L 3 U 349/00

Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Unfallversicherung
Abteilung
3
1. Instanz
SG Regensburg (FSB)
Aktenzeichen
S 4 U 226/99
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 3 U 349/00
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
I. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Regensburg vom 17.07.2000 wird zurückgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Zwischen den Beteiligten ist die Gewährung von Entschädigungsleistungen für die Folgen des Unfalls des Klägers vom 15.06. 1998 streitig. Dabei geht es um die Frage, welche Unfallfolgen der Kläger bei dem vorgenannten Ereignis, d.h. auch eine Rotatorenmanschetten-Teilruptur bzw. einen Bizepssehnenriss, erlitten hat und ob diese ggf. als Unfallfolgen zu entschädigen sind.

Der am ...1953 geborene Kläger wollte entsprechend den Angaben in der Unfallanzeige vom 17.06.1998 am 15.06.1998 mit einem Mitarbeiter eine Holzpalette von 1,10 x 1,80 m (ca. 50 kg) aus einer Schablone heben, als er sich einen Muskelriss zuzog. Der Kläger gab zum Ablauf im Einzelnen hierzu nachfolgend am 22.06.1998 an, dass er, als er die fertige Palette aus der Schablone herausgehoben habe, und sich diese verklemmte, durch diesen unvorgesehenen Fertigungsfehler in seiner üblichen Arbeitsbewegung derart abrupt gebremst worden sei, dass es ihm einen Stich im rechten Arm gegeben habe. Ergänzend führte er am 18.11.1998 noch aus, dass sich die Palette nicht aus der Schablone habe herausnehmen lassen und nach dem Verhaken wieder zurückgeschnellt sei. Er habe sofort einen stechenden Schmerz im rechten Oberarm verspürt und die Palette fallen lassen. Im Durchgangsarztbericht des Dr. E ... vom 15.06.1998 wurde eine Rotatorenmanschetten- Teilruptur der rechten Schulter diagnostiziert.

Nach Einholung einer Stellungnahