L 3 U 337/01

Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Unfallversicherung
Abteilung
3
1. Instanz
SG München (FSB)
Aktenzeichen
S 41 U 67/99
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 3 U 337/01
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
I. Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts München vom 26.09.2001 wird zurückgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Zwischen den Beteiligten ist die Anerkennung und Entschädigung einer Berufskrankheit nach der Nr. 2109 der Anlage 1 zur BKVO streitig.

Der zuletzt als Fleischer - Ausbeiner - tätig gewesene Kläger J. S. (S.) stellte mit Schreiben vom 19.09.1996 bei der Beklagten Antrag auf "Berufsunfähigkeitsrente" und bezog sich dabei auf das im Auftrag der Bayer. Beamtenkrankenkasse von Frau Dr.N. am 10.09.1996 erstattete Gutachten. Darin sind anamnestisch Schmerzen vorwiegend im Bereich der BWS mit akuter Einsteifung und Pelzigkeitsgefühl im ersten bis drit- ten Finger der linken Hand und bewegungsabhängige Schmerzen in der Hals-Nacken-Region angegeben. Dr.N. führte in ihrer Diagnose eine rezidivierende Wurzelirritationssymptomatik C 7 links bei knöcherner Einengung der Foramina intervertebralia C 4/5, C 5/6 und C 6/7 und zusätzlich eine nachgewiesene Bandscheibenprotrusion C 6/7 linksbetont an. Aufgrund der orthopädischen Untersuchung liege weiterhin eine völlige Arbeitsunfähigkeit vor, S. dürfte auf absehbare Zeit nicht mehr in der Lage sein, den durchschnittlichen Arbeitsanfall in seinem Beruf zu wenigstens 50 % zu erledigen. Damit liege Berufsunfähigkeit im Sinne der Bayer. Beamtenkrankenkasse vor. Die im CT-Befund beschriebenen knöchernen Einengungen der Foramina intervertebralia bei dem 51-jährigen Mann gingen weit über das altersentsprechend zu erwartende Ausmaß hinaus. Ihres Erachtens übe der Versicherungsnehmer seit 13 Jahren einen Beruf mit ständiger Zwangshaltung (Stehen mit dekliniertem Oberkörper) und Heben und Tragen schwerer Lasten aus. Damit dürften die Voraussetzungen für die Anerkennung einer Berufskrankheit gegeben sein, weshalb ihm geraten worden sei, umgehend einen entsprechenden Antrag bei der zuständigen BG zu stellen.

Die Beklagte hat die einschlägigen medizinischen Unterlagen beigezogen und Ermittlungen zur Berufsanamnese durchgeführt. Nach den Angaben des Klägers hat er eine abgeschlossene Lehre als Metzger und ist seit 1971 selbständig, erst als Gastwirt, seit 1983 (13 Jahre) als Ausbeiner, im Einmannbetrieb, tätig. Der Kläger hat angegeben, dass er 8 bis 16 Stunden täglich in Zwangshaltung des Achsenskeletts mit schwerem Heben von 50 bis 60 kg, im Akkord gearbeitet habe. Im Fragebogen der Beklagten hat er ergänzend angegeben, dass er als Akkordausbeiner ständig Gewichte von 20 bis 60 kg gehoben, gezogen oder geschoben habe, und zwar jeden Tag mindestens acht Stunden lang. Das Bewegen der Last - Heben und Tragen vor dem Körper - erfolgte durch ihn allein. Am 06.01.1997 hat er seine Angaben anlässlich einer persönlichen Vorsprache bei der Beklagten noch dahingehend konkretisiert, dass er sechs bis sieben Jahre bei S. in W. als Selbständiger (Subunternehmer), davor bei der Firma M. in R. tätig gewesen sei. Seit 04.05.1996 sei er krankgeschrieben, den Betrieb habe er zum 28.11.1996 eingestellt. Er habe zusammen mit zwölf bis 15 Kollegen täglich 40 bis 45 Tonnen zerlegt, seit 1983 ca. 400 Stück pro Tag. Der Kläger beschrieb die Arbeitsabläufe, wobei er hauptsächlich von der Rohrbahn Teile abgenommen und weitergereicht habe. Das Tragen von Lasten auf der Schulter verneinte er ausdrücklich.

