L 2 U 219/99

Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Unfallversicherung
Abteilung
2
1. Instanz
SG München (FSB)
Aktenzeichen
S 19 U 5115/94
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 2 U 219/99
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Leitsätze
Hinsichtlich eines Eigentümers einer 0,16 ha großen Waldfläche besteht die Vermutung, dass der Eigentümer forstwirtschaftlich tätig und damit forstwirtschaftlicher Unternehmer ist. Dass derzeit keine Bearbeitung der fortwirtschaftlichen Fläche stattfindet, ist unbeachtlich. Auch der
Entschluss, auf Lebenszeit diese Waldfläche nicht zu nutzen, widerlegt die Vermutung nicht.
I. Die Berufung des Klägers zu 1) und der Klägerin zu 2) gegen das Urteil des Sozialgerichts München vom 30.04.1999 wird zurückgewiesen. Die Klage gegen die Bescheide vom 03.05.1999 und 24.02.2000 wird abgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Die Kläger zu 1) und 2) sind Eheleute; in ihrem Eigentum zu je 1/2 stehen Grundstücke, die bis zum 01.11.1990 verpachtet waren. Mit Beitragsbescheid für die Umlage 1992 forderte die Beklagte von der Klägerin zu 2) die Beiträge für den Grundbesitz. Mit Bescheid vom 03.03.1994 forderte sie die Klägerin zu 2) zur Zahlung der Umlage für 1993 auf. Der Beitragsfestsetzung wurden 1,23 ha Landwirtschaft, 0,16 ha Forstwirschaft und 0,10 ha Unland zugrunde gelegt.

Den dagegen erhobenen Widerspruch wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 24.10.1994, gerichtet an die Klägerin zu 2), zurück. Die Klägerin und ihr Ehemann hätten als Besitzer das wirschaftliche Verfügungsrecht über die Flächen und seien verpflichtet, alle Tätigkeiten, die zur Pflege des Waldbesitzes behördlich angeordnet würden, vorzunehmen. Als Mitglieder einer Besitzgemeinschaft hafteten die Eheleute für die Beiträge zur gesetzlichen landwirtschaftlichen Unfallversicherung gemäß § 421 BGB als Gesamtschuldner. Jeder Mitunternehmer könne zur Zahlung des Beitrages für den Gesamtbesitz herangezogen werden.

Im hiergegen gerichteten Klageverfahren zum Sozialgericht München haben der Kläger zu 1) und die Klägerin zu 2) Antrag auf Vollstreckungsschutz und Aussetzung der Vollziehung gestellt. Das SG hat mit Beschluss vom 31.08.1998 die Aussetzung der Vollziehung abgelehnt. Mit Beschluss vom 26.01.1999 hat der Senat auf die Beschwerde der Kläger die sofortige Vollstreckung des Bescheides vom 03.03.1994 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 24.10.1994 und der Folgebescheide vom 02.03.1995, 21.03.1996, 14.02.1997 und 20.02.1998, diese in Gestalt des Änderungsbescheides vom 17.11.1998, hinsichtlich der Beitragsforderung bis zum Eintritt der Rechtskraft einer Entscheidung in der Hauptsache bzw. der Bestandskraft der angefochtenen Bescheide ausgesetzt.

Auf Anfrage der Beklagten hat das Forstamt R. mitgeteilt, das forstwirtschaftlich genutzte Grundstück, Flurnummer 149/3, sei mit 0,1640 ha im Waldbesitzverzeichnis des Forstamtes enthalten und besitze somit Waldeigenschaft im Sinne des Bayer. Waldgesetzes.

