L 2 U 144/97

Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Unfallversicherung
Abteilung
2
1. Instanz
SG München (FSB)
Aktenzeichen
S 24 U 479/94
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 2 U 144/97
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Leitsätze
Die Festsetzung der Beiträge der Beklagten kann gerichtlich nur darauf geprüft werden, ob sich der Versicherungsträger im Rahmen des für ihn maßgeblichen Rechts gehalten hat, d.h., ob die Festsetzung der Satzung entspricht und die Regelungen der Satzung mit dem Gesetz, auf dem die Ermächtigung beruht und sonstigem höherrangigem Recht vereinbar ist.
I. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts München vom 13.03.1997 wird zurückgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Streitig ist die rechtmäßige Erhebung von Beiträgen durch die Beklagte. Die Klägerin betreibt ein Friseurunternehmen und ist in Abteilung 8 der Beklagten im Rahmen der gesetzlichen Unfallversicherung versichert. Mit Bescheid vom 27.04.1994 erhob die Beklagte von der Klägerin einen Beitrag für das Jahr 1993 in Höhe von insgesamt 222.019,47 DM. Pro Pflichtversicherten setzte sie einen Beitragssatz von jeweils 780,- DM fest, der um 56,6 % höher lag als der im Vorjahr festgesetzte von 498,- DM. Dagegen legte die Klägerin Widerspruch ein und machte geltend, die Erhöhung sei rechtswidrig. Die im Begleitschreiben zu diesem Bescheid angeführten Sachgründe seien weitgehend unzutreffend. Die Hauptursache liege in der Dotierung der Rücklagen. Bei den angeführten Differenzen in den Beschäftigungszahlen handle es sich um Auswirkungen eines fehlerhaften Verfahrens. Auf die außergewöhnliche Erhöhung der Aufwendungen für Arbeits- und Wegeunfälle um 44,5 % werde in dem Begleitschreiben zum Beitragsbescheid nicht eingegangen. Der in der Begründung hergestellte Zusammenhang mit der Entwicklung der Berufskrankheiten sei unzutreffend. In diesem Sachbereich seien die Ausgaben gegenüber dem Vorjahr lediglich 3,5 % gestiegen. Der Anstieg der Vermögensaufwendungen im Jahr 1993 auf 40,15 % der Gesamtausgaben sei Beweis für schuldhafte Versäumnisse in der Vergangenheit.

Mit Widerspruchsbescheid vom 21.07.1994 wies die Beklagte den Widerspruch zurück. Sie führte an, im Jahr 1993 hätten bis zum gesetzlich vorgegebenen Abgabetermin nur knapp über 50 % alle Friseurunternehmer ihren Nachweis zur Beitragsberechnung für das Jahr 1992 eingereicht. Für die Unternehmer, die den Nachweis nicht oder unvollständig eingereicht hätten, habe sie die Unternehmensverhältnisse (Vollbeschäftigtenzahl, Lohnsumme) ergänzen oder einschätzen müssen (§ 743 RVO). Es liege auf der Hand, daß nicht jede Schätzung den tatsächlichen Betriebsverhältnissen entspreche. So habe sich z.B. nach Versand der Beitragsbescheide 1992 in vielen Fällen herausgestellt, daß die tatsächlichen Verhältnisse anders gelegen hätten. Vom Unternehmer verspätet vorgelegte Daten müßten aber kraft gesetzlicher Regelung berücksichtigt werden und führten häufig zu Veränderungen im Sinn der Reduzierung des ursprünglich angeforderten Beitrags. Neben der Berichtigung geschätzter Daten seien aber auch pünktlich eingereichte Nachweise zu korrigieren gewesen, dies insbesondere deshalb, weil in vielen Fällen Teilzeitkräfte als Vollbeschäftigte gemeldet worden seien. Die Zuführung zur Rücklage sei gesetzlich vorgeschrieben. Die Rücklage der Abteilung 8 habe zum 31.12.1993 rund 15,5 Mio. DM betragen, während die an Friseure bezahlten Renten sich auf knapp 22 Mio. DM beliefen. Mithin fehlten der Rücklage der Abteilung 8 zur Zeit rund 50,5 Mio. DM. Es sei deshalb nicht erkennbar, daß der Rücklagezuschlag in absehbarer Zeit gesenkt werden könne oder gar entfalle. Die Abteilung 8 weise auch bei einem Kopfbeitrag von 780,00 DM mit 75 % die schlechteste Betriebsstockauffüllung aller 13 Abteilungen/Gefahrengemeinschaften der Beklagten auf. Alle anderen lägen mindestens bei 90 %. Seit Jahren führe der niedrige Betriebsstock bei den Friseuren dazu, daß ihre Betriebsmittel bereits Monate vor der nächsten Zuführung verbraucht seien. So könnten auch jetzt wieder Leistungen an Versicherte der Abteilung 8 nur gewährt werden, weil auf Betriebsmittel der übrigen Gefahrengemeinschaften zurückgegriffen werde. Diese Unterstützungsleistungen hätten sich bis zum Zahlungseingang der Beiträge der Friseure auf rund 30 Mio. DM addiert. Vor diesem Hintergrund sei die Entscheidung des Vorstands der Beklagten vom Frühjahr 1991 zu sehen, bis zur Einführung des Gefahrtarifs (1996/97) und der damit verbundenen Bildung eines einheitlichen Betriebsstocks, die Betriebsstöcke aller Gefahrengemeinschaften/Abteilungen auf dem Niveau von 100 % angeglichen zu haben. Auf die Positionen Konkursausfallgeld und Rentenlastenausgleich habe die Beklagte überhaupt keinen Einfluß. In beiden Fällen handle es sich um Fremdgelder, die durch die Berufsgenossenschaften im Auftrag der Bundesanstalt für Arbeit bzw. des Hauptverbands der gewerblichen Berufsgenossenschaften einzuziehen und zugleich wieder abzuführen sei. Die Altfälle aus den neuen Bundesländern würden nach einem im Einigungsvertrag festgeschriebenen Schlüssel auf die Unfallversicherungsträger verteilt. Die Beklagte sei danach für Versicherungsfälle zuständig, bei denen der Geburtstag des Anspruchsberechtigten in der Zeit vom 10.10. bis 26.10. liege. So seien auf die Beklagte viele kostenintensive Fälle zugekommen, wie z.B. Berufskrankheiten aus dem Uran-Bergbau, für die sie fachlich eigentlich nicht zuständig wäre. Die Mitglieder der Abteilung 8 (Friseure) trügen anteilmäßig die Aufwendungen für diese Altfälle aus den neuen Bundesländern.

