L 2 U 294/97

Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Unfallversicherung
Abteilung
2
1. Instanz
SG München (FSB)
Aktenzeichen
S 19 U 5052/94
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 2 U 294/97
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Leitsätze
Wer eine Forstwirtschaft im Umfang von ca. 700 ha forstwirtschaftlicher
Fläche betreibt, ist forstwirtschaftlicher Unternehmer i.S.d. §§ 658 Abs. 2
RVO bzw. 136 Abs. 3 Nr. 1 SGB VII und der §§ 723 RVO bzw. 150 SGB VII. Dies
gilt auch dann, wenn sie die erforderlichen Arbeiten nicht selbst durchführen
oder durch eigene Arbeitnehmer verrichten lassen - sondern Nutzungsverträge
mit Drittunternehmern schließen. Für die Beitragspflicht des Unternemers ist
nicht entscheidend, in welchem Umfang das Unternehmen bewirtschaftet wird oder
werden muß. Nur nicht nutzbares Ödland darf bei der Feststellung der
Beitragspflicht nicht berücksichtigt werden. Die Zwangsmitgliedschaft der
Unternehmer bei dem landwirtschaftlichen Versicherungsträger verletzt nicht
das Grundrecht auf allgemein menschliche Handlungsfreiheit. Ein von der
landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaft gewählter Maßstab zur Erhebung und
Berechnung der Beiträge ist dann angemessen, wenn er die Erhebung und
Berechnung der Beiträge in ähnlicher Weise wie die im Gesetz angeführten
Maßstäbe erlaubt.
I. Die Berufung der Kläger gegen das Urteil des Sozialgerichts München vom 24.03.1997 wird zurückgewiesen.
II. Die Klage gegen den Bescheid der Beklagten vom 20.02.1998 wird abgewiesen.
III. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
IV. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Die Kläger ..., ..., ... haben, neben landwirtschaftlichen Flächen, die forstwirtschaftlichen Flächen, deretwegen sie durch die im Streit stehenden Bescheide vom 03.03.1994, 02.03.1995, 21.03.1996, 14.02.1997 und 20.02.1998 zu Beiträgen zur Beklagten herangezogen werden, im Wege der Erbfolge nach dem Tod des Vaters am 05.06.1961 bzw. mit dem Tod ihrer Mutter am 05.02.1984 gemeinschaftlich erworben. Die Erbengemeinschaft wurde bislang nicht ausdrücklich auseinandergesetzt.

Am 11.11.1989 teilte der Kläger ... der Beklagten telefonisch mit, seine Brüder Hubertus, Christoph und er betrieben die ererbten und durch Kauf erworbenen Flächen als "Miteigentümer" unter der Bezeichnung " ... Guts- und Forstverwaltung". Er sei Zustellungsbevollmächtigter. Entsprechend nahm die Beklagte den Betrieb mit Bescheid vom 21.12.1989 in ihr Unternehmerverzeichnis auf. Der Bescheid wurde der " ... Guts- und Forstverwaltung", zu Hand ..., zugestellt.

Mit Bescheid vom 21.03.1990 erhob die Beklagte für die landwirtschaftlichen und forstwirtschaftlichen Flächen Beiträge zur gesetzlichen Unfallversicherung in Höhe von 4.456,30 DM von der ... Gutsverwaltung.

Mit Schreiben vom 30.04.1990 teilte der Kläger Dr ... der Beklagten mit, sie hätten die Landwirtschaft verpachtet und sähen sich nur bezüglich der Forstwirtschaft als beitragspflichtig an. Diese Angaben ergänzte er durch Schreiben vom 05.06.1990, wonach um getrennte Rechnungen gebeten wurde, an ... unter Hinweis auf Verpachtung der landwirtschaftlichen Flächen und an ... Guts- und Forstverwaltung zu Händen Dr ... hinsichtlich der forstwirtschaftlichen Flächen.

Mit Bescheid vom 16.10.1991 erhob die Beklagte einen Beitrag von 3.129,- DM für die Umlage 1989 von der ... Gutsverwaltung zu Händen Dr ... In gleicher Weise wurden für die Folgejahre Beiträge bezüglich der in Frage stehenden forstwirtschaftlichen Flächen erhoben.

Mit Bescheid vom 03.03.1994 erhob die Beklagte einen Beitrag für die Umlage 1993 in Höhe von 4.827,90 DM für 715 ha forstwirtschaftliche Flächen und 109,54 ha Unland.

Dagegen legten die Kläger mit Schreiben vom 21.03.1994 Widerspruch ein und führten aus, sie seien ohne rechtfertigenden Grund durch die Zwangsmitgliedschaft bei der Beklagten in ihrer allgemeinen Handlungsfreiheit beschränkt.

Von einem Unternehmen der Forstwirtschaft könne nicht mehr gesprochen werden, wenn eine Bodenbewirtschaftung nicht mehr stattfinde und mit einer solchen auch nicht mehr zu rechnen sei. Ein Minimum an Betrieb und Tätigkeit sei Grundvoraussetzung für die Zwangsmitgliedschaft. Die Beitragsberechnung nach Flächengröße sei kein sachgerechter Maßstab. Die Leistungen der Berufsgenossenschaft hingen vielmehr von der Anzahl der auf dieser Fläche tätigen Personen ab. Der Hebesatz dürfe nicht, wie in § 40 Abs.1 Satz 2 der Satzung vorgesehen, vom Vorstand bestimmt werden. Dies verstoße gegen § 803 Abs.2 Satz 1 RVO, wonach die Satzung auch den Hebesatz bestimme. Es liege auch ein Verstoß gegen Art. 3 Abs.1 Grundgesetz vor, da nach § 46 Abs.3 der Satzung für Unternehmer mit einer landwirtschaftlichen Fläche ab einer bestimmten Größenordnung eine Beitragsermäßigung gewährt werde, während für Unternehmen der Forstwirtschaft eine Beitragsermäßigung nicht vorgesehen sei und damit Vergleichbares ungleich behandelt werde, vor allem wenn es sich um eine Fläche von 712,25 ha Forst handele. Bei einer Forstfläche von 715,25 ha ergebe sich gemäß § 38 Abs.1 Satz 3 der Satzung ein Flächenwert von 71.525 und nicht 96.557.