Es erging ein weiterer Beitragsbescheid für die Umlage 1998 vom 03.05.1999. Die Gesamtschuld belief sich zu diesem Zeitpunkt auf 656,70 DM. Mit dem Änderungsbescheid vom 17.11.1998 führte die Beklagte aus, aufgrund des Ermittlungsergebnisses handle es sich bei den bisher als landwirtschaftlich genutzt eingestuften Flächen um Brachland, das auf Dauer nicht landwirtschaftlich genutzt werde. Auch die Haus- und Hoffläche sei nicht Bestandteil eines landwirtschaftlichen Betriebes. Daher seien ab der Umlage 1993 die Berechnunggrundlagen und damit auch die Unfallversicherungsbeiträge zu ändern. Bei dem jetzt zu entrichtenden Jahresbeitrag von 90,00 DM handle es sich um den Mindestbeitrag. Auch gegen diesen Bescheid erhob die Klägerin zu 1) Widerspruch.

Mit Urteil vom 30.04.1999 hat das SG die Klage abgewiesen. Die Klage des Klägers zu 1) sei unzulässig. Da sich sämtliche Bescheide ausschließlich an die Klägerin zu 2) richteten, fehle dem Kläger zu 1) das Rechtsschutzbedürfnis. Die Klage der Klägerin zu 2) sei zulässig, aber unbegründet. Die Bescheide der Beklagten seien rechtmäßig, weil die Klägerin zu 2) als Miteigentümerin eines forstwirtschaftlichen Unternehmens der Beitragspflicht zur landwirtschaftlichen Unfallversicherung unterliege. Nach der sachkundigen Stellungnahme des Forstamtes R. handle es sich bei dem Grundstück der Kläger um Wald im Sinne des Bayer. Waldgesetzes. Eine Eintragung in das Waldverzeichnis erfolge nur, wenn feststehe, dass die Fläche die Voraussetzungen des Art.2 Abs.1 BayWaldG erfülle (Art.8 Abs.1 Nr.1 BayWaldG i.V.m. § 1 Abs.1 der Verordnung über das Waldverzeichnis und Schutzwaldverzeichnisse vom 29.11. 1994). Danach sei Wald im Sinne des Gesetzes jede mit Waldbäumen bestockte Fläche außerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile (Art.2 Abs.1 BayWaldG). Auf dem Grundstück der Kläger wachse laut Auskunft des Forstamtes R. ein Erlenbestand. Die Begriffe Unternehmen und Unternehmer bezögen sich auf längere Zeiträume und setzten keine konkreten Bewirtschaftungsmaßnahmen voraus. Vor allem werde keine Gewinnerzielungsabsicht vorausgesetzt. Dagegen lege das BayWaldG den Klägern gemäß Art.14 Abs.1, Art.15 Abs.1 bestimmte Unterhalts-, Kontroll- und Schadensabwehrpflichten auf. Deshalb sei es ohne Belang, ob die Kläger auf dem Grundstück einen Ertrag erwirtschafteten. Von Bedeutung sei dagegen, welchen Arbeitsaufwand ein kleines Waldgrundstück erfordere. Nach der gutachtlichen Stellungnahme des Bayer. Forstamtes A. vom 14.10.1996 (zum Az.: S 1 U 5027/95) sei bei einer Fläche von deutlich weniger als 0,5 ha von folgenden Gegebenheiten auszugehen: Allein die die Kontrolle des Waldbestandes während der Vegetationsperiode (monatlich eine Stunde/acht Monate im Jahr) und der einmalige Durchforstungsdurchgang würden in zehn Jahren eine Arbeitsleistung von 120 Stunden erfordern. Eine Fläche von 0,16 ha, die nur noch mit dünnen Wald bestockt sei, könne jedenfalls nicht als forstwirtschaftliches Kleinstunternehmen unterhalb der Geringfügigkeitsgrenze von der landwirtschaftlichen Unfallversicherung ausgenommen werden (vgl. BSG Beschluss vom 12.06.1989, 2 BU 175/88).

Mit der Berufung vom 08.06.1999 macht der Kläger zu 1) geltend, es habe seit ungefähr 1992, als die Pacht ausgelaufen sei, kein unternehmerisches Interesse und keine unternehmerische Aktivität der Kläger bestanden.

