L 2 U 334/99

Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Unfallversicherung
Abteilung
2
1. Instanz
SG München (FSB)
Aktenzeichen
S 41 U 255/98
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 2 U 334/99
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
I. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts München vom 25.02.1999 wird zurückgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Mit der Unfallanzeige vom 08.08.1997 teilte die Klägerin der Beklagten mit, ihr Ehemann R. P. , Mitinhaber der gemeinsamen Gaststätte "T." , habe am 15.07.1997 gegen 1.30 Uhr im Keller den Getränkebestand aufnehmen und beim Rückweg den Kondenswasserkübel ausleeren wollen, sei auf der Kellertreppe gestürzt und habe sich einen Schädelbasisbruch, an dessen Folgen er verstorben sei, zugezogen

Im Bericht vom 15.07.1997 erklärten die Polizeibeamten E. und S. , die um 5.15 Uhr in der Gaststätte und der darüber liegenden Wohnung der Klägerin eintrafen, die Klägerin habe angegeben, als sie zu Betriebsende ins Lokal gegangen sei, habe sie festgestellt, dass ihr Ehemann wieder einmal stark angetrunken gewesen sei. Er habe überhaupt sehr schlecht ausgesehen. Er sei für einige Minuten in den Keller gegangen, anschließend auf die Straße hinaus. Sie habe kurz nach ihm Ausschau gehalten, weil es wie aus Kübeln geregnet habe, ihn jedoch nirgends gesehen. Als er wieder hereingekommen sei, habe er ausgesehen, als wenn er hingefallen wäre. An einem Arm habe er eine Schürfwunde gehabt, und sein Hemd sei total verschmutzt gewesen. Er habe sich zu Bett gelegt, später habe sie ihn leblos gefunden und den Rettungsdienst verständigt. Er habe regelmäßig sehr viel getrunken und sei fast jeden zweiten Tag volltrunken gewesen.

Bei der Befragung am 16.07.1997 durch den Polizeibeamten L. erklärte die Klägerin, ihr Mann habe sich in den Keller begeben, um eine Bestandsaufnahme der Getränke wegen Neubestellung vorzunehmen. Dann habe er die Gaststätte durch den Haupteingang verlassen. Es sei schon öfter vorgekommen, dass er nach Schließung der Gaststätte die B.straße auf und ab gegangen sei, um etwas frische Luft zu schnappen. An diesem Tag sei es jedoch ungewöhnlich gewesen, da es sehr stark geregnet habe. Ihr Mann habe später an die Hintertür der Gaststätte geklopft, da er keine Schlüssel mitgenommen gehabt habe. Die Hose sei stark durchnässt gewesen und das Hemd verschmutzt. Am nächsten Tag habe sie festgestellt, dass der Plastikeimer zerbrochen unten am Treppenabsatz gelegen habe. Neben dem Plastikeimer habe ein ca. 80 cm langes Holzteil gelegen, das aus dem Türrahmen der Tür zum Kühlraum gebrochen sei.

Auf Anfrage teilte die Brauerei Löwenbräu mit, dass seit Jahren jeden Dienstag um ca. 12.00 Uhr bei dem Ehepaar P. wegen der Bierbestellung angerufen werde. Die Klägerin habe am 15.07. erzählt, dass ihr Mann wegen der Bierbestellung auf der Treppe gestürzt sei und sich dabei die tödlichen Verletzungen zugezogen habe.

Im Obduktionsbericht des Instituts für Rechtsmedizin der Universität München vom 15.07.1997 wird ausgeführt, in der behaarten Kopfhaut habe sich kein Anhalt für Verletzungen ergeben. An der seitlichen Stirnregion rechts sei eine fingerkuppengroße bräunliche Hautverstrocknung festzustellen gewesen. Der Ehemann der Klägerin sei an einer zentralen Lähmung nach Schädelbasisbruch mit ausgedehntem subduralen Hämatom und Hirnrindenprellungsherden verstorben. Die Befunde ließen sich mit einem Sturzereignis zwanglos vereinbaren.

Die Blutalkoholbestimmung vom 15.07.1997 ergab einen Blutalkoholgehalt zwischen 1,65 und 1,70 %o. Damit habe zur Zeit der Blutentnahme eine wesentliche Alkoholbeeinflussung vorgelegen.