Mit Widerspruchsbescheid vom 25.04.1994 hat die Beklagte den Widerspruch zurückgewiesen und ausgeführt, die Besonderheit der Forstwirtschaft bringe es mit sich, daß zeitweise, vielleicht sogar über Jahre, keine forstwirtschaftlichen Arbeiten anfielen. Dadurch verliere aber das Grundstück nicht die Eigenschaft eines forstwirtschaftlichen Unternehmens. Nach Art.14 Abs.1 des Waldgesetzes für Bayern in der Fassung der Bekanntmachung vom 25.08.1982 sei der Waldbesitzer auch verpflichtet, den Wald sachgemäß zu bewirtschaften und vor Schaden zu bewahren. Die Kreisverwaltungsbehörden könnten Anordnungen zur Pflege des Waldes treffen, die der Waldbesitzer durchzuführen habe. Insbesondere sei dies bei Schädlingsbefall, Wind- oder Schneebruch gegeben. Es dürfe auch das Interesse der Allgemeinheit an der Haltung und ordnungsgemäßen Bewirtschaftung von Waldgrundstücken, ausgehend von der Verpflichtung aus Art.14 Grundgesetz (Verpflichtung des Eigentums) nicht außer acht gelassen werden. Es komme nicht auf die tatsächliche Nutzung, sondern auf die objektive Nutzbarkeit an. Die ... Guts- und Forstverwaltung habe als Besitzer der Waldflächen das wirtschaftliche Verfügungsrecht über den Wald und sei verpflichtet, alle Tätigkeiten, die zur Pflege anfielen, vorzunehmen. Damit trage sie das wirtschaftliche Risiko für die Nutzung oder Erhaltung des Waldes. Sie sei daher Unternehmer der Forstwirtschaft im Sinne von § 658 RVO. Damit ergebe sich auch die Verpflichtung zur Beitragsleistung an sie, die Beklagte (§§ 802, 723 RVO).

Den Maßstab für die Berechnung der Beiträge bestimme die Satzung. Die Beiträge würden bei ihr, der Beklagten, nach dem Flächenwert berechnet, der für Forstwirtschaften zur Anpassung an die besondere Unfallgefahr mit dem Faktor 2,7 zu multiplizieren sei. Weiche der für die Eigentumsflächen ermittelte Flächenwert um mehr als 15% von dem von den Finanzbehörden festgestellten und nachgewiesenen Vergleichswert ab, könne gemäß § 38 Abs.4 der Satzung auf Antrag eine Berechnung des Beitrags nach dem tatsächlichen Vergleichswert erfolgen. Aufgrund eines vor Jahren gestellten Antrags werde der Beitrag für die Kläger unter Zugrundelegung des finanzamtlichen Vergleichswertes von 50,- DM je Hektar wie folgt berechnet: 715,25 ha Forst x 50,00 DM x 2,7 = 96.557

Bei dem Beitragshebesatz handele es sich nicht um einen Beitragsmaßstab, sondern um einen Berechnungsfaktor zur Ermittlung der tatsächlichen Beitragshöhe. Nach § 40 der Satzung werde der Hebesatz vom Vorstand festgesetzt. Dieser errechne den Hebesatz aus dem Umlagesoll und der Gesamtzahl der Flächenwerte. Die Beitragsermäßigung nach § 46 Abs.3 der Satzung gelte nur für landwirtschaftliche Flächen, nicht für Waldflächen.

Dagegen haben die Kläger Klage erhoben. Sie haben geltend gemacht, Eigentümer von Grundbesitz in Lenggries zu sein. Auf diesem Grundbesitz befinde sich der Wald. Ca. 70% der Fläche sei Schutzwald. Sie selbst hätten seit langem die Forstwirtschaft gänzlich aufgegeben und könnten schon aufgrund ihrer anderweitigen beruflichen Aktivitäten keine Anstrengungen im Sinne der Forstwirtschaft entfalten. Eine Bewirtschaftung des Eigentums durch sie finde nicht statt. Generell sei auf ca. 1/3 der ihnen gehörenden Fläche eine Bewirtschaftung ohnehin gänzlich ausgeschlossen, auf einem weiteren Drittel erschwert, so daß eine Bewirtschaftung allenfalls alle 30 bis 50 Jahre in Betracht komme, während das letzte Drittel alle 20 bis 30 Jahre bewirtschaftet werden könne. Soweit mithin überhaupt Bewirtschaftungsmaßnahmen stattfänden, würden diese abgewickelt von dritten selbständigen Unternehmern, mit denen sie, vertreten durch den Kläger Dr ..., im Einzelfall Verträge abschlössen. Der Inhalt sei meistens folgender: Die Unternehmer, meistens Holzeinschlags- oder Holzverkaufsunternehmen, erhielten das Recht zum Einschlag und zum Abtransport des geschlagenen Holzes gegen Zahlung eines festen DM-Betrages pro laufendem Meter. Die eingeschalteten Firmen übernähmen alle unternehmerrechtlichen Verpflichtungen hinsichtlich der Entlohnung und nötigen Versicherungen der eingesetzten Arbeiter, einschließlich der erforderlichen An- und Abmeldungen oder sonstigen Genehmigungen. Die im Einzelfall selbständigen Unternehmer, bzw. deren Beschäftigte, seien in der Unfallversicherung versichert. Sie selbst seien im Rahmen ihrer jeweiligen beruflichen Tätigkeit unterschiedlich versichert, der Kläger ... aufgrund seines Berufes ebenfalls bei der Beklagten. Der Bescheid sei schon deshalb rechtswidrig, weil der Beitrag der Höhe nach entgegen § 803 Abs.2 Satz 1 RVO nicht durch die Vertreterversammmlung im Weg der Satzungsänderung, sondern allein durch den Vorstand festgelegt worden sei. Gemäß § 803 Abs.2 Satz 1 RVO bestimme aber die Satzung den Berechnungsmaßstab. Dem Argument, beim Beitragshebesatz handele es sich um einen Berechnungsfaktor, könne so nicht gefolgt werden. Der Flächenwert allein reiche in keiner Weise aus, um für das Mitglied der Beklagten auch nur annäherungsweise erkennbar zu machen, in welcher Höhe es mit Beiträgen belastet werden wird. Da diese Frage aber gerade im Hinblick auf das Grundrecht aus Art.2 Abs.1 Grundgesetz für das Mitglied wesentlich sei, könne sie nicht vom subsidiär zuständigen Vorstand getroffen werden, sondern allein von der Vertreterversammlung gemäß §§ 11, 12 der Satzung der Beklagten. Erst der Beschluss über den Hebesatz mache nämlich erkennbar, in welcher Höhe eine Belastung auftrete.

