L 18 U 161/96

Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Unfallversicherung
Abteilung
18
1. Instanz
SG Nürnberg (FSB)
Aktenzeichen
S 14 U 280/84
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 18 U 161/96
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
I. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Nürnberg vom 08.01.1986 wird zurückgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob der verstorbene Versicherte H. B. (H.B.) einen Anspruch auf Anerkennung und Entschädigung einer chronisch-myeloischen Leukämie als Berufskrankheit (BK) hatte.

Der am 1941 geborene und am 24.05.1999 verstorbene Versicherte H.B. war vom 01.03.1958 bis 02.02.1961 Schriftsetzer- und vom 01.03.1961 bis 28.02.1963 Buchdruckerlehrling in der Buch- und Kunstdruckerei J.H. (Regensburg). In der Zeit vom 01.03.1963 bis 30.09.1963 arbeitete er dort als Buchdrucker.

Am 03.06.1983 teilte H.B. der Beklagten mit, dass er seit dem 03.05.1979 an Leukämie erkrankt sei. Die Ursache sei seine frühere berufliche Tätigkeit in der Druckerei H ... Wie er mit Schreiben vom 31.05.1984 ausführt, habe er zu Beginn seiner Lehrzeit 21 Tage ganztags Messinglinien mit Benzol gereinigt, danach im ersten Lehrjahr noch zweimal jedes Mal ca eineinhalb Wochen, im zweiten Lehrjahr noch einmal ca eineinhalb Wochen. Danach habe er keine weiteren Zeiten mit Benzol Kontakt gehabt. Das Benzol sei täglich in großen grünen Flaschen vom Hilfsarbeiter B. aus einer nahen Apotheke besorgt worden. Die verschmutzten Messinglinien seien in großen Plastikschüsseln gesammelt worden und mit Benzol aufgegossen worden. Er habe durch das Putzen Ekzeme an Händen und Armen bekommen und ab Frühsommer 1958 an einer hartnäckigen Magenschleimhautentzündung sowie unter ständigen Kopfschmerzen, die einen hohen Schmerztablettenkonsum zur Folge hatten, gelitten.

Zur Aufklärung des Sachverhalts zog die Beklagte Auskünfte der Dr.K.E. (Krankenhaus München-Schwabing vom 07.07.1983, 20.07.1983), der Firma E. Druck-GmbH (Regensburg) - Nachfolgefirma der Firma H. - vom 20.07.1983, der Allgemeinen Ortskrankenkasse Regensburg vom 02.07.1983, der Technikerkrankenkasse vom 20.08.1983, des Internisten Dr.D.G. (Ansbach) mit Krankenunterlagen des Krankenhauses München-Schwabing, ein Gutachten des Dr.H.K. (Nürnberg) vom 24.07.1979, erstellt für die Bundesversicherungsanstalt für Angestellte Berlin, bei und holte nach Einholung einer Stellungnahme des Gewerbearztes Dr.H.G.M. (Bayerisches Landesinstitut für Arbeitsmedizin, München) vom 20.10.1983 ein Gutachten des Prof.Dr.H.V. (Erlangen) vom 09.04.1984 mit radiologischem Zusatzgutachten des Dr.G.S. (Erlangen) vom 27.02.1984 ein.

Prof.Dr.H.V. ging davon aus, dass H.B. als Lehrling in der Firma H. einer Exposition gegenüber Benzol von vier bis fünf Wochen ausgesetzt gewesen sei. Diese Exposition bezeichnete er unter Berücksichtigung der relevanten wissenschaftlichen Literatur als zu kurz, um mit Wahrscheinlichkeit Ursache für die beim Kläger festgestellte chronisch-myeloische Leukämie zu sein. Auch handele es sich bei benzolinduzierten Leukämien ganz überwiegend um akut-myeloische Leukämien und nur in ganz seltenen Fällen um chronisch-myeloische Leukosen. Ein Ausschluss der kurzzeitigen Benzoleinwirkung als mitursächlicher Faktor sei nicht mit Sicherheit möglich. Jedoch fehlten beim derzeitigen wissenschaftlichen Erkenntnisstand eindeutig die Voraussetzungen, um die diagnostizierte chronisch-myeloische Leukämie als Berufskrankheit mit hinreichender Wahrscheinlichkeit begründen zu können.

Der staatliche Gewerbearzt Dr.H.G.M. schloss sich am 04.05.1984 diesen Ausführungen an.

Nach Einholung einer Stellungnahme des Gewerbearztes Dr.Dipl.- Chemiker R.M. (Bochum) vom 04.10.1984 lehnte es die Beklagte mit Bescheid vom 27.11.1984 ab, dem Versicherten H.B. eine Entschädigung wegen einer BK zu gewähren.

Gegen diesen Bescheid hat H.B. Klage beim Sozialgericht (SG) Nürnberg erhoben und beantragt, ihm unter Anerkennung der chronisch-myeloischen Leukämie als BK gem § 551 Abs 1 Reichsversicherungsordnung (RVO) iVm Nr 1302 der Anl 1 zur Berufskrankheiten-Verordnung (BKVO) Rente zu gewähren. Er bat, die Unterlagen über die Einstellungsuntersuchung von 1958 beizuziehen und wies erneut auf die Entstehung seines Leidens durch den beruflichen Kontakt mit Benzol in der Zeit von März 1958 bis Feburar 1963 hin. In dieser Zeit seien rezidivierende Magenschleimhautenzündungen und ekzematöse Hautveränderungen an den Händen und Unterarmen sowie wiederholt Kopfschmerzen aufgetreten. Die Ventilation in der Setzerei, in der ständig Schüsseln mit Benzol herumgestanden hätten, sei schlecht gewesen.

Das Sozialgericht hat A.E. als Zeugen eidlich einvernommen und ein Gutachten des Internisten Dr.H.P. (Schwarzenbruck) vom 26.03.1985/30.09.1985 eingeholt. Der Sachverständige ging von einer maximalen Expositionszeit des H.B. gegenüber Benzol von acht bis neun Wochen sowie Kontakten mit Trichlorethen und einer einmaligen Einwirkung von Xylol aus und legte dar, einer regelmäßigen Benzolexposition des H.B. in der Zeit von 1958 bis 1963 sei mit Skepsis zu begegnen, da in der damaligen Zeit bereits gründliche Kenntnisse über die Giftwirkungen des Benzols im industriellen Bereich bestanden hätten. Im Tiefdruckbetrieb und zum Reinigen von Druckwalzen seien die wesentlich ungiftigeren Benzolhomologe Xylol und Toluol sowie Benzin verwendet worden. Die Wahrscheinlichkeit des ursächlichen Zusammenhanges der Gesundheitsschäden des H.B. mit seiner beruflichen Tätigkeit sei nicht gegeben.

Das Sozialgericht hat - gestützt auf das Gutachten des Dr.H.P. mit Urteil vom 08.01.1986 - dem Antrag der Beklagten entsprechend - die Klage abgewiesen: Es sei nicht sicher bewiesen, dass H.B. mit Benzol Kontakt hatte und selbst wenn dies unterstellt würde, sei die Expositionsdauer zu kurz gewesen, um eine chronisch-myeloische Leukämie zu verursachen.

Gegen dieses Urteil hat H.B. Berufung eingelegt und erneut auf die schlechte Luft in der Setzerei hingewiesen. Er sei ständig Benzoldämpfen ausgesetzt gewesen, da Messinglinien regelmäßig von Lehrlingen oder dem Hilfsarbeiter B. gereinigt worden seien. Auch sei das Druckwalzenreinigen im Maschinensaal mit regelmäßigen Benzolhautkontaminationen verbunden gewesen. Bereits bei der Einstellungsuntersuchung 1958 seien nach den Benzolkontakten ekzematöse Hautveränderungen festgestellt worden. Er hat einen Auszug aus der Dokumentation "Quantitative Risikoabschätzung für ausgewählte Umweltkanzerogene" - erstellt im Auftrag des Umweltbundesamtes - vorgelegt sowie eine Bestätigung des Druckereibesitzers K.L. (Ansbach) vom 27.05.1994 und des Apothekers E.K. (Regensburg) vom 30.05.1994 und vorgetragen, die früheren Arbeitskollegen J. R. , M. S. und J. K. seien jeweils an Leukämie erkrankt gewesen und daran verstorben.

Der Senat hat Auskünfte der IG Druck und Papier (Landesbezirk Baden-Württemberg) vom 28.02.1989, der IG Medien, Druck und Papier (Bezirk Oberbayern/Oberpfalz) vom 26.06.1989, der Firma F. P. (Regensburg) vom 02.06.1989, der Firma B. (Köln) vom 30.05.1989 und 21.08.1989, der Deutschen E. Chemical GmbH (Köln) vom 31.07.1989, des Arbeitsamtes Regensburg vom 11.12.1986, der Firma E. Druck (Regensburg) vom 01.02.1989, der Frau F.L. vom 20.02.1989, des Dr.H.W. vom 15.11.1990 eingeholt, die Krankenunterlagen des Krankenhauszweckverbandes Kempten-Oberallgäu über J. K. beigezogen sowie die Zeugen A.E. , R.P. , H.A. , J.G. , G.R. , K.R. , M.K. , R.Z. , W.A. , M.B. , R.S. und K.H. einvernommen und Gutachten des Prof.Dr.Dipl.-Chemiker G.T. (Heidelberg und - gem § 109 SGG - des Prof.Dr.K.P.H. (Berlin) eingeholt.

Prof.Dr.G.T. ist im Gutachten vom 29.05.1990/06.07.1992 auf Veranlassung des damaligen Berichterstatters davon ausgegangen, dass H.B. im Zeitraum von 1958 bis 1963 für rund sechs bis sieben Wochen einer intensiven, darüber hinaus einer gelegentlichen und von der Intensität her geringeren Benzolexposition ausgesetzt gewesen sei. Er hielt einen ursächlichen Zusammenhang zwischen der beruflichen Tätigkeit von H.B. und dem Auftreten einer chronisch-myeloischen Leukämie im Hinblick auf die derzeitigen arbeitsmedizinischen und epidemiologischen Erkenntnisse nicht für wahrscheinlich.

Prof.Dr.K.P.H. hat im Gutachten vom 07.04.1992/ 12.08.1992 ausgeführt, H.B. sei annähernd fünf Jahre einer höheren Benzolexposition ausgesetzt gewesen. Zwar sei nicht auszuschließen, dass H.B. schicksalsmäßig an einer chronisch-myeloischen Leukämie erkrankt sei, die Wahrscheinlichkeit spreche jedoch dafür, dass er zu der Minorität von Kranken gehöre, bei der durch Benzol die Krankheit ausgelöst worden sei.

Der Versicherte H.B. hat weiter vorgelegt eine Stellungnahme des Dr.H.W. (Klinikum Stadt Nürnberg) vom 23.07.1992, der sich Prof.Dr.H. anschloss, sowie Stellungnahmen des Prof.Dr.H.B. (St.Peter/Schwarzwald) vom 08.09.1992 und 12.07.1993. Dieser hat ausgeführt, die Plausibilität spreche eindeutig für einen kausalen Zusammenhang zwischen den chemischen Belastungen im Beruf des H.B. und der Entstehung einer chronisch-myeloischen Leukämie. Zu beachten sei, dass noch drei weitere Mitarbeiter der Firma H. an Leukämie erkrankt seien, der 1963 aufgetretene cerebrale Anfall mit sensorischen Störungen und die Blutwerte des H.B. aus den Jahren 1967 bis 1972 für eine Benzolbelastung beweisend seien. Im März 1967 seien leichte Verschiebungen, ab Januar 1970 quantitative Veränderungen des Blutbildes aufgetreten. Eine konstante Verminderung der Granulozyten und eine relative Vermehrung der Lymphozyten sei erfolgt, die typisch für eine Benzolintoxikation seien. Auch sei der Synergismus von Benzol mit anderen toxischen Chemikalien zu beachten, die immunsupressiv wirkten.

Die Beklagte hat ein Schreiben der Firma B. vom 28.10.1968, Urteile des Hessischen LSG vom 24.04.1999, des LSG Nordrhein-Westfalen vom 21.10.1997 und 27.10.1995 und Stellungnahmen des Dr.M. vom 04.10.1984, 20.06.1999 und 10.07.1999 vorgelegt.

Der Senat hat mit Urteil vom 29.06.1994 die Berufung des H.B. zurückgewiesen. Dieses Urteil hat das BSG aufgehoben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung zurückverwiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, auf Grund der Stellungnahme des Dr.B. vom 12.07.1993, in der bisher nicht in das Verfahren eingeführte Blutwerte des H.B. aus den Jahren 1967 bis 1972 erstmals ausgewertet wurden, hätte sich der Senat gedrängt fühlen müssen, ein weiteres Guachten einzuholen zu der Frage, ob die daraus abzuleitenden Veränderungen Rückschlüsse zuließen auf erfolgte Benzoleinwirkungen und deren gesundheitliche Auswirkungen.

Im Verlauf des weiteren Verfahrens haben der Versicherte H.B. und die Klägerin als seine Sonderrechtsnachfolgerin eine Erklärung der F. S. vom 23.10.1993 vorgelegt sowie Kopien einer Ablichtung einer Druckmaschine und einer Setzmaschine, eine Lageplanskizze des Setzerei- und Druckereiraums, einen Brief des Prof.Dr.S. vom 08.02.1993 an Prof.H. , eine Aussage der U. B. vom 13.11.1997, Bestätigungen des Apothekers K. und des Druckereibesitzers L. , einen Aufsatz "Chronisch-myeloische Leukämie nach Benzinexposition", Schreiben der Bundesanstalt für Arbeitsschutz vom 25.06.1993 und 11.05.1993, Aufsätze von H.Büttner/Wohlfeld in "Arbeit und Sozialfürsorge" Nr 15/53 und Schreiner "Vorschlag zu einer einheitlichen Kennzeichnung organischer Lösungsmittel für das grafische Gewerbe". Sie haben vorgetragen, Vorgänge bei der Firma P. seien nicht zu vergleichen, weil dort das verwendete Setzmaterial eingeschmolzen worden sei und nicht gereinigt werden musste und als Zeugen für die Tatsache, dass es zur damaligen Zeit in den Druckereien üblich war, Reinigungsarbeiten mit Benzol durchzuführen, Herrn J. R. benannt. H.B. hat eine eidesstattliche Erklärung vom 12.11.1997 abgegeben und auf ein Schreiben des PD Dr.H. vom 07.12.1994 verwiesen. Weiter wurden vorgelegt eine gewerbeärztliche Stellungnahme des Dr.S. vom 22.02.2000 und ein internistisches Gutachten des Prof.T. (München) vom 26.08.1999, eine Kohortenstudie von Prof.M. "Arbeitsmedizinische Aspekte zur Epidemiologie von Hämaplastosen" sowie ein Gutachten des Prof.Dr.H.U.W. (Universität Ulm) vom 25.08.1996, erstellt für die Staatsanwaltschaft Heidelberg im Ermittlungsverfahren gegen Prof.T. wegen des Verdachts der Ausstellung unrichtiger Gesundheitszeugnisse sowie ein Gutachten des Prof.Dr.W.G. vom 25.01.1996 (klinische Dokumentation Ulm). Dieser führte aus, durch fehlende Informationen über die Anzahl der exponierten Personen in der Druckerei H. , die Dauer und Stärke der Benzolexposition, sei die biometrische Bearbeitung sehr erschwert.