Mit Bescheid vom 21.10.1997 lehnte die Beklagte eine Entschädigung für das Ereignis vom 15.07.1997 ab. Nach dem Ergebnis der Ermittlungen sei nicht erwiesen, dass ein ursächlicher Zusammenhang zwischen der versicherten Tätigkeit des verstorbenen Ehemannes und dem von der Klägerin vermuteten Unfallgeschehen bestehe, da nicht mit hinreichender Wahrscheinlichkeit habe festgestellt werden können, wo der Verstorbene tatsächlich gestürzt sei und sich die tödlichen Kopfverletzungen zugezogen habe.

Mit Widerspruch vom 30.10.1997 machte die Klägerin geltend, zu den Aufgaben ihres Ehemannes habe es gehört, den Außenbereich aufzuräumen, die Polster in den Schuppen zu bringen und zu kontrollieren, dass sämtliche Außentüren verschlossen gewesen seien. Zum Zeitpunkt des Aufbruchs des letzten Gastes gegen 1.30 Uhr habe es in G. nicht geregnet. Der Verstorbene könne also nicht vom Regen nass geworden sein, sondern nur durch den Sturz mit dem mit Wasser gefüllten Kübel. Das Herausbrechen eines Holzstücks aus der Tür sei nur durch einen Aufprall zu erklären, der zu dem Schädelbruch geführt habe.

Im Gutachten des Deutschen Wetterdienstes vom 28.11.1997 wird ausgeführt, am 14.07.1997 nachmittags seien in G. Gewitter mit starken Regenschauern und stürmischen Böen aufgetreten. Der Regen habe sich noch bis in die Nacht zum 15.07. fortgesetzt. Gegen Mitternacht hätten erneut gewittrige Schauer eingesetzt, die ungefähr bis gegen 1.00 Uhr/1.30 Uhr gedauert hätten. Danach sei es vorübergehend niederschlagsfrei gewesen. In den frühen Morgenstunden des 15.07. sei es zu weiteren Regenschauern gekommen. Gegen 1.00 Uhr könne es in G. noch mit starker Intensität geregnet haben.

Mit Widerspruchsbescheid vom 26.02.1998 wurde der Widerspruch zurückgewiesen. Ob der Verstorbene vor der Gaststätte eine versicherte Tätigkeit ausgeübt habe, sei durch nichts belegt. Es könne auch dahingestellt bleiben, ob es tatsächlich geregnet habe. Jedenfalls sei durch den früheren Regen genug Feuchtigkeit auf der Straße gewesen, um bei einem Sturz die Kleidung entsprechend zu durchnässen. Darüber hinaus sei das Hemd verschmutzt gewesen.

Mit der Klage vom 31.03.1998 hat die Klägerin nochmals geltend gemacht, zu den Aufgaben ihres Ehemannes habe es gehört, den Außenbereich aufzuräumen und die Außentüren zu kontrollieren. Der Verstorbene habe sich in den Keller begeben, um eine Bestandsaufnahme der Getränke wegen der Neubestellung zu machen. Die Klägerin habe angenommen, ihr Mann sei auf der Kellertreppe gestürzt und durch das Wasser aus dem umgekippten Eimer durchnässt worden. Es treffe nicht zu, dass sie gegenüber der Polizei angegeben habe, es habe wie aus Kübeln geregnet. Hier handle es sich um ein Missverständnis. Sie habe auf den Kondenswasserkübel im Keller hinweisen wollen. Ein Spaziergang im Freien sei nicht nachgewiesen und würde im Übrigen auch den Zusammenhang nicht unterbrechen, da der Verstorbene allenfalls kurzfristig das Grundstück verlassen haben könnte. Auch die Alkoholisierung spreche nicht gegen einen Arbeitsunfall, da die Aufnahme von Alkohol mit Gästen zu den berufsüblichen Verhaltensweisen eines Gastwirtes gehöre.

Mit Schreiben vom 26.05.1998 hat die Beklagte ausgeführt, die Vermutung der Klägerin, ihr Ehemann sei im Keller gestürzt und habe dabei den Türstock derart beschädigt, dass ein 80 cm großes Holzteil aus dem Rahmen gebrochen sei, finde im gerichtsmedizinischen Gutachten keine Bestätigung, da am Körper des Verstorbenen keine entsprechende äußere Verletzung festgestellt worden sei.

Im Termin zur mündlichen Verhandlung vom 25.02.1999 hat das Sozialgericht die Klägerin, die Gäste Dr.S. und Dr.F. sowie Kriminalhauptkommissar E. vernommen.