Sie, die Kläger, betrieben auch kein Unternehmen im Sinne von §§ 776 Abs.1 Nr.1, 658 Abs.2 Nr.1 RVO, so daß auch nicht das abstrakte Risiko, wegen Unfallfolgen in Anspruch genomen zu werden, bestehe. Die Existenz der Beklagten und die Zwangsmitgliedschaft in ihr fänden aber ihre Rechtfertigung und ihre Grenze in dem Ziel, im Rahmen einer Solidargemeinschaft gemeinsame Risikotragung, Schutz vor Unfällen und Ausgleich von Unfallfolgen allen von solchen Gefahren bedrohten Personen zu gewähren. Die Argumentation der Beklagten im Widerspruchsbescheid laufe darauf hinaus, daß allein bereits Eigentum an Waldgrundstücken ein forstwirtschaftliches Unternehmen im Sinne der RVO darstelle. Einer derartigen Gleichsetzung könne jedoch nicht gefolgt werden. Hätte der Gesetzgeber ein solches gewollt, hätte er sogleich in eindeutiger Weise eine Verpflichtung aller Waldeigentümer zur Mitgliedschaft in der Landwirtschaftlichen Unfallversicherung festlegen müssen. Eine solche Auslegung sei auch mit dem Wortlaut des Unternehmerbegriffes, wie er in § 658 Abs.2 Nr.1 RVO niedergelegt sei, nicht vereinbar. Dadurch, daß eine Tätigkeit auf den Forstflächen allenfalls durch selbständige Unternehmer erfolge, werde gewährleistet, daß einerseits diese Unternehmer versichert sind, andererseits sie selbst als Eigentümer in ihrer jeweiligen Berufssparte. Von ihnen darüber hinaus noch eine Zwangsmitgliedschaft bei der Beklagten zu verlangen, sei angesichts des Fehlens auch nur eines abstrakten Unfallrisikos unverhältnismäßig und wäre eine unnötige Doppelversicherung.

Der Flächenwert als Beitragsmaßstab gemäß § 37 Abs.1 der Satzung stelle keinen anderen angemessenen Maßstab im Sinne von § 803 Abs.1 RVO dar. Die Unfallgefahr hänge nicht von der Flächengröße ab, sondern von der Anzahl der auf dieser Fläche tätigen Personen, also der Risikoträger. Dadurch, daß in § 46 Abs.3 der Satzung für Unternehmen mit einer landwirtschaftlichen Fläche ab einer bestimmten Größenordnung eine Beitragsermäßigung gewährt werde, für Unternehmen, wie das der Kläger jedoch nicht, werde gegen den Gleichheitsgrundsatz verstoßen. Dabei werde nicht verkannt, daß die für die Landwirtschaft zugrunde gelegten Flächen für die Forstwirtschaft sicherlich nach oben zu verschieben seien. Für die Fläche der Klägerin sei jedoch die Grenze erreicht, oberhalb derer eine solche Beitragsermäßigung zu gewähren sei. Dies gelte gerade auch deshalb, weil auf einem Drittel dieser Fläche eine Bewirtschaftung überhaupt nicht möglich sei.

Mit Schreiben vom 02.01.1995 teilten die Kläger mit, im Jahre 1994 sei bei ihnen vor allem die Firma ... tätig geworden. Diese habe teilweise als Subunternehmer die Herren ... und ... eingesetzt. Letztere seien teilweise auch direkt aufgrund von Aufträgen der Kläger tätig geworden. Diese Unternehmer seien alle anderweitig gegen Unfälle versichert.

Die Beklagte trug hierzu vor, die Angaben der Kläger über im Jahr 1994 anfallende Tätigkeiten mache deutlich, daß eine planmäßige Bewirtschaftung bzw. fachkundige Pflege des Waldbestandes erfolge. Es könne somit nicht zweifelhaft sein, daß es sich bei dem Waldbesitz um ein forstwirtschaftliches Unternehmen im Sinne von § 776 Abs.1 Nr.1 RVO handele. Entscheidend für die rechtliche Beurteilung sei, daß die Verfügungsgewalt über den Forstbesitz bei dem Auftraggeber verbleibe und das wirtschaftliche Risiko zu Lasten der ... Guts- und Forstverwaltung gehe.

Während des Klageverfahrens erteilte die Beklagte Beitragsbescheide vom 02.03.1995, 21.03.1996, und vom 14.02.1997. Gegen sämtliche Bescheide legten die Kläger Widersprüche ein, über die die Beklagte nicht entschieden hat.