Die Beklagte hat es mit Bescheid vom 17.02.1997 abgelehnt, die Halswirbelsäulenerkrankung des Klägers als Berufskrankheit nach § 9 Abs.1 SGB VII i.V.m. Nr. 2109 der Anlage der BKVO anzuerkennen, weil die arbeitstechnischen Voraussetzungen im vorliegenden Fall nicht erfüllt seien. Das Tragen von hohen Gewichten (über 50 kg) über Kopf bzw. auf den Schultern, wie dies zum Beispiel bei einem Kohlen- oder Fleischträger der Fall sei, sei nach den eigenen Angaben des Klägers nicht der Fall gewesen. Sicherlich seien die Beschäftigten des Fleischergewerbes körperlich belastet, d.h. dass auch schwere Gewichte gehoben und getragen werden müssen. Schweres Heben und Tragen stelle aber nur einen Teilaspekt der beruflichen Belastung dar, der entscheidende Anteil der Arbeitsschicht bestehe in der Produktion bzw. Weiterverarbeitung der tierischen Produkte bzw. dem Zerteilen der Tierkörper. Die üblichen Tätigkeiten im Fleischergewerbe mit zeitweise vorkommendem schweren Heben und Tragen seien deshalb nicht geeignet, eine vorzeitige und gegenüber dem normalen altersbedingten Verschleiß vorauseilende Schädigung der Wirbelsäule herbeizuführen. Außerdem könne eine Wirbelsäulenerkrankung nach Art.2 Abs.2 der zweiten Verordnung zur Änderung der BKVO nur dann als Berufskrankheit anerkannt werden, wenn über den 31.03.1988 hinaus noch eine bandscheibenschädigende Tätigkeit ausgeübt wurde. Dies sei nicht der Fall gewesen. Da bereits die arbeitstechnischen Voraussetzungen nicht erfüllt seien, seien die medizinischen Voraussetzungen nicht mehr zu prüfen gewesen.

Der hiergegen eingelegte Widerspruch des Klägers blieb ohne Erfolg (Widerspruchsbescheid vom 26.05.1997).

Hiergegen hat der Kläger beim Sozialgericht München Klage erhoben und weiter geltend gemacht, dass er mehr als zehn Jahre als Akkordausbeiner gearbeitet habe und hohe Gewichte über 50 kg habe tragen müssen. Der Hausarzt Dr.K. sei der Auffassung, dass eine Berufskrankheit vorliege (Attest vom 24.03.1997). Darüber hinaus wurde eine gutachtliche Stellungnahme der Orthopädin Dr.N. vom 11.08.1997 vorgelegt, worin auf die Notwendigkeit einer Begutachtung durch die Beklagte verwiesen wurde.

Die Beklagte vertrat weiter die Auffassung, dass der Anerkennung einer Berufskrankheit im Bereich der HWS der fehlende Nachweis einer schädigenden Einwirkung entgegen stehe. Erst dann stelle sich die Kausalitätsfrage. Der Kläger habe keine Lastgewichte von mindestens 50 kg auf der Schulter oder dem Rücken während seines Berufslebens getragen. Dies sei nochmals ausdrücklich von ihm anlässlich eines Besuches bei der Beklagten am 25.08.1997 bestätigt worden. Deshalb und unter Berücksichtigung der Stichtagsregelung sei die Anerkennung der HWS-Erkrankung als Berufskrankheit verwehrt.