Die Beklagte führt mit Schreiben vom 12.11.1999 aus, es sei für die Mitgliedschaft in der LBG ohne Bedeutung, ob ein Unternehmen zur Freizeitbeschäftigung oder mit Gewinnerzielungsabsicht geführt werde.

Mit Beitragsbescheid vom 24.02.2000 für die Umlage 1999 wurde ein Beitrag von 64,00 DM berechnet, insgesamt ergab sich eine Gesamtschuld von 720,70 DM.

Auf Anfrage des Senats teilt das Forstamt R. mit, ein Waldverzeichnis i.S.v. Art.8 BayWaldG sei bisher nicht aufgestellt. Das Waldbesitzverzeichnis bestehe nicht mehr. In der Waldbesitzerkartei sei die Flur-Nr.149/3 nicht enthalten. Im Grundbuch werde das Grundstück mit der Bezeichnung Grünland (1510 m²), Streuwiese (1000 m²), Laubholz (1640 m²) geführt.

Am 02.06.2000 erging ein Mahnbescheid der Beklagten bezüglich der Beitragsforderung an die Klägerin zu 2). Mit Bescheid vom 09.06.2000 nahm die Beklagte den Mahnbescheid zurück, da er aufgrund eines EDV-technischen Versehens zu Unrecht ergangen sei. Den Antrag des Klägers zu 1) vom 07.06.2000 auf Aussetzung der Vollziehung des Mahnbescheides lehnte der Senat mit Beschluss vom 19.09.2001 ab, da das Rechtsschutzbedürfnis fehlt.

Die Kläger stellen den Antrag, das Urteil des Sozialgerichts München vom 30.04.1999 aufzuheben und die Beklagte zur Aufhebung der Bescheide vom 03.03.1994 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 24.10. 1994, vom 02.03.1995, 21.03.1996, 14.02.1997, 20.02.1998 in der Fassung des Änderungsbescheides vom 17.11.1998 sowie der Bescheide vom 03.05.1999 und 24.02.2000 zu verurteilen.

Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen.

Zur Ergänzung des Tatbestandes wird auf den wesentlichen Inhalt der beigezogenen Akte der Beklagten sowie der Klage- und Berufungsakten Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung des Klägers zu 1) und der Klägerin zu 2) ist zulässig.

Die Berufung des Klägers zu 1) ist unbegründet. Zu Recht hat das SG die Klage des Klägers zu 1) als unzulässig abgewiesen. Die Bescheide der Beklagten haben sich an die Klägerin zu 2) gerichtet, so dass es am Rechtsschutzbedürfnis fehlt. Es fehlt ein berechtigtes Interesse des Klägers daran, zur Erreichung des begehrten Rechtsschutzes das Gericht in Anspruch zu nehmen. Denn da der Kläger zu 1) nicht Adressat der streitigen Bescheide ist, ist er durch diese Bescheide auch nicht beschwert.

Die Berufung der Klägerin zu 2) ist gleichfalls unbegründet, da die an sie gerichteten Beitragsbescheide nicht zu beanstanden sind. Angefochten ist zunächst der Beitragsbescheid vom 03.03. 1994 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 24.10.1994, abgeändert durch den Bescheid vom 17.11.1998. Auch die Beitragsbescheide für die Jahre 1994, 1995, 1996, 1997, 1998 und 1999 sind Gegenstand des Verfahrens geworden. Im Beitragsrecht werden während des Verfahrens vor dem SG und dem LSG im Rahmen eines Dauerrechtsverhälnisses ergangene Folgebescheide, die Regelungen jeweils für einen weiteren Zeitraum treffen, in entsprechender Anwendung von § 96 SGG i.V.m. § 153 Abs.1 SGG Gegenstand des beim LSG anhängigen Streitverfahrens, wenn gegen die Folgebescheide die gleichen Einwände wie gegen den Erstbescheid erhoben werden, der Kläger sich auch gegen die Folgebescheide wendet und die Beklagte nicht widerspricht (vgl. BSG vom 14.12.1999, B 2 U 48/98 R).

