L 17 U 128/00

Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Unfallversicherung
Abteilung
17
1. Instanz
SG Würzburg (FSB)
Aktenzeichen
S 11 U 125/98
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 17 U 128/00
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
I. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Würzburg vom 26.01.2000 wird zurückgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob der Unfall vom 11.08.1996 als Arbeitsunfall (Wegeunfall) anzuerkennen ist.

Die am 1949 geborene Klägerin, die ihren Wohnsitz in G. bei A. hat, führte seit 23.01.1996 eine von der Landesversicherungsanstalt Unterfranken veranlasste Umschulungsmaßnahme im Berufsförderungswerk (BFW) B. durch. Während der Sommerferien hielt sie sich in der Zeit vom 01. bis 11.08.1996 in einer Ferienwohnung im Gasthof zur Post, J. , auf, zusammen mit ihrem Sohn und dessen Freund. Den Unterricht in B. konnte sie nach Ferienende am Montag, den 05.08.1996, nicht wieder aufnehmen; sie war mit Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung des Dr.R.F. (L.) bis 09.08.1996 krankgeschrieben. Am Sonntag, den 11.08.1996, wollte sie - nach ihren Angaben - von der J. enau auf direktem Wege zum BFW B. - ohne Aufsuchen ihrer Wohnung in G. - fahren. Gegen 13.20 Uhr erlitt sie mit ihrem Pkw auf der BAB 8 (München-Stuttgart, bei km 52) einen Unfall, als ein anderer Pkw von hinten auf ihr Fahrzeug auffuhr. Sie zog sich dabei eine Schädelprellung mit postcommotionellem Syndrom sowie eine HWS-Distorsion zu. Nach stationären Behandlungen im Stadtkrankenhaus F. und Zentralklinikum A. bis 19.08.1996 war sie anschließend arbeitsunfähig krank.

Mit Bescheid vom 24.09.1997 lehnte die Beklagte die Anerkennung eines Arbeitsunfalls (Wegeunfalls) ab mit der Begründung, die Klägerin habe sich auf dem Rückweg von einer Verrichtung befunden, die mit der versicherten Tätigkeit nicht in einem rechtlich wesentlichen Zusammenhang gestanden habe. Der Weg habe zwar unmittelbar zur Arbeitsaufnahme führen sollen, sei jedoch aus rein persönlichen Gründen (Urlaub) nicht vom häuslichen Bereich angetreten worden. Im Vordergrund für die Zurücklegung des Weges stehe somit die Rückkehr aus dem Urlaub und nicht die Aufnahme einer versicherten Tätigkeit. Zudem seien vom Versicherungsschutz Wege mit ungewöhnlichen Entfernungen ausgeschlossen (bestätigt durch Widerspruchsbescheid vom 17.02.1998).

Gegen diese Bescheide hat die Klägerin Klage zum Sozialgericht Würzburg (SG) erhoben und beantragt, den Unfall vom 11.08.1996 als Arbeitsunfall anzuerkennen und dem Grunde nach zu entschädigen. Sie hat vorgetragen, sie habe sich in J. nicht zu Urlaubszwecken aufgehalten. Vielmehr habe sie alle ihre Schulbücher dabeigehabt, um sich auf das alsbald beginnende Schuljahr intensiv vorzubereiten. Die J. sei ein Platz gewesen, an dem sie in Ruhe - im Gegensatz zu ihrer hellhörigen Wohnung in G. - intensiv und ungestört arbeiten konnte.

Die Beklagte hat erwidert, die Klägerin habe nicht unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung gestanden, weil es sich nicht um den Weg zur Aufnahme einer versicherten Tätigkeit, sondern vielmehr um die Rückkehr von einer eigenwirtschaftlichen Tätigkeit (nämlich Weg aus dem Urlaub) gehandelt habe. Auch die Vorbereitung in der J. auf das kommende Unterrichtsjahr führe zu keinem Versicherungsschutz. Dieser bestehe nur während des Besuchs schulischer Einrichtungen. Zudem unterscheide sich der zurückgelegte Weg vom Erholungsort erheblich von dem üblichen Weg zur Arbeitsstätte wegen seiner längeren Dauer.

Mit Urteil vom 26.01.2000 hat das SG Würzburg die Klage abgewiesen und im Wesentlichen ausgeführt, dass Wege mit ungewöhnlichen Entfernungen, insbesondere bei Erholungsfahrten in andere Ortschaften und von dort unmittelbar zurück zur Arbeitsstätte vom Versicherungsschutz ausgeschlossen seien. Bei der Klägerin habe der Erholungsaufenthalt im Vordergrund gestanden, nicht das Lernen für das beginnende Schuljahr. Zudem sei der Weg vom dritten Ort (J.) nach B. mehr als doppelt so lang wie der Weg von G. zum Berufsförderungswerk.