Im Termin am 24.03.1997 vor dem Sozialgericht München beantragten die Kläger, den Beitragsbescheid vom 03.03.1994 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 21.01.1994 sowie die Folgebescheide vom 02.03.1995, 21.03.1996 und 14.02.1997 aufzuheben und die Kläger von der Beitragspflicht freizustellen.

Mit Urteil vom 24.03.1997 hat das Sozialgericht München die Klage abgewiesen. Es hat im wesentlichen ausgeführt, die Besonderheit der Forstwirtschaft bringe es mit sich, daß zeitweise - und über viele Jahre - keine forstwirtschaftlichen Arbeiten anfielen. Dadurch verliere aber das Grundstück nicht die Eigenschaft eines forstwirtschftlichen Unternehmens, selbst dann nicht, wenn jahrzehntelang keine Nutzung gezogen werde oder entsprechende Pflegearbeiten zeitweise unterblieben. Der Waldbesitzer sei nach dem Waldgesetz nämlich verpflichtet, den Wald sachgemäß zu bewirtschaften und vor Schaden zu bewahren. Auch die Begehung des Waldes könne erhebliche Gefahren mit sich bringen. Es komme also nicht auf die tatsächliche Nutzung, sondern auf die objektive Nutzbarkeit an, die nach einem gewissen Zeitraum eintrete. Es sei unerheblich, in welchem Umfang Personal beschäftigt oder Betriebseinrichtungen und Geräte benutzt würden. Unternehmer sei, wer Gewinn und Verlust trage und die Verfügungsgewalt innehabe. Die Erbengemeinschaft ... sei daher Unternehmer der Forstwirtschaft. Damit ergebe sich auch die Verpflichtung zur Beitragsleistung an die Beklagte. Die Mitunternehmer seien Gesamtschuldner, wobei der Ausgleich im Innenverhältnis zu erfoglen habe. Im übrigen werde auf den Widerspruchsbescheid vom 25.04.1994 Bezug genommen.

Dagegen richtet sich die Berufung der Kläger. Sie wiederholen im wesentlichen zur Begründung ihr bisheriges Vorbringen. In erster Linie gehe es um die Abgrenzung des bloßen Waldeigentümers zum Unternehmer. In zweiter Linie sei relevant, in welchem Maß vorhandener Wald bewirtschaftet werden müsse, um für den insoweit tätigen Eigentümer die Unternehmereigenschaft zu begründen. Letztlich seien die angegriffenen Bescheide wegen Unbestimmtheit des Beitragspflichtigen nichtig. Von Anfang an hätten sich die Bescheide an die ... Gutsverwaltung, als deren Vertreter der Kläger Dr ... fungiere, gerichtet. Keiner der angegriffenen Bescheide lasse erkennen, welche rechtsfähige Person oder Personenmehrheit beitragspflichtig sein solle. Die ... Gutsverwaltung sei kein rechtsfähiges Privatrechtsubjekt. Nach verwaltungsgerichtlicher Rechtsprechung sei insoweit geklärt, daß eine Erbengemeinschaft als solche nicht tauglicher Adressat von Zahlungspflichten sein könne. Dies führe zur Nichtigkeit der Bescheide.

Auch die Beklagte verblieb bei der bisher vertretenen Meinung. Der Begriff des Unternehmers setze keinen Geschäftsbetrieb oder eine auf Erwerb gerichtete Tätigkeit voraus. Als Unternehmer könnten private und juristische Personen sowie Personengemeinschaften in Betracht kommen. Nach ihren Unterlagen werde das Unternehmen im Rahmen der finanzamtlichen Einheitsbewertung unter der Bezeichnung ... Guts- und Forstverwaltung erfaßt. Auch habe der Miteigentümer, ..., am 20.11. 1989 die Bezeichnung des Unternehmens bestätigt und zum Ausdruck gebracht, daß das forstwirtschaftliche Unternehmen auf Rechnung der Miteigentümergemeinschaft unter dieser Bezeichnung betrieben werde. In der Beitragsbemessung seien bei Festlegung der Berechnungsgrundlagen die Unfallrisiken in den Unternehmen ausreichend zu berücksichtigen. Dieser Aspekt habe auch Einfluß genommen auf die Gestaltung der einschlägigen Satzungsbestimmungen. Die Satzung sei auch durch die zuständige Aufsichtsbehörde genehmigt worden.

Mit Schriftsatz vom 20.03.1998 trugen die Kläger vor, die streitgegenständlichen Liegenschaften in Wengwies nach dem Tod des Vaters im Jahre 1961 und der Mutter 1984 gemäß § 1922 BGB erworben zu haben. Die Erbengemeinschaft sei insoweit ungeteilt. Eine schriftliche Vereinbarung existiere nicht. Unter den Klägern sei mündlich vereinbart, daß Dr ... die Liegenschaften verwalte. Vorgelegt wurde u.a. ein gemeinschaftlicher Erbschein vom 17.09.1984, wonach der Vater der Kläger von den Klägern zu 9/12 und 2. von den Klägern als Nacherben nach dem Tod der Vorerbin Frau ... beerbt wurde. Auf Anfrage des Gerichts teilte die Beklagte mit Schreiben vom 27.04.1998 mit, die angesprochene Beitragsermäßigung für landwirtschaftliche Unternehmen unter der Berücksichtigung von Betriebsgrößen orientiere sich an den Faktoren Unfallrisiko und Leistungsaufwendungen. Aufgrund der Eigenart des Forstes und der damit verbundenen Tätigkeiten sei unter Einbindung der genannten Faktoren der Beitragsgestaltung für diese Kulturart eine besondere Bedeutung beizumessen. Die Beklagte fügte eine Satzung in der derzeit gültigen Fassung bei.

Die Kläger vertraten dazu die Auffassung, die Darlegung, daß zwischen Land- und Forstwirtschaft aufgrund der Eigenarten unterschiedliche Bemessungen gerechtfertigt seien, überzeuge nicht. Hierzu müsse substantiiert dargelegt werden, wo denn die tatsächlichen Unterschiede lägen.

Die Beklagte trug weiter vor, grundsätzlich sei bei jeder Beitragsgestaltung für eine Betriebsgruppe von deren Unfallbelastung auszugehen. Jede Gruppe habe dabei, soweit möglich, die auf den ihr angehörigen Betrieben lastende Ausgaben unter Beachtung des Solidaritätsgedankens aufzubringen. Im Bereich der Kulturart Forst bestehe bereits nach der derzeitigen Beitragsbemessung eine deutliche Unterdeckung. Im Jahre 1997 hätten die Leistungsausgaben ohne den Anteil für Betriebs- und Haushaltshilfe, Schwerverletztenzulage, stationäre Nachbehandlung, Verwaltungskosten, Unfallverhütungsmaßnahmen unter anderem bereits ca. 7,2 Millionen DM betragen. Demgegenüber stehe ein Beitragsaufkommen nach Berücksichtigung der Bundesmittel von lediglich ca. 6 Millionen DM. Insbesondere seien auch die Verletzungsarten und deren Folgekosten sowie die Unfallhäufigkeit aus den unterschiedlichen forstwirtschaftlichen Betriebsstrukturen nicht mit den Unternehmensstrukturen in der Landwirtschaft identisch.

Während des Berufungsverfahrens hat die Beklagte einen weiteren Bescheid vom 20.02.1998 erteilt.

Die Kläger beantragen, das Urteil des Sozialgerichts München vom 24.03.1997 sowie den Bescheid der Beklagten vom 03.03.1994 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 25.04.1994 sowie die Bescheide vom 02.03.1995, 21.03.1996, 14.02.1997 und 20.02.1998 aufzuheben.

Die Beklagte beantragt, die Berufung der Kläger zurückzuweisen und die Klage gegen den Bescheid vom 20.02.1998 abzuweisen.

Der Senat hat die Akten des Sozialgerichts München sowie 2 Bände Akten der Beklagten beigezogen. Zur Ergänzung des Tatbestands wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung der Kläger ist gemäß § 143 SGG zulässig. Berufungsausschlußgründe im Sinne des § 144 SGG liegen nicht vor.

Ebenso ist die Klage gegen den während des Berufungsverfahrens erteilten Bescheid der Beklagten vom 20.02.1998 zulässig, denn dieser Verwaltungsakt ist gemäß § 96 SGG Gegenstand des Berufungsverfahrens geworden. Nach bisheriger Rechtsprechung ist die Bestimmung des § 96 SGG weit auszulegen. Danach werden auch Verwaltungsakte erfaßt, die sich zwar nicht auf den Streitgegenstand im engeren Sinn beziehen, aber im Rahmen eines Dauer-schuldverhältnisses ergehen und das streitige Rechtsverhältnis für einen weiteren Zeitraum regeln, der sich an den anschließt, über den der angefochtene Verwaltungsakt entschieden hat. Der Anwendung des § 96 SGG steht nicht entgegen, daß der neue Verwaltungsakt nicht in einem Vorverfahren nachgeprüft worden ist (BSGE 34, 255 ff.).

Die Rechtsmittel sind jedoch sachlich nicht begründet.

Die Beitragsbescheide sind nicht zu beanstanden. Sie sind nicht wegen Unbestimmtheit des Beitragspflichtigen nichtig.

Zwar ist es richtig, daß sich die Beitragsbescheide an alle Mitglieder der ... Guts- und Forstverwaltung richten müssen, wobei es nicht darauf ankommt, ob es sich bei der Gesamtheit der Mitglieder um eine noch nicht auseinandergesetzte Erbengemeinschaft oder um eine personenidentische BGB-Gesellschaft handelt, da beide Gemeinschaften Gesamthandsgemeinschaften darstellen, doch erfüllt die Adressatenbezeichnung, wie die Beklagte sie vorgenommen hat, diese Voraussetzung.

Gemäß § 39 Abs.1 SGB X wird ein Verwaltungsakt gegenüber demjenigen, für den er bestimmt ist, durch Bekanntgabe wirksam, wobei er nach § 37 SGB X gegenüber demjenigen Beteiligten bekannt zu geben ist, der von ihm betroffen wird. Ist ein Bevollmächtigter bestellt, kann die Bekanntgabe ihm gegenüber vorgenommen werden (§ 37 Abs.1 Satz 2 SGB X). Vorliegend ist hinreichend bestimmt, wen der Verwaltungsakt betrifft, denn die Kläger, haben durch den Kläger ... mit Schreiben vom 20.11. 1989 der Beklagten mitgeteilt, daß sich die ... Guts- und Forstverwaltung aus den Klägern zusammensetzt. Darüber hinaus hat der Kläger Dr ... der Beklagten nach Verpachtung von landwirtschaftlichen Flächen an den Kläger ... mit Schreiben vom 05.06.1990 mitgeteilt, daß zu getrennten Rechnungen an a) ... bezüglich der landwirtschaftlichen Flächen und b) an ... Guts- und Forstverwaltung, z.H. Dr ... bezüglich der forstwirtschaftlichen Flächen gebeten werde. Mit letzterer Zustellungsadresse hat der Kläger ... erklärt, daß er bevollmächtigt sei, Verwaltungsakte für die Gemeinschaft in Empfang zu nehmen. Dementsprechend wurden zumindest seit 1991 die Beitragsbescheide an den Kläger Dr ... für ... Guts- und Forstverwaltung gerichtet und die Beiträge von der Gemeinschaft unbeanstandet auch bis zum angefochtenen Bescheid im Jahr 1994 bezahlt. Damit waren aber jeweils sowohl die Beitragsschuldner hinreichend bezeichnet als auch die Bescheide gegenüber einem Bevollmächtigten wirksam bekannt gegeben. Es müßte als rechtsmißbräuchlich angesehen werden, wenn sich die Kläger nunmehr auf eine fehlerhafte Zustellung der Bescheide berufen wollten, um ihrer Beitragspflicht nicht nachkommen zu müssen.