Mit der dagegen erhobenen Klage hat die Klägerin beantragt, den Bescheid vom 27.04.1994 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 21.07.1994 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, ihr einen neuen Beitragsbescheid nach Maßgabe der Rechtsauffassung des Gerichts zu erteilen.

Zur Begründung hat sie im wesentlichen geltend gemacht, die Beklagte habe bei Festsetzung der Beitragshöhe das Ermittlungsverfahren hinsichtlich der Anzahl der Versicherten nicht so organisiert und überwacht, daß eine sachgerechte Beitragsermittlung habe erreicht werden können, so daß es letztlich zu Beitragsnachforderungen in Höhe von 29 Mio. DM gekommen sei. Die Beklagte habe für 43 % der Mitgliedsunternehmen die Zahl der Beschäftigten gemäß § 26 Abs.3 ihrer Satzung selbst aufgestellt, ergänzt oder berichtigt, obgleich es für diese Satzungsbestimmung an einer Rechtsgrundlage fehle, weil das Gesetz ein solches Vorgehen ausdrücklich in § 743 RVO nur für die Lohnnachweise vorsehe. Nach Aussage der Beklagten habe diese bei der Schätzung der Vollbeschäftigtenzahl für das Jahr 1993 die Vorjahresdaten der Unternehmer zuzüglich eines Zuschlags zugrundegelegt, wobei mit dieser großzügigen Schätzung vermieden werden sollte, daß die Beiträge zum Nachteil der Mitglieder festgesetzt würden, die innerhalb von sechs Wochen nach Ablauf des Kalenderjahres einen Nachweis zur Beitragsberechnung einreichten, in dem auch die Zahl der Versicherten enthalten seien. Vorliegend seien die Schätzungen für das Jahr 1992 jedoch übermäßig hoch angesetzt worden, so daß sich dann für das streitgegenständliche Folgejahr 1993 ein unverhältnismäßiger Anpassungsbedarf mit hohen Sollberichtigungen ergeben habe. So seien von den gesamten Kosten für Beitragsausfälle von rund 36 Mio. DM ca. 29 Mio. DM auf Sollberichtigungen der Beitragsbescheide 1992 zurückzuführen. Letztlich habe die Beklagte die Zahl der Vollbeschäftigten um 18 % falsch eingeschätzt. Eine ordnungsgemäße Schätzung der Beschäftigtenzahlen setze voraus, daß die Beklagte bekannte Sondereinflüsse wie den Personalabbau in den neuen Ländern in den Schätzvorgang miteinbeziehe und daraus nachvollziehbare Schlüsse ziehe. Die Beklagte habe auch sachfremde Erwägungen bei ihrer großzügigen Schätzung der nicht gemeldeten Vollbeschäftigtenzahl miteinfließen lassen, indem sie die Zahlen so festgelegt habe, daß nicht die der Meldepflicht nachkommenden Unternehmer benachteiligt würden. Dieses Vorgehen verstoße gegen geltendes Recht, weil die Schätzung nicht gleichzeitig als eine Art Strafe gegenüber den nichtmeldenden Betrieben ausgeübt werden dürfe. Unzulässig sei die absichtliche Ansetzung zu hoher Zahlen. Zudem stelle ein derart durchgeführtes Schätzungsverfahren auch eine sachlich nicht gerechtfertigte Ungleichbehandlung von erklärungsehrlichen und erklärungsunehrlichen Mitgliedsbetrieben dar. Selbst wenn ein Mitgliedsunternehmen seine Angaben unverzüglich an die Beklagte übermittelt habe, seien diese Unternehmen trotzdem von den Folgen des fehlerhaften Schätzungsergebnisses durch die im Korrekturjahr erfolgende Anpassung mit betroffen. Bei einer so hohen Anzahl von fehlenden Nachweisen sei die Schätzung ein völlig ungeeignetes Ermittlungsverfahren für die Beitragsbemessung. Hier hätte die Beklagte sofort reagieren müssen und ihre einzelnen säumigen Mitglieder z.B. durch intensivere Informationspolitik, bessere Beratung, Kontrolle durch Rechnungsbeamte vor Ort oder durch Bußgeldsanktionen zur Erfüllung der Meldepflichten anhalten müssen. Bei den Angaben der Unternehmer zur Beitragserhebung hätten sich zahlreiche Fehler in den Vorjahren eingeschlichen, dies hätte die Beklagte feststellen können und müssen und zeitnah und sachgerecht ihre Kontrollrechte ausüben müssen. Nicht genügend seien die jedem Nachweis beigefügten Erläuterungen, wenn sich die Gefahr des völligen Ausfalls einer hinreichenden Schätzungsgrundlage abzeichne. Die Beklagte erfasse auch mehrere 1.000 Friseurunternehmen nicht als Beitragszahler, obwohl diese Unternehmen in der Handwerkerrollenstatistik erfaßt seien. Auch die Festlegung des konkreten Umlagesolls durch die Beklagte sei rechtsfehlerhaft. Das Umlagesoll bestimme sich zum weitaus größten Teil aus den von der Berufsgenossenschaft für das abgelaufene Geschäftsjahr bewirkten Ausgaben für Entschädigungsleistungen. Die Beklagte begründe die Beitragserhöhung in ihrem Begleitschreiben zum Beitragsbescheid 1993 unter anderem mit einem Anstieg des Umlagesolls. Ursächlich für den Anstieg seien dabei vor allem die Entschädigungslast für Hauterkrankungen, die inzwischen zum Haupt- und Kostenproblem Nr.1 der Friseure