Hiergegen hat die Klägerin Berufung eingelegt und nochmals betont, das Lernen in der J. sei der weit überwiegende, wenn nicht sogar ausschließliche Zweck des Aufenthalts gewesen. Hierzu hat sie Bescheinigungen des Gasthofs zur Post sowie der Gemeinde J. vom 21.11.1997 vorgelegt, wonach sie sich dort überwiegend zu Studienzwecken für ihre Umschulung aufgehalten habe. Im Übrigen sei eine Unverhältnismäßigkeit bei der Wegentfernung nicht anzunehmen, da der Unfallort maximal 90 km weiter als der Heimatort von B. entfernt sei.

Die Beklagte hat erwidert, der Erholungsaufenthalt habe im Vordergrund gestanden. Zudem sei das Erlernen des Unterrichtsstoffs der Privatsphäre der Klägerin zuzurechnen.

Mit Beschluss vom 28.06.2000 hat der Senat der Klägerin Prozesskostenhilfe bewilligt und Rechtsanwalt G.M. beigeordnet.

Die Klägerin beantragt, die Beklagte unter Aufhebung des Urteils des SG Würzburg vom 26.01.2000 sowie des Bescheides vom 24.09.1997 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 17.02.1998 zu verurteilen, den Unfall vom 11.08.1996 als Arbeitsunfall dem Grunde nach anzuerkennen.

Die Beklagte beantragt, die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des SG Würzburg vom 26.01.2000 zurückzuweisen.

Wegen weiterer Einzelheiten wird ergänzend auf die Verwaltungsakte der Beklagten, die Gerichtsakten erster und zweiter Instanz sowie die Akte des Arbeitsamts Aschaffenburg Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung der Klägerin ist zulässig, aber nicht begründet.

Das SG hat die Klage im Ergebnis zu recht abgewiesen, denn die Klägerin hat keinen Anspruch auf Anerkennung und Entschädigung eines Arbeitsunfalls aus Anlass des Ereignisses vom 11.08.1996 gemäß §§ 539 Abs 1 Nr 17b, 548 Abs 1, 550 Abs 1 Reichsversicherungsordnung (RVO).

Anzuwenden sind im vorliegenden Fall noch die Vorschriften der RVO, da sich das zu beurteilende Ereignis vor dem 01.01.1997 ereignet hat (Art 36 des Unfallversicherungs-Einordnungsgesetzes, § 212 Siebtes Buch Sozialgesetzbuch -SGB VII-).

Nach § 548 Abs 1 RVO sind Arbeitsunfälle Unfälle, die ein Versicherter bei einer der in den §§ 539, 540 und 543-545 genannten Tätigkeiten erleidet. Als Arbeitsunfall gilt nach § 550 Abs 1 RVO auch ein Unfall auf einem mit der in diesen Normen genannten Tätigkeiten zusammenhängenden Weg nach und von dem Ort der Tätigkeit. Der Versicherungsschutz für die Wege nach und von dem Ort der Tätigkeit ist dabei nicht auf die Wege zwischen Wohnung und Arbeitsstätte beschränkt. Die Vorschrift verlangt lediglich, dass die Arbeitsstätte - hier: die Ausbildungsstätte - Ziel oder Ausgangspunkt des Weges ist. Der andere Grenzpunkt des Weges ist gesetzlich nicht festgelegt (BSG SozR 3-2200 § 548 Nr 39 mwN).

In Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG), die zuletzt im Urteil des BSG vom 02.05.2001 (Breithaupt 2001, 778) umfassend Ausdruck fand, hat der Gesetzgeber nicht schlechthin jeden Weg unter Versicherungsschutz gestellt, der zur Arbeitsstätte hinführt oder von ihr aus begonnen wird. Vielmehr ist erforderlich, dass der Weg mit der Tätigkeit rechtlich wesentlich zusammenhängt, dh, dass der Weg, den der Versicherte zurücklegt, wesentlich dazu dient, den Ort der Tätigkeit zu erreichen. Maßgebend ist dabei die Handlungstendenz des Versicherten, so wie sie insbesondere durch die objektiven Umstände des Einzelfalles bestätigt wird (s auch BSG SozR 3-2200 § 548 Nr 39 und § 550 Nrn 4 und 17). Fehlt es an einem solchen inneren Zusammenhang, scheidet ein Versicherungsschutz selbst dann aus, wenn sich der Unfall auf derselben Strecke ereignet, die der Versicherte auf dem Weg nach und von dem Ort der Tätigkeit gewöhnlich benutzt (BSG aaO § 550 Nr 4).

Wenn der dritte Ort der Ausgangspunkt des nach dem Ort der Tätigkeit angetretenen Weges ist, ist für den inneren Zusammenhang entscheidend, ob dieser Weg noch von dem Vorhaben des Versicherten rechtlich wesentlich geprägt ist, sich zur Arbeit zu begeben oder von dieser zurückzukehren, oder davon geprägt ist, einen eigenwirtschaftlichen Besuch am dritten Ort abzuschließen. Der Entscheidung des Versicherten, seinen Weg zum Ort der Tätigkeit an einem bestimmten Tag nicht von der Wohnung, sondern von einem dritten Ort aus anzutreten, kommt nämlich nicht die gleiche rechtliche Relevanz zu, wie seiner Entscheidung über den Wohnsitz.