Der Senat hat Gutachten des Prof.Dr.H.H. (Med.Universitätsklinik Ulm) vom 16.12.1996/17.11.1997/01.12.1997/16.07.1998 und - gemäß § 109 SGG - des Prof.Dr.R.F. (Bremen) vom 12.08.1997 eingeholt und Urteile des LSG Nordrhein-Westfalen vom 27.10.1995 und 28.08.1998 beigezogen. Prof.H. hat ausgeführt, dass die 1967 bis 1972 bestimmten Blutbildwerte des H.B. im Wesentlichen normal gewesen seien. Sie hätten bei Einzelzählungen im unteren, bei anderen im mittleren, einmal geringfügig oberhalb des Normbereichs gelegen. Im unteren Normbereich liegende Werte der Gesamtleukozytenzahl und der Neutrophilenzahl kämen bei jüngeren Menschen häufiger vor als bei älteren. Unabhänig davon sagten Normbereiche aus, dass sie, ob die Werte nun im unteren oder oberen Normbereich lägen, eben normal seien, also bei Gesunden angetroffen würden. Auch die absolute Lymphozytenzahlen seien mit einer Ausnahme am 07.12.1967 normal gewesen. Aus ihnen könne daher weder auf eine toxische Benzoleinwirkung noch auf das Vorstadium einer Leukämie geschlossen werden. Die Blutbildwerte seien auch nicht iS von Brückensymptomen zu werten. Auch sei es sehr unwahrscheinlich, dass eine zeitlich begrenzte toxische Benzolexposition 20 Jahre später zu einer chronisch-myeloischen Leukämie führe auf Grund der bekannten Entstehungsgeschwindigkeit (abgeleitet von der Geschwindigkeit des erneuten Leukozytenanstiegs nach wirksamer Behandlung). Prof.Dr.F. hat ausgeführt, dass die konsistent untypischen Blutbefunde mit einer Schädigung durch Lösemittel vor 1963 in Einklang zu bringen seien, da eine alternative plausible Erklärung für die Abweichungen fehle. Die Leukämie sei in einem zu frühen Alter aufgetreten, um allein durch Faktoren außerhalb der Berufssphäre verursacht zu sein. Ein deutlicher Abstand zwischen den Einwirkungen und der Krankheit sei kein Argument gegen eine Verursachung durch Benzol.

Dr.M. hat ausgeführt, bei jahrelang wiederholten Vorsorgeuntersuchungen stets der gleichen Probanden seien des öfteren individuelle Eigenarten des Blutbildes festgestellt worden, zumeist im unteren Normbereich. Ein ähnliches bei H.B. gefundenes Phänomen beweise daher nicht eine vorausgegangene Benzolexposition. Unter der Annahme, H.B. hätte die Linien jedesmal mit Benzol geputzt, sei eine kumulative Benzoldosis von 30 pppm Jahren zu berechnen. Benzoldosen bis zu 30 ppm-Jahren hätten das Leukämierisiko nicht messbar erhöht. Ein benzolinduziertes Leukämierisiko nehme mit wachsendem Abstand vom Expositionsende mit sehr hoher Wahrscheinlichkeit ebenso ab wie nach alkylierender Chemotherapie oder nach starker Belastung mit ionisierenden Strahlen.

Die Klägerin beantragt, die Beklagte unter Aufhebung des Urteils des Sozialgerichts Nürnberg vom 08.01.1986 und des Bescheides vom 27.11.1984 zu verurteilen bei dem verstorbenen Versicherten Heinz Bady eine chronisch-myeloische Leukämie als Berufskrankheit gem § 551 Abs 1 RVO iVm Nr 1303 der Anl 1 zur Berufskrankheitenverordnung (BKVO) anzuerkennen und Verletztenrente zu gewähren, hilfsweise K. H. als Zeugen über die Benzolexposition des Versicherten einzuvernehmen sowie Prof.Dr.H. und Prof.Dr.F. vor Gericht anzuhören als auch Prof.Dr.T. zur Frage der bk-relevanten Expositionshöhe und -dauer von Benzol einzuvernehmen.

