L 2 U 344/00

Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Unfallversicherung
Abteilung
2
1. Instanz
SG München (FSB)
Aktenzeichen
S 24 U 152/97
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 2 U 344/00
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
I. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts München vom 24.05.2000 wird zurückgewiesen.
II. Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Der am ...1950 geborene Kläger, damals als selbständiger Foto- und Computerdesigner tätig, erlitt am 24.01.1988 einen Verkehrsunfall, bei dem er sich ein Polytrauma mit Milzextirpation zuzog und bei dem der Fahrer des PKW, M.L ..., der den Kläger mitgenommen hatte, starb. Diesen Unfall meldete er der Beklagten mit Schreiben vom 27.12.1993 und machte geltend, den Unfall auf der Rückfahrt von einer Geschäftsbesprechung in Zürich erlitten zu haben. Die Beklagte hatte den Kläger mit Verwaltungsakt vom 20.12.1993 mit Wirkung vom 01.01.1988 in ihr Unternehmerverzeichnis aufgenommen. Mit Schreiben vom 21.04.1995 teilte der Kläger der Beklagten mit, sich zum Unfallzeitpunkt am 24.01.1988 auf dem Heimweg von einem Kundengespräch in der Schweiz befunden zu haben. Dieses Gespräch habe mit Herrn Bernhard S ... stattgefunden, wobei es sich um ein erstes Kundengespräch gehandelt habe, das noch nicht zu einem konkreten Auftrag geführt habe. Er erklärte, im Zeitpunkt des Unfalls die Tätigkeit eines selbständigen Foto- und Computerdesigners ausgeübt zu haben. In diesem Zusammenhang sei er auch als selbständiger Konstrukteur für die Firma Si ... in M ... tätig gewesen. Die Firma Si ... bestätigte mit Bescheinigung vom 22.06.1988, der Kläger erstelle als selbständiger Konstrukteur im Rahmen von Einzelwerkverträgen mechanische Konstruktionen elektronischer Bauteile für sie. Er habe in diesem Zusammenhang im Zeitraum von September 1987 bis zu dem Unfall Aufträge im Gesamtwert von 27.500,00 DM abgewickelt. Im Fragebogen der Beklagten, der mit "Unternehmensbeschreibung" überschrieben ist, erklärte der Kläger, sein Betrieb umfasse "Banaldesign, Designrealistik, Designmanagement, Fotodesign, Grafikdesign, Computerdesign etc." jeweils bis 15 %, Schwerpunkt Computerdesign. Auf Anfrage der Beklagten teilte der Kläger mit Schreiben vom 05.07.1995 mit, das Gespräch in der Schweiz habe einer Vorbesprechung im Rahmen einer Auftragserteilung seitens des Herrn S ... bezüglich der Erstellung von Designerunterlagen gedient. Es habe im Zusammenhang mit der selbständigen Tätigkeit des Klägers als Foto- und Computerdesigner gestanden. Der damalige Gesprächspartner des Klägers Bernhard S ... teilte auf Anfrage der Beklagten aus Australien mit, es sei über des Klägers Möglichkeiten der CAD-Software diskutiert worden. Es habe sich um ein Erstgespräch gehandelt, bei dem die Möglichkeit der neuen Software, die der Kläger aus den USA habe beziehen wollen, erörtert worden seien. Die Besprechung habe in O ... stattgefunden. Die Teilnehmer seien der Kläger, Herr L ... und er selbst gewesen. Es habe kein Abschluss stattgefunden, sondern es seien lediglich zukünftige Möglichkeiten diskutiert worden. Später seien keine Gespräche mehr geführt worden, da der Kläger nach dem Unfall nicht mehr arbeitsfähig gewesen sei. Herr L ... habe den Erstkontakt zwischen dem Kläger und ihm vermittelt. Auf Anfrage der Beklagten teilte der Kläger mit Schreiben vom 31.08.1995 mit, er sei mit Herrn L ... am 22.01.1988 (Freitag) von M ... direkt nach Zürich zu Herrn S ... gefahren, da das erste Gespräch bereits am 23.01.1988 stattgefunden habe. Es seien am 23.01.1988 und 24.01.1988 Gespräche mit Herrn Bernhard S ... und auch mit dessen Vater geführt worden. Die Rückfahrt habe am 24.01.1988 stattgefunden. Er und Herr L ... seien bei Herrn S ... privat untergebracht gewesen. Die Fahrtkosten hätten von Herrn L ... abgerechnet werden sollen, da ihn dieser mitgenommen gehabt habe. Herr L ... habe den Kontakt zwischen ihm und Herrn S ... junior und senior hergestellt. Er habe den Besuch für sein eigenes Unternehmen durchgeführt. Sein Unternehmen sei zum Unfallzeitpunkt steuerlich in M ... veranlagt gewesen. Auf Anfrage der Beklagten an Herrn L ... senior, welchen Zweck die Fahrt seines Sohnes und des Klägers nach Zürich gehabt habe, und in welcher geschäftlichen oder privaten Beziehung sein Sohn zum Kläger gestanden habe, erwiderte dieser mit Schreiben vom 26.10.1995, sein verstorbener Sohn sei damals privat nach