L 13 RA 94/01

Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
13
1. Instanz
SG Landshut (FSB)
Aktenzeichen
S 2 RA 338/99
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 13 RA 94/01
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
I. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Landshut vom 1. Februar 2001 aufgehoben und die Klage gegen den Bescheid vom 18. Oktober 1999 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 25. Januar 2000 sowie gegen den Bescheid vom 24. Juli 2001 abgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Streitig ist, ob dem Kläger die Zeit vom 19.09.1955 bis 15.08. 1956 als fiktive Beitragszeit nach § 247 Abs. 2 a SGB VI vorzumerken (Bescheid vom 18.10.1999) und bei der Rente zu berücksichtigen (Bescheid vom 24.07.2001) ist.

Der am 1941 geborene Kläger beantragte am 31.03.1999 Kontenklärung. Zum beruflichen Werdegang machte er folgende Angaben:

19.09.1955 - 17.07.1956 soziales Jugendwerk P. ,

17.08.1956 - 31.12.1957 Werkzeugmacherlehre Motorenfabrik O. W. in S. ,
- Änderung - Werkzeugschlosser - Handwerkskammer Niederbayern in P.

September 1959 Werkzeugmachergeselle

1960 - 1967 diverse Arbeitgeber

Mai 1966 Werkzeugmachermeister,

ab 1976 Fertigungsplaner

ab 05.10.1996 Vorruhestand mit Arbeitslosengeld

ab 01.06.1999 arbeitslos ohne Lohnersatzbezüge

In einer von der Beklagten eingeholten Auskunft des C. für die Diözese P. vom 16.06.1999 wurde die Zeit vom 19.09.1955 bis 15.08.1956 als Zeit eines Grundausbildungslehrgangs für Mechanik mit Vollzeitunterricht bescheinigt und darüber am 11.08.1956 ein Zeugnis erteilt. Darin ist als Grund des Ausscheidens aus der Werkstätte die Beendigung des Lehrgangs und der Erhalt einer Lehrstelle angegeben. Nach einem vom Kläger vorgelegten Schreiben der Stadt P. an die Regierung von Niederbayern vom 10.12.1956 wurden die Lehrwerkstätten im Lehrlingsheim H. vom "B. " getragen und von der Arbeitsverwaltung finanziert. Berichte über die Teilnehmer gingen unmittelbar an das Arbeitsamt.

Die Industrie und Handelskammer für Niederbayern (IHK) bestätigte eine Lehre des Klägers vom August 1956 bis September 1957, auf welche der im sozialen Jugendwerk verbrachte Grundausbildungslehrgang mit sechs Monaten in Anrechnung gebracht worden sei.

Mit Bescheid vom 18.10.1999 stellte die Beklagte Daten im Versicherungsverlauf bis zum 31.12.1992 fest (sogenannte Kontenklärung) ohne die Zeit vom 19.09.1955 bis 15.08.1956 als Anrechnungszeit anzuerkennen, weil die Ausbildung vor Vollendung des 17. Lebensjahres zurückgelegt worden sei.

Dagegen legte der Kläger Widerspruch ein, weil die Ausbildungszeit vom 19.09.1955 bis 15.08.1956 vom C. bestätigt worden sei und sich auch aus weiteren Bestätigungen ergebe. Auch sei ihm der Lehrgang für die anschließende Lehrzeit mit sechs Monaten angerechnet worden. Die Lehrzeit habe damit drei Jahre und sechs Monate betragen.

Nach aufklärenden Schreiben der Beklagten vom 01.11.1999 über die Rechtslage vor Vollendung des 17. Lebensjahres und vom 24.11.1999 über eine Anrechnung als fiktive Beitragszeit nach § 247 Abs. 2 a SGB VI nur im Rahmen einer Lehr- oder sonstigen Berufsausbildung als versicherungsrechtliches Beschäftigungsverhältnis wies die Beklagte den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 25.01.2001 zurück, da weder der Tatbestand einer Anrechnungs- noch einer Beitragszeit vorliege.

Mit seiner zum Sozialgericht Landshut (SG) erhobene Klage hat der Kläger das bisherige Vorbringen wiederholt und zusätzlich vorgetragen, dass er eine Entlohnung in Form einer Ausbildungsbeihilfe - etwas niedriger als das normale Lehrlingsgehalt - erhalten und eine Arbeitsleistung erbracht habe.