Die beitragsrechtlichen Entscheidungen bezüglich der Geschäftsjahre 1993 bis 1996 richten sich noch nach den Vorschriften der RVO. Am 01.01.1997 ist das Siebte Buch des Sozialgesetzbuchs (SGB VII) in Kraft getreten (Art.36 des Unfallversicherungs- Einordnungsgesetzes UFEG), so dass ab dem Geschäftsjahr 1997 die Vorschriften des SGB VII Anwendung finden (§ 219 Abs.1 Satz 2 SGB VII).

Gemäß §§ 802, 723 RVO werden die Mittel für die Ausgaben der Berufsgenossenschaften durch Beiträge der Unternehmer, die versichert sind oder Versicherte beschäftigen, aufgebracht. Unternehmer ist derjenige, für dessen Rechnung das Unternehmen geht (§ 658 Abs.2 Nr.1 RVO). Die landwirschaftliche Unfallversicherung erfasst gemäß § 776 Abs.1 Nr.1 RVO u.a. Unternehmen der Land- und Forstwirtschaft. Die Annahme eines Unternehmens der Forstwirtschaft setzt grundsätzlich voraus, dass der Inhaber des Unternehmens über Grund und Boden verfügt, der zum Zwecke der Gewinnung von Forsterzeugnissen bearbeitet wird (vgl. BSG SozR 2200, § 647 Nr.5; BSG Beschluss vom 12.06.1989, 2 BU 175/88; BSG vom 28.09.1999, B 2 U 40/98 R). Die Bearbeitung kann entsprechend der Eigenart der Forstwirtschaft auf verschiedene Weise erfolgen. Während die sogenannten Nachhaltsunternehmen jedes Jahr schlagreifes Holz ernten, findet dies bei den sogenannten aussetzenden Unternehmen nur in mehrjährigen Zwischenräumen statt, wobei sich die Zeiten ohne Anbau und Einschlag von Holz über Jahrzehnte hinziehen können (vgl. BSG Beschluss vom 12.06.1989, 2 B U 175/88; Lauterbach/Watermann, Gesetzliche Unfallversicherung, § 776 Rdnr. 6 a; Schulin, Handbuch des Sozialversicherungsrechts, Band II, § 70 Rdnr.54). Forstwirtschaftliche Unternehmen können sich über lange Zeiträume hinweg in ihrer äußeren Erscheinung stark unterscheiden. Gemeinsam ist lediglich der Bestand von Flächen, auf denen Bäume wachsen bzw. nachwachsen. Irgendwelche konkreten Bewirtschaftungsmaßnahmen (z.B. Pflanzungen, Fällungen) gehören nicht zum notwendigen Erscheinungsbild eines forstwirtschaftlichen Unternehmens.

Im Urteil vom 03.05.1984 (SozR 5420 § 2 Nr.30) hat das BSG ausgeführt, die Begriffe "Unternehmen" und "Unternehmer" seien in der Forstwirtschaft auf längere Zeiträume zu beziehen. Man kann nicht schlechthin annehmen, dass der Nutzungsberechtigte des Waldes in den Zwischenzeiten nicht als Unternehmer der Forstwirtschaft "tätig" ist, da eine solche Tätigkeit eben zwangsläufig Zeiten ohne konkrete Aktivitäten umfasst. Um diesen besonderen Verhältnissen Rechnung zu tragen, ist die Annahme einer tatsächlichen - widerleglichen - Vermutung geeignet, die dahingeht, dass bei bestehenden Nutzungsrechten an forstwirtschaftlichen Flächen auch bei im Einzelfall fehlenden konkreten Bewirtschaftungsmaßnahmen die forstwirtschaftliche Tätigkeit und damit die Eigenschaft des Nutzungsberechtigten als forstwirtschaftlicher Unternehmer vermutet wird. Eine solche Vermutung wird in tatsächlicher Hinsicht dadurch gestützt, dass von einem "Brachliegenlassen" in der Forstwirtschaft jedenfalls dann keine Rede sein kann, wenn auf den forstwirtschaftlichen Flächen noch Bäume stehen, wachsen oder nachwachsen. Aus rechtlicher Sicht lässt sich für die Vermutung anführen, dass die Waldbesitzer nach dem Bayer. Waldgesetz wie auch nach anderen Waldgesetzen zur Erhaltung des Waldes und damit zu dessen Bewirtschaftung verpflichtet sind. Für die Widerlegung dieser Vermutung ist es erforderlich, dass greifbare Umstände auf eine andersartige Nutzung hinweisen. Insbesondere ist dies der Fall, wenn die äußeren Umstände erkennen lassen, dass der Grund und Boden nicht zur periodischen Gewinnung von Forsterzeugnissen genutzt, der Wald etwa als Baugelände oder zum Liegenlassen als "Urwald" aus wissenschaftlichen Gründen oder als sonstiges Versuchs- und Übungsgelände erworben wird.

