L 16 RJ 84/01

Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
16
1. Instanz
SG München (FSB)
Aktenzeichen
S 13 RJ 2625/97
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 16 RJ 84/01
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
I. Es wird festgestellt, dass der Rechtsstreit des Klägers gegen die Beklagte durch die Zurücknahme vom 18.04.2000 erledigt worden ist.
II. Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Die Beteiligten stritten ursprünglich um eine Korrektur des Versicherungsverlaufs des am 1947 geborenen Klägers und die Zugrundelegung eines höheren Bruttoverdiensts; jetzt geht es vordergründig um die Wirkungslosigkeit der Zurücknahme der Berufung.

Das Sozialgericht München (SG) wies mit Urteil vom 26.03.1999 eine Klage des Klägers mit dem oben genannten Ziel als unbegründet ab. Gegen diese ihm am 20.09.1999 zugestellte Entscheidung legte der Kläger mit am 23.04.1999 eingegangenem Schreiben Berufung ein.

Im Rahmen eines Betreuungsverfahrens beschloss das Amtsgericht München am 13.01.2000, dass der Kläger u.a. hinsichtlich des Auftretens gegenüber Behörden sowie Renten- und Sozialleistungs-Träger" vorläufig betreut werde. Zum Betreuer wurde R. P. bestellt. Diese Anordnung wurde einstweilig bis zum 13.07.2000 befristet.

Mit am 18.04.2000 eingegangenem Schriftsatz nahm der Betreuer des Klägers die Berufung mit sofortiger Wirkung zurück.

Mit am 05.02.2001 eingegangenem Schreiben erklärte der Kläger persönlich, er fechte die Rücknahme der Berufung an; der Betreuer sei von ihm nie anerkannt worden, auch habe er ihm keine Vollmacht zur Rücknahme des Rechtsmittels erteilt.

Auf Anfrage des Senats teilte das Amtsgericht München unter dem 19.03.2001 mit, dass das Betreuungsverfahren am 19.10.2000 eingestellt worden sei.

Am 12.04.2001 wurde dem Kläger die Terminsmitteilung für den 15.05.2001 zugestellt. In der mündlichen Verhandlung an diesem Tag erschien er nicht.

Der Kläger beantragt sinngemäß festzustellen, dass das Berufungsverfahren gegen das Urteil des Sozialgerichts München vom 26.03.1999 nicht durch eine Rücknahme des Rechtsmittels beendet worden ist.

Die Beklagte beantragt festzustellen, dass die Berufung gegen das Urteil des Sozialgerichts München vom 26.03.1999 wirksam zurückgenommen worden ist.

Beigezogen und Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren die Akten der Beklagten, des Sozialgerichts München und des Bayer. Landessozialgerichts Az. L 6 B 46/89.Ar. Auf diese Unterlagen, den Inhalt der Berufungsakten und die Sitzungsniederschrift wird Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Der Feststellungsantrag des Klägers ist nicht begründet. Die von ihm am 23.04.1999 eingelegte Berufung gegen das Urteil des Sozialgerichts München ist von seinem Betreuer R. P. wirksam und endgültig zurückgenommen worden; der Rechtsstreit ist damit vor dem Bayer. Landessozialgericht beendet.

Die Berufung ist mit dem am 16.04.2000 beim Bayer. Landessozialgericht eingegangenen Schreiben des R. P. rechtswirksam zurückgenommen worden. Dieser war hierzu befugt; seine Erklärung wirkte unmittelbar für den Kläger als Betreuten (§ 164 Abs. 1 BGB). R. P. war nämlich vom Amtsgericht München zum Betreuer des Klägers im Sinn der §§ 1896 ff. BGB bestellt worden und war damit zur gerichtlichen Vertretung des Klägers befugt (§ 1902 BGB). Die Nichtanerkennung des Betreuungsverhältnisses und des Betreuers (Schreiben des Klägers vom 15.12.2000) war dabei unerheblich; es ist gerade Sinn und Zweck der Bestellung eines Betreuers durch das Amtsgericht, dem Betreuten nicht etwa einen Bevollmächtigten zur Seite zu stellen, der ihm dem Betreuten gleichwohl weisungsunterworfen bleibt. Dem Betreuten wird im Rahmen des Betreuungsverhältnisses vielmehr die Mitsprachemöglichkeit entzogen; der Betreuer hat nur Wünschen des Betreuten zu entsprechen, soweit dies dessen Wohl nicht zuwiderläuft" (§ 1901 Abs. 3 Satz 1 BGB).

Diese Berufungsrücknahme konnte vom Kläger auch nicht nachträglich beseitigt werden.

Zwar hat das Betreuungsverhältnis am 19.10.2000 geendet (und es konnte deshalb die Terminsmitteilung an den Kläger persönlich ergehen), was dem Kläger die Möglichkeit selbständiger Willenserklärungen wieder eröffnet hat. Er war nämlich mit dem Ende der Betreuung wieder uneingeschränkt geschäftsfähig (§ 104 BGB). Damit hätte er auch insoweit uneingeschränkt die Berufungsrücknahme anfechten können.

Für eine solche Anfechtung fehlt es aber an deren materiellrechtlichen Voraussetzungen. Eine Anfechtung der Rücknahme als einer Prozesshandlung wäre nur zulässig, wenn ein Restitutionsgrund im Sinn des § 580 ZPO vorläge (Meyer-Ladewig, SGG, § 156 Anm. 2a). Diese Voraussetzung ist hier nicht erfüllt.

Auch andere Gründe, die Anlass zu Zweifeln an der Wirksamkeit der Berufungsrücknahme geben könnten, sind vom Kläger nicht vorgetragen oder sonst nicht ersichtlich.

Eine Prüfung der vom Kläger ursprünglichen verfolgten oben genannten Ziele in der Sache selbst ist dem Senat verwehrt.

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 183, 193 SGG.

Gründe, gemäß § 160 Abs. 2 Ziff. 1 und 2 SGG die Revision zuzulassen, sind nicht ersichtlich.
Rechtskraft
Aus
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