Durch Urteil vom 01.02.2001 hat das SG der Klage stattgegeben und die Beklagte verurteilt, die streitige Zeit als Pflichtbeitragszeit anzuerkennen. Die Beklagte habe dies zu Unrecht abge-lehnt. Nach § 247 Abs. 2 a SGB VI seien Pflichtbeitragszeiten aufgrund einer versicherten Beschäftigung auch Zeiten, in denen wie in der Zeit vom 01.06.1945 bis 30.06.1965 Personen als Lehrling oder sonst zu ihrer Berufsausbildung beschäftigt gewesen seien und grundsätzlich Versicherungspflicht bestanden habe, eine Zahlung von Pflichtbeiträgen für diese Zeit jedoch nicht erfolgt sei. Das BSG habe schon im Urteil vom 30.01.1963 (3 RK 35/59) festgestellt, dass dazu eine überbetriebliche Ausbildung genüge. Eine Ausbildung in staatlich anerkannten Lehrwerkstätten begründe daher ebenfalls ein Lehrverhältnis. Schließlich habe für Lehrlinge ab 01.06.1965 grundsätzlich Versicherungspflicht bestanden.

Ihre zum Bayer. Landessozialgericht (LSG) eingelegte Berufung hat die Beklagte damit begründet, dass das SG den Sachverhalt im Urteil des BSG vom 30.01.1963 verkannt habe. Bereits damals habe das BSG das Vorliegen eines Lehrverhältnisses zur Anerkennung einer Ausfallzeit (jetzt Anrechnungszeit) für erforderlich gehalten. Dem habe es lediglich nicht entgegengestanden, dass die Ausbildung nicht im Betrieb des Arbeitgebers erfolgte, sofern mit der auszubildenden Einrichtung ein Lehrvertrag abgeschlossen und der Eintrag in die Lehrlingsrolle erfolgt sei. Dem Kläger fehle es aber zwischen dem 19.09.1955 und 15.08.1956 am Lehr - bzw. Beschäftigungsverhältnis. Das S. P. sei nach einer weiteren Auskunft der IHK vom 02.05.2001 nicht zugleich "Arbeitgeber" gewesen. Der Grundlehrgang sei auch inhaltlich nur ein vorbereitende Maßnahme für eine Lehre gewesen.

Mit Bescheid vom 24.07.2001 hat die Beklagte dem Kläger Rente wegen Arbeitslosigkeit in Höhe von 2477,91 DM zuerkannt, ohne die streitige Zeit bei der Höhe der Rente zu berücksichtigen.

Die Beklagte beantragt, das Urteil des Sozialgerichts Landshut vom 1. Februar 2001 aufzuheben und die Klage gegen den Bescheid vom 18.10.1999 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 25.01.2000 sowie gegen den Bescheid vom 24.7.2001 abzuweisen.

Der Kläger beantragt, die Berufung zurückzuweisen und den Bescheid vom 24.7.2001 insoweit abzuändern, als der Berechnung die Zeit vom 19.09. 1955 bis 15.08.1956 als fiktive Beitragszeit nach § 247 Abs. 2 a SGB VI zugrunde zu legen ist.

Er vertritt weiterhin die Ansicht, dass der Bezug von Entgelt, das Schreiben des Oberbürgermeisters der Stadt P. , die Anrechnung auf die Lehrlingszeit und die Bescheinigung von Sonderarbeiten im Zeugnis den Schluss auf ein echtes Lehrverhältnis nahe legten.

Beigezogen und Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren die Prozessakten beider Rechtszüge sowie die Verwaltungsakten der Beklagten. Auf ihren Inhalt wird zur Ergänzung des Sachverhalts Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die zulässige Berufung der Beklagten ist begründet.

Die Verurteilung der Beklagten zur Vormerkung der streitigen Zeit als Pflichtbeitragszeit nach § 247 Abs. 2 a SGB VI durch das SG ist zu Unrecht erfolgt. Die Beklagte ist im Rahmen der Veränderung des Streitgegenstandes durch Erlass eines Leistungsbescheides über Rentenleistungen - insoweit ist der Bescheid vom 24.07.2001 gemäß § 96 SGG Gegenstand des anhängigen Berufungsverfahrens geworden - auch nicht verpflichtet, die Rente des Klägers unter Berücksichtigung der streitigen Zeit als Anrechnungszeit zu berechnen.