Die Bescheide sind auch inhaltlich rechtmäßig.

Die Entscheidung richtet sich nach den Vorschriften der RVO und ab dem Haushaltsjahr 1997 nach dem 7. Sozialgesetzbuch (§ 219 Abs.1 SGB VII). Dies bedeutet, daß die Vorschriften des SGB VII erstmals im Jahre 1998 für den Beitrag 1997 herangezogen werden (vgl. Ricke, Kasseler Kommentar, § 219 SGB VII, Anmerkung 2).

Die Kläger sind zur Beitragsleistung verpflichtet.

Nach § 723 RVO bzw. § 150 SGB VII werden die Mittel für die Ausgaben der Berufsgenossenschaft durch Beiträge der Unternehmer, die versichert sind oder Versicherte beschäftigen, aufgebracht.

Gemäß § 658 Abs.2 RVO bzw. § 136 Abs.3 Nr.1 SGB VII ist Unternehmer derjenige, für dessen Rechnung das Unternehmen geht, wobei Unternehmen jede planmäßige, für eine gewisse Dauer bestimmte Vielzahl von Tätigkeiten, gerichtet auf einen einheitlichen Zweck und ausgeübt mit einer gewissen Regelmäßigkeit ist (Ricke, Kasseler Kommentar, § 658, Anm.5).

Die Kläger sind Unternehmer in diesem Sinne. Sie betreiben eine Forstwirtschaft im Umfang von ca. 700 ha forstwirtschaftlicher Fläche. Forstwirtschaftliche Unternehmer sind solche, die die planmäßige, auf den Anbau und Abschlag von Holz gerichtete Tätigkeit betreiben (Lauterbach, Kommentar zur Unfallversicherung, § 776 Anm.6). Daß die Kläger ihre forstwirtschaftlichen Flächen nutzen, wird von ihnen nicht bestritten. Der Umstand, daß sie die erforderlichen Arbeiten nicht selbst durchführen oder durch eigene Arbeitnehmer verrichten lassen, sondern daß sie Nutzungsverträge mit Drittunternehmen schließen, die ihrerseits die forstwirtschaftlichen Flächen in eigener Verantwortung bearbeiten, steht der Unternehmereigenschaft nicht entgegen, da den Klägern das wirtschaftliche Ergebnis des Unternehmens zum Vor- oder Nachteil gereicht und sie das wirtschaftliche Wagnis des Unternehmens tragen. Der Waldbesitzer betreibt ein forstwirtschaftliches Unternehmen im Sinne des § 776 Abs.1 Nr.1 RVO bzw. § 123 Abs.1 Nr.1 SGB VII auch dann, wenn er die Hege- und Pflege seines Besitzes ganz oder teilweise durch selbständige Unternehmen durchführen läßt. Wenn diese Arbeiten in seinem Auftrag durchgeführt werden, kommt es nur darauf an, auf wessen Rechnung diese Verrichtungen gehen (vgl. Boller, Zeitschriftt für Sozialrecht 1968, Seite 105 ff. mit Hinweis auf Sozialgericht Hamburg, Urteil vom 30.06.1967, Az.: 25 U 622/65, 25 U 334/66).

Entgegen der Meinung der Kläger ist nicht entscheidend für die Beitragspflicht, in welchem Umfang das Unternehmen bewirtschaftet wird oder werden muß. Gerade forstwirtschaftliche Unternehmen werden häufig als aussetzende Unternehmen, d.h. als solche, die nur in mehrjährigem Zwischenraum einen Ertrag liefern, bewirtschaftet. Dies ändert an der Beitragspflicht des Unternehmers nichts. Die Unternehmereigenschaft bleibt auch bestehen, wenn ein Gründstück vorübergehend oder nachhaltig für mehrere Jahre brach liegt. Bei Waldstücken gilt dies selbst dann, wenn jahrzehntelang aus ihnen keine Nutzung gezogen wird (Boller, a.a.O. Seite 107, Bayerisches Landessozialgericht in Breithaupt, 1962, S.205, Ricke in Kasseler Kommentar, § 776 Anm.13). Nur nicht nutzbares Ödland darf bei der Feststellung der Beitragspflicht nicht berücksichtigt werden. Wie sich aus den angefochtenen Beitragsbescheiden ergibt, besitzen die Kläger neben 715,25 ha Forst auch 109,54 ha Unland, das jedoch bei der Berechnung der Beitragshöhe mit dem Berechnungswert 0 angesetzt wird und folglich Beiträge dafür nicht anfallen. Dafür, daß sich in den der Beitragsberechnung zugrunde liegenden Flächen von rund 715 ha weiteres Ödland befindet, ergibt sich kein Hinweis.

