jugoslawien über soziale Sicherheit berücksichtigenden Versicherungszeiten für die Erfüllung der Wartezeit anzurechnen hat (BSGE Band 72, S.196 ff).

Es ist Sache des Gesetzgebers zu bestimmen, inwieweit ausländische Sachverhalte innerstaatlich relevant sind. Wenn der Gesetzgeber die Relevanz des ausländischen Sachverhalts im Rahmen eines Vertrags nur auf das Gegenseitigkeitsverhältnis beschränken will, so ist eine entsprechende Vorschrift im Abkommen und die Transformation dieser Vorschrift für innerstaatliches Recht die naheliegende und angemessene Lösung. Die Klägerin kann sich also auf keine Norm berufen, die die multilaterale Zusammenrechnung gewährleistete. Die Wartezeit von 60 Monaten wird daher verfehlt.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG. Gründe, die Revision zuzulassen, sind nicht ersichtlich.
Rechtskraft
Aus
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