geworden seien. Im Widerspruchsbescheid seien nicht mit hinreichender Deutlichkeit die genauen Aufwendungen für Berufskrankheiten angeführt, die im Jahr 1993 im Zusammenhang mit Hauterkrankungen bei der Beklagten angefallen seien. Die Begründung enthalte auch keinen Hinweis darauf, ob es sich bei diesen Aufwendungen um solche für entschädigungspflichtige Hauterkrankungen oder für gesetzlich vorgesehene Aufwendungen im Zusammenhang mit Hauterkrankungen im Sinn von § 551 RVO handle. Die Rechtsgrundlage für die Anerkennung von Hauterkrankungen sei problematisch. Die entsprechende Rechtsverordnung sei die Berufskrankheitenverordnung, die unter Nr.5101 und 5102 der Anlage auch Hauterkrankungen als mögliche Berufskrankheiten vorsehe. Es sei fraglich, ob die Rechtsverordnung in diesem Punkt den Voraussetzungen von § 551 Abs.1 Satz 3 1. Halbsatz RVO entspreche. Der Gesetzgeber wolle erreichen, daß eine Abgrenzung des von einer Berufskrankheit betroffenen Personenkreises von allgemeinen, weit verbreiteten Alters- und Abnutzungserkrankungen stattfinde. Die besonderen Einwirkungen müßten ihre Ursache in der Arbeit der zu dieser Gruppe Gehörenden haben. Es sei bisher nicht geprüft worden, ob die allgemeine Aufnahme von Hautkrankheiten unter Ziffer 5 der Anlage zur Berufskrankheitenverordnung diesen Voraussetzungen entspreche. Auch sei nicht auszuschließen, daß die allgemeine Allergiegeneigtheit der Bevölkerung das Entstehen einer Allergie im Friseurbetrieb wesentlich beeinflusse, so daß die berufliche Tätigkeit bei allergiegeneigten Menschen gerade keine wesentliche Ursache im Sinn der Berufskrankheitenverordnung darstelle. Die im Zusammenhang mit Hauterkrankungen von der Beklagten in Höhe von 52 Mio. DM aufgebrachten Entschädigungsleistungen seien im Hinblick auf ihre rechtliche Notwendigkeit nicht nachgewiesen. Die Beitragserhöhungen seien auch mit Entschädigungen für Arbeitsunfälle, die bis zum 31.12.1990 im Gebiet der ehemaligen DDR eingetreten seien (Rentenaltlasten), die auf alle Unfallversicherungsträger verteilt worden seien, begründet worden. In dieser DDR-Altlast seien auch die in der ehemaligen Sowjetischen Ostdeutschen Aktiengesellschaft Wißmuth (SDAG Wißmuth) entstandenen Rentendauerverpflichtungen enthalten. Bei dieser Aktiengesellschaft handle es sich jedoch um ein Staatsunternehmen, dessen Risiken nicht den Privatunternehmen der deutschen Wirtschaft aufgebürdet werden könne, ohne daß hierdurch gegen den Gleichheitsgrundsatz verstoßen werde. Diese Verfahrensweise sei daher verfassungswidrig. Zu prüfen sei auch, ob die Einbeziehung der sonstigen DDR-Altfälle in das Umlagesoll verfassungsrechtlich zulässig sei. Die Sozialversicherungsbeiträge dürften nicht für versicherungsfremde Aufgaben verwendet werden. Darüber hinaus stelle die Zahlungsübernahme im Weg der Umlage eine angesichts der derzeitig schlechten Wirtschaftslage unverhältnismäßige und damit verfassungswidrige Maßnahme dar. Hier wäre eine Finanzierung der sogenannten DDR-Last aus der Rücklage, § 82 SGB IV, der geeignetere und die Unternehmen weniger belastende Schritt gewesen. Die Beklagte trage nach einem im Einigungsvertrag festgeschriebenen Schlüssel die Aufwendungen für die Altfälle aus den neuen Bundesländern. Der auf die Friseure entfallende Anteil werde dabei nach der Höhe der von dieser Gefahrenabteilung verursachten Verwaltungskosten berechnet, so daß der Anteil der sogenannten Altlasten-Ost sich je nach Erhöhung der Verwaltungskosten ebenfalls erhöhe. Die Verteilung der Altfälle sei aber nicht sachgerecht. Die Verteilung nach dem konkreten Aufkommen von Verwaltungskosten sei eine willkürliche. Darüber hinaus bedeute die Entscheidung des Vorstands, den derzeitigen Betriebsstock von 75 % auf 100 % bis zum Jahr 1996 aufzufüllen, eine unzumutbare Zusatzbelastung der Mitgliedsunternehmen, die einen unverhältnismäßigen Eingriff in die nach Art.14 Abs.1 Grundgesetz (GG) geschützten Eigentumsrechte der zur Geldleistung verpflichteten Unternehmer bedeute und zum anderen gegen das Gebot der Rechtssicherheit nach Art.20 GG verstoße. Die Betriebsmittelaufstockung sei zwar geeignet zu verhindern, daß der Betriebsstock bei den Friseuren bereits Monate vor der nächsten Zuführung verbraucht sei, doch sei er nicht erforderlich. Es gebe andere, geeignetere Mittel, den gleichen Zweck zu erreichen, z.B. Erhebung von Beitragsvorschüssen. Die wirtschaftliche Lage, insbesondere im laufenden Jahr 1994, erlaube keine weitere Erhöhung der Preise für die angebotenen Dienstleistungen und Waren und entsprechend auch keine Steigerung der Personalkosten. Auch wäre die korrekte Anwendung des Umlagesystems der