Die Kläger werden durch die Zwangsmitgliedschaft bei der Beklagten nicht in dem in Art.2 Grundgesetz garantierten Recht auf allgemein menschliche Handlungsfreiheit verletzt. Vielmehr hat der Gesetzgeber im sozial- und gesellschaftspolitischen Bereich einen weiten Gestaltungsspielraum. Die Zwangsmitgliedschaft in einem öffentlich-rechtlichen Verband ist dann rechtmäßig, wenn dieser eine legitime öffentliche Aufgabe wahrnimmt, an deren Erfüllung ein gesteigertes Interesse der Gemeinschaft besteht (Kommentar zum Grundgesetz, Art.2, Leibholz, Rinck, Hesselberger, Anm.346). Letzteres ist in Bezug auf die Aufgaben der Berufsgenossenschaft der Fall. Eine der wesentlichsten Grundlagen der sozialen Unfallversicherung stellt die Ablösung der Haftpflicht des Unternehmers dar. Die gesetzliche Unfallversicherung bezweckt u.a. die Vermeidung von Schadensprozessen zwischen Unternehmer und Betriebsangehörigem und dient so der Sicherstellung des Arbeitsfriedens in den Unternehmen. An Stelle der privaten Haftpflicht des einzelnen Unternehmers tritt für den Versicherten die Sicherheit, die in der kollektiven Haftung der Unternehmer gegeben ist (vgl. Lauterbach, Kommentar zur KV, § 636 Anm.2 und 5). An dieser Regelung besteht aber zweifellos auch ein besonderes Interesse der Gemeinschaft, da sonst bei Ausfall der Leistungsfähigkeit des Unternehmers ein Versicherter mit seinen durch Arbeitsunfall bedingten Gesundheitsschäden der Allgemeinheit zur Last fallen würde. Deshalb hat die Allgemeinheit ein besonderes Interesse daran, daß die Berufsgenossenschaften ihre Aufgaben reibungslos erfüllen können. Demgegenüber ist die sich aus der Mitgliedschaft zur Beklagten ergebende Freiheitsbeschränkung der Kläger unbedeutend (vgl. auch Bundesverfassungsgericht Beschluss vom 30.07. 1985 in NJW 1986, 1095 f.). Daran ändert nichts der Umstand, daß die Kläger selbst keinen Arbeitnehmer beschäftigen, denn in diesem Fall wird die Zwangsmitgliedschaft durch das in der gesetzlichen Unfallversicherung geltende Solidaritätsprinzip gerechtfertigt.

Die gegen die Feststellung des Beitrags vorgebrachten Bedenken der Kläger sind nicht stichhaltig. Vielmehr entspricht die Festsetzung des Beitrags durch die Beklagte den Bestimmungen der Satzung, die ihrerseits durch die Vorschriften der RVO bzw. des 7. Sozialgesetzbuchs gedeckt sind. Die Beklagte durfte in § 37 ihrer Satzung, Ausgabe 1985, bzw. § 45 der Satzung i.d.F. des zweiten Nachtrags vom 02.12.1997 bestimmen, daß die Beiträge für die Unternehmen der Forstwirtschaft nach dem Flächenwert berechnet werden.

Diese Satzungsbestimmung ist durch § 803 Abs.1 RVO bzw. § 182 Abs.2 SGB VII gedeckt. Nach § 803 Abs.1 RVO werden die Beiträge nach dem Arbeitsbedarf, dem Einheitswert oder einem anderen angemessenen Maßstab berechnet. Der von der Beklagten gewählte Flächenwert ist ein angemessener Maßstab in diesem Sinn. Angemessen ist ein anderer Maßstab dann, wenn er die Berechnung und Erhebung der Beiträge in ähnlicher Weise wie die im Gesetz angeführten Maßstäbe erlaubt. Dabei ist zu berücksichtigen, daß der Gesetzgeber den landwirtschaflichen Berufsgenossenschaften für die Ausgestaltung der Beitragsmaßstäbe des Arbeitsbedarfs und des Einheitswertes einen weiten Spielraum belassen hat, der auch bei Beurteilung der Angemessenheit eines anderen Maßstabs nicht stärker eingeengt werden darf (BSG in BSGE 54, 244 ff.). Wie sich der Flächenwert zusammensetzt, ist in § 38 der Satzung der Beklagten, Ausgabe 1985, bzw. in § 45 der Satzung i.d.F. vom 02.12.1997 geregelt. Durch die Verwendung des einheitswertabhängigen Bemessungsmerkmals des von den Finanzbehörden ermittelten Vergleichswerts, stellt der Flächenwert einen eng an den Einheitswert angelehnten Maßstab dar. Grundlage der Flächenwertberechnung nach der Satzung ist der nach Steuerbewertungsvorschriften ermittelte Vergleichswert, bei dessen Feststellung die menschliche Arbeit und damit die Unfallgefahr mitberücksichtigt wird. Dieselbe Beitragshöhe für gleich große Betriebe im jeweiligen örtlichen Bereich bei unterschiedlicher Wirtschaftsweise und unterschiedlichem Personaleinsatz sowie die höhere Beitragspflicht großer im Verhältnis zu kleineren Unternehmen ist die Folge der typisierenden und pauschalierenden Regelung, die in Fällen der vorliegenden Art, d.h., bei Massenerscheinungen notwendig und verfassungsrechtlich hinnehmbar ist (vgl. BSG a.a.O.). Entsprechend nennt § 182 Abs.2 SGB VII den Flächenwert ausdrücklich als geeignete Berechnungsgrundlage für den Beitrag zur landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaft.

Die Festsetzung des Beitrags ist auch nicht deshalb unrichtig, weil der Hebesatz gemäß § 40 der Satzung 1985 bzw. § 47 Abs.1 der Satzung i.d.F. vom 02.12.1997 festgesetzt wird. Zwar bestimmt nach § 803 Abs.2 RVO die Satzung den Maßstab zur Berechnung des Beitrags, doch braucht die Satzung nur den Rahmen festzulegen und kann die Ausfüllung dem Vorstand überlassen. Da sich die Beitragshöhe nach dem Umlagesoll richtet, weil mit ihr die Aufwendungen der Beklagten bestritten werden sollen und § 40 der Satzung (1985) festlegt, daß der Beitrag für Unternehmen der Forstwirtschaft nach einem Tausendsatz des Flächenwerts berechnet wird, ist der Rahmen innerhalb dessen der Tausendsatz zu bestimmen ist, festgelegt. Gegen eine Festsetzung des Hebesatzes durch den Vorstand bestehen deshalb nach dem Gesetz keine Bedenken. Schließlich ist auch in der Satzungsregelung, daß nur für landwirtschaftliche Unternehmer, deren Unternehmen eine Größe von 50 ha überschreitet, ein Beitragsnachlaß vorgesehen ist, keine Verletzung des Gleichbehandlungsgebots im Sinne des Art.3 Grundgesetzes zu sehen.