Anspruchsgrundlage für die Vormerkung der geltend gemachten Zeit ist § 149 Abs. 5 SGB VI. Diese Vorschrift findet hier nach dem am 1. Januar 1992 in Kraft getretenen § 300 Abs. 1 SGB VI Anwendung, unabhängig davon, ob der Sachverhalt, auf den der Anspruch gestützt wird, bereits vor diesem Zeitpunkt vorgelegen hat. Dies gilt entsprechend auch für die Vorschriften des SGB VI, welche die vorzumerkenden Zeiten betreffen (vgl. BSGE 70, 220, 221 = SozR 3-2600 § 252 Nr. 1; BSGE 71, 227, 228 = SozR 3-2600 § 56 Nr. 4; SozR 3-2600 § 58 Nr. 3).

Nach § 149 Abs. 5 SGB VI ist der Versicherungsträger verpflichtet, die im Versicherungsverlauf enthaltenen und nicht bereits festgestellten Daten, die länger als sechs Kalenderjahre zu-rückliegen, durch Bescheid festzustellen, nachdem er das Versicherungskonto geklärt oder der Versicherte innerhalb von sechs Kalendermonaten nach Versendung des Versicherungsverlaufs seinem Inhalt nicht widersprochen hat. Der danach zu erlassende Vormerkungsbescheid muss inhaltlich zutreffend sein (vgl. BSGE 71, 227, 229 = SozR 3-2600 § 56 Nr. 4; SozR 3-2600 § 58 Nr. 3). Der Bescheid der Beklagten vom 18.10.1999 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 25.01.2000 sowie der Bescheid vom 24.07.2001 sind nicht zu beanstanden, als darin die Vormerkung und Berücksichtigung der hier streitigen Zeit als Pflichtbei-tragszeit abgelehnt wird. Ebenso wenig ist die streitige Zeit bei der Rentenberechnung (§§ 63, 64, 66 SGB VI) zu berücksichtigen.

Pflichtbeitragszeiten sind nach § 55 Satz 1 SGB VI Zeiten, für die nach Bundesrecht Pflichtbeiträge gezahlt worden sind bzw. (Satz 2 a.a.O.) für die Pflichtbeiträge nach besonderen Vor-schriften als gezahlt gelten. Der hier verwendete Begriff "gezahlt" stellt gegenüber dem im vor Inkrafttreten des SGB VI geltenden Recht (vgl. § 1250 Abs. 1 Buchst. a RVO) gebrauchten Begriff "entrichtet" keine inhaltliche, sondern lediglich eine redaktionelle Änderung dar (vgl. Gemeinschaftskomm - SGB VI / Wolff, § 55 Rdnrn. 6, 9). Mit § 55 Satz 1 SGB VI kommt das Prinzip der materiellen Mitgliedschaft in der Rentenversicherung zum Ausdruck, wonach allein die Versicherungspflicht zu keiner Leistung führt, sondern erst die Beitragsentrichtung beim Rentenversicherungsträger, ggf. mit erleichternden Nachweisen. Insoweit besteht im streitigen Zeitraum keine Pflichtbeitragszeit für den Kläger als Beschäftigten (jetzt § 1 Nr. 1, 1. Alt. SGB VI), weil weder ein Beschäftigungsverhältnis mit entsprechender Versicherungspflicht nachgewiesen noch entsprechende Beiträge abgeführt worden sind. § 247 Abs. 2 a SGB VI macht hiervon eine Ausnahme, ohne aber vom Erfordernis der Versicherungspflicht abzurücken (siehe unten). Unstreitig ist, dass Pflichtbeiträge in der geltend gemachten Zeit (19.09.1955 - 17.07.1956) für den Kläger nicht gezahlt worden sind.

Die Voraussetzungen des § 247 Abs. 2 a SGB VI, die streitige Zeit als fiktive Beitragszeit vorzumerken bzw. anzuerkennen, liegen nicht vor. Nach dieser Vorschrift sind Pflichtbeitragszeiten aufgrund einer versicherten Beschäftigung auch Zeiten, in denen in der Zeit vom 01.06.1945 bis 30.06.1965 Personen als Lehrling oder sonst zu ihrer Berufsausbildung beschäftigt waren und grundsätzlich Versicherungspflicht bestand, eine Zahlung Pflichtbeiträgen für diese Zeiten jedoch nicht erfolgt ist (Zeiten einer beruflichen Ausbildung). Diese Vorschrift regelt in Ergänzung zu § 55 SGB VI unter welchen Voraussetzungen Zeiten vor Geltung des Rentenreformgesetzes 1992 anrechenbar sind. Mit § 247 Abs. 2 a SGB VI ist durch das Rentenüberleitung - Ergänzungsgesetz (RüERgG) vom 24.06.1993 (BGBl I, S. 1038) eine großzügige Regelung getroffen worden, um die zu Zeiten uneinheitlicher Rechtsanwendung und ungeklärter Versicherungspflicht verschiedenster Berufsausbildungsverhältnisse entstandenen Beitragslücken aller betroffenen Versicherten ohne Rücksicht auf die Gründe ihres jeweiligen Zustandekommens zu schließen.

