L 2 U 338/99

Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Unfallversicherung
Abteilung
2
1. Instanz
SG Landshut (FSB)
Aktenzeichen
S 13 U 229/97
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 2 U 338/99
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Leitsätze
Ist beim Ausreiten eines Pferdes die Handlungstendenz nicht auf die
Belange des Unternehmers der Pferdehaltung gerichtet, sondern verfolgt die
Verletzte dabei im Wesentlichen eigene Interessen, so steht sie bei einem
Unfall nicht unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung.
I. Die Berufung der Klägerin gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Landshut vom 22. Juni 1999 wird zurückgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Die am ...1963 geborene Klägerin stürzte am 01.08.1995 beim Ausreiten und verletzte sich den linken Fuß.

Der Besitzer des Pferdes gab an, die Klägerin sei bei ihm beschäftigt gewesen. Sie habe regelmäßig täglich eine bis eineinhalb Stunden Stallarbeiten verrichtet und ein Entgelt von 500,00 DM monatlich dafür erhalten. Außerdem habe sie als Bestandteil der Bezahlung die Pferde nach Belieben reiten dürfen. Im Hauptberuf betrieb die Klägerin als Selbständige einen Kfz-Zulassungsdienst.

Mit Bescheid vom 26.07.1996 lehnte die Beklagte einen Anspruch auf Entschädigung ab, weil sich der Unfall nicht bei einer versicherten Tätigkeit ereignet habe. Nicht alles, was einem Unternehmen objektiv nützlich und der Art der Tätigkeit nach sonst dem allgemeinen Arbeitsmarkt zugänglich sei, wie das Bewegen der Pferde, werde in arbeitnehmerähnlicher Tätigkeit verrichtet. Vielmehr komme der mit dem Tun verbundenen Handlungstendenz ausschlaggebende Bedeutung zu. Verfolge eine Person mit ihrem Handeln in Wirklichkeit wesentlich ihre eigenen Interessen, sei sie nicht mit fremdwirtschaftlicher Zweckbestimmung und somit nicht wie im Rahmen eines Beschäftigungsverhältnisses, sondern eigenwirtschaftlich tätig und stehe nicht unter Versicherungsschutz.

Mit Widerspruch vom 20.08.1995 wandte die Klägerin ein, hätte sie die Pferde nicht ausgeritten, hätte der Pferdehalter die Pferde entweder selbst reiten oder jemand beschäftigen müssen. Die Tatsache, dass sie die Pferde umsonst ausgeritten habe, begründe nicht, dass sie eigenwirtschaftliche Motive verfolgt habe.

Mit Widerspruchsbescheid vom 18.07.1997 wurde der Widerspruch zurückgewiesen. Die Handlungstendenz der Klägerin sei zum Unfallzeitpunkt nicht auf die fremdwirtschaftlichen Belange des Unternehmens gerichtet gewesen, sondern wesentlich auf das eigenwirtschaftliche Interesse am Reiten.

Mit der Klage vom 25.08.1997 hat die Klägerin geltend gemacht, neben den Stallarbeiten habe sie auch die Aufgabe gehabt, die Pferde gelegentlich auszureiten. Diese Tätigkeit sei dem Unternehmen der Pferdehalter zuzurechnen. Sie habe die typischen Tätigkeiten einer Tierpflegerin verrichtet. Ihre Tätigkeit könne nicht in die Stallarbeiten und das Ausreiten aufgegliedert werden, sondern sei gesamtwirtschaftlich zu betrachten. Bei der Einstellung sei vereinbart worden, dass sie die Pferde täglich betreuen und möglichst oft ausreiten sollte.

Im Erörterungstermin vom 15.06.1999 hat die Klägerin erklärt, sie habe sich auf eine Zeitungsanzeige bei der Familie H ... gemeldet. Es sei vereinbart worden, dass sie für einen Lohn von 450,00 DM monatlich Stallarbeiten verrichten sollte. Etwa zwei Wochen später habe Frau H ... gefragt, ob sie auch reiten wolle, und sie habe dieses Angebot angenommen. Auswirkungen auf die Entlohnung habe dies nicht gehabt. Die Reiterlaubnis sei keine Voraussetzung für das Fortbestehen des Arbeitsverhältnisses gewesen. Am Unfalltag habe Herr H ... gefragt, ob sie mit ihm ausreiten wolle, und sie habe zugesagt, weil ihr Reiten Spaß mache. Herr H ... habe sie nicht angewiesen, mitzureiten, es sei ihre freie Entscheidung gewesen. Die Eheleute H ... seien froh gewesen, dass sie auch die Pferde geritten habe, sonst hätten sie jemanden einstellen müssen. An den Wochenenden sei sie gelegentlich ausgeritten, habe an diesen Tagen aber keine pferdepflegerischen Tätigkeiten verrichtet. Manchmal sei sie auch im Anschluss an ihre Tätigkeiten unter der Woche geritten.

Mit Gerichtsbescheid vom 22.06.1999 hat das SG die Klage abgewiesen. Versicherungsschutz nach § 539 Abs.1 Nr.1 RVO scheide aus, da das Ausreiten nicht zu den arbeitsvertraglichen Pflichten gehört habe. Die Klägerin sei auch nicht gemäß § 539 Abs.2 RVO versichert gewesen, denn das Ausreiten sei zwar dem Unternehmen nützlich gewesen, sei aber am Unfalltag allein durch die Wahrung der Interessen der Klägerin geprägt gewesen. Die Handlungstendenz der Klägerin sei nicht auf die Belange des Unternehmens gerichtet gewesen, sondern sie habe wesentlich ihre eigenen Angelegenheiten verfolgt und sei deshalb nicht mit fremdwirtschaftlicher Zweckbestimmung, sondern eigenwirtschaftlich tätig geworden.