nachträglichen Bedarfsdeckung eine geeignetere Maßnahme zur Betriebsmittelaufstockung gewesen. So hätten beispielsweise ausreichend Betriebsmittel in wirtschaftlich guten Jahren gebildet werden müssen. Dabei handle es sich um eine ausgleichende Beitragspolitik, gegen die die Beklagte in der Vergangenheit durch ihre nicht an die Wirtschaftsentwicklung ihrer Mitgliedsunternehmen angepaßte Beitragsfestsetzung verstoßen habe. Erschwerend komme auch die Belastung der Betriebe durch das Konkursausfallgeld hinzu. Der Spielraum der Beklagten, ihr Finanzierungsverfahren eigenständig zu gestalten, erfahre dort seine Grenze, wo sich eine unvertretbare nachträgliche Belastung der Mitgliedsunternehmen ergebe, die von diesen nicht vorhersehbar und auch nicht kalkulierbar gewesen sei. Insgesamt sei von den im Umlagesoll angesetzten 150 bzw. 180 Mio. DM 124,4 Mio. DM in nicht zulässiger Weise berücksichtigt worden, bzw. durch eine nicht ordnungsgemäße Verwaltung gedeckt. Wegen der Einzelheiten des Vorbringens der Klägerin wird insbesondere auf deren Schriftsatz vom 11.10.1994 sowie auf alle weiteren Schriftsätze verwiesen. Die Klägerin hat ein Schreiben der Beklagten an den Zentralverband des Deutschen Friseurhandwerks vom 21.04.1994 sowie ein Schreiben der Beklagten vom 10.05.1994 an den Landesinnungsverband des Bayer. Friseurhandwerks vom 10.05.1994, beide die Beitragserhebung betreffend, sowie ein Schreiben der Beklagten von April 1993 an ihre versicherten Mitglieder, betreffend den Beitrag 1992, vorgelegt. Auf die Schreiben wird verwiesen.

Die Beklagte vertrat dagegen die Auffassung, die Klage sei abzuweisen und wiederholte im wesentlichen die bereits im Widerspruchsbescheid dargelegten Gründe. Zu der von ihr durchgeführten Schätzung der Anzahl der Beschäftigten führte sie aus, daß sowohl die Schätzung nach § 743 RVO an sich zulässig und die Erhebung von Kopfbeiträgen zulässig sei, so daß auch die Schätzung der Anzahl der Beschäftigten zulässig sei, da sonst der Sinngehalt der Regelungen in §§ 728 Abs.2, 743 RVO verloren ginge. Der Grund für die Fehleinschätzungen der Beklagten sei die fehlenden oder fehlerhaft eingereichten Nachweise der Mitglieder gewesen. Werde in einem Jahr die Anzahl der Beschäftigten zu hoch eingeschätzt, sinke der Kopfbeitrag. Stelle sich durch Berichtigung, z.B. im Widerspruchsverfahren eine niedrigere Anzahl heraus, würden die Bescheide korrigiert. Die sich für das Umlagesoll ergebende Differenz werde sodann im Folgejahr auf die Mitglieder umgelegt. Daher könne allenfalls eine Verlagerung der Kosten in das Folgejahr eintreten. Eine Benachteiligung der Klägerin sei somit nicht erkennbar. Ein im Schätzverfahren angewandter Zuschlag von 5 % könne nicht ernsthaft als willkürlich angesehen werden. Schließlich verkenne die Klägerin den Sinn des Schätzverfahrens. Die Beklagte solle durch dieses Verfahren überhaupt in die Lage versetzt werden, Beitragsbescheide zu erlassen. Anderweitige Ermittlungen und gegebenenfalls Zwangsmaßnahmen seien in der kurzen Zeit zwischen Abgabefrist und Bescheidversand nicht möglich. Die Ausführungen der Klägerin zur Ungleichbehandlung von erklärungsehrlichen und erklärungsunehrlichen Mitgliedsbetrieben seien unverständlich. Die Instrumente der Mahnungen und des Bußgelds seien ungeeignet für eine rechtzeitige Erhebung der Daten. Die klägerische Behauptung, die Beklagte ziehe in voller Kenntnis mehrere 1.000 Friseurunternehmen nicht als Beitragszahler heran, sei irreführend und unzutreffend. Sie erhalte von den Gewerbeämtern Kopien der für sie relevanten Gewerbeanmeldungen. Darüber hinaus ermittle sie selbst z.B. durch Sichtung von Inseraten in Zeitungen und Fachzeitschriften durch Auswertung von Anschriftenmaterial der Friseurinnungen und Handwerkskammern sowie durch ihren Beratungs- und Prüfdienst. Die Klägerin verkenne, daß in einem Beitragsbescheid nicht die rechtliche Notwendigkeit von aufgebrachten Entschädigungsleistungen nachzuweisen sei. Die Beklagte wolle sich nicht der Meinung anschließen, die Verteilung der Rentendauerverpflichtungen für die ehemalige SDAG Wißmuth sei verfassungswidrig. Bei den Altlasten handle es sich um Rentenzahlungen, die Teil der umzulegenden Kosten im Sinn des § 724 Abs.1 Satz 1 RVO seien. Die hinsichtlich der Verteilung der Altlast getroffene Entscheidung des Vorstands sei sachgerecht. Bei der Festsetzung der Umlage für 1993 sei der Betriebsstock nur zu ca. 75 % aufgefüllt worden, während in allen anderen Abteilungen eine Auffüllung auf ca. 90 % bereits gegeben sei. Eine Aufstockung auf 90 % für das Beitragsjahr 1993 sei nur deshalb unterblieben, weil der Kopfbeitrag dann noch