Die Beklagte hat überzeugend dargelegt, dass die streitige Zeit vom 19.09.1955 bis 15.08.1956 nicht als Zeiten einer beruflichen Ausbildung und damit nicht als fiktive Pflichtbeitragszeit nach § 247 Abs. 2 a SGB VI anzuerkennen ist. Ihr ist darin zuzustimmen, dass auch die Anwendung von § 247 Abs. 2a SGB VI ein Lehrverhältnis voraussetzen. Nichts anderes ergibt sich auch aus der Entscheidung des Bundessozialgerichts (BSG) vom 20.01. 1963 (3 RK 36/59, BSGE 18, 246). Danach ist für die Frage der Versicherungspflicht entscheidend, ob die ausgebildeten Jugendlichen "Lehrlinge" waren. Demnach muss die Tätigkeit klar auf das Ziel der Berufsausbildung ausgerichtet sein, die Anleitung durch Lehrmeister erfolgen und die Lehrzeit so festgelegt und bemessen sein, dass nach ihrem Ablauf die Ablegung der Gesellenprüfung möglich ist. Auch sollten Lehrverträge abgeschlossen sein, die von der Handwerkskammer anerkannt und in die Lehrlingsrolle eingetragen werden. An all diesen Kriterien fehlt es beim Kläger. Die von ihm angeführten Umstände - Bezug von Geldleistungen, das Schreiben des Oberbürgermeisters der Stadt P. , die Anrechnung auf die Lehrlingszeit und die Erwähnung von Sonderarbeiten im Zeugnis des Jugendwerkes - lassen nicht zwingend den Schluss auf ein Lehrverhältnis zu. Ausbildungsbeihilfen sind auch als sozialrechtliche Leistung bekannt (früher nach Fürsorgegesichtspunkten, jetzt im Recht der Arbeitsförderung geregelt). Das Schreiben des Oberbürgermeisters bezieht sich lediglich auf einen Bericht über Kredite für die Errichtung, Wiederherstellung und den Ausbau von Lehrwerkstätten, die vom Staatsministerium für Arbeit und soziale Fürsorge zur Verfügung gestellt wurden; nicht über weitere Lehrwerkstätten, denen zur Schaffung von Ausbildungsplätzen Kredite des Bundesministeriums für Wirtschaft zur Verfügung gestellt wurden. Dies bezieht sich demnach nicht darauf, dass im Jugendwerk P. Lehrverhältnisse begründet wurden. Demnach waren auch keine weiteren Nachforschungen beim Ministerium für Arbeit und soziale Fürsorge - wie es der Kläger angeregt hatte - angezeigt. Das Zeugnis vom 11.08.1956 besagt lediglich, dass der Kläger an allen vorkommenden "Lehr- und Sonderarbeiten" reges Interesse gezeigt habe. Im übrigen ist in diesem Zeugnis nur die Rede von einem Grundausbildungslehrgang, dessen Beendigung und dem Erhalt einer Lehrstelle. Dies bringt deutlich einen Unterschied hinsichtlich Dauer und Qualifizierung zwischen der Maßnahme im Jugendwerk und einem echten Lehrverhältnis zum Ausdruck. Daran ändern auch nichts die vom Kläger im Verwaltungsverfahren vorgelegten beiden Arbeitsblätter, bei denen offensichtlich Formblätter aus der Ausbildung von Lehrlingen verwendet wurden. Diese sind nicht geeignet das besondere Rechtsverhältnis eines Lehrverhältnisses unter Beweis zu stellen. Es handelt sich allesamt nur um Anzeichen, die durch die Auskunft der IHK, wonach weder ein Lehrverhältnis dokumentiert noch ein Eintrag in die Lehrlingsrolle erfolgt ist, überzeugend widerlegt sind.

