L 6 RJ 94/99

Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
6
1. Instanz
SG Landshut (FSB)
Aktenzeichen
S 4 RJ 1546/96
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 6 RJ 94/99
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
I. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Landshut vom 8. Oktober 1998 wird zurückgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Der Kläger begehrt von der Beklagten Rente wegen Erwerbsunfähigkeit, hilfsweise wegen Berufsunfähigkeit.

Der am ...1947 geborene, aus der früheren DDR stammende Kläger hat von 1962 bis 1965 den Beruf eines Malers erlernt. Nach seinen Angaben hat er dann bis zu der 1984 erfolgten Übersiedelung in die Bundesrepublik Deutschland nach jeweiligem Ablegen der entsprechenden Prüfungen als Busfahrer, Fahrer von Lastkraftwagen mit Hänger, Bagger- und Kranfahrer gearbeitet. In seinem (DDR-)Ausweis für Arbeit und Sozialversicherung wird seine damalige Berufstätigkeit ganz überwiegend als die eines Kraftfahrers angegeben.

Der Kläger ist zuletzt (ab 01.04.1986) wie folgt beschäftigt gewesen:

- 01.04.1986 bis 20.06.1986: Firma ..., Metalle, Straubing. Der Kläger ist dem früheren Arbeitgeber nicht mehr bekannt. Der Kläger selbst gibt an, er habe an einer Presse nasse Stoffe zusammengepreßt und dann abtransportiert.

- 15.09.1986 bis 06.03.1987: Firma ... Gebäude- und Industrie-Dienste GmbH, Haar. Es ist durch den Arbeitgeber nur noch feststellbar, daß der Stundenlohn 10 DM betragen hat. Der Kläger trägt vor, er sei für Maler- und Reinigungsarbeiten eingesetzt worden.

- 21.03.1987 bis 07.05.1987: Firma ... AG & Co. Fahrzeugwerke KG, Straubing. Unterlagen über das Beschäftigungsverhältnis sind nicht mehr vorhanden, auch kann sich niemand mehr an den Kläger erinnern. Der Kläger gibt an, als Autolackierer gearbeitet zu haben.

- 18.05.1987 bis 14.10.1987: Firma ... GmbH Personaldienstleistungen, Montagen, Hengersberg. Der Kläger hat hier als Maler und Lackierer gearbeitet.

- 02.05.1988 bis 11.07.1988: ..., Autolackiererei, Straubing. Der Arbeitgeber besitzt über den Kläger keine Unterlagen mehr; er kann aus der Erinnerung nur noch mitteilen, daß der Kläger mangels eines Lackierer-Gesellenbriefs als Hilfsarbeiter beschäftigt worden ist. Der Kläger gibt an, als gelernter Autolackierer beschäftigt worden zu sein.

- 01.01.1989 bis 31.08.1989: Firma ... Mietwagenunternehmen, Straubing. Der Kläger ist als Taxifahrer beschäftigt gewesen.

- 01.09.1989 bis 31.10.1989: Firma ... GBR, Straubing. Der Kläger ist als Taxifahrer beschäftigt gewesen.

- 17.11.1989 bis 22.12.1989: Firma ... Taximietwagen, Salching. Es sind keine Unterlagen mehr vorhanden. Nach seinen Angaben ist der Kläger als Taxifahrer beschäftigt gewesen.

- 08.10.1990 bis 28.01.1993: Firma ... Transportunternehmen, Steinach. Der Kläger ist als Kraftfahrer mit Fahrerlaubnis Klasse II beschäftigt gewesen: Transport von Stückgut im Nahverkehr einschließlich Be- und Entladen des ihm zugewiesenen Fahrzeugs über 7,5 Tonnen. Erforderlich hierfür sind nur die Fahrerlaubnis Klasse II und eine etwa zweiwöchige Einarbeitungszeit gewesen. Eine tarifliche Entlohnung ist nicht erfolgt.

- 07.08.1992 bis 17.08.1992 und 05.08.1993 bis 06.09.1993: Firma ... Bierzeltbetrieb, Straubing. Es existieren keine Personalunterlagen mehr; nach der Erinnerung der Inhaberin hat der Kläger nur einige Tage aushilfsweise gearbeitet.

- 01.07.1994 bis 14.12.1994: Stadt Straubing, Städtischer Bauhof. Der Kläger ist im Rahmen einer Arbeitsbeschaffungsmaßnahme für Hilfsarbeiten verwendet und demgemäß als Hilfsarbeiter tariflich eingestuft worden (Lohngruppe 1 Nr. 2.11 des Bezirkstarifvertrags zum BMT-G II).

Den Antrag des Klägers auf Zahlung von Rente wegen Erwerbs- bzw. Berufsunfähigkeit vom 23.05.1996 lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 18.07.1996 und Widerspruchsbescheid vom 04.11.1996 ab. Der Kläger sei nach den im Verwaltungsverfahren zu seinem Gesundheitszustand und beruflichen Leistungsvermögen sowie zu seinem beruflichen Werdegang getroffenen Feststellungen nicht berufsunfähig im Sinne des § 43 Abs. 2 Sozialgesetzbuch Sechstes Buch (SGB VI) und damit erst recht nicht erwerbsunfähig im Sinne des § 44 Abs. 2 SGB VI.

Gesundheitszustand und berufliches Leistungsvermögen entnahm die Beklagte Behandlungsunterlagen des Klägers und im wesentlichen dem Entlassungsbericht vom 11.06.1996 betreffend ein stationäres Heilverfahren, dem sich der Kläger vom 06.03.1996 bis 08.05.1996 im Orthopädisch-Neurologischen Rehabilitationszentrum Klinik Bavaria wegen eines am 24.02.1995 erlittenen gedeckten Schädel-Hirn-Traumas und Polytraumas unterzogen hatte. Der Kläger war für leichte Arbeiten vollschichtig leistungsfähig entlassen worden. Bezüglich des beruflichen Werdegangs des Klägers stützte sich die Beklagte auf die Angaben des Klägers, aus denen sie entnahm, der Kläger sei als ungelernter Arbeiter zu beurteilen.

Am 04.12.1996 erhob der Klage zum Sozialgericht (SG) Landshut mit dem Begehren, die Beklagte ab 01.06.1996 zur Zahlung von Rente wegen Erwerbs- bzw. Berufsunfähigkeit zu verpflichten.

Das SG zog die Verwaltungsakten der Beklagten, die Schwerbehindertenakten des Amtes für Versorgung und Familienförderung (AVF) Landshut sowie die Klageakte in dem beim SG Landshut anhängigen Rechtsstreit aus dem Schwerbehindertenrecht Az. S 3 SB 349/97 bei (beim Kläger ist ein Grad der Behinderung - GdB - von 40 anerkannt); es holte eine Auskunft von der Stadt Straubing über das Beschäftigungsverhältnis des Klägers ein sowie Befundberichte und medizinische Unterlagen von den behandelnden Ärzten des Klägers (Facharzt für Neurologie und Psychiatrie, Psychotherapie Dr.M ... als Praxisnachfolger des Nervenarztes Dr.K ..., Schreiben vom 03.12.1997; Klinikum St. Elisabeth Straubing GmbH, Schreiben vom 03.12.1997; Gemeinschaftspraxis Chirurgen Dres. Z ..., Befundbericht vom 08.12.1997; Internist-Sportmedizin Dr.W ..., Befundbericht vom 11.12.1997; Bezirkskrankenhaus Mainkofen, Arztbrief vom 11.04.1995; Gemeinschaftspraxis Orthopäden u.a. Dres. E ..., Befundbericht vom 16.02.1998).

Sodann holte das SG ein medizinisches Sachverständigengutachten ein von dem Chefarzt der Orthopädischen Klinik Schwarzach Dr.D ... (Gutachten vom 26.05.1998).

Dieser stellte beim Kläger folgende Gesundheitsstörungen fest: 1. Schultereckgelenksarthrose links bei Zustand nach in Fehlstellung verheilter lateraler Schlüsselbeinfraktur. 2. Posttraumatisches Subacromialsyndrom an der linken Schulter mit Verdacht auf Rotatorenmanschettenteilruptur. 3. Pseudoradiculäres Cervicalsyndrom. 4. Pseudoradiculäres Lumbalsyndrom bei lumbosacraler Spondylose und Spondylarthrose. 5. Mäßiggradige medial betonte Gonarthrosen beidseits mit Chondrocalcinose rechts.

Dr.D ... hielt den Kläger für fähig, leichte Arbeiten mit der Möglichkeit zum Wechsel der Ausgangslage (Sitzen, Stehen, Gehen) vollschichtig zu verrichten; hierbei seien dem Kläger Tätigkeiten in gebückter oder halbgebückter Körperhaltung ebensowenig zumutbar wie Heben oder Tragen von Lasten über fünf Kilogramm, längere Zwangshaltungen der Wirbelsäule, die Einwirkung von Nässe, Kälte oder Zugluft, belastende Tätigkeiten für die Schultergelenke (insbesondere solche, die das Anheben der Arme über die Horizontale erforderlich machten), Arbeiten mit zu großer physischer Anspannung sowie Akkordarbeit. Die Anmarschwege zum Arbeitsplatz sollten drei Kilometer nicht überschreiten; auch am Arbeitsplatz sollten nur kurze Wege erforderlich sein. Der Kläger könne sich noch auf eine neue Berufstätigkeit umstellen. Weitere Gutachten auf anderen medizinischen Fachgebieten seien nicht erforderlich; dies gelte insbesondere für ein nervenärztliches Gutachten. Für eine Berufstätigkeit als Pförter, Kleber, Sortierer oder Verpacker von Kleinteilen sei der Kläger noch geeignet.

Mit Urteil vom 08.10.1998 wies das SG die Klage ab. Es führte aus, der Kläger habe keinen Anspruch auf Rente, da er nicht wenigstens berufsunfähig im Sinne des § 43 Abs. 2 SGB VI sei. Er könne nämlich nach dem Ergebnis der durchgeführten medizinischen Ermittlungen noch vollschichtig arbeiten, sei aufgrund seines letzten Arbeitsverhältnisses im Rahmen der Arbeitsbeschaffungsmaßnahme als ungelernter Arbeiter zu beurteilen und somit auf alle Berufstätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes verweisbar. Insbesondere sei er noch für eine Berufstätigkeit als Sortierer kleiner Gegenstände geeignet. Da der Kläger noch vollschichtig arbeiten könne, sei er auch nicht erwerbsunfähig im Sinne der des § 44 Abs. 2 SGB VI.

Am 23.02.1999 ging die Berufung des Klägers gegen dieses an ihn (erst) am 26.03.1999 mit eingeschriebenem Brief zur Post gegebene Urteil beim Bayer. Landessozialgericht ein.

Der Senat zog die Verwaltungsakten der Beklagten, die Klageakten des SG Landshut (Az. S 3 SB 349/97 und - das vorliegende Verfahren betreffend - S 4 RJ 1546/96) und die Schwerbehindertenakten des Amtes für Versorgung und Familienförderung (AVF) Landshut bei; er erholte Auskünfte von den letzten Arbeitgebern des Klägers und holte zu Gesundheitszustand und beruflichem Leistungsvermögen des Klägers medizinische Sachverständigengutachten ein von dem Arzt für Neurologie und Psychiatrie Dr.K ... (Gutachten vom 14.12.1999), von dem Arzt für Chirurgie und Unfallchirurgie Dr.L ... (Gutachten vom 15.12.1999) und von dem Internisten Dr.E ... (Gutachten vom 14.01.2000).

Dr.K ... stellte beim Kläger folgende Gesundheitsstörungen fest: 1. Zustand nach schwerem Schädel-Hirn-Trauma, noch mit leichten psychoorganischen Einschränkungen. 2. Vegetativ-funktionelle Beschwerden als Folge des Schädel-Hirn-Traumas. 3. Chronischer Alkoholabusus. 4. Leichte hirnorganische Wesensänderung.

Dr.L ... diagnostizierte beim Kläger: 1. Allenfalls leicht- bis mittelgradiges Halswirbelsäulen-, Schulter-Arm- und Lendenwirbelsäulensyndrom mit sich daraus ergebender Funktionseinschränkung ohne Zeichen eines peripher-neurogenen Defektes. 2. Periarthritis humeroscapularis links mit mäßiggradiger Funktionsminderung. 3. Beginnende Gon- und Femoropatellararthrose beidseits ohne gravierende Geh- oder Stehminderung. 4. Leichtgradige Vena-saphena-parva-Varizen ohne Ulkusleiden der Haut. 5. Kleiner Nabelbruch.

Dr.E ... erhob folgende Diagnosen: 1. Nutritiv-toxischer Leberschaden, Verdacht auf Alkoholkrankheit. 2. Arterieller Hypertonus ohne Organkomplikationen; allgemeine Gefäßsklerose (Koronarien, Aorta). 3. Hyperurikämie, Zustand nach Gichtarthritis. 4. Verdacht auf Magenleiden. 5. Diskrete obstruktive Ventilationsstörung bei langjähriger Raucheranamnese.

Zusammenfassend führte Dr.E ... zum beruflichen Leistungsvermögen aus, der Kläger könne unter den üblichen Bedingungen eines Arbeitsverhältnisses körperlich leichte und geistig einfache Arbeiten mit der Möglichkeit zum Wechsel der Ausgangslage (Sitzen, Stehen, Gehen) vollschichtig verrichten; häufige Überkopfarbeiten seien dabei ebensowenig zumutbar wie häufiges Bücken, Tätigkeiten auf Leitern oder Gerüsten, Tätigkeiten an gefährdenden Arbeitsplätzen (z. B. an laufenden Maschinen), Akkord- oder Schichtarbeit sowie Tätigkeiten, die mit vermehrtem Staubanfall oder der Inhalation von reizenden oder toxischen Substanzen verbunden seien. Der Kläger könne Fußwege von mehr als 500 Meter an einem Stück in angemessener Geschwindigkeit (höchstens 15 Minuten für 500 Meter) zurücklegen, um die Entfernungen zwischen Wohnung, öffentlichem Verkehrsmittel und Arbeitsplatz vor Arbeitsbeginn und nach Arbeitsende zu überwinden. Als Pförtner, Sortierer oder Einleger sei der Kläger noch geeignet.

In einer ergänzenden Stellungnahme vom 18.08.2000, die der Senat aufgrund von neuen medizinischen Unterlagen, die vom Kläger übersandt worden waren, eingeholt hat, äußerte Dr.L ... im wesentlichen, daß aufgrund des Gichtleidens eine überwiegend sitzende Berufstätigkeit für den Kläger erforderlich sei.

Der Senat gab den Beteiligten den Lohntarifvertrag Nr. 15 vom 02.06.1992 für die gewerblichen Arbeitnehmer des Speditions- und Transportgewerbes in Bayern in der ab 01.04.1992 geltenden Fassung (Tarifvertrag) zur Kenntnis. Er wies den Kläger darauf hin, daß für ihn eine Berufstätigkeit als (einfacher) "Pförtner an a) verkehrsreichen Eingängen oder b) mit einfachem Fernsprechvermittlungsdienst" (Lohngruppe 2 a Nr. 6.11 des Manteltarifvertrags für die Arbeiter der Länder - MTL II -) nach seinem körperlich-geistig-seelischen Leistungsvermögen in Betracht komme.

das Urteil des SG Landshut vom 08.10.1998 sowie den Bescheid der Beklagten vom 18.07.1996 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 04.11.1996 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, ihm ab 01.05.1996 Rente wegen Erwerbsunfähigkeit, hilfsweise wegen Berufsunfähigkeit, zu zahlen.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung des Klägers zurückzuweisen.

Wegen des Vorbringens der Beteiligten im einzelnen und zur Ergänzung des Tatbestands wird im übrigen auf den Inhalt der beigezogenen Akten und der Akte des Bayer. Landessozialgerichts sowie auf den Inhalt der vorbereitenden Schriftsätze Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die zulässige Berufung ist unbegründet. Das Urteil des SG Landshut vom 08.10.1998 ist nicht zu beanstanden, weil der Kläger gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Rente wegen Berufs- oder Erwerbsunfähigkeit hat.

Der Kläger hat keinen Anspruch auf Rente wegen Berufsunfähigkeit gemäß § 43 Abs. 1 SGB VI, weil er ab dem Zeitpunkt des Rentenantrags vom 23.05.1996 bis jetzt nicht im Sinne des zweiten Absatzes dieser Vorschrift berufsunfähig ist. Nach § 43 Abs. 2 SGB VI sind nämlich nur solche Versicherte berufsunfähig, deren Erwerbsfähigkeit aus gesundheitlichen Gründen auf weniger als die Hälfte derjenigen von gesunden Versicherten mit ähnlicher Ausbildung und gleichwertigen Kenntnissen und Fähigkeiten gesunken ist (Satz 1). Der Kreis der Tätigkeiten, nach denen die Erwerbsfähigkeit von Versicherten zu beurteilen ist, umfaßt hierbei alle Tätigkeiten, die ihren Kräften und Fähigkeiten entsprechen und ihnen unter Berücksichtigung der Dauer und des Umfangs ihrer Ausbildung sowie ihres bisherigen Berufs und der besonderen Anforderungen ihrer bisherigen Berufstätigkeit zugemutet werden können (Satz 2). Berufsunfähig ist nicht, wer eine zumutbare Tätigkeit vollschichtig ausüben kann; dabei ist die jeweilige Arbeitsmarktlage nicht zu berücksichtigen (Satz 4). Die hier genannten Tatbestandsmerkmale der Berufsunfähigkeit liegen beim Kläger bislang nicht vor.

Das nach Satz 1 dieser Vorschrift zunächst festzustellende berufliche Leistungsvermögen des Klägers ist bereits eingeschränkt. Er kann aber unter den üblichen Bedingungen eines Arbeitsverhältnisses körperlich leichte und geistig einfache Arbeiten überwiegend im Sitzen noch vollschichtig verrichten; häufige Überkopfarbeiten sind dabei ebensowenig zumutbar wie häufiges Bücken, Tätigkeiten auf Leitern oder Gerüsten, Tätigkeiten an gefährdenden Arbeitsplätzen (z. B. an laufenden Maschinen), Akkord- oder Schichtarbeit sowie Tätigkeiten, die mit vermehrtem Staubanfall oder der Inhalation von reizenden oder toxischen Substanzen verbunden sind. Beschränkungen des Anmarschweges zur Arbeitsstätte liegen nicht vor, weil der Kläger die durchschnittlich erforderlichen Fußwege zurücklegen kann (vgl. hierzu Urteil des Bundessozialgerichts BSG vom 17.12.1991 - 13/5 RJ 73/90 = SozR 3-2200 § 1247 RVO Nr. 10).

Dieses berufliche Leistungsvermögen des Klägers ergibt sich vor allem aus den im Berufungsverfahren eingeholten Gutachten des Arztes für Neurologie und Psychiatrie Dr.K ..., des Arztes für Chirurgie und Unfallchirurgie Dr.L ... und des Internisten Dr.E ... Der Senat schließt sich den Aussagen dieser schlüssigen und überzeugenden Gutachten an. Durch sie ist im übrigen das im erstinstanzlichen Verfahren erholte Gutachten des Orthopäden Dr.D ... in seinen wesentlichen Ergebnissen bestätigt worden.

Beim Kläger liegen folgende wesentliche Gesundheitsstörungen vor: 1. Zustand nach schwerem Schädel-Hirn-Trauma, noch mit leichten psychoorganischen Einschränkungen. 2. Vegetativ-funktionelle Beschwerden als Folge des Schädel-Hirn-Traumas. 3. Chronischer Alkoholabusus. 4. Leichte hirnorganische Wesensänderung. 5. Allenfalls leicht- bis mittelgradiges Halswirbelsäulen-, Schulter-Arm- und Lendenwirbelsäulensyndrom mit sich daraus ergebender Funktionseinschränkung ohne Zeichen eines peripher-neurogenen Defektes. 6. Periarthritis humeroscapularis links mit mäßiggradiger Funktionsminderung. 7. Beginnende Gon- und Femoropatellararthrose beidseits ohne gravierende Geh- oder Stehminderung; Gicht. 8. Leichtgradige Vena-saphena-parva-Varizen ohne Ulkusleiden der Haut. 9. Kleiner Nabelbruch. 10. Nutritiv-toxischer Leberschaden, Verdacht auf Alkoholkrankheit. 11. Arterieller Hypertonus ohne Organkomplikationen; allgemeine Gefäßsklerose (Koronarien, Aorta). 12. Hyperurikämie, Zustand nach Gichtarthritis. 13. Verdacht auf Magenleiden. 14. Diskrete obstruktive Ventilationsstörung bei langjähriger Raucheranamnese.

Auf orthopädischem Fachgebiet wird die Leistungsfähigkeit des Klägers im wesentlichen durch ein leicht- bis mittelgradiges Halswirbelsäulen-, Schulter-Arm- und Lendenwirbelsäulensyndrom sowie eine Periarthritis humeroscapularis links beeinträchtigt. Die degenerativen Veränderungen am Kniegelenk sind nur geringgradig ausgeprägt; von größerer Bedeutung ist hier das Gichtleiden. Die Funktionsminderung im Bereich der linken Schulter ist nicht so erheblich wie dies von dem behandelnden Internisten Dr.W ... dargestellt worden ist. Auf internistischem Fachgebiet liegt vor allem ein Hochdruckleiden vor, das bereits 1998 diagnostiziert, bis jetzt aber nicht therapiert worden ist. Subjektiv werden hierdurch keine Beschwerden empfunden. Die vom Kläger geklagte Beschwerdesymptomatik mit morgendlichem Erbrechen, Schlafstörungen und vegetativen Erscheinungen ist im wesentlichen auf die bestehende Alkoholkrankheit zurückzuführen. Zwar ließ sich im Rahmen der Untersuchung durch Dr.E ... bereits eine allgemeine Gefäßsklerose feststellen, eine sozialmedizinisch relevante Organschädigung, z. B. des Herzens (koronare Herzkrankheit) läßt sich jedoch nicht nachweisen. Die vom Kläger angegebenen Atembeschwerden beruhen auf einer geringgradigen Atemfunktionsstörung, die das Leistungsvermögen nur unwesentlich beeinträchtigt. Die darüber hinaus auf internistischem Fachgebiet festgestellten Gesundheitsstörungen haben in der sozialmedizinischen Bewertung nur eine untergeordnete Bedeutung. Von nervenärztlicher Seite wird die aufgrund der internistischen Symptomatik vermutete Alkoholkrankheit bestätigt. Eine direkte organische Schädigung im Sinne einer Polyneuropathie kann nicht nachgewiesen werden. Es findet sich jedoch ein leichtes hirnorganisches Psychosyndrom mit geringfügigen hirnorganischen Wesensveränderungen. Durch die psychiatrischen Gesundheitsstörungen werden qualitative Leistungseinschränkungen bedingt.

Aus den Feststellungen zum beruflichen Leistungsvermögen (vgl. oben) folgt, daß die Erwerbsfähigkeit des Klägers bezogen auf seinen maßgeblichen Beruf als Kraftfahrer, wie er ihn zuletzt bei der Firma ... Transportunternehmen (Fa.S ...) ausgeübt hat, auf weniger als die Hälfte derjenigen vergleichbarer gesunder Versicherter gesunken ist. Der Kläger kann nämlich diesen Beruf nicht mehr ausüben, weil es sich hierbei um einen gefahrgeneigten Arbeitsplatz handelt.

Von dem Beruf als Kraftfahrer ist (zugunsten des Klägers) deshalb auszugehen, weil es sich bei dem späteren Arbeitsverhältnis bei der Firma ... Bierzeltbetrieb nur um eine kurze, von Anfang an nicht auf Dauer angelegte Aushilfstätigkeit gehandelt hat; ebensowenig ist die Hilfsarbeit im Rahmen der Arbeitsbeschaffungsmaßnahme (ABM) bei der Stadt Straubing im Städtischen Bauhof zugrunde zu legen, da es sich bei einer ABM ihrer Natur nach um vorübergehende Arbeiten handelt, so daß sie eine Änderung des Berufsbildes - anders als das SG meint - nicht begründen kann (vgl. hierzu KassKomm-Niesel § 43 SGB VI Rdnr. 33 mit weiteren Nachweisen). Nicht mehr maßgeblich ist auch (zu Lasten des Klägers) der Ausbildungsberuf als Maler, da sich der Kläger anderen Berufstätigkeiten zugewandt hat, ohne daß dafür gesundheitliche Gründe ausschlaggebend gewesen wären (vgl. KassKomm-Niesel § 43 SGB VI Rdnr. 32 und 34).

Obwohl der Kläger seinen maßgeblichen Beruf nicht mehr ausüben kann, ist er dennoch nicht berufsunfähig. Für die Annahme von Berufsunfähigkeit reicht es nämlich nicht aus, wenn Versicherte ihren bisherigen Beruf nicht mehr ausüben können; vielmehr sind - wie sich aus § 43 Abs. 2 Satz 2 SGB VI ergibt - Versicherte nur dann berufsunfähig, wenn ihnen auch die Verweisung auf andere Berufstätigkeiten aus gesundheitlichen Gründen oder sozial nicht mehr zumutbar ist (ständige Rechtsprechung des BSG, vgl. u.a. SozR 2200 1246 RVO Nr.138).

Die soziale Zumutbarkeit einer Verweisungstätigkeit beurteilt sich nach der sozialen Wertigkeit des bisherigen Berufs. Um diese zu beurteilen, hat das BSG die Berufe der Versicherten in Gruppen eingeteilt. Diese Berufsgruppen sind ausgehend von der Bedeutung, die Dauer und Umfang der Ausbildung für die Qualität eines Berufes haben, gebildet worden. Dementsprechend werden die Gruppen durch den Leitberuf des Vorarbeiters mit Vorgesetztenfunktion bzw. des besonders hoch qualifizierten Facharbeiters, des Facharbeiters (anerkannter Ausbildungsberuf mit einer Ausbildungszeit von mehr als 2 Jahren), des angelernten Arbeiters (sonstiger Ausbildungsberuf mit einer Regelausbildungszeit von bis zu 2 Jahren) und des ungelernten Arbeiters charakterisiert (vgl. BSG SozR 2200 § 1246 RVO Nr. 138 und 140). Die Einordnung eines bestimmten Berufs in dieses Mehrstufenschema erfolgt aber nicht ausschließlich nach der Dauer der absolvierten förmlichen Berufsausbildung. Ausschlaggebend hierfür ist vielmehr allein die Qualität der verrichteten Arbeit, d.h. der aus einer Mehrzahl von Faktoren zu ermittelnde Wert der Arbeit für den Betrieb. Es kommt auf das Gesamtbild an, wie es durch die in § 43 Abs.2 Satz 2 SGB VI am Ende genannten Merkmale (Dauer und Umfang der Ausbildung sowie des bisherigen Berufs, besondere Anforderungen der bisherigen Berufstätigkeit) umschrieben wird (vgl. z.B. BSG SozR 3- 2200 § 1246 RVO Nr.27 und 33). Grundsätzlich darf der Versicherte im Vergleich zu seinem bisherigen Beruf auf die nächstniedrigere Gruppe verwiesen werden (vgl. BSG SozR 2200 § 1246 RVO Nr.143 m.w.N.; SozR 3-2200 § 1246 RVO Nr.5).

Unter Anwendung dieser Grundsätze ist der Kläger der Gruppe mit dem Leitberuf des angelernten Arbeiters, und zwar höchstens des oberen Bereichs (Ausbildungs- bzw. Anlernzeit von mehr als einem bis zu 2 Jahren, vgl. BSG-Urteil vom 29.03.1994 13 RJ 35/93 = SozR 3-2200 § 1246 RVO Nr. 45), zuzuordnen. Aus dem hypothetisch anzuwendenden Tarifvertrag folgt, daß die Tätigkeit als Kraftfahrer allenfalls der oberen Anlernebene zuzuordnen ist. Dies ergibt sich daraus, daß der Kläger höchstens der Lohngruppe 5/Güternahverkehr des Tarifvertrags zuzuordnen wäre, sollte er wirklich einem Berufskraftfahrer mit bestandener IHK-Prüfung gleichzusetzen sein, was dahinstehen kann. Die Lohngruppe 5 liegt in der Lohnhöhe (Monatslohn 2520 DM) deutlich unter Lohngruppe 7 Buchst. c/Güternahverkehr, die für den Betriebshandwerker ab dem zweiten Berufsjahr gilt (Monatslohn 2935 DM); hierdurch wird klar, daß der Berufskraftfahrer in seinem beruflichen Ansehen nicht einem Handwerker mit Gesellenprüfung gleichsteht, sondern eine Stufe tiefer einzuordnen ist.

Als angelernter Arbeiter des oberen Bereichs ist der Kläger auch auf ungelernte Berufstätigkeiten verweisbar, sofern diese nicht einfachster Art sind (vgl. KassKomm-Niesel 3 43 SGB VI Rdnr. 109 mit weiteren Nachweisen). Die Berufstätigkeit eines (einfachen) "Pförtners an a) verkehrsreichen Eingängen oder b) mit einfachem Fernsprechvermittlungsdienst" (Lohngruppe 2 a Nr. 6.11 des Manteltarifvertrags für die Arbeiter der Länder - MTL II) ist ein für den Kläger gesundheitlich und sozial zumutbarer Verweisungsberuf. Insbesondere die geistig-seelische Belastbarkeit des Klägers reicht nach den Feststellungen von Dr.K ... dafür noch aus. Dr.K ... konnte dies auch zutreffend beurteilen, da das Berufsbild eines Pförtners in einer Pförtnerloge allgemein bekannt ist. Diese Berufstätigkeit ist geistig einfach und für den Kläger besonders gut geeignet, weil er aufgrund seiner früher ausgeübten Berufstätigkeiten als Taxifahrer zwangsläufig ein hohes Maß an Erfahrung und Gewandtheit im Umgang mit Menschen aller Art besitzt. Ob dem Kläger ein Arbeitsplatz tatsächlich vermittelt werden könnte - maßgeblich ist hierbei das Gesamtgebiet der Bundesrepublik Deutschland -, ist rechtlich unerheblich, da bei tariflich erfaßten Berufstätigkeiten der Arbeitsmarkt als offen anzusehen ist und das Risiko der Arbeitsvermittlung von der gesetzlichen Arbeitslosenversicherung und nicht von der gesetzlichen Rentenversicherung zu tragen ist; dementsprechend bestimmt § 43 Abs. 2 Satz 4 SGB VI, daß nicht berufsunfähig ist, wer eine zumutbare Tätigkeit vollschichtig ausüben kann, und daß hierbei die jeweilige Arbeitsmarktlage nicht zu berücksichtigen ist (vgl. zum Vorstehenden zusammenfassend den Beschluss des Großen Senats des BSG vom 19.12.1996 GS 2/95 = SozR 3-2600 § 44 SGB VI Nr. 8).

Der Kläger, der keinen Anspruch auf Rente wegen Berufsunfähigkeit hat, weil er in einem anderen als dem bisherigen Beruf noch vollschichtig arbeiten kann, hat erst recht keinen Anspruch auf Rente wegen Erwerbsunfähigkeit gemäß § 44 Abs. 1 SGB VI, weil er die noch strengeren Voraussetzungen des Begriffs der Erwerbsunfähigkeit im Sinne des zweiten Absatzes dieser Vorschrift nicht erfüllt. Nach § 44 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 SGB VI sind solche Versicherte nicht erwerbsunfähig, die wie der Kläger eine Tätigkeit vollschichtig ausüben können; dabei ist die jeweilige Arbeitsmarktlage nicht zu berücksichtigen.

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des SG Landshut vom 08.10.1998 war somit zurückzuweisen.

Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 193 SGG.

Gründe, die Revision gemäß § 160 Abs. 2 SGG zuzulassen, liegen nicht vor.
Rechtskraft
Aus
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