Zürich gefahren, um Bekannte zu besuchen. Der Kläger habe in keiner geschäftlichen Beziehung zu ihm gestanden, sondern es habe sich um einen Bekannten gehandelt, den er mitgenommen habe. Bei einer persönlichen Vorsprache des Mitarbeiters der Beklagten, K ..., beim Kläger am 27.11.1995 erklärte dieser, er sei mit M.L ... seit der Zeit, als er in der Nähe von F ... gewohnt habe, befreundet gewesen. M.L ... habe Maschinenbau in M ... studiert und zum Unfallzeitpunkt seinen zweiten Wohnsitz in M ... gehabt. Er habe gerade seine Diplomarbeit erfolgreich abgeschlossen gehabt und habe sich noch habilitieren wollen. Er und Herr L ... hätten sich öfters in M ... getroffen. Er habe zu dieser Zeit als Designer gearbeitet, hauptsächlich für die Firma Si ..., aber auch für andere Ingenieurbüros. Es sei damals unter anderem um die Entwicklung der Telefonkarten gegangen. Zu seiner Ausbildung als Fotograf habe er noch mehrere Kurse an der Hochschule für Computer- und Verfahrenstechnik in M ... besucht und habe speziell auf dem Gebiet Computerdesign vermehrt tätig werden wollen. M.L ... habe durch sein Studium die in der Nähe von Zürich lebende Familie S ..., insbesondere deren Sohn Bernhard, der ebenfalls in M ... studiert habe, gekannt. Bernhard S ... und M.L ... seien etwa gleichaltrig gewesen. Er (der Kläger) und Herr L ... hätten sich beide für CAD-Software interessiert, die man habe günstiger aus den USA beziehen können. Man habe auch darüber gesprochen, dass in der Zukunft Bernhard S ..., M.L ... und er selbst zusammenarbeiten könnten. Aus diesem Grund habe er mit Herrn L ... eine gemeinschaftliche Fahrt am Wochenende vom 22.01.1988 bis 24.01.1988 zur Familie S ... nach O ... gemacht, wo man Sondierungsgespräche wegen dieser CAD-Software habe führen wollen. Er habe ausdrücklich versichert, dass diese Fahrt keinem anderen Zweck gedient habe. Er sei kein Skifahrer, so dass eine Skitour ausscheide. Es seien auch keine anderweitigen Besichtigungen in der Schweiz geplant gewesen. Er habe bis zu diesem Besuch die Familie S ... nicht gekannt, so dass auch ein freundschaftlicher Besuch ausscheide. Man sei am Freitag Nachmittag mit dem Wagen des Herrn L ... direkt nach O ... bei Zürich abgefahren. Genauere Details über den Aufenthalt bei der Familie S ... seien ihm nicht mehr erinnerlich. Er wisse nur noch, dass man bis Sonntag dort geblieben sei, weil Herr S ... senior öfters beruflich unterwegs gewesen sei und erst am Sonntag bei seiner Familie eingetroffen sei. Man habe bei dieser Familie in den Gästezimmern übernachtet. Es habe auch ein gemeinschaftliches Essen in einem Restaurant stattgefunden. Zu einer konkreten Bestellung der Software sei es nicht gekommen. Zum Teil beruhten diese Angaben auf Gesprächen, die er (der Kläger) nach seinem Unfall noch mit der Familie S ... geführt habe. Die Auskunft des Vaters des M.L ... könne er nur so verstehen, dass die Fahrt aus der Sicht von M.L ... privat gewesen sei. Nach dem Unfall habe er versucht, wieder in seinem bisherigen Beruf tätig zu werden. Er meine, dass ihn dieser Unfall und alles, was danach über ihn hereingestürmt sei, psychisch so belastet habe, dass er den Anforderungen nicht mehr gewachsen sei. Er lebe jetzt von der Sozialhilfe, die auch die Kosten für eine psychotherapeutische Behandlung bezahle. Auf Anfrage der Beklagten teilte Bernhard S ... mit Fax vom 05.12.1995 mit, der Besuch des M.L ... sei ca. drei Wochen vorher vereinbart gewesen. Der Kläger und L ... seien Freitag Mittag (?) eingetroffen. Sie hätten den Freitag und Samstag privat verbracht und am Sonntag zwei Stunden über die CAD-Software (?) gesprochen. Er sei damals Student gewesen. Auf die Frage, falls auch mit seinem Vater verhandelt worden sei, möge er mitteilen, welche Tätigkeit dieser damals ausgeübt habe, erwiderte Bernhard S ...: "mein Vater nicht relevant". Auf die Frage, ob er bzw. sein Vater Möglichkeiten gehabt habe, CAD-Software zu beziehen, erwiderte er: "nicht relevant". Auf die Frage, ob der Kläger zum damaligen Zeitpunkt bereits einen Computer besessen habe und ob er die Software habe nutzen können, erwiderte er: "PC war in den USA bestellt, ebenso Software" (?). Auf die Frage, welchem Teil des Besuches er den wesentlichen Gesichtspunkt beimessen wolle strich er die Rubrik "dem Privatbesuch" an und führte gleichzeitig aus, er habe den Kläger das erste Mal gesehen. Mit Bescheid vom 20.12.1995 lehnte die Beklagte Gewährung von Leistungen aus