Dabei ist zu berücksichtigen, dass ein nicht von oder nach der Wohnung angetretener Weg nach Sinn und Zweck des § 550 Abs 1 RVO grundsätzlich unter Berücksichtigung aller Umstände des jeweiligen Einzelfalles in einem angemessenen Verhältnis zu dem üblichen Weg nach und von dem Ort der Tätigkeit stehen muss. Die Beurteilung dieser Angelegenheit ist nach der Verkehrsanschauung vorzunehmen. Ein wesentliches Kriterium zur Beurteilung des vorbeschriebenen rechtlichen Gepräges des Weges ist die Länge des Weges im Vergleich zu dem üblicherweise zurückgelegten Weg zwischen der Arbeitsstätte und der Wohnung des Versicherten. Diese muss grundsätzlich in einem angemessenen Verhältnis stehen, weil andernfalls die Prägung des Weges durch die Tätigkeit am dritten Ort überwiegen würde und der Zusammenhang mit der versicherten Tätigkeit entfiele (Kater/Leube, Gesetzl. Unfallversicherung SGB VII, § 8 Rdnr 179).

Grundsätzlich ist der vom dritten Ort angefangene Weg nicht von dem Vorhaben des Beschäftigten geprägt, sich zur Arbeitstätte zu begeben, wenn - vorbehaltlich der Lage des Einzelfalles - die Wege sich durch ungewöhnliche Entfernungen, insbesondere bei Erholungsfahrten in eine andere Ortschaft und von dort unmittelbar zurück zur Arbeitsstätte auszeichnen. Der Versicherungsschutz lebt - unabhängig von der Länge des Weges - erst wieder mit Erreichen des Wegestückes auf, das der Versicherte üblicherweise zwischen Wohnung und Ausbildungsstätte benutzt (Podzun 70, S 11; KassKomm -Ricke- § 8 Rdnr 216).

Zwar berücksichtigt die neuere Rechtsprechung des BSG weiterhin die den Versicherungsschutz ausschließenden Entfernungen, misst ihnen aber ausdrücklich nicht die allein entscheidende Bedeutung zu und verlangt, dass alle Umstände des jeweiligen Einzelfalls stärker zu berücksichtigen sind. Als derartige Umstände sind insbesondere zu berücksichtigen, ob am dritten Ort Verrichtungen des täglichen Lebens erledigt werden, die keinerlei Bezug zur versicherten Tätigkeit an sich haben oder ob es sich um Verrichtungen handelt, die zumindest mittelbar der Arbeitsstätte zugute kommen sollen, wie zB Arztbesuche zur Erhaltung oder Wiederherstellung der Arbeitsfähigkeit. Auch das Motiv für den Aufenthalt am dritten Ort (Art und Zweck) ist zu berücksichtigen. Zwecke allgemeinen privaten Interesses, des Vergnügens, der Freizeitgestaltung oder der allgemeinen Erholung stehen der Aufnahme und Leistung der Arbeit weniger nahe (Lauterbach § 8 Rdnr 373; Kater/Leube aaO Rdnr 180; Bereiter-Hahn, § 8, 12.23).

Im vorliegenden Fall diente nach Auffassung des Senats der Weg auf dem sich die Klägerin im Unfallzeitpunkt befand, rechtlich wesentlich der Rückkehr aus dem Urlaub und nicht dazu, das BFW zu erreichen. Ein innerer Zusammenhang zur Tätigkeit besteht damit nicht. Dies folgert der Senat aus den bekannt gewordenen Umständen. Danach hat die Klägerin eine Wohnung in J. gemietet und dort ua auch mehrere Tage mit ihrem Sohn und dessen Freund verbracht. Die J. war ihr als Ferienziel bekannt. Es mag durchaus sein, dass die Klägerin ihre Schulbücher mit auf die Reise genommen hatte und ungestört für die Berufsausbildung lernen wollte. Nachdem dies aber - worauf das SG zu Recht hinweist - auch an einem ruhigen Ort in ihrer näheren Umgebung möglich gewesen wäre, und hierzu nicht die bayer. Alpen in der Hochsaison unter zeitweiliger Begleitung des Sohnes nötig gewesen wären, entspricht es der Lebenserfahrung, dass die Reise in erster Linie der Feriengestaltung (hierfür spricht auch der Besuch der Vernissage) und der Erholung diente. Hinzu kommt, dass der Weg nach B. vom dritten Ort (J.u) aus mehr als doppelt so lang war wie von der Wohnung der Klägerin in G. aus. Ein angemessenes Verhältnis zwischen dem von der Klägerin üblicherweise zurückgelegten Weg und dem vom dritten Ort gewählten Weg besteht somit nicht.

Nach alldem stand die Klägerin im Unfallzeitpunkt auf der BAB 8 München-Stuttgart nicht unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung. Das Ereignis vom 11.08.1996 stellt somit keinen von der Beklagten zu entschädigenden Arbeitsunfall dar.

Die Berufung gegen das Urteil des SG Würzburg ist zurückzuweisen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

Gründe für die Zulassung der Revision nach § 160 Abs 2 Nrn 1 und 2 SGG liegen nicht vor.
Rechtskraft
Aus
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