Die Beklagte beantragt, die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Nürnberg vom 08.01.1986 zurückzuweisen.

Zur Ergänzung des Sachverhalts wird auf die beigezogenen Akten der Beklagten und die Gerichtsakten erster, zweiter und dritter Instanz Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die Berufung der Klägerin als Rechtsnachfolgerin ihres Ehemanns H.B. gem § 56 Sozialgesetzbuch (SGB) I ist zulässig (§§ 143, 151 SGG).

Der Senat kann ohne mündliche Verhandlung entscheiden, weil die Beteiligten mit Schriftsätzen vom 11.01.2002 und 14.01.2002 zugestimmt haben (§ 124 Abs 2 SGG).

Die Berufung ist nicht begründet.

Im Ergebnis hat das SG zu Recht mit Urteil vom 08.01.1986 entschieden, dass die bei H.B. unstreitig vorgelegene chronisch-myeloische Leukämie nicht als eine Erkrankung durch Benzol oder seine Homologe anzuerkennen ist und deshalb Ansprüche auf Rentenzahlung zu Lebzeiten des Versicherten nicht bestanden haben.

Maßgebend sind noch die Vorschriften der RVO, da die Klägerin Leistungen auch für die Zeit vor In-Kraft-Treten des Siebten Buches des Sozialgesetzbuches (SGB VII), also für die Zeit vor dem 01.01.1997 begehrt (§ 212 SGB VII).

Nach § 551 Abs 1 Satz 2 RVO sind Berufskrankheiten die Krankheiten, welche die Bundesregierung durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates bezeichnet und die ein Versicherter bei einer der in den §§ 539, 540 und 543 bis 545 RVO genannten Tätigkeiten erleidet. In der Rechtsverordnung sind die Krankheiten bezeichnet, die nach den Erkenntnissen der medizinischen Wissenschaft durch besondere Einwirkungen verursacht sind, denen bestimmte Personengruppen durch ihre Arbeit in erheblich höherem Grade als die übrige Bevölkerung ausgesetzt sind (§ 551 Abs 1 Satz 2 RVO). Die Voraussetzungen einer BK sind erfüllt, wenn eine Krankheit in der Anlage 1 zur BKVO als BK bezeichnet ist und durch eine versicherte Tätigkeit im Einzelfall verursacht oder verschlimmert worden ist (BSGE 2, 178). Die Gefährdung durch die schädigende Einwirkung muss ursächlich auf die versicherte Tätigkeit zurückzuführen sein (haftungsbegründende Kausalität) und die Einwirkung muss die Krankheit verursacht haben (haftungsausfüllende Kausalität). Zu den Berufskrankheiten gehören nach Nr 1303 der Anlage 1 zur BKVO auch "Erkrankungen durch Benzol, seine Homologe oder Styrol". Für das Vorliegen der schädigenden Einwirkung (arbeitstechnische Voraussetzung) ist der volle Nachweis erforderlich. Der Ursachenzusammenhang hingegen muss zwar nicht im Sinne des Vollbeweises nachgewiesen sein, aber wenigstens hinreichend wahrscheinlich gemacht sein, dh, dass bei vernünftiger Abwägung aller Umstände die auf die berufliche Verursachung deutenden Faktoren so stark überwiegen müssen, dass darauf eine Entscheidung gestützt werden kann (BSGE 32, 203, 209). Das ist dann der Fall, wenn mehr für als gegen den Zusammenhang spricht und ernste Zweifel hinsichtlich einer anderen Verursachung ausscheiden (BSG in Breithaupt 1963, 60, 61).

Im vorliegenden Fall fehlt es nach Auffassung des Senats am Nachweis dafür, dass H.B. am Arbeitsplatz in der Druckerei H. in Regensburg in erheblich höherem Grade als die übrige Bevölkerung besonderen Einwirkungen von Benzol ausgesetzt war.

Durch die umfangreiche Beweisaufnahme ist bewiesen, dass in der Setzerei der Firma H. in Waschschüsseln Messinglinien eingeweicht und geputzt wurden. Es ist jedoch nicht erwiesen, dass die Waschschüsseln mit Benzol aufgefüllt wurden - wie es H.B. am 31.05.1984 angegeben hat. Dafür sind die Angaben der gehörten Zeugen zu unbestimmt. Sie beschrieben das Mittel als weißmilchige Masse, scharf ätzend riechend bzw durchsichtig mit benzinmäßigem Geruch (so der Zeuge E.), als etwas rötlich mit eher unangenehmen Geruch (der Zeuge R.P.), klar wie Wasser mit einem Geruch nach Kuchenaroma (der Zeuge H.A.), farblos mit angenehmen Geruch (der Zeuge W.A.) und mit unangenehmen Geruch (der Zeuge G.). Da sich auch die verschiedenen, in der Theresienapotheke vorrätigen Reinigungsmittel vielfach farblich nicht unterschieden, wie Tri- chlorethen (Tri), Testbenzin, Tetrachlorethen, Benzol, - Benzin und Benzol sich auch in der Konsistenz nicht unterscheiden, wie die Aussage der in der Theresienapotheke tätig gewesenen Zeugin G.R. ergeben hat -, sind die Angaben der Zeugen nicht geeignet, nachzuweisen, dass in der Firma H. die Waschschüsseln mit Benzol aufgegossen wurden.