In einem ebenfalls beim SG anhängig gewesenen Klageverfahren wegen Anerkennung einer Berufskrankheit nach Nr. 2108 - dieses Verfahren (S 41 U 435/97) war dann wegen des anhängigen Verfahrens bezüglich einer Anerkennung einer Berufskrankheit nach Nr. 2109 zum Ruhen gebracht worden - hat der Kläger (vgl. Bl.23 der vorgenannten Akte) anlässlich einer Vorsprache bei der Beklagten am 25.08.1997 - unter Vorlage einer gutachtlichen Stellungnahme von Dr.N. und verschiedener Artikel aus Zeitschriften - seine Auffassung vorgetragen, wonach auch das Schieben von Fleischteilen an der Rohrbahn, das Anheben von Fleischteilen aus Fleischkästen und Legen auf den Zerlegetisch bzw. Abnahme vom Band und die Zwanghaltung beim Ausbeinen und Zerlegen schädlich für die HWS sei. Als Beispiel führte er an, dass er 40 bis 50 Tonnen mit Kollegen pro Arbeitstag ausgebeint und zerlegt hätte. Nach derartigen Arbeitstagen sei er völlig verspannt gewesen, hätte HWS-Beschwerden gehabt und hätte den Kopf nicht mehr richtig bewegen können. Anlässiglich der Erörterung wurde vom Kläger nochmals ausdrücklich bestätigt, dass er während des Berufslebens keine Lastgewichte von mindestens 50 kg auf der Schulter oder dem Rücken heben oder tragen musste.

Die Beklagte hat auch noch eine weitere Abschrift der Sitzungsniederschrift in einem anderen Klageverfahren des Klägers zur Problematik einer BK nach Nr. 2108 übersandt. Nach dieser Schilderung sei erwiesen, dass der Kläger keiner Hebe- und Tragebelastung im Sinne der Nr. 2109 ausgesetzt gewesen sei. Da dies deckungsgleich mit den früheren Angaben des Klägers sei (Bl.22, 26, 44, 45 der Akten) erfülle der Kläger nicht die arbeitstechnischen Voraussetzungen für eine Berufskrankheit an der HWS.

Der Kläger hat vor dem Sozialgericht sinngemäß beantragt, die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 17.02.1997 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 26.05.1997 zu verurteilen, seine Halswirbelsäulenerkrankung als Berufskrankheit nach Nr. 2109 der Anlage zur BKVO anzuerkennen und zu entschädigen.

Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen.

Nach entsprechendem Hinweis auf die Möglichkeit einer Entscheidung durch Gerichtsbescheid, wozu die Beteiligten ihr Einverständnis erteilt haben, hat das Sozialgericht sodann mit Gerichtsbescheid vom 26.09.2001 die Klage abgewiesen: Die Be- klagte habe den geltend gemachten Anspruch zu Recht abgelehnt. Denn beim Kläger liege keine Berufskrankheit nach der Nr. 2109 vor. Der Klage habe schon deshalb der Erfolg versagt bleiben müssen, weil die arbeitstechnischen Voraussetzungen für die Anerkennung einer HWS-Erkrankung des Klägers als Berufskrankheit nach Nr. 2109 der Anlage 1 zur BKVO nicht erfüllt seien. Nach den Angaben des Klägers gegenüber der Beklagten, wie auch im Verfahren vor dem Sozialgericht Frankfurt (vgl. Sitzungsniederschrift vom 11.07.2000, der darin enthaltenen Schilderung der beruflichen Tätigkeit des Klägers) sehe es das Gericht in Übereinstimmung mit der Beklagten als erwiesen an, dass der Kläger keiner Hebe- und Tragebelastung im Sinne der Nr. 2109 ausgesetzt gewesen sei. Somit erfülle der Kläger nicht die arbeitstechnischen Voraussetzungen für die Anerkennung der HWS-Erkrankung als Berufskrankheit.

Hiergegen hat der Kläger Berufung eingelegt und die Vorlage der Berufungsbegründung durch seine Rechtsvertretung angekündigt. Nach Mitteilung vom 14.03.2002 wird der Kläger im Berufungsverfahren nicht vom S. bzw. den Rechtsanwälten W. & G. mehr vertreten (Mitteilung vom 07.03.2002). Wiederholte Anmahnungen der Vorlage der Berufungsbegründung beim Kläger persönlich, zuletzt dritte Erinnerung vom 05.03.2002, blieben ohne Erfolg.

Mit Schreiben vom 02.05.2002 hat der S. (S.), Landesverband Bayern, mitgeteilt, dass der Kläger durch ihn vertreten werde. Eine Rücksprache sowie Vorbereitung auf den Sachverhalt des Klägers sei noch nicht möglich gewesen, da der Kläger in Frankfurt wohne. Es wurde nachfolgend um Verschiebung des Termins zur mündlichen Verhandlung gebeten.

Der Kläger und sein Bevollmächtigter sind im Termin zur mündlichen Verhandlung vor dem Senat nicht erschienen.

Der Kläger beantragt - sinngemäß -, die Beklagte unter Aufhebung des Gerichtsbescheides des Sozialgerichts München vom 26.09.2001 und des Bescheides vom 17.02.1997 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 26.05.1997 zu verurteilen, seine HWS-Erkrankung als Berufskrankheit nach Nr. 2109 der Anlage 1 zur BKVO anzu- erkennen und zu entschädigen.

Die Beklagte beantragt, die Berufung des Klägers zurückzuweisen, weil der angefochtene Gerichtsbescheid zutreffend sei.

Im Übrigen wird zur Ergänzung des Sachverhalts gemäß § 136 Abs.2 SGG auf den Inhalt der Akten der Beklagten, sowie der Gerichtsakten erster und zweiter Instanz Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die frist- und formgerecht eingelegte Berufung des Klägers ist zulässig, aber nicht begründet.

Der Senat konnte in der mündlichen Verhandlung entscheiden, obgleich der Kläger bzw. sein Bevollmächtigter zur mündlichen Verhandlung nicht erschienen ist. Die im Schriftsatz vom 02.05. 2002 angeführten Gründe ergaben auch keine Veranlassung für eine Aufhebung des Termins (§ 110 Abs.1 SGG i.V.m. § 227 Abs.1 ZPO). Denn erhebliche Gründe, aus denen ein Termin aufgehoben oder verlegt werden kann, sind in dem vorgenannten Schriftsatz nicht geltend gemacht worden (vgl. hierzu insbesondere die bei Meyer-Ladewig, SGG-Kommentar, 7. Auflage, § 110 Rdnr.5 angeführten Beispiele für erhebliche Gründe). Die Mandatsniederlegung durch frühere Bevollmächtigte (Mitteilung vom 07.03.2002 bzw. 14.03.2002) bzw. (Wieder-) Mandatierung des früheren Bevollmächtigten S. (Mitteilung vom 04.05.2002) stellen keinen erheblichen Grund für eine Terminsaufhebung dar. Denn eine Mandatsniederlegung eines Prozessbevollmächtigten ist nur dann ein solcher erheblicher Grund, wenn der Kläger nicht rechtzeitig einen neuen bestellen kann (BSG Breithaupt 74, 806), wenn die Niederlegung kurz vor Termin, vom Beteiligten nicht verschuldet, in nicht ganz einfacher Sache erfolgt. Zwar muss ein neuer Bevollmächtigter ausreichend Zeit haben, sich einzuarbeiten; die Verlegung kann jedoch abgelehnt werden, wenn ein Beteiligter das Mandat kurz vor Termin kündigt, ohne dafür Sorge zu tragen, dass ein anderer zur Verfügung steht, wenn der Beteiligte versäumt hat, den Prozessbevollmächtigten rechtszeitig zu bestellen. Als erheblicher Grund wird auch angesehen, wenn ein Beteiligter Zeit braucht, um sich zu neuen Tatsachen oder Beweisergebnissen zu äußern, insbesondere zu neuen Gutachten (BSG Brh. 91, 315). All diese Gründe liegen aber im vorliegenden Berufungsverfahren nicht vor. Der Senat verweist insbesondere darauf, dass trotz wiederholter Anmahnung der Vorlage der Berufungsbegründung und zwischenzeitlicher Mitteilung von den früheren Bevollmächtigten W. & G. (Schreiben vom 07.03. 2002) bzw. des früheren Bevollmächtigten S. (Schreiben vom 14.03.2002, wonach der Kläger vom S. Frankfurt nicht vertreten werde) ausreichend Zeit bestand, einen neuen Bevollmächtigten zu bestellen. Dem Kläger ist somit entgegen zu halten, dass er es versäumt hat, den Prozessbevollmächtigten rechtzeitig zu bestellen. Hinzu kommt, dass auch keine neuen Tatsachen oder Beweisergebnisse vorliegen, für die die Beteiligten Zeit brauchen, um sich zu ihnen zu äußern. Dies gilt insbesondere auch unter Berücksichtigung der Tatsache, dass der S. den Kläger bereits im früheren Klageverfahren vertreten hat, zunächst durch den Verband in München und später durch den Verband in Hessen. Neue Tatsachen oder Beweisergebnisse, insbesondere neue Gutachten, in die sich ein neu oder erneut bestellter Prozessbevollmächtigter erst hätte einarbeiten müssen, liegen nach allem nicht vor.