höher ausgefallen wäre. Der Hinweis der Klägerin auf die Geeignetheit der Erhebung höherer Beiträge in der Vergangenheit sei unglaubwürdig. Zahlreiche Friseure, deren Interessenvertreter und nicht zuletzt der Zentralverband des Deutschen Friseurhandwerks hätten sich in der Vergangenheit entschieden gegen Beitragserhöhungen gewandt, egal aus welchem Grund eine solche Erhöhung erforderlich geworden sei. Die Rechtssicherheit sei bei Festsetzung der Beiträge nicht tangiert. Beiträge bzw. Beitragserhöhungen seien zu keiner Zeit rückwirkend festgesetzt worden. Die Bescheide seien jeweils für das vergangene Geschäfts-/Kalenderjahr ergangen. Der Hinweis, die Beitragserhöhungen hätten nicht mehr in die Preisgestaltung für das Beitragsjahr einfließen können, gehe fehl, da die Preiskalkulation für das laufende Geschäftsjahr oder das Folgejahr angepaßt werden könne. Wegen der Einzelheiten wird auf den Schriftsatz der Beklagten vom 13.03.1995 und die übrigen Schriftsätze sowie auf ein vorgelegtes Schreiben des Bundesversicherungsamts an das Sozialgericht Mainz vom 22.08.1996 verwiesen. Die Klägerin übersandte eine rechtspolitische Stellungnahme des Zentralverbands des Deutschen Friseurhandwerks und ein betriebswirtschaftliches Gutachten des Dipl.-Kfm. Dieter Schneider, die die Beklagte im Schriftsatz vom 13.12.1995 als nicht rechtserheblich ansah. Mit Urteil vom 13.03.1997 wies das Sozialgericht München die Klage ab. Es schloß sich der Begründung der Beklagten im Widerspruchsbescheid vom 21.07.1994 an. Auch Grundrechtsverletzungen durch den Beitragsbescheid seien nicht ersichtlich. Zwar könne auch eine exorbitant belastende Steuer oder andere öffentlich-rechtliche Abgabe ein enteignungsgleicher Eingriff sein, doch sei eine Belastung in diesem Umfang hier nicht ersichtlich. Auch ein anderer Eingriff in Grundrechte sei nicht zu erkennen. Dagegen richtet sich die Berufung der Klägerin, die ihr Begehren weiterverfolgt.

Die Klägerin stellt den Antrag aus dem Schriftsatz vom 06.05. 1997.

Die Beklagte beantragt, die Berufung der Klägerin zurückzuweisen.

Der Senat hat die Akten der Beklagten und des Sozialgerichts München beigezogen. Zur Ergänzung des Tatbestands wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung ist gemäß §§ 143, 144 Sozialgerichtsgesetz (SGG) zulässig, sachlich jedoch nicht begründet. Maßgeblich für die Entscheidung sind die Vorschriften der Reichsversicherungsordnung (RVO), da es sich um einen Sachverhalt handelt, der vor dem Inkrafttreten des Siebten Sozialgesetzbuchs (SGB VII) liegt (vgl. Ricke in Kasseler Kommentar, § 212 SGB VII Anm.IV). Das Sozialgericht hat im Ergebnis zutreffend entschieden, daß der Beitragsbescheid der Beklagten vom 27.04.1994 nicht zu beanstanden ist. Die Beitragserhebung gehört zu den Aufgaben, die die Beklagte im Rahmen der Selbstverwaltung i.S.d. § 29 SGB IV zu erfüllen hat. Der Grundsatz der Selbstverwaltung im rechtlichen Sinn wird in § 29 Abs.3 SGB IV festgelegt, wonach der Versicherungsträger seine Aufgaben im Rahmen des Gesetzes und des sonstigen für ihn maßgebenden Rechts in eigener Verantwortung ausführt. Der Senat kann deshalb auf Anfechtung eines Beitragsbescheids nur prüfen, ob sich die Beklagte bei Festsetzung des Beitrags innerhalb des Rahmens des für sie maßgeblichen Rechts gehalten hat. Diese Voraussetzung ist nach Überzeugung des Senats erfüllt. Die Beitragserhebung ist durch die Satzung der Beklagten gedeckt, die einschlägigen Satzungsregelungen sind ihrerseits durch die entsprechenden Vorschriften der RVO gedeckt. Die Satzung der Beklagten ist ihrer Rechtsnatur nach autonomes Recht (§§ 33, 34 Viertes Sozialgesetzbuch - SGB IV -, §§ 671, 798 RVO). Sie bildet eine von der Selbstverwaltung beschlossene Rechtsgrundlage, aufgrund deren die Verwaltung der Beklagten, die ihr als Mitglieder angehörenden Unternehmer unter anderem zur Beitragsleistung heranzieht. Sie ist objektives Recht, unterliegt aber der Nachprüfung der Gerichte insbesondere darauf, ob sie mit dem Gesetz, auf dem die Ermächtigung beruht und höherrangigem Recht vereinbar ist. Nicht zu entscheiden ist hingegen, ob es sich bei den getroffenen Regelungen um die zweckmäßigsten, vernünftigsten und gerechtesten handelt (Bundessozialgericht - BSG - in SozR 3-2200, § 725, Nr.2). Der Höhe des Beitrags pro Versicherten kann nicht entgegengehalten werden, daß die Beklagte in den Jahren, die dem Beitragsjahr 1993 vorangegangen sind, rechtswidrig die Anzahl der Versicherten geschätzt hat und es deshalb zu dem in Frage stehenden Anstieg des Beitrags gekommen ist. Gemäß § 724 Abs.1 RVO müssen die Beiträge den Bedarf des abgelaufenen