Hinzu kommt, dass in den Druckereien zum Linienputzen allgemein verschiedene Reinigungsmittel, nämlich Tri, Spiritus oder Benzol verwandt wurden (Auskunft der IG Medien, Druck und Papier, Regensburg vom 26.06.1989), eine vergleichbare Druckerei, nämlich die Firma F.P. (Regensburg) mit Schreiben vom 02.06.1989 angab, im fraglichen Zeitraum ein Formenwaschmittel - Testbenzin oder Tri genannt - benutzt zu haben, die Firma B. (Köln) das Produkt "B. Rot" als Formenwaschmittel für Metallformen an die Firma H. geliefert hat (Auskunft vom 30.05.1989), die Firma Deutsche E. Chemical (Köln) angab, aus der Beschreibung des Reinigungsmittel durch die Zeugen könne keine Expertise über die angesprochenen Reinigungsmittel gemacht werden und Dr.H.P. im Gutachten vom 26.03.1985/ 30.09.1985 ausgeführt hat, zumindest im Tiefdruckbetrieb hätten auch schon zur damaligen Zeit gründliche Kenntnisse über die Giftwirkung des Benzols im industriellen Bereich bestanden.

Es sind somit verschiedene Mittel denkbar, die zum Auffüllen der Waschschüsseln in der Setzerei H. verwendet worden sein können. Daran ändert auch nichts die Angabe des Druckereibesitzers K.L. vom 27.05.1994, dass er selbst mit Benzol Messinglinien gereinigt hat und die Angabe des Apothekers E.K. vom 30.05.1994, Benzol habe als Reinigungsmittel Verwendung gefunden. Die Tatsache, dass das verwandte Waschmittel einen Trancezustand hervorrufen konnte - wie die Zeugen R.P. und H.A. bestätigen - lassen ebenfalls nicht den sicheren Schluss auf die Benutzung von Benzol zu, denn auch Halogenkohlenwasserstoffe des Benzols haben narkotische Wirkung bzw führen zu Müdigkeit, Kopfschmerzen, Benommenheit (Schönberger/ Mehrtens/Valentin, Arbeitsunfall und Berufskrankheit, 6.Auf- lage, S 1206).

Es hat sich auch nicht die Behauptung des H.B., der Hilfsarbeiter B. habe regelmäßig Benzol in der Theresienapotheke gekauft, beweisen lassen. Widersprüchliche Angaben liegen schon bezüglich der Art des Gefäßes, mit dem B. ein Reinigungsmittel herangeschafft haben soll, vor. Der Versicherte hat große, grüne Flaschen beschrieben, der Zeuge J.G. grüne oder weiße Flaschen, die Zeugen A.E. und H.A. Kanister. Nach Angaben der Apothekerin G.R. , die ab Juni 1960 in der Theresienapotheke arbeitete, wurde aber Benzol, das vom Großhandel in braunen Flaschen geliefert wurde, beim Verkauf in längsgerippte Flaschen umgefüllt, versehen mit Feuerzeichen und rotem Etikett, das Inhalt, Menge und Daten bestätigte. Auch der Zeuge, Apotheker R.S. , der bis 1955 in der Theresienapotheke tätig war, hat bestätigt, dass Benzol in eckige, geriffelte, braune Flaschen, versehen mit einem Etikett nach der Gefahrenklasse, abgegeben wurde. Zwar haben die Zeugen G.R. und R.S. nicht genau in der streitigen Zeit (März 1958 bis Februar 1963) in der T.apotheke gearbeitet, jedoch sind keine Anhaltspunkte dafür vorhanden, dass in dieser Zeit nicht in der gesetzlich vorgeschriebenen Weise gearbeitet wurde. Da aber keiner der gehörten Mitarbeiter in der Firma H. derartige von den Zeugen G.R. und R.S. beschriebene Flaschen gesehen hat, sondern grüne oder weiße Flaschen beschrieben worden sind, ist es äußerst unwahrscheinlich, dass diese in der Apotheke geholtes Benzol enthielten.