Das Sozialgericht hat es mit dem angefochtenen Gerichtsbescheid zu Recht abgelehnt, die HWS-Erkrankung des Klägers als Berufskrankheit nach der Nr. 2109 der Anlage 1 zur BKVO anzuerkennen/ zu entschädigen. Denn es fehlt hierfür bereits am Vorliegen der arbeitstechnischen Voraussetzungen, wie sich aus den Angaben des Klägers hierzu folgern lässt. Voraussetzung für die Anerkennung einer Berufskrankheit nach Nr. 2109 ist, dass es sich um bandscheibenbedingte Erkrankungen der HWS durch langjähriges Tragen schwerer Lasten auf der Schulter handelt, die zur Unterlassung aller Tätigkeiten gezwungen haben, die für die Entstehung, die Verschlimmerung oder das Wiederaufleben der Krankheit ursächlich waren oder sein können. Voraussetzung ist also dabei - eine im heutigen Berufsleben ganz ungewöhnliche - langjährige Belastung mit Tragen schwerer Lasten auf der Schulter von 50 kg und mehr, verknüpft mit dabei erzwungenen Fehlhaltungen des Kopfes, wie dies zum Beispiel beim "Fleischträger" - in früheren Jahren - der Fall war. Diese Belastungen sollten regelhaft über 30 % der Gesamtarbeitszeit und mindestens über zehn Jahre hinweg erfolgen (vgl. hierzu Schröter, Begutachtung bei Berufskrankheiten, Fußnote 35). Ein Tragen schwerer Lasten auf der Schulter hat jedoch den Angaben des Klägers zufolge nicht statt- gefunden. Der Kläger hat dies wiederholt verneint, er habe die Tragetätigkeiten vor dem Körper durchgeführt (vgl. hierzu im Einzelnen vor allem Angaben gegenüber dem Sozialgericht Frankfurt, Bl.56 der Akte S 41 U 67/99).

Der Senat schließt sich der Auffassung des Sozialgerichts im angefochtenen Gerichtsbescheid in vollem Umfang an und nimmt zur weiteren Begründung auf die Entscheidungsgründe in diesem gemäß § 153 Abs.2 SGG ergänzend Bezug.

Für weitere Ausführungen bestand auch deshalb keine Veranlassung, weil die Berufung nicht begründet worden ist und somit nicht erkennbar ist, auf welche Argumente, die etwa in diesem Verfahren noch nicht berücksichtigt worden wären, sich der geltend gemachte Anspruch stützt.

Aus den dargelegten Gründen konnte daher die Berufung des Klägers keinen Erfolg haben, sie ist unbegründet und daher zurückzuweisen gewesen.

Die Entscheidung über die Kosten beruht auf § 193 SGG.

Der Senat hat die Revision nicht zugelassen, weil die Voraussetzungen hierfür nach § 160 Abs.2 Nrn.1 und 2 SGG nicht vorliegen.
Rechtskraft
Aus
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