Die landwirtschaftliche Unfallversicherung setzt für das Vorliegen eines Untenehmens keine Gewinnerzielungsabsicht voraus und stellt nicht wie das Einkommensteuerrecht auf die Beteiligung am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr ab. Nach Sinn und Zweck der landwirtschaftlichen Unfallversicherung ist vielmehr entscheidend allein die Tatsache, dass forstwirtschaftliche Arbeiten, d.h. auch die Vorbereitung des Bodens für die Bepflanzung, die Bepflanzung selber, die Pflegearbeiten einschließlich der Maßnahmen zur Verhütung von Schäden und die Kontrolle des Waldzustandes sowie des Wachstums aller notwendigen Pflanzen verrichtet werden. Die darin liegenden möglichen Risiken sollen durch die Unfallversicherung so weit wie möglich abgedeckt werden; deshalb stellt die RVO auf die umfassende Organisationseinheit "Unternehmen" ab, ohne in § 776 Abs.1 Nr.1 RVO Untergrenzen irgenwelcher Art festzulegen. Dass sich die landwirtschaftliche Unfallversicherung auch auf Kleinstunternehmen erstreckt, die gegebenenfalls gleich hohe Unfallrisiken, wie die Forstbetriebe aufweisen können, folgt auch aus § 778 RVO. Danach werden lediglich Haus-, Zier- und andere Kleingärten unter bestimmten Voraussetzungen von der landwirtschaftlichen Unfallversicherung nicht erfasst (vgl. BSG SozR 2200, § 778 Nr.2).

Unter Berücksichtigungen dieser vom BSG vertretenen Grundsätze ist hier davon auszugehen, dass die Klägerin zu 2) forstwirtschaftliche Unternehmerin und damit beitragspflichtig ist. Sie ist Eigentümerin von Grund und Boden, auf dem Bäume stehen und damit Nutzungsberechtigte einer forstwirtschaftliche Fläche. Dass diese als Haus-, Zier- oder Kleingarten bewirtschaftet wird und damit gemäß § 778 RVO nicht als landwirtschaftliches Unternehmen im Sinne des § 776 Abs.1 Nr.1 RVO gilt, ist nach den gegebenen Umständen auszuschließen. Die 0,16 ha große mit Wald bestockte Fläche liegt auch nicht unterhalb der Geringfügigkeitsgrenze (vgl. Beschluss des BSG vom 12.06.1989, a.a.O.). Die Satzung der Beklagten sieht zudem eine Befreiung von der Versicherungspflicht nur für Unternehmer landwirtschaftlicher Unternehmen bis zu einer Größe von 0,12 ha vor (vgl. § 50 der Satzung der land- und forstwirtschaftlichen Berufsgenossenschaft Franken und Oberbayern, Stand 01.01.2001).

Daher besteht hier die Vermutung, dass die Klägerin zu 2) forstwirtschaftlich tätig und damit forstwirtschaftliche Unternehmerin ist. Diese Vermutung ist nicht widerlegt. Dass derzeit keine Bearbeitung der forstwirtschaftlichen Fläche stattfindet, ist unbeachtlich. Auch die Tatsache, dass die Klägerin zu 2) zusammen mit ihrem Ehemann den glaubhaften Entschluss gefasst hat, auf Lebenszeit die gesamte Waldfläche wirtschaftlich nicht zu nutzen, reicht zur Widerlegung der Vermutung nicht aus. Greifbare Umstände, die auf andersartige, nicht auf die Gewinnung von Forsterzeugnissen gerichtete Nutzung der Waldfläche hinweisen, ergeben sich daraus nicht. Die bloße Absicht, keine forstwirtschaftliche Tätigkeit zu entfalten, ändert an deren Eigenschaft als solcher jedenfalls solange nichts, wie auf dem Grundstück forstwirtschaftliche Pflanzen wachsen. Sie entzieht der auf tatsächliche und rechtliche Kriterien gestützten Vermutung keine ihrer Grundlagen. Insbesondere in rechtlicher Hinsicht ändert sich dadurch an der Verpflichtung der Klägerin zu 2) als Waldbesitzerin, den Wald jedenfalls in gewissen Umfang zu bewirtschaften, nichts (vgl. BSG vom 28.09.1999, B 2 U 40/98 R).

Im Bayerischen Waldgesetz (BayWaldG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 25.08.1982 sind konkrete Bestimmungen zur Erhaltung und Bewirtschaftung des Waldes getroffen. Gemäß Art.14 ist der Wald im Rahmen der Zweckbestimmung dieses Gesetzes sachgemäß zu bewirtschaften und vor Schäden zu bewahren. Kahlgeschlagene oder in Folge Schadenseintritts unbestockte Waldflächen sind innerhalb von drei Jahren wieder aufzuforsten (Art.15 Abs.1). Aus diesen für den Waldbesitzer bestehenden rechtlichen Verpflichtungen ergibt sich eine Vermutung der Bewirtschaftung, zumal das Unterlassen der gebotenen Bewirtschaftung als Ordnungswidrigkeit geahndet werden kann. Nach Art.46 BayWaldG kann mit Geldbuße bis zu 20.000,00 DM belegt werden, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen einer vollziehbaren Anordnung nach Art.14 Abs.2 bestimmte forstliche Wirtschaftsmaßnahmen nicht ausführt oder untersagte Handlungen vornimmt. Dass die Klägerin zu 2) die Waldfläche nicht völlig unbewirtschaftet gelassen hat, geht im Übrigen aus dem Schreiben ihres Bevollmächtigten, des Klägers zu 1), vom 26.03.1994 hervor. Um die forstwirtschaftlich genutzte Fläche in einen natürlichen Zustand zurückzuführen, seien Anträge bei der Forstverwaltung für artgerechte Ergänzungs- und Neuanpflanzungen gestellt worden. Die Kläger hätten etwa 500 Pflanzen, Bäume und Sträucher, gepflanzt.

Soweit der Rechtsstreit den Beitrag für die Geschäftsjahre ab 1997 betrifft, für die bereits die Vorschriften des SGB VII anzuwenden sind, gilt nichts anderes. An die Stelle der grundlegenden Norm des § 776 Abs.1 Nr.1 RVO tritt die des § 123 Abs.1 Nr.1 SGB VII, die inhaltlich dem bisher geltenden Recht der RVO entspricht, so dass einer Anwendung der zur RVO ergangenen Rechtsprechung zum Vorliegen eines forstwirtschaftlichen Unternehmens und der Unternehmereigenschaft nichts entgegensteht.

Die Kostenentscheidung richtet sich nach § 193 SGG.

Gründe für die Zulassung der Revision gemäß § 160 Abs.2 Nrn.1 und 2 SGG liegen nicht vor.
Rechtskraft
Aus
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