Geschäftsjahrs, einschließlich der zur Ansammlung der Rücklagen nötigen Beträge decken. Darüber hinaus dürfen sie nur zur Beschaffung der Betriebsmittel erhoben werden. Gemäß § 21 der Satzung der Beklagten werden die Beiträge jährlich nach der Kopfzahl der Versicherten berechnet. § 21 der Satzung der Beklagten findet seine Rechtsgrundlage in § 728 Abs.2 RVO, wonach die Satzung bestimmen kann, daß die Beiträge nach der Zahl der Versicherten entrichtet werden. Auch § 26 Abs.3 der Satzung, wonach die Berufsgenossenschaft - BG - nicht oder unvollständig eingereichte Nachweise zur Beitragsberechnung selbst aufstellen oder ergänzen kann, ist durch die Ermächtigungsnorm des § 743 RVO gedeckt. Der Lohnnachweis, der nach dieser Bestimmung durch Schätzung von der BG aufgestellt werden kann, umfaßt zwingend auch die Anzahl der Beschäftigten, so daß sich die Möglichkeit der Schätzung auch auf die Feststellung der Kopfzahl erstreckt. Entgegen der Ansicht der Klägerin ist das Schätzverfahren zur Ermittlung des Beitragsaufkommens zur Deckung des Bedarfs des abgelaufenen Geschäftsjahres kein ungeeignetes, sondern das im Gesetz vorgesehene Mittel (§ 743 RVO). Weder liegt in dem von der Beklagten durchgeführten Schätzverfahren ein Verstoß gegen das Übermaßverbot im Sinn des Art.20 GG noch gegen den Gleichheitsgrundsatz im Sinn des Art.3 GG. Jeder Eingriff in den grundrechtlich geschützten Bereich steht unter dem rechtsstaatlichen Gebot der Verhältnismäßigkeit. Die Grundrechte dürfen als Ausdruck des allgemeinen Freiheitsanspruchs des Bürgers gegenüber dem Staat von der öffentlichen Gewalt nur soweit beschränkt werden, als es zum Schutz öffentlicher Interessen unerläßlich ist. Das gewählte Mittel und der gewollte Zweck müssen in einem vernünftigen Verhältnis zueinander stehen, wobei die Unzumutbarkeit einer Regelung nur gegeben ist, wenn das Maß der Belastung des einzelnen außer Verhältnis zur Bedeutung der Sache und den von ihm hinzunehmenden Einbußen steht (vgl. Leibholz/Rinck/Hesselberger, Kommentar zum Grundgesetz, Art.20, Anm.776). Die Beklagte hat sich bei ihren Schätzungen nach ihren unbestrittenen Ausführungen, wie geboten, an Erfahrungswerte bzw. an die im Vorjahr ermittelte Anzahl von Versicherten gehalten. Ob der von der Beklagten vorgenommene Zuschlag von 5 % auf einer Fehleinschätzung der wirtschaftlichen Lage beruhte und es bei richtiger Einschätzung eher zu einem Abschlag hätte kommen müssen, kann dahinstehen, da jedenfalls eine Belastung, die außer Verhältnis zur Bedeutung der Sache stünde, darin nicht gesehen werden kann. Die von der Klägerin vorgeschlagenen Mittel, wie bessere Informationspolitik, Beratung, Kontrolle und Bußgeldsanktionen können nur indirekt zu einer verbesserten Feststellung des Beitragsaufkommens beitragen und daher stets nur flankierende Maßnahmen sein. Ein Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz liegt ebenfalls nicht vor. Der Gleichheitssatz ist verletzt, wenn sich ein vernünftiger, sich aus der Natur der Sache ergebender oder sonstwie sachlich einleuchtender Grund für die gesetzliche Differenzierung oder Gleichbehandlung nicht finden läßt, sowie auch dann, wenn die Rechtsanwendung oder das eingeschlagene Verfahren bei verständiger Würdigung der das Grundgesetz beherrschenden Gedanken nicht mehr verständlich sind und sich daher der Schluß aufdrängt, daß sie auf sachfremden Erwägungen beruhen oder objektiv willkürlich sind (Leibholz/Rinck/Hesselberger, Art.3, Anm.21 und 38). Diese Voraussetzungen sind vorliegend nicht gegeben. Das Schätzverfahren dient gerade dazu, den Lohnnachweis zu ersetzen mit dem Ziel, die Anzahl der Versicherte meldenden Unternehmer gegenüber den nicht meldenden nicht zu benachteiligen, sondern zu einer gleichmäßigen, gerechten und möglichst niedrigen Belastung aller Unternehmer zu gelangen. Würden keine Schätzungen durchgeführt, so müßten die "erklärungsehrlichen" Unternehmer den Aufwand für die erforderlichen Mittel solange alleine vorfinanzieren, bis die Verhältnisse aller Unternehmer in Bezug auf die Versichertenanzahl tatsächlich ermittelt sind. Dies würde zeitweise ebenfalls zu erheblich höheren Beiträgen für die meldenden Unternehmer führen. Dafür, daß die Beklagte absichtlich zu hohe Zahlen ansetzt, um die nicht meldenden Unternehmer zu strafen, ergibt ihr Schätzverfahren keine Anhaltspunkte. Auch aus dem Schreiben der Beklagten vom 21.04.1994 ergibt sich nichts für diese Annahme der Klägerin. Vielmehr hebt die Beklagte darin ausdrücklich darauf ab, daß durch die Schätzung vermieden werden soll, daß die Beiträge zum Nachteil der Mitglieder festgesetzt werden, die den Nachweis zurückgereicht haben.