Mit der Berufung vom 09.08.1999 wendet die Klägerin ein, die Anregung zum Ausreiten sei vom Halter der Pferde ausgegangen. Dass sie neben der entlohnten Tätigkeit als Pferdepflegerin auch gelegentlich kostenlos habe ausreiten dürfen, mache diese Tätigkeit nicht zur eigenwirtschaftlichen. Wenn sie nicht als Pferdepflegerin beschäftigt worden wäre, wäre ihr auch nicht erlaubt worden, gelegentliche Ausritte vorzunehmen.

Die Beklagte führt dazu aus, der Ausritt habe zwar der Bewegung der Pferde gedient und sei somit den Eigentümern nützlich gewesen. Eine Trennung der Tätigkeiten in einen versicherten und unversicherten Bereich sei aber nicht möglich, so dass es sich um eine gemischte Tätigkeit handele. Verfolge aber eine Person im Rahmen einer gemischten Tätigkeit mit ihrem Verhalten in Wirklichkeit wesentlich ihre eigenen Angelegenheiten, so sei sie nicht mit fremdwirtschaftlicher Zweckbestimmung, sondern eigenwirtschaftlich tätig und stehe nicht unter Versicherungsschutz. In einem solchen Fall beurteile sich die Wesentlichkeit des Interesses in erster Linie nach dem aufgrund von objektiven Anhaltspunkten nachvollziehbaren subjektiven Vorstellungen der Verletzten. Das Handeln der Klägerin sei hauptsächlich von einer Tendenz bestimmt gewesen, die rechtlich wesentlich allein die Pflege ihres Reithobbys und damit ihren eigenen Interessen diente. Eine betriebsdienliche Komponente sei dabei als unwesentlicher Nebenzweck in den Hintergrund getreten.

Die Klägerin stellt den Antrag,

den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Landshut vom 22.06. 1999 aufzuheben und die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 26.07.1996 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 18.07.1996 zu verurteilen, den Unfall vom 01.08. 1995 als Arbeitsunfall anzuerkennen.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung der Klägerin gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Landshut vom 22.06.1999 zurückzuweisen.

Zur Ergänzung des Tatbestandes wird auf den wesentlichen Inhalt der beigezogenen Akten der Beklagten sowie auf die Klage- und Berufungsakten Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung ist zulässig, sachlich aber nicht begründet.

Die Entscheidung richtet sich nach den bis 31.12.1996 geltenden Vorschriften der RVO, da der streitige Versicherungsfall vor dem 01.01.1997 eingetreten ist und über einen daraus resultierenden Leistungsanspruch vor dem 01.01.1997 zu entscheiden gewesen wäre (§§ 212, 214 Abs.3 SGB VII in Verbindung mit § 580 RVO).

Von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe wird abgesehen, da die Berufung aus den Gründen der angefochtenen Entscheidung als unbegründet zurückgewiesen wird (§ 153 Abs.2 SGG).

Ergänzend wird noch auf die Entscheidung des Bundessozialgerichts vom 01.07.1997 (2 RU 32/96) hingewiesen, in der ausgeführt wird, entscheidend sei, ob nach dem Gesamtbild der Tätigkeit diese arbeitnehmerähnlich ausgeübt worden sei. Es seien die gesamten Umstände des Einzelfalls und das sich daraus ergebende Gesamtbild für die Beurteilung des Versicherungsschutzes nach § 539 Abs.2 RVO in Betracht zu ziehen. Die Handlungstendenz als objektives Kriterium der arbeitnehmerähnlichen Tätigkeit diene der Abgrenzung zu nicht versicherten eigenwirtschaftlichen Tätigkeiten. Maßgeblicher Beurteilungsmaßstab und Beurteilungszeitpunkt sei die Sicht des objektiven Betrachters zur Zeit, als die betreffende Handlung vorgenommen worden sei (vgl. hierzu auch Schulin, Handbuch des Sozialversicherungsrechts Band 2, Unfallversicherungsrecht, § 14 Rdnr.100 ff.).

Gegenstand des Arbeitsvertrages war lediglich die Pflege der Pferde, also Ausmisten, Füttern und auf die Koppel Führen. Die Erlaubnis zum Reiten hing zwar insofern mit der Tätigkeit zusammen, als die Pferdehalter nach ihren Angaben gegenüber der Beklagten die Reiterlaubnis als Bestandteil der Bezahlung, also als eine Vergünstigung für die Klägerin auffassten, es handelte sich aber nicht um eine Tätigkeit mit fremdwirtschaftlicher Zweckbestimmung, denn die Klägerin handelte im eigenen Interesse aus Freude am Reiten und insbesondere nicht auf Weisung des Arbeitgebers.

Die Kostenentscheidung richtet sich nach § 193 SGG.

Gründe für die Zulassung der Revision gemäß § 160 Abs.2 Nrn.1 und 2 SGG liegen nicht vor.
Rechtskraft
Aus
Saved