Die Klägerin hat angegeben, sie habe zwischen 1.30 Uhr und 2.00 Uhr mit den Putzarbeiten begonnen. Später habe sie gesehen, dass ihr Mann die Kellertreppe heraufgekommen und ins Freie gegangen sei. Ihr Mann habe öfter nach Geschäftsschluss einen Spaziergang gemacht. Da sie bemerkt habe, dass er keine Schlüssel bei sich gehabt habe, sei sie hinausgegangen, habe ihn allerdings nicht entdecken können. Zu diesem Zeitpunkt habe es nicht geregnet. Später habe ihr Mann an die Hintertür geklopft. Sie habe ihm aufgemacht und gesehen, dass die Hose triefend nass und das Hemd verschmutzt gewesen sei. Auf ihre Frage, ob er gestürzt sei, habe er nicht geantwortet. Beim Lichtausknipsen habe sie im Keller einen umgekippten Kübel gesehen.Das an der Kellertür ausgebrochene Holzstück habe sie erst später gefunden, als sie die Treppe hinunter gegangen sei. Ihr Mann sei ein Gesellschaftstrinker gewesen; dass er fast jeden zweiten Tag volltrunken gewesen sei, habe sie nicht zur Polizei gesagt.

Die Zeugen Dr.S. und Dr.F. haben angegeben, alkoholbedingte Beeinträchtigungen hätten sie beim Verstorbenen am 15.07.1997 gegen Betriebsende nicht bemerkt. Sie seien die letzten Gäste gewesen. Ob es geregnet habe, könnten sie nicht mehr sagen.

Der Zeuge E. hat angegeben, die von ihm niedergeschriebenen Angaben der Klägerin habe sie in der Nacht des 15.07.1997 so gemacht.

Mit Urteil vom 25.02.1999 hat das Sozialgericht die Klage abgewiesen.

Ein innerer Zusammenhang eines zum Tode führenden Sturzes des Verstorbenen mit einer versicherten Tätigkeit könne nicht angenommen werden. Für die tatsächlichen Grundlagen der Wertentscheidung über das Vorliegen des inneren Zusammenhangs sei der volle Nachweis zu erbringen. Eine Zuhilfenahme des Anscheinsbeweises könne nicht erfolgen. Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme könne jedoch nicht festgestellt werden, dass der Verstorbene bei einem Sturz am 15.07.1997 eine versicherte Tätigkeit ausgeübt hätte. Es sei durchaus möglich, dass der Verstorbene bei einem Spaziergang im Freien gestürzt sei und dieser Sturz zum Tod geführt habe. Die von der Klägerin gemachten Angaben reichten nicht aus, um mit der für den Vollbeweis erforderlichen Sicherheit annehmen zu können, dass der Verstorbene im Keller gestürzt sei, dass er dabei eine versicherte Tätigkeit ausgeübt habe und dass ein solcher Sturz wesentlich zum Tod geführt hätte. Die Folgen der objektiven Beweislast träfen denjenigen, der sich auf das Vorliegen eines Arbeitsunfalles berufe. Die objektiv nicht feststellbaren tatsächlichen Voraussetzungen dafür, dass der Versicherungsschutz gegeben sei, bildeten eine der typischen Fallgestaltungen, in denen sich die Frage der objektiven Beweislast stelle.

Mit der Berufung vom 23.08.1999 macht die Klägerin geltend, eine Beweisführung durch den Beweis des ersten Anscheins sei zulässig. Der genaue Unfallhergang müsse nicht bewiesen werden, wenn mehrere theoretische Möglichkeiten offen stünden. Der Beweis des ersten Anscheins spreche für einen Arbeitsunfall des Verstorbenen durch Sturz auf der Kellertreppe, nämlich die festgestellten Tatsachen: der geleerte Eimer, die beschädigte Tür und die Nässe des Verstorbenen. Auch bei einem Sturz im Freien sei der Zusammenhang mit der betrieblichen Tätigkeit nicht nachweisbar unterbrochen, da es zu den Aufgaben des Verstorbenen gehört habe, den Außenbereich aufzuräumen und die Außentüren zu kontrollieren.

aus dem Schriftsatz vom 23.08.1999.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung der Klägerin zurückzuweisen.

Zur Ergänzung des Tatbestandes wird auf den wesentlichen Inhalt der beigezogenen Akte der Beklagten, die Kopien aus der Akte der Staatsanwaltschaft München I sowie die Klage- und Berufungsakten Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung ist zulässig, sachlich aber nicht begründet.