Ein Verstoß gegen den allgemeinen Gleichheitsgrundsatz liegt nur dann vor, wenn versäumt wird, tatsächliche Gleichheiten oder Ungleichheiten der zu ordnenden Lebensverhältnisse zu berücksichtigen, die so bedeutsam sind, daß sie bei einer am Gerechtigkeitsgedanken orientierten Betrachtungsweise beachtet werden müssen. Der Gesetzgeber, auch der Satzungsgeber, hat hiernach weitgehende Gestaltungsfreiheit bei der Abgrenzung bestimmter Personenkreise, für die verschiedene Regelungen Anwendung finden sollen. Diese Gestaltungsfreiheit wird nur dadurch begrenzt, daß für die vorgesehenen Maßnahmen einleuchtende Gründe vorhanden sein müssen. Es ist dabei nicht Sache der Gerichte zu prüfen, ob damit jeweils die gerechteste und zweckmäßigste Regelung getroffen worden ist, sondern lediglich, ob die äußersten Grenzen gewahrt sind; d.h., ob sich ein sachlich vertretbarer Grund für die getroffene Regelung anführen läßt (BSG, Urteil vom 04.07.1973, Az.: 8/7 RU 43/71 mit Hinweis auf die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts). Vorliegend ist zu berücksichtigen, daß die Ansätze für die Beitragsbemessung für land- und forstwirtschaftliche Flächen nicht identisch geregelt sind, sondern die Flächenwertberechnung für die forstwirtschaftlichen Flächen den Besonderheiten der Nutzungsmöglichkeiten dieser Grundstücke entsprechend abweichend von derjenigen für für landwirtschaftliche Grundstücke auf den Hektarwert der Fläche in der Gemeinde des Betriebssitzes abgestellt, während bei forstwirtschaftlichen Flächen ein in der Regel gleich bleibender durchschnittlicher Hektarwert gebildet wird. (§§ 37, 38 Abs.1 und 2 und Abs.3 der Satzung Ausgabe 1985, bzw. § 45 Abs.1, 2 und 3 der Satzung i.d.F. vom 02.12.1997).

Der Faktor Unfallgefahr ist auch beim Maßstab des Flächenwertes insofern von Gewicht, als sich der Flächenwert nach dem Ertragswert richtet und dieser ein Ergebnis der geleisteten Arbeit ist, die wiederum die Unfallgefahr bedingt (BSGE 54, S.243 ff.). Durch den Ansatz eines einheitlichen Flächenwerts bei forstwirtschaftlichen Flächen wird zudem dem Gedanken des Ausgleiches zwischen forstwirtschaftlichen Unternehmen mit unterschiedlichen Ertragsmöglichkeiten bei ähnlichen Unfallgefahren Rechnung getragen, womit den Unfallgefahren bei der Bearbeitung forstwirtschaftlicher Flächen eine größere Bedeutung beigemessen wird als bei der Bearbeitung landwirtschaftlicher Flächen. Dies entspricht nach Bekundung der Beklagten auch der Realität in der Praxis, wobei die Beklagte nachvollziehbar auf die Unfallhäufigkeit, die unterschiedlichen Verletzungsarten und deren Folgekosten, bedingt durch die unterschiedlichen Betriebsstrukturen in der Land- und Forstwirtschaft hingewiesen hat.

Im übrigen ist zu berücksichtigen, daß die Satzung der Beklagten u.a. in § 38 Abs.4 Ausgabe 1985 bzw. § 45 Abs.4 i.d.F. vom 02.12.1997 eine Herabsetzung des Flächenwerts und damit eine Beitragsminderung unter bestimmten Voraussetzungen vorsieht. Von dieser Möglichkeit haben die Kläger nach Bekundung der Beklagten auch Gebrauch gemacht.

Dagegen stellt die Vorschrift des § 53 Abs.2 der Satzung i.d. F. vom 02.12.1997 keinen Tatbestand dar, der im Fall der Kläger zu einer Beitragsermäßigung führen könnte. Danach wird Unternehmern, für die Personen tätig sind, die infolge dieser Tätigkeit bei einem anderen Unfallversicherungsträger als einer landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaft versichert sind, auf Antrag Beitragsermäßigung gebilligt. Diese Vorschrift entspricht § 183 Abs.3 SGB VII. Diese Bestimmung ist jedoch nicht, auch nicht analog, anwendbar, wenn der landwirtschaftliche Unternehmer die Arbeiten ausschließlich durch Andere im Rahmen von Werkverträgen ausführen läßt (BSG SozR 3-2200, § 804 Nr.1, Ricke in Kasseler Kommentar, § 183, SGB VII, Anmerkung 4). Nicht bei einer landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaft in diesem Sinn Versicherte sind vor allem Strafgefangene und Leiharbeitnehmer nach dem Arbeitsüberlassungsgesetz sowie Überlassene im Sinne des § 133 Abs.2 SGB VII. (vgl. Ricke in Kass. Komm. SGB VII, § 183 Anm.4).

Nach alldem sind die Bescheide der Beklagten nicht zu beanstanden.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

Der Senat hat die Revision nicht zugelassen, da keine Gründe im Sinn des § 160 Abs.2 Nrn.1 und 2 SGG vorliegen.
Rechtskraft
Aus
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