Anlass des Unfalls vom 24.01.1988 ab. Nach ihren Feststellungen habe die zum Unfall führende Reise vorwiegend privaten Charakter gehabt. Dagegen legte der Kläger Widerspruch ein und machte geltend, die Sachverhaltsfeststellungen zu der Geschäftsreise seien nicht zutreffend. Für ihn habe es sich um den Erstkontakt zu Herrn S ... gehandelt, bei dem die geschäftlichen Interessen absolut im Vordergrund gestanden hätten. Dass hierbei aufgrund der privaten Verbundenheit des Herrn S ... mit L ... eine freundschaftlich gefärbte Atmosphäre den Aufenthalt bestimmt habe, sei kein ausreichender Grund, das Vorliegen einer Geschäftsreise zu verneinen. Er sei jedenfalls bei seinem Aufenthalt in der Schweiz wesentlich im Interesse seines Unternehmens tätig geworden. Hierzu habe Herr S ... auch klarstellend bestätigt, dass bezüglich seiner Tätigkeiten bereits am Freitag und Samstag, 22. und 23.01.1988, geschäftliche Besprechungen stattgefunden hätten. Diese hätten sich auch nicht ausschließlich auf die Beschaffung der sogenannten CAD-Software, sondern auch auf die konkreten Möglichkeiten einer dauerhaften geschäftlichen Verbindung der Beteiligten bezogen. Er legte dazu ein Schreiben des Bernhard S ... vor, worin dieser ausführt, der Bescheid der Beklagten sei nun doch etwas überraschend, zumal bei neuen sich anbahnenden Geschäftsverbindungen erst eine persönliche geschaffen werden müsse. Somit sei es eigentlich selbstverständlich, dass auch schon am Freitag und Samstag über die Tätigkeiten des Klägers gesprochen worden sei. Die guten Geschäfte würden bekanntlich nicht am Schreibtisch gemacht. So gesehen seien selbstverständlich auch schon an den zwei vorhergehenden Tagen Vorgespräche geführt worden. Mit Widerspruchsbescheid vom 22.01.1997 wies die Beklagte den Widerspruch zurück. Die Äußerungen des Herrn S ..., dass auch schon am Freitag und Samstag über die Tätigkeit des Klägers gesprochen worden sei, könne bezüglich der Bewertung des Charakters des Besuchsaufenthalts in der Schweiz zu keiner anderen Beurteilung führen. Mit der dagegen erhobenen Klage trug der Kläger vor, er habe Herrn S ... vor dem 22.01.1988 nicht persönlich gekannt, allerdings von Herrn L ... erfahren, dass Bernhard S ... und dessen Vater ihm bei verschiedenen Möglichkeiten des beruflichen Fortkommens behilflich sein könnten. Er habe sich gerade im August 1987 selbständig gemacht gehabt. Er habe von dem Kontakt mit Herrn S ... eine Bezugsmöglichkeit für die sogenannte CAD-Software erwartet. Diese Software sei zum damaligen Zeitpunkt in Deutschland schwer bis überhaupt nicht zu bekommen gewesen, habe aber wegen ihrer geradezu revolutionären Möglichkeiten auf verschiedenen Gebieten des Computerdesigns die Möglichkeit geboten, der Konkurrenz einen großen Schritt voraus zu sein. Zum anderen hätten sich er und Herr L ... erwartet, mit Herrn S ... und über diesen mit dessen Vater eine enge geschäftliche Verbindung aufbauen zu können, da Herr S ... senior mehrere Unternehmen auf den für ihn einschlägigen Tätigkeitsgebieten gehabt habe. Auch der Aufenthalt selbst sei für ihn maßgeblich bestimmt gewesen durch die Besprechungen mit Herrn Bernhard S ..., was dieser in seinem kurzen Schreiben vom 15.01.1996 auch bestätigt habe. Wie bereits vorgetragen, sei die erstmalige Befragung des Herrn S ... durch die Beklagte mittels eines derart tendenziellen Fragebogens erfolgt, dass das klarstellende vorbezeichnete Schreiben vom 15.01.1996 zur Beurteilung des Reisecharakters in den Vordergrund gestellt werden müsse. Die Eltern von Herrn L ..., die in F ... lebten, während ihr Sohn in M ... gewohnt habe, hätten zum einen nicht genau gewusst, ob und wann der Kläger mit ihrem Sohn nach Zürich gefahren sei, auch seien sie nicht über jeden Schritt ihres Sohns informiert gewesen. Sie hätten lediglich gewusst, dass ihr Sohn mit Herrn S ... und dem Kläger befreundet gewesen sei, was auf ihrer Seite die Vermutung nahegelegt habe, dass es sich um eine private Besuchsfahrt gehandelt habe. Die Beklagte machte dagegen geltend, aus dem Schreiben des Bernhard S ... vom 05.12.1995 ergebe sich, dass der Kläger zusammen mit Herrn L ... am 22.01.1988 in Zürich eingetroffen sei und dass das Besuchsprogramm am betreffenden Wochenende privaten Charakter gehabt habe. Es sei lediglich am Abreisetag, nämlich Sonntag, zwei Stunden lag über CAD-Software gesprochen worden. Bernhard S ... sei im Unfallzeitpunkt noch Student gewesen und habe somit bei dem Bezug