Die Entscheidung richtet sich nach den bis 31.12.1996 geltenden Vorschriften der RVO, da der streitige Versicherungsfall vor dem 01.01.1997 eingetreten ist und über einen daraus resultierenden Leistungsanspruch vor dem 01.01.1997 zu entscheiden gewesen wäre (§§ 212, 214 Abs.3 SGB VII i.V.m. § 580 RVO).

Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Entschädigung aus der gesetzlichen Unfallversicherung, denn zur Überzeugung des Senats steht nicht fest, dass der Verstorbene am 15.07.1997 einen Arbeitsunfall erlitten hat.

Gemäß § 548 Abs.1 Satz 1 RVO ist ein Arbeitsunfall ein Unfall, den ein Versicherter bei einer der in den §§ 539, 540 und §§ 543 bis 545 RVO genannten Tätigkeiten erleidet. Der Verstorbene war als Gastwirt gemäß § 543 Abs.1 RVO in der Unfallversicherung gegen Arbeitsunfall versichert. § 548 Abs.1 RVO setzt für das Vorliegen eines Arbeitsunfalls voraus, dass sich ein Unfall bei der versicherten Tätigkeit ereignet. Dazu ist in der Regel erforderlich, dass das Verhalten, bei dem sich der Unfall ereignet, einerseits zur versicherten Tätigkeit zu rechnen ist und dass diese Tätigkeit andererseits den Unfall herbeigeführt hat. Zunächst muss also eine sachliche Verbindung mit der im Gesetz genannten versicherten Tätigkeit bestehen, der sog. innere Zusammenhang, der es rechtfertigt, das betreffende Verhalten der versicherten Tätigkeit zuzurechnen. Der innere Zusammenhang ist wertend zu ermitteln, indem untersucht wird, ob die jeweilige Verrichtung innerhalb der Grenze liegt, bis zu der der Versicherungsschutz in der gesetzlichen Unfallversicherung reicht. Für die tatsächlichen Grundlagen dieser Wertentscheidung ist der volle Nachweis zu erbringen, d.h., es muss bei vernünftiger Abwägung des Ergebnisses des Verfahrens der volle Beweis für das Vorliegen versicherter Tätigkeit als erbracht angesehen werden können. Es muss also sicher feststehen, dass im Unfallzeitpunkt eine versicherte Tätigkeit ausgeübt wurde (vgl. BSG vom 27.03.1990, 2 RU 45/89).

Daran fehlt es dem Klageanspruch. Denkbar ist sowohl, dass der Verstorbene eine versicherte Tätigkeit verrichtete, als auch, dass er eine eigenwirtschaftliche Tätigkeit ausübte, die nicht unter Unfallversicherungsschutz stand.

Ob der Verstorbene im Keller eine versicherte Tätigkeit verrichten wollte, steht nicht fest. Dies ist zwar möglich, da im Keller die Getränkevorräte aufbewahrt wurden und am 15.07.1997 der wöchentliche Anruf der Brauerei wegen der Neubestellungen zu erwarten war, aber im Hinblick auf die vorgerückte Stunde und die Alkoholisierung des Verstorbenen unwahrscheinlich.

Es ist möglich, dass der Verstorbene auf der Kellertreppe stürzte. Hierfür sprechen der geleerte Eimer und der Schaden an der Kellertür, der dadurch entstanden sein könnte, dass der Verstorbene beim Sturz gegen die Tür gefallen ist. Das verschüttete Kondenswasser könnte auch die Nässe der Hose erklären. Andererseits hat die Klägerin in der mündlichen Verhandlung vom 25.02.1999 angegeben, sie habe gesehen, wie ihr Mann die Kellertreppe heraufgekommen und ins Freie gegangen sei. Als er von draußen zurückgekommen sei, seien seine Hose triefend nass und sein Hemd verschmutzt gewesen. Dass die Klägerin diese Feststellungen erst machte, als ihr Mann von draußen zurückkam, spricht dafür, dass die Hose noch nicht nass war, als er aus dem Keller kam. Gegenüber der Kriminalpolizei hat die Klägerin angegeben, der Verstorbene habe bei der Rückkehr von draußen ausgesehen, wie wenn er hingefallen wäre, was ihr offenbar vorher nicht aufgefallen war.