Auch der Umfang des Umlagesolls, der in § 17 f. der Satzung der Beklagten näher geregelt ist und den die Beklagte bei ihren Beitragsbescheiden ansetzt, ist nicht zu beanstanden, sondern steht mit dem Gesetz, auf dem die Ermächtigung beruht und sonstigem höherrangigem Recht in Einklang. Die Mittel für die Aufgaben der Berufsgenossenschaften werden gemäß § 723 RVO durch die Beiträge der Unternehmer, die versichert sind oder Versicherte beschäftigen, aufgebracht. Zum Gesamtbedarf gehören alle Kosten, die den Berufsgenossenschaften durch die Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben erwachsen (§§ 21 SGB IV, 723 Abs.1, 724 Abs.1 RVO). Zu den Kosten gehören zweifellos auch die Kosten, die im Zug der Entschädigung von Berufskrankheiten, also auch Hauterkrankungen im Sinn des § 551 Abs.1 RVO i.V.m. Nr.5105 der Anlage zur Berufskrankheitenverordnung entstehen, da es sich bei der Entschädigung dieser Erkrankungen um eine durch Gesetz auferlegte Verpflichtung der Beklagten handelt (§§ 547 f. RVO). Solange diese gesetzliche Verpflichtung nicht entfallen ist, rechnet die Beklagte zu Recht die gewährten Leistungen dem Umlagesoll zu. Abgesehen davon ist die Befürchtung der Klägerin unbegründet, daß durch § 551 Abs.1 RVO i.V.m. der Anlage zur Berufskrankheitenverordnung eine Abgrenzung der Berufskrankheiten von allgemeinen, weit verbreiteten Hauterkrankungen nicht möglich ist. Vielmehr ist es gerade Aufgabe des Versicherungsträgers im Einzelfall anhand der Kausalitätskriterien festzustellen, ob wesentliche Bedingung für die Erkrankung des Versicherten die berufliche Tätigkeit oder eine körperliche Anlage ist.

Auch die Einbeziehung der Rentenaltlastverteilung für Versicherungsfälle aus dem Gebiet der früheren DDR nach dem Einigungsvertrag ist rechtens. Dies hat das Bundessozialgericht in der Entscheidung vom 02.07.1996, Az.: 2 RU 17/95, mit überzeugender Begründung, der sich der Senat anschließt, entschieden. Nach Anlage I Kap.VIII, Sachgebiet I Abschnitt III 2aa (Satz 2) des Einigungsvertrages werden die Arbeitsunfälle numerisch nach Geburtstag und -monat des Leistungsempfängers; innerhalb eines Geburtstages alphabetisch nach dem Familiennamen auf die Träger der Unfallversicherung verteilt. Zu Recht hat das BSG betont, daß ebenso wie bei den Kriegsfolgelasten der Gesetzgeber nicht gehindert war, die Rentenaltlasten der gesetzlichen Unfallversicherung aus dem Beitrittsgebiet nicht aus Steuermitteln zu tragen, sondern sie den Berufsgenossenschaften als öffentlich-rechtliche Körperschaften aufzuerlegen (vgl. BVerfGE 14, 221). Die vom Gesetzgeber zur Verteilung der Rentenaltlasten des Beitrittsgebietes gewählte Regelung verstößt auch nicht gegen Art.3 Abs.1 Grundgesetz. Das BSG hat hervorgehoben, daß der Gesetzgeber bei der Frage, wie die Altlasten zu verteilen sind, eine weitgehende Gestaltungsfreiheit hat und daß es bei der verfassungsrechtlichen Prüfung der von ihm gefundenen Lösung nicht darauf ankommt, ob er die gerechteste und zweckmäßigste Regelung getroffen hat. Art.3 Abs.1 GG ist nur verletzt, wenn eine Gruppe von Normadressaten anders behandelt wird, obwohl zwischen dieser und einer anderen Gruppe keine Unterschiede von solcher Art und Gewicht bestehen, daß sie die ungleiche Behandlung rechtfertigen könnten. Im vorliegenden Fall gibt es für die vom Gesetzgeber gewählte Lösung sachgerechte und hinreichend gewichtige Gründe. Der Gesetzgeber hat sich bei Herstellung der deutschen Rechtseinheit auch hinsichtlich der Übernahme der Rentenaltlasten aus Arbeitsunfällen in einer Ausnahmesituation befunden, die mit bisher notwendigen Verteilungen von Altlasten von ihrem Umfang her nicht vergleichbar war. Die vom Sozialversicherungsträger der DDR festgestellten Unfallrenten aus dem Beitrittsgebiet waren nicht nur weiterzuzahlen, sondern auch anzupassen, und zum Teil waren Arbeitsunfälle aus der Zeit bis zum 31.12.1990 noch endgültig festzustellen, so daß eine schnelle, noch ausstehende Feststellung der Entschädigung und eine möglichst nahtlose Weiterzahlung von bereits festgestellten Renten erforderlich war. Dies wiederum verlangte eine leicht und kurzfristig vorzunehmende Bestimmung des jeweils zuständigen Unfallversicherungsträgers. Für die Übernahme des Rentenbestands der DDR wurde daher ein Verteilungsschlüssel entwickelt, der ungeachtet der gewerblichen Gliederung und ohne Kompetenzschwierigkeiten eine praktikable Lösung darstellte.