von CAD-Software nicht konkret helfen können. Er habe auch die geschäftlichen Betätigungen seines Vaters für nicht relevant gehalten. Sowohl Herr S ... junior als auch Herr S ... senior seien somit nicht in der Lage, wie behauptet, enge geschäftliche Beziehungen für den Kläger aufzubauen. Der Kläger sei als freier Mitarbeiter der Firma Si ... ihres Erachtens sehr wohl in der Lage gewesen, die erforderliche CAD-Software zu beziehen. Hätte die Fahrt nach Zürich einen geschäftlichen Charakter gehabt, so sei davon auszugehen, dass auch Herr L ... senior hiervon Kenntnis gehabt habe. Berücksichtige man den gesamten Aufenthalt in der Schweiz, so könne ein ca. zweistündiges Gespräch über CAD-Software nicht den Charakter einer Geschäftsreise bedeuten. Dazu machte der Kläger mit Schriftsatz vom 07.07.1997 geltend, nach dem Berichtigungsschreiben des Herrn S ... hätten auch Freitag und Samstag geschäftliche Vorbesprechungen stattgefunden. Die Beziehungen zu Bezugsquellen seien nicht davon abhängig, ob man einen Studienabschluss habe oder nicht. Die Antwort "relevant" sei dahingehend zu interpretieren, dass die Bezugsmöglichkeiten des Herrn S ... hinsichtlich der CAD-Software für die Entscheidung der BG nicht relevant sein dürfte. Er sei schließlich insbesondere wegen dieser in Aussicht gestellten Bezugsmöglichkeiten der CAD-Software zu Herrn S ... in die Schweiz mitgefahren. Die Feststellung, sowohl Herr S ... senior als auch junior seien nicht in der Lage gewesen, enge geschäftliche Beziehungen für den Kläger aufzubauen, sei unsubstantiiert und unrichtig. Offensichtlich sei somit nicht nur eine Bezugsquelle von CAD-Software von allen Teilnehmern als zukünftige Geschäftsverbindung gewünscht worden. Er, der Kläger, sei am Bezug der Software nicht in Verbindung zur Firma Si ..., sondern für den Aufbau anderer geschäftlicher Projekte angewiesen gewesen. Er sei immerhin zum Zeitpunkt des Arbeitsunfalls selbständiger Unternehmer und somit nicht ausschließlich für die Firma Si ... tätig gewesen. Die tatsächliche geschäftliche Ausgestaltung der Geschäftsreise werde letztendlich nur mittels einer neuerlichen, diesmal gerichtlichen Befragung des Herrn S ... möglich sein. Auf Fragen des Gerichts antwortete Bernhard S ... per Fax am 07.02.2000, die Vereinbarung für den Aufenthalt des M.L ... sei auf privater Basis getroffen worden. M.L ... habe am Telefon nur kurz erwähnt, wen er mitbringe und was der Kläger für einen Beruf habe. Genaueres sei ihm zu dieser Zeit nicht bekannt gewesen. Es seien ca. zwei Stunden über die Berufstätigkeit des Klägers gesprochen worden, d.h., er habe erklärt, was die neue Software, die er in den USA habe und wie dies gerade im Bereich technischer Zeichnungen große Neuerungen mit sich bringe. Auf die Frage, was konkret an geschäftlichen Besprechungen stattgefunden habe bzw. gesprochen worden sei, erklärte Bernhard S ..., an weitere Details könne er sich nach 12 Jahren nicht erinnern. Auf die Frage, ob eine zukünftige Geschäftsbeziehung beabsichtigt gewesen sei, erwiderte er, der Kläger habe sicher in diese Richtung gesteuert, es sei jedoch nichts Konkretes beabsichtigt oder entschieden worden. Er, S ..., habe zur damaligen Zeit Betriebswirtschaft an der Universität in Zürich studiert mit dem Ziel, später einen entsprechenden Beruf in der Wirtschaft zu finden, oder eventuell auch bei seinem Vater im Geschäft einzusteigen. Genaueres habe er damals noch nicht geplant, da er erst am Anfang seines Studiums gestanden habe. Sein Vater habe an den geschäftlichen Besprechungen nicht teilgenommen. Der Besuch habe offiziell privaten Charakter gehabt und an einem Wochenende stattgefunden. Da der Kläger jedoch das Thema Computersoftware immer wieder während seines Aufenthalts zur Sprache gebracht habe, müsse er davon ausgehen, dass dies für ihn von Bedeutung gewesen sei. Wo der Schwerpunkt für den Besuch wirklich gelegen habe, könne er nicht beurteilen, da er nicht wisse, welche Informationen der Kläger von Herrn L ... gehabt habe, bevor er den Besuch angetreten habe. Die Beklagte vertrat dazu die Auffassung, es sei nicht zu erkennen, dass der Kläger zum Unfallzeitpunkt eine versicherte Tätigkeit ausgeübt habe. Im Termin am 24.05.2000 erklärte der Kläger, zum Unfallzeitpunkt für die Automatisierung von Maschinenabläufen durch Computersysteme durch CAD-Software zuständig gewesen zu sein. Er sei in die Schweiz gefahren, um Herrn Alfons S ... über Herrn S ... junior