Hinzu kommt, dass der Hilfsarbeiter B. selbst das gekaufte Mittel "Benzüll" in seinem offenbar starkem Dialekt - so die Aussagen der Zeugen W.A. , J.G. - nannte. Dieses Mittel unterschied sich aber offenbar von Benzol. Dies ergibt sich aus der Aussage des Zeugen K.R ... Danach hatte der Hilfsarbeiter B. ihm gegenüber erklärt, die Flasche im Schrank seines Vaters, dem ersten Maschinensetzer J.R. , enthalte Benzol, während er für seine anderen Einkäufe Ausdrücke wie Benzüll, Waschbenzin oder Dreck verwandt habe. Somit hatte B. offenbar einen Unterschied gekannt zwischen Benzol und anderen Waschmitteln und diesen auch sprachlich zum Ausdruck bringen können. Nachdem er die Einkäufe in einer Apotheke, an einer Tankstelle oder einer angeblich geheimen Quelle erledigt hatte, sprechen die verschiedenen Quellen und die sprachlichen Differenzierungen dafür, dass in der Setzerei mehrere Lösemittel bzw Gemische benutzt wurden - worauf auch Dr.M. im Gutachten vom 10.07.1999 hinweist.

Der weiteren Aussage des Zeugen K.R. , die Waschschüsseln seien mit Benzol aufgefüllt worden, vermag der Senat hingegen nicht zu folgen. Die Angaben des Zeugen sind insofern widersprüchlich, als er einerseits angab, er kenne die chemische Zusammensetzung des Waschmittels in den Waschschüsseln nicht, andererseits auf Frage des Klägers aber meinte, es habe sich um Benzol gehandelt. Damit steht fest, dass er sich nicht sicher war, ob Benzol verwandt wurde.

Der Zeuge K.R. hat jedoch sehr genaue Angaben über die Flasche im Schrank seines Vaters gemacht. Danach hatte es sich - wie sein Vater und der Hilfsarbeiter B. ihm gesagt hätten - bei dieser Flasche um Benzol gehandelt. Es sei die "eiserne Ration" des Vaters gewesen, er habe gesagt, man müsse damit sparsam umgehen. Dies als richtig unterstellt, ist nicht einleuchtend, dass gleichzeitig Flaschen mit Benzol herumgestanden haben sollen, mit welchen die Waschschüsseln aufgegossen wurden. Eine "eiserne Ration" Benzol wäre dann nicht notwendig gewesen. Einleuchtend ist vielmehr, dass sich der Inhalt der Flasche im Schrank des Vaters vom Inhalt in den übrigen Flaschen, die herumstanden, unterschieden hat, der Vater also ein besonderes Mittel - möglicherweise Benzol - in Reserve für besondere Fälle hatte.

Das spricht dafür, dass in Einzelfällen Benzol zum Reinigen verwandt worden sein kann, wie es auch durch die Auskunft der Frieda S. vom 23.10.1993, die sich erinnerte einmal einen viertel Liter Benzol geholt zu haben, bestätigt wird.

Die Höhe der Exposition des H.B. bei etwaigen Einzelfällen, an denen er Reinigungsarbeiten mit Benzol durchgeführt hat, bleibt nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme unbewiesen. Sie lässt sich auch nicht mehr aufklären. Der von der Klägerin benannte Zeuge K.H. war schon deshalb nicht einzuvernehmen, weil er aufgrund seines Geburtsjahres 1945 keine eigenen verwertbaren Kenntnisse über die Zustände in der Firma H. im für die Einzelfälle der Reinigung mit Benzol allein relevanten Zeitraum der Schriftsetzerlehre des H.B. haben kann. Annahmen über die Höhe der etwaigen Exposition des Versicherten gegenüber Benzol wie sie von den verschiedenen Sachverständigen in ihren Gutachten teilweise zum Ausdruck kommen, sind reine Spekulation. Sie gingen entweder von den Angaben des H.B. im Schreiben vom 31.05.1984 aus, wonach er ca 7 1/2 Wochen in seiner Lehrzeit mit Benzol Messinglinien gereinigt habe, - diese Behauptung ist wie dargelegt unbewiesen - oder von einer gar fünfjährigen Benzolbelastung, die der frühere Berichterstatter bei der Gutachtensbeauftragung an Dr.T. in den Raum stellte. Es handelte sich hierbei um eine unbewiesene Unterstellung, um die Frage des ursächlichen Zusammenhangs zwischen Benzolbelastung und chronisch-myeloischer Leukämie vorrangig zu klären.