Auch der Verteilungsschlüssel für die Lasten innerhalb der verschiedenen Gefahrengemeinschaften der Beklagten ist entgegen der von der Klägerin allerdings nicht näher begründeten Meinung nicht zu beanstanden. Zwar richtet sich in der Regel die Höhe des Beitrags, mit dem der einzelne Unternehmer am Umlagesoll zu beteiligen ist, nach dem Entgelt der Versicherten in dessen Unternehmen und dem Grad der Unfallgefahr oder nach der Anzahl der Versicherten eines Unternehmens, doch ermöglicht § 1157 Abs.1 RVO von dieser Regelung für die Verteilung des Umlagesolls auf die beitragspflichtigen Mitglieder der Beklagten bei der Erhebung der Umlage für die Rentenaltlasten, die aus Versicherungsfällen des Beitrittsgebietes vor dem Jahr 1991 stammen, von den sonst zwingenden Verteilungsmaßstäben abzusehen und andere solidarische festzulegen (vgl. BSG a.a.O.). Die Vertreterversammlung der Beklagten entschied sich gemäß § 20a der Satzung für eine Aufteilung der Rentenaltlasten nach dem Schlüssel zur Verteilung der Verwaltungskosten im Sinn des § 20 der Satzung. Diese satzungsrechtliche Regelung liegt noch im Rahmen der der Vertreterversammlung der Beklagten eingeräumten Gestaltungsfreiheit. Es handelt sich nicht um eine willkürliche Verteilung, da die Verwaltungskosten der Beklagten naturgemäß maßgeblich von dem Umfang der zu erfüllenden Aufgaben abhängen und auch die in § 20 der Satzung näher bestimmte Verteilung der Verwaltungskosten im wesentlichen von der auf jede Abteilung der Beklagten entfallenden Anzahl von gemeldeten Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten, der Zahl der Renten, der Zahl der Versicherten des Vorjahres und sonstigen Faktoren für die zu tragenden Aufwendungen geprägt ist. Es ist aber nicht willkürlich, jedes Unternehmen, abgestuft nach dem Umfang der im übrigen von ihm zu tragenden Lasten, auch für die Rentenaltlasten heranzuziehen. Schließlich stellt der Beschluss des Vorstands der Beklagten vom Frühjahr 1991, den Betriebsstock bis 1995 auf 100 % aufzufüllen, keinen enteignungsgleichen Eingriff für die Klägerin dar. Gemäß § 724 Abs.1 RVO dürfen Beiträge auch zur Beschaffung von Betriebsmitteln erhoben werden. Wie die Beklagte mit Schriftsatz vom 13.03.1995 ausgeführt hat, betrug die Deckung des Betriebsstocks 1992 lediglich 60 % des erforderlichen Bedarfs für das Vorjahr. Dies hatte nach Bekundung der Beklagten zur Folge, daß andere Abteilungen einen Teil der Aufwendungen der Abteilung 8 der Beklagten für das laufende Geschäftsjahr vorfinanzieren mußten. Es kann deshalb grundsätzlich nicht beanstandet werden, daß die Beklagte ihren Betriebsstock weiter auffüllen wollte, zumal die Auffüllung in Stufen erfolgen sollte und durch die Umlage für 1993 ohnehin eine Auffüllung des Betriebsstocks nur zu 75 % erreicht wurde, wohingegen gemäß § 753 Abs.3 RVO die Betriebsmittel bis zum 2½fachen Betrag der Aufwendungen des abgelaufenen Geschäftsjahres angesammelt werden dürfen. Zwar ist die Beitragserhöhung im Jahr 1994 gegenüber dem enthält sie keine Verletzung des Eigentums der Klägerin, da sie nicht jedes Maß übersteigt und nicht außer Verhältnis zur Bedeutung der Sache steht. Ob es zweckmäßigere Finanzierungsmöglichkeiten des Bedarfs der Abteilung 8 der Beklagten gegeben hätte, etwa die Erhebung von Beitragsvorschüssen, ist, wie bereits dargelegt, durch das Gericht nicht zu prüfen. Nach alldem ist der angefochtene Beitragsbescheid nicht zu beanstanden.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

Die Revision wird nicht zugelassen, da Gründe im Sinn des § 160 Abs.2 Nrn.1 und 2 SGG nicht vorliegen.
Rechtskraft
Aus
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