als Kunden zu gewinnen. Herr S ... senior habe drei Firmen gehabt, die im Maschinenbau tätig gewesen seien. Er habe Herrn S ... senior eine von ihm entwickelte Software anbieten wollen. Er habe entgegen den Angaben des Zeugen Bernhard S ... am Sonntag auch mit dessen Vater gesprochen. Er könne sich nicht genau erinnern, was er mit ihm gesprochen habe, aber es sei sicher um die CAD-Software gegangen. Er habe seit dem Unfall Gedächtnisstörungen und könne sich nicht erinnern, mit Alfons S ... gesprochen zu haben, aber Bernhard S ... habe am Krankenbett zu ihm gesagt, sie seien spät losgefahren, weil er am Sonntag Abend noch unbedingt mit Alfons S ... habe sprechen wollen und auch gesprochen habe. Mit Urteil vom 24.05.2000 wies das Sozialgericht München die Klage ab. Die Behauptung des Klägers, die Fahrt nach Zürich habe hauptsächlich geschäftlichen Interessen gedient, halte das Gericht nicht für nachgewiesen. Während der Kläger im Verwaltungsverfahren und in der Klagebegründung behauptet habe, die Reise hauptsächlich aus betrieblichen Gründen angetreten zu haben, da ihm der Zeuge Bernhard S ... bei der Beschaffung von CAD-Software aus USA habe behilflich sein sollen und außerdem mit Herrn Bernhard S ... und dessen Vater geschäftliche Beziehungen geknüpft hätten werden sollen, habe der Zeuge Bernhard S ... angegeben, dass der Kläger die CAD-Software bereits in den USA bestellt gehabt habe und ein Gespräch mit seinem Vater Alfons S ... gar nicht stattgefunden habe. In der heutigen mündlichen Verhandlung habe der Kläger erklärt, er sei in die Schweiz gefahren, um Alfons S ... über dessen Sohn als Kunden zu gewinnen. Er habe Herrn Alfons S ... eine von ihm entwickelte Software anbieten wollen. Bernhard S ... habe ihm gesagt, dass er auch mit seinem Vater gesprochen habe. Er selbst könne sich daran nicht erinnern. Das Gericht gehe davon aus, dass der Zeuge Bernhard S ... während des Aufenthalts des Klägers von Freitag Mittag bis Sonntag Abend mit dem Kläger zwei Stunden über dessen Berufstätigkeit gesprochen habe und unterstelle auch die Angaben des Klägers, dass am Sonntag Abend noch ein Gespräch mit Herrn Alfons S ... stattgefunden habe, als zutreffend. Aus der Sicht der Kammer reiche dies aber nicht aus, um die Wochenendreise des Klägers mit seinem privaten Freund Herrn L ... zu dessen Freund Bernhard S ... als Geschäftsreise anzusehen. Die Frage nach dem wesentlichen Motiv des Handelnden bestimme sich nach den aufgrund von objektiven Anhaltspunkten nachvollziehbaren Vorstellungen. Objektiv betrachtet sei aber auch durch die Angaben des Klägers nicht erkennbar geworden, worin die besondere Bedeutung der Gespräche des Klägers mit dem Studenten Bernhard S ... und Herrn Alfons S ... für das Unternehmen des Klägers liegen solle. Die Kammer gehe daher davon aus, dass sie allenfalls untergeordneter Nebenzweck einer privaten Wochenendreise gewesen sei. Dagegen richtet sich die Berufung des Klägers. Der Kläger trägt vor, da er sich ca. ein halbes Jahr vor dem Unfallereignis selbständig gemacht habe, hätte er die Reise in die Schweiz an diesem Wochenende auf keinen Fall aus privaten Gründen unternommen. Seine Mutter habe am 20. Januar, sein Bruder am 23. Januar Geburtstag. Die Familie habe am Wochenende des 23./24. Januar 1988 diese Geburtstage im Elternhaus des Klägers in F ... feiern wollen. Der Kläger, der seine Eltern zu jedem Geburtstag habe besuchen wollen, habe bei dieser Feierlichkeit auf jeden Fall anwesend sein wollen. Dies habe er auch gegenüber seiner Mutter so erklärt. Sein Hauptkunde sei zunächst Si ... gewesen, wobei er sich im Zusammenhang mit diversen Projekten auf die Automatisierung von Maschinenabläufen mittels Computersystemen durch CAD-, CAM- und CAE-Software spezialisiert gehabt habe. Durch diese spezielle Software sei es möglich, von Konstruktionen und technischen Zeichnungen auf dem Computerbildschirm direkte Verbindungen zu computergesteuerten Fertigungsanlagen herzustellen. Zwischenzeitlich sei dies eine übliche und gängige Fertigungspraxis im Maschinenbau. Diese Kenntnisse habe sich der Kläger bereits im Jahr 1987 angeeignet und habe diese auf jede beliebige Art der maschinellen Produktherstellung übertragen können. Da der Kläger oft habe bis spät in die Nacht arbeiten müssen, habe er übrige Tätigkeiten zum Aufbau seines Betriebs nur spätabends oder am Wochende ausführen können. So habe er auch über Bekannte ebenfalls im Rahmen von Wochenendtreffen