Möglich ist andererseits, dass der Verstorbene auf der Straße vor der Gastwirtschaft stürzte. Hierfür spricht, wie schon erwähnt, die Tatsache, dass die Klägerin erst, als er von draußen zurückkam, die Nässe und den Schmutz an der Kleidung bemerkte. Dass der Verstorbene vor dem Haus eine versicherte Tätigkeit verrichten wollte, ist aber nicht wahrscheinlich. Wenn auch das Aufräumen der Stühle und der Polster zu seinen Pflichten gehörte, so erscheint es doch im Hinblick auf die Angaben des Wetterdienstes sehr unwahrscheinlich, dass an dem kalten und regnerischen 14.07.1997 überhaupt Gartenstühle und Polster für Gäste bereit gestellt worden wären. Was den von der Klägerin geltend gemachten Kontrollgang des Verstorbenen zur Überprüfung, ob die Türen verschlossen seien, betrifft, so spricht gegen ein solches Vorhaben, dass der Verstorbene keine Schlüssel bei sich hatte, als er auf die Straße ging und klopfen musste, damit die Klägerin ihm öffnete.

Dass es am 15.07.1997 zwischen 1.00 Uhr und 2.00 Uhr nachts geregnet hat, wird zwar von der Klägerin nunmehr bestritten, jedenfalls könnte der Verstorbene aber auch bei einem Sturz in eine Pfütze nass geworden sein, da es ja bis gegen 1.00 Uhr stark geregnet hatte. Im Übrigen hat die Klägerin sowohl am 15.07.1997 als auch am 16.07.1997 gegenüber den Polizeibeamten davon gesprochen, dass es geregnet habe. Ihre spätere Einwendung, diese Angaben in den Protokollen der Polizei beruhten auf einem Missverständnis, konnte der Beamte E. in der mündlichen Verhandlung vom 25.02.1999 nicht bestätigen.

Zwar wurde im Rahmen der polizeilichen Ermittlungen beim Verstorbenen ein Blutalkoholgehalt von 1,6 bis 1,7 %o festgestellt. Die Frage der Bedeutung der Alkoholisierung kann aber dahingestellt bleiben, da jedenfalls auch ohne ihre Berücksichtigung eine tatsächliche Ungewissheit bleibt, die den Nachweis eines inneren Zusammenhangs des Todes mit der versicherten Tätigkeit als Gastwirt ausschließt (vgl. BSG vom 27.03.1990, 2 RU 45/89).

Unter Berücksichtigung aller Umstände bleibt der Unfallverlauf ungeklärt, da mehrere theoretische Möglichkeiten offenstehen. Die versicherte Tätigkeit war nicht in jedem denkbaren Fall eine rechtlich wesentliche Ursache für den Unfall. Trotz der Einvernahme der Zeugen und der Beiziehung der Unterlagen der Kriminalpolizei bleiben Zweifel offen. Die tatsächliche Unaufklärbarkeit schließt auch eine nur geringfügige versicherungsunschädliche Unterbrechung des Unfallversicherungsschutzes aus. Es sind verschiedene gleichwertig denkbare Fallgestaltungen möglich, so dass eine Beweisführung nach dem ersten Anschein für das Vorliegen einer versicherten Tätigkeit ausgeschlossen ist. Der Verstorbene kann einerseits bei einer versicherten Tätigkeit im Keller gestürzt sein, wogegen allerdings die erhebliche Verschmutzung seines Hemdes spricht, er kann andererseits auf der Straße bei einem seiner Gewohnheit entsprechenden, nach Betriebsschluss gemachten Spaziergang gestürzt sein. Ein derartiger Spaziergang nach dem Ende der versicherten Tätigkeit steht nicht mehr unter Unfallversicherungsschutz.

Da der Senat nach Ausschöpfung aller Beweismittel außer Stande ist, bestimmte Tatsachen festzustellen, greifen die Regeln über die Beweislastverteilung ein. Nach dem in der gesetzlichen Unfallversicherung geltenden Grundsatz der objektiven Beweislast geht die Unerweislichkeit einer Tatsache zu Lasten desjenigen Verfahrensbeteiligten, der aus dieser Tatsache Rechte für sich ableitet (vgl. BSG vom 28.06.1984, 2 RU 54/83 m.w.N.). Somit muss die Klägerin die Folgen tragen, dass ein Nachweis betrieblicher Gründe für den Unfall vom 15.07.1997 nicht möglich war.

Die Kostenentscheidung richtet sich nach § 193 SGG.

Gründe für die Zulassung der Revision gemäß § 160 Abs.2 Nrn.1 und 2 SGG liegen nicht vor.
Rechtskraft
Aus
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