Der Kläger hat vom 19.09.1955 bis 15.08.1956 beim sozialen Jugendwerk P. an einem Grundausbildungslehrgang teilgenommen. Dieser Lehrgang wurde für arbeitslose Jugendliche wohl im Auftrag des Arbeitsamtes durchgeführt. Der C. hat zwar die Ausbildung des Klägers übernommen, ohne jedoch zugleich "Arbeitgeber" im Sinne des Sozialversicherungsrechts gewesen zu sein, wie die Auskünfte der IHK und das Zeugnis des C. belegen. Damit ist für die Dauer des Besuchs des Lehrgangs kein Beschäftigungsverhältnis begründet worden. Dem entspricht es, dass für diese Zeit auch kein zwischen der Ausbildungsstätte und dem Versicherten geschlossener Lehrvertrag vorgelegt worden ist. Anders als bei dem vom BSG entschiedenen Fall war Ziel des vom Kläger absolvierten Grundlehrgangs nicht eine abgeschlossene Lehre, sondern die Vorbereitung auf eine solche. Der Lehrgang dauerte nur ein Jahr, ein Lehrvertrag wurde nicht abgeschlossen, die Zeit des Grundlehrgangs wurde nicht in die Lehrlingsrolle eingetragen. Allerdings stünde es einem Lehrverhältnis nicht entgegen, dass die Ausbildung nicht im Betrieb eines Arbeitgebers durchgeführt wurde, wenn mit der auszubildenden Einrichtung ein Lehrvertrag abgeschlossen wurde und ein Eintrag in die Lehrlingsrolle erfolgt ist. Diese Voraussetzungen erfüllt der Kläger in der streitigen Zeit nicht.

Weitere Tatbestände eine Versicherungspflicht aufgrund eines Grundlehrganges sind nicht ersichtlich. Auch nach neuem Recht (Rentenreformgesetz 1992) wird eine "Beschäftigung" zu Berufsausbildung (d.h. der Erwerb beruflicher Kenntnisse und Fertigkeiten im Rahmen betrieblicher Berufsausbildung und nicht in überwiegend schulmäßiger Ausbildung) verlangt (§ 1 Nr. 1 SGB VI) bzw. fordert die Versicherungspflicht in außerbetrieblicher Berufsbildung (§ 1 Nr. 3a SGB VI i.d.F. durch das Job - AQTIV - Gesetz vom 10.12.2001) das Vorliegen eines Berufsausbildungsvertrages.

Die Berücksichtigung der streitigen Zeit als Anrechnungszeit ist zu Recht angesichts der für den Kläger geltenden Rechtslage zum Zeitpunkt des Erlasses des Vormerkungsbescheides wie des Rentenbescheides verneint worden. Der Kläger hatte 1955 bzw. 1956 das 17. Lebensjahr noch nicht vollendet. Damit kann es dahingestellt sein, ob ein Tatbestand nach § 58 Abs. 1 Nr. 4 SGB VI vorliegt (Teilnahme an einer berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahmen - Zeiten einer schulischen Ausbildung) und ob diese erst 1992 in Kraft getretenen Vorschrift für den Kläger trotz §§ 300, 247 SGB VI gilt. § 252 SGB VI sieht keine Fortgeltung alten Rechts für die streitige Fallgestaltung vor. Gemäß § 252 Abs. 4 Nr. 2 sind bei abgeschlossenem Schulbesuch vor dem 1. Januar 1992 zwar auch Zeiten nach dem vollendeten 16. Lebensjahr Anrechnungszeiten. Der Kläger ist jedoch erst am 01.11. 1957 - erst nach der streitigen Zeit - sechzehn Jahre alt geworden.

Nach alledem hat für die Dauer des Besuchs des Grundausbildungslehrgangs keine Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung bestanden, so dass die Beklagte die Anerkennung fiktiver Pflichtbeitragszeiten nach § 247 Abs. 2 a SGB VI zu Recht ausgeschlossen hat. Ebenso wenig lag eine Anrechnungszeit vor.

Die Berufung war daher begründet. Das Urteil des SG war aufzuheben und die Klagen gegen die Bescheide der Beklagten abzuweisen, auch soweit der Leistungsbescheid Gegenstand des Verfahrens geworden ist.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

Gründe, die Revision nach § 160 Abs. 2 SGG zuzulassen, sind nicht ersichtlich.
Rechtskraft
Aus
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