den Kontakt zu einem Ingenieurbüro herstellen und diesen als weiteren Kunden hinzugewinnen können. Der Freund des Klägers M.L ... sei für eine Firma beschäftigt gewesen, die Roboter für industrielle Fertigungen hergestellt habe. Herr L ... habe daher ein ähnliches Beschäftigungsfeld wie der Kläger und genau gewusst, was dieser beruflich gemacht habe und welcher Kundenkreis für ihn in Betracht komme. Er habe gewusst, dass der Kläger die spezielle Software für sein eigenes Unternehmen in Amerika bestellt habe, um seine Spezialkenntnisse mit eigener Computerausstattung, unabhängig von anderen Ingenieurbüros, Kunden anbieten zu können. In diesem Zusammenhang habe er dem Kläger angeboten, einen Kontakt zu einer befreundeten Familie herzustellen, die mehrere Firmen besessen habe, die mit Maschinenbau bzw. mit der Fabrikation von diversen Produkten befasst gewesen seien und für den Kläger als Kunden in Betracht gekommen seien, da ihre Maschinenabläufe bislang nicht computergesteuert automatisiert gewesen seien. Herr L ... sei von der Familie S ... für das betreffende Wochenende in der Schweiz eingeladen gewesen und habe arrangiert, dass er ihn begleiten habe können, um den ersten Kundenkontakt herzustellen. Es sei nicht denkbar gewesen, dass Herr Bernhard S ... und dessen Vater nach Deutschland zu einem Akquisitionsgespräch gekommen wären. Der Kläger habe in Anbetracht seiner Spezialisierung jede Chance ergreifen müssen, Kontakt zu potentiellen Kunden zu knüpfen, so dass er den Wochenendbesuch bei seiner Familie abgesagt habe, um diesen Termin wahrnehmen zu können. Herr S ... habe dazu auch ausgeführt, dass vor den sich anbahnenden Geschäftsverbindungen erst eine persönliche Verbindung geschaffen werden müsse und dass es deshalb eigentlich selbstverständlich sei, dass auch schon am Freitag und Samstag über die Tätigkeiten des Klägers gesprochen worden sei. Die guten Geschäfte würden bekanntlich nicht am Schreibtisch gemacht. Es sei deshalb nachgewiesen, dass dem von Herrn S ... angegebenen zweistündigen Geschäftsgespräch mehrfache Vorgespräche vorangegangen seien. Im Zeitraum vor Einlegung des Widerspruchs bis zur vor der mündlichen Verhandlung des Sozialgerichts sei der Kläger aufgrund vorstehender Defizite bzw. Erkrankungen nicht in der Lage gewesen, seiner Bevollmächtigten die komplizierten Zusammenhänge seiner beruflichen Tätigkeit vor dem Unfallereignis und damit auch die konkreten Absichten und Inhalte im Zusammenhang mit der getätigten Geschäftsreise so zu erklären, dass sie sie habe verstehen können. Sie habe den Kläger zunächst dahingehend verstanden, dass dieser beabsichtige, sich die für sein selbständiges Wirken notwendige Software zu beschaffen (was zutreffend sei) und aus diesem Grund Kontakt zu den Geschäftsleuten S ... in der Schweiz gesucht habe (was nicht zutreffend sei). Der Kläger sei auch teilweise noch nicht in der Lage, im Rahmen von Besprechungsterminen strukturierte und genaue Angaben zu machen. Die Durchführung von Besprechungsterminen lösten für ihn bereits im Vorfeld derartige Stresssituationen aus, dass er sich teilweise überhaupt nicht mehr konzentrieren könne und zu keinerlei zusammenhängenden Angaben in der Lage gewesen sei. Erst nach Abschluss anderweitiger, ihn sehr belastender Gerichtsverfahren und einer langwierigen psychologischen Betreuung durch eine Diplom-Psychologin sei es möglich gewesen, die diesbezügliche Sachverhaltserfassung zu bewerkstelligen. So seien sie auch zu der Lösung gekommen, dass Besprechungstermine langfristig vereinbart worden seien und damit der Kläger in der Lage gewesen sei, sich ohne Druck und Stressaufbau auf diese vorzubereiten und in diesem Vorfeld schriftliche Aufzeichnungen zum Sachverhalt anzufertigen, die sich als brauchbar erwiesen hätten.

Der Kläger legte ein psychiatrisches Gutachten des Prof. Dr.N ... vor, auf das verwiesen wird.

Die späte Geltendmachung des Unfalls beruhe auf der Kenntnis der Existenz seiner Mitgliedschaft bei der Beklagten. Auf das Vorbringen der Beteiligten in ihren Schriftsätzen wird verwiesen.

Der Kläger beantragt, das Urteil des Sozialgerichts München vom 24.05.2000 aufzuheben und die Beklagte unter Aufhebung des Bescheids vom 20.12.1995 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 22.01.1997 zu verurteilen, ihm wegen der Folgen des Unfalls vom 24.01.1988 die gesetzlichen Leistungen zu gewähren.

Die Beklagte beantragt, die Berufung des Klägers zurückzuweisen.