Allein mit den Blutwerten des Versicherten aus der Zeit von 1968 bis 1972 lässt sich nicht der Beweis führen, dass eine relevante Benzoleinwirkung stattgefunden hat. Den Ausführungen des Prof. H. im Gutachten vom 16.12.1996 zufolge lagen die Absolutzahlen jeder Leukozytenart (Neutrophile, Lymphozyten, Monozyten) im unteren Normbereich und es war eine Verminderung der Leukozyten sowie eine Erhöhung des mittleren Volumens der Erythrozyten, die nach wissenschaftlicher Meinung (Ward et al. 1996; Rothmann et al. 1996) auf eine Benzol-Exposition hinweisen, bei H.B. gerade nicht nachweisbar. Wenn Prof.F. hierzu ausführt, der Organismus des H.B. hätte sich bemüht, die Normalität zu restituieren, dh, eine Normalwertverteilung herzustellen, so ist darin kein Widerspruch zur Feststellung des Prof.H. zu sehen. Wenn Prof.F. gleichzeitig feststellt, dass die konsistent untypischen Befunde mit einer Schädigung durch Lösemittel in Einklang zu bringen seien, da eine alternative plausible Erklärung für die Abweichungen fehle, so ist diese Aussage ungeeignet, eine Benzol-Einwirkung nachzuweisen. Die Tatsache, dass die neutrophilen Werte im unteren Bereich der Norm lagen, ändert nichts daran, dass sie dennoch im Bereich der Norm waren. Dies ist im jugendlichen Alter häufig der Fall, wie Prof.H. überzeugend darlegt. Wenn Prof.F. diese Tatsache für unerheblich hält, weil nach seiner Meinung eine ursächlich potente Einwirkung vorliegt, so versteht er die gutachterlich zu beantwortende Fragestellung nicht, die darauf zielt, die Einwirkung zu beweisen und sie nicht zu unterstellen. Da sich auch Prof.M. im Gutachten vom 20.06.1999/10.07.1999 gegen die Auffassung wandte, Neutrophile im unteren Bereich bewiesen eine vorausgegangene Benzol-Exposition und die von Prof.H. benannten absoluten Häufigkeiten als bessere Bezugsgröße bezeichnete als die von Prof.F. angegebenen früher üblichen Relativzahlen in Prozent, hat der Senat keine Bedenken, die Blutwerte des Versicherten als nicht beweisend für eine relevante Benzol-Exposition anzusehen.

Auch lässt sich mit den vom Versicherten angegebenen weiteren Leukämiefällen in der Firma H. (Frau S. verstarb 1973 an lymphatischer Leukämie, Herr K. verstarb 1990 an einem myolodysplastischen Syndrom, K.J.R. verstarb 1976 an einer Monozyten-Leukämie) nicht beweisen, dass dort Benzol im relevanten Ausmaß Verwendung gefunden hat. Wenn Prof.M. hierzu ausführte, dass die Homogenität dieser vier Fälle (einschließlich des Versicherten) im Hinblick auf eine mögliche Benzol-Exposition nicht gewährleistet ist, weil verschiedene mögliche Expositionszeiten, verschiedene Latenzzeiten und verschiedene Krankheitsformen vorlagen, so ist dies überzeugend. Kein Sachverständiger kann, bei den vielen fehlenden Informationen - Prof.G. führt im Gutachten vom 25.01.1996 aus: "Die Angaben zur Situation in der Druckerei H. und der dortigen Benzol-Exposition sind sehr unvollständig" oder "die biometrische Bearbeitung ist durch die fehlende Information sehr erschwert" - im Rückschluss eine relevante Benzolexposition des H.B. beweisen.

Ebenfalls lässt die von H.B. angegebene Magenschleimhaut-Entzündung 1958 nicht den Schluss auf eine Benzoleinwirkung zu, da diese Erkrankung keine spezifische Reaktion auf eine Benzolbelastung darstellt. Die ekzematösen Hautveränderungen, die durch die Erklärung der Schwester des H.B., U. B. , vom 13.11.1997 nachgewiesen sind, können auch durch Benzin, Trichlorethen sowie Tetrachlorethen verursacht sein. Sie verursachen Rötung, Ödem, Bläschen, Erosionen, Krustenbildung, Schuppen, in besonders schweren Fällen auch Nekrosen (Konietzko-Dupuis, Handbuch der Arbeitsmedizin IV/S 2, Schönberger/Mehrtens/Valentin aaO S 835, 836).

Nach all dem kann sich der Senat nicht davon überzeugen, dass der Versicherte während seiner Lehrzeit und seiner Tätigkeit in der Firma H. von 1958 bis 1963 einer relevanten Benzol-Exposition und damit besonderen Einwirkungen in erheblich höherem Grade als die übrige Bevölkerung ausgesetzt war. Die Folgen der Nichtfeststellbarkeit einer Tatsache ist von demjenigen zu tragen, der aus der Tatsache ein Recht herleiten will (vgl BSGE 58, 76, 79). Diese sogenannte materielle Beweislast trifft die Klägerin.

Es bedarf wegen der Nichtfeststellbarkeit einer anspruchsbegründenden Tatsache keiner Erörterung, ob die chronisch-myeloische Leukämie des Versicherten überhaupt durch die Einwirkung von Benzol verursacht sein kann. Damit war auch nicht dem Beweisantrag der Klägerin Prof.H. , Prof.F. und Prof.T. zur Frage der BK-relevanten Expositionshöhe und -dauer von Benzol einzuvernehmen, zu folgen.

Die Berufung war zurückzuweisen.

Die Kostenentscheidung stützt sich auf § 193 SGG.

Ein Grund für die Zulassung der Revision besteht nicht (§ 160 Abs 1 Nrn 1 und 2 SGG).
Rechtskraft
Aus
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