Der Senat hat die Akten der Beklagten und des Sozialgerichts München beigezogen. Zur Ergänzung des Tatbestandes wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung des Klägers ist gemäß § 143 ff. SGG zulässig, sachlich jedoch nicht begründet. Die Entscheidung richtet sich nach den Vorschriften der RVO, da der Versicherungsfall vor dem 01.07.1997 eingetreten ist und der Anspruch auf die geltend gemachten Leistungen ebenfalls vor diesem Zeitpunkt entstanden wäre (§§ 212, 214 SGB VII). Der Kläger hat keinen Arbeitsunfall erlitten. Arbeitsunfall ist nach § 548 Abs.1 RVO ein Unfall, den ein Versicherter den in den §§ 539, 540 und 543 bis 545 RVO genannten Tätigkeiten erleidet. Für die Annahme, dass sich der Unfall bei der versicherten Tätigkeit ereignet hat, ist in der Regel erforderlich, dass das Verhalten beim Unfall einerseits zur versicherten Tätigkeit zu rechnen ist und dass diese Tätigkeit andererseits den Unfall herbeigeführt hat. Zunächst muss also eine sachliche Verbindung mit der Betriebstätigkeit bestehen, die es rechtfertigt, das betreffende Verhalten der versicherten Tätigkeit zuzurechnen (BSG SozR 3-2200, § 548, Nr.21). Dabei bedürfen alle rechtserheblichen Tatsachen des vollen Beweises dergestalt, dass sie mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit vorgelegen haben (vgl. BSGE 45, 285, 286). Dies betrifft nicht nur den Unfallvorgang selbst, sondern auch die versicherte Tätigkeit. Diese, insbesondere die Zweckbestimmung der zum Unfall führenden Verrichtung, muss mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sein (Krasney, Vierteljahresschrift für Sozialrecht 1993, 81, 113 mit weiteren Nachweisen). Kommt, wie vorliegend, eine Verrichtung in Betracht, die sowohl betrieblichen Zwecken als auch privaten Interessen des Versicherten dient und sich nicht eindeutig in einen betriebsbedingten und einen betriebsfremden Teil zerlegen lässt, steht sie auch dann unter Versicherungsschutz, wenn sie dem Betrieb zwar nicht überwiegend, aber doch wesentlich zu dienen bestimmt ist. Diese Grundsätze gelten grundsätzlich auch für Betriebswege und Geschäftsreisen. Die Wesentlichkeit des betrieblichen Interesses beurteilt sich hierbei in erster Linie nach den aufgrund von objektiven Anhaltspunkten nachvollziehbaren subjektiven Vorstellungen des Versicherten. Entscheidendes Abgrenzungskriterium für die Frage, ob eine gemischte Tätigkeit wesentlich betrieblichen Interessen gedient hat, ist, ob diese Tätigkeit hypothetisch auch dann vorgenommen worden wäre, wenn der private Zweck entfallen wäre (vgl. BSG in SozR 3-2200 § 548 Nr.19). Von diesen Grundsätzen ist das Sozialgericht zutreffend ausgegangen und zu Recht zu der Überzeugung gelangt, dass die schließlich zum Unfall führende Fahrt des Klägers nicht wesentlich betrieblichen Belangen gedient hat, sondern allein wesentlich in den privaten Verhältnissen des Klägers begründet war. Wie das Sozialgericht ist auch der Senat der Überzeugung, dass der Kläger aus privaten Gründen als Beifahrer des Herrn L ... die Reise unternommen hat, da ihn eine freundschaftliche Beziehung zu M.L ... verband und dieser wiederum mit dem Studenten Bernhard S ... befreundet war. Dies ergibt sich insbesondere aus der Bekundung des Bernhard S ..., dass sich M.L ... auf privater Basis angemeldet hatte und am Telefon nur kurz erwähnt hatte, dass und wen er mitbringe und welchen Beruf der Kläger habe. Weiter ist der Senat wie das Sozialgericht der Überzeugung, dass nicht erwiesen ist, dass berufliche Belange für die unternommene Reise eine wesentliche Bedeutung hatten. Im Gegenteil ergeben sich erhebliche Zweifel daran, dass die Fahrt des Klägers in die Schweiz und die dadurch bedingte Rückfahrt in rechtlich wesentlichem Zusammenhang mit dem Unternehmen des Klägers stand. Der Kläger hat zum einen nicht überzeugend dargelegt, inwiefern ein Kontakt zu Bernhard S ... oder dessen Vater seinem Unternehmen hätte dienen können. Wie er auch in der heutigen mündlichen Verhandlung bestätigte, waren ihm keinerlei Einzelheiten über die von Alfons S ... betriebenen Unternehmen bekannt. Entsprechend konnte er auch nicht wissen, ob das, was er selbst beruflich zu bieten hatte, überhaupt von irgendeinem Interesse für Alfons S ... gewesen wäre. An der Ernstlichkeit der Absicht, an diesem Wochenende geschäftliche Verbindungen mit Bernhard S ... oder dessen Vater zu knüpfen, bestehen auch deshalb Zweifel, da der Kläger einerseits vortrug, man habe darüber gesprochen, er sowie Bernhard S ... und M.L ... könnten in der Zukunft zusammenarbeiten, er aber andererseits geltend machte, er habe über Bernhard S ... zu dessen Vater Geschäftsverbindungen herstellen wollen. Daraus ist zu schließen, dass der Kläger mit keinerlei konkreten Vorstellungen beruflicher Art nach O ... gefahren ist. Andernfalls wäre es nicht verständlich, dass er sich vor Antritt der Reise nicht vergewisserte, Alfons S ... auch tatsächlich anzutreffen. Diesbezüglich hat Bernhard S ..., wie bereits dargelegt, bekundet, dass über die berufliche Tätigkeit des Klägers bei der telefonischen Anmeldung durch M.L ... nicht weiter gesprochen worden sei. Nähere Einzelheiten diesbezüglich waren auch Bernhard S ... damals nach seiner Aussage nicht bekannt. Daraus, dass Alfons S ..., wenn überhaupt, nur am Ende des Aufenthalts des Klägers in O ... anwesend war, ist zu schließen, dass ihm entweder der Kläger als möglicher Geschäftspartner nicht angekündigt war oder an einer Kontaktaufnahme seinerseits kein Interesse bestand. Falls der Kläger ernstlich beabsichtigt hätte, in Geschäftsverbindung zu Alfons S ... zu treten, hätte es bei natürlicher Betrachtungsweise nahegelegen, dass er zumindest über M.L ... und Bernhard S ... bei seinen potenziellen Kunden hätte nachfragen lassen, ob dieser seinen Wunsch zu einem ersten Kundenkontakt entsprechen wolle. Stattdessen hat es der Kläger darauf ankommen lassen, ob er Herrn S ... senior überhaupt antreffen würde. Schließlich lassen auch die mehrmals geänderten Aussagen des Klägers über die Art der wechselseitigen betrieblichen Vorteile eines Geschäftskontakts zu Herrn S ... senior erhebliche Zweifel an dem betrieblichen Zweck der Reise aufkommen. Während der Kläger mit Schriftsatz vom 05.07.1995 durch seinen Bevollmächtigten, Rechtsanwalt M ..., zunächst vortragen ließ, das geplante Gespräch hätte der Erstellung von Designerunterlagen für Herrn S ... senior dienen sollen, machte er später, wie sich auch aus dem Bericht des Mitarbeiters der Beklagten K ... über eine Rücksprache mit dem Kläger und dessen Bevollmächtigter Rechtsanwältin K ... am 01.12.1995 ergibt, geltend, es sei um CAD-Software gegangen, die in den USA günstiger zu beziehen gewesen sei. Dieser Zweck wurde auch in den Schriftsätzen vom 14.04.1997 und 07.07.1997 geltend gemacht. Untermauert wurde dies mit der Begründung, dass die Software in Deutschland schwer bis überhaupt nicht zu bekommen gewesen sei und die Beschaffung für das berufliche Fortkommen des Klägers von besonderer Bedeutung gewesen sei. Auf Anfrage des Sozialgerichts hat Bernhard S ... dagegen per Fax vom 08.02.2000 mitgeteilt, der Kläger habe die Software bereits in den USA bestellt gehabt. Im Termin am 14.05.2000 erklärte der Kläger vor dem Sozialgericht, er habe Herrn S ... senior, der drei Firmen, die Maschinenbau betroffen hätten, betrieben habe, eine von ihm entwickelte Software anbieten wollen. Die Erklärung der Bevollmächtigten des Klägers für die verschiedenen Versionen des Zwecks der Reise, der Kläger sei nicht in der Lage gewesen, ihr die komplizierten Zusammenhänge seiner beruflichen Tätigkeit vor dem Unfall und der konkreten Absicht in Zusammenhang mit der Reise zu erklären, kann die Zweifel daran, dass der Kläger die Reise mit konkreten beruflichen Vorstellungen angetreten hat, nicht beseitigen. Zu diesen Zweifeln tragen auch die Auskünfte des Bernhard S ... vom 08.02.2000 bei, wonach sein Vater bei den Geschäftsgesprächen nicht anwesend war und diese Gespräche darin bestanden, dass mit dem Kläger zwei Stunden über dessen Berufstätigkeit und die Möglichkeit der neuen Software in Bezug auf technische Zeichnungen gesprochen wurde. Die Bekundung des Bernhard S ..., der Kläger habe sicher in Richtung einer zukünftigen Geschäftsbeziehung gesteuert und das Geschäftliche sei für ihn von Bedeutung gewesen, da er das Thema "Computer/Software" immer wieder zur Sprache gebracht habe, stellt keinen Beweis für einen wesentlichen beruflichen Zweck der Reise, sondern lediglich eine bloße Vermutung des Bernhard S ... dar. Dass der Kläger sich als neuer Gast im Hause über die Schilderung seines Berufs und beruflicher Belange mit den Gastgebern bekannt macht, fällt in den Rahmen privater Gespräche und beweist nicht, dass der Kläger die Reise wesentlich aus betrieblichen Gründen angetreten hat. Die Version, dass der Kläger mit M.L ... und Bernhard S ... Geschäftsbeziehungen habe anknüpfen wollen, überzeugt schon deshalb nicht, weil Bernhard S ... zur damaligen Zeit lediglich Student der Betriebswirtschaft war und sich auch erst am Anfang seines Studiums befand. Auch wenn man unterstellt, der Kläger habe die Ankunft des Alfons S ... noch abwarten wollen und mit diesem auch tatsächlich noch gesprochen, beweist dies aus obigen Darlegungen nicht, dass die Reise im Wesentlichen Umfang betrieblichen Zwecken dienen sollte, sondern spricht allenfalls dafür, dass die private Reise noch einen betrieblichen Nebenzweck hatte. Erst recht stellt auch die Behauptung des Klägers, er hätte wegen des Geburtstags seiner Mutter die Reise nicht angetreten, wenn sie nicht geschäftlicher Art gewesen wäre, keinen Beweis für die betrieblichen Belange in Bezug auf die unternommene Fahrt nach Zürich dar. Dabei kann unterstellt werden, dass der Kläger seine Mutter vor ihrem Geburtstag entsprechend informiert hat, ein Nachweis für das tatsächliche Motiv der Reise ist damit keinesfalls erbracht. Insgesamt schließt der Senat aus den erwiesenen Umständen, dass betriebliche Belange für den Kläger in Bezug auf die unternommene Reise allenfalls ein untergeordneter Nebenzweck gewesen sind. Die Berufung kann danach keinen Erfolg haben. Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG. Der Senat hat die Revision nicht zugelassen, da die Voraussetzungen des § 160 Abs.2 Nr.1 und 2 SGG nicht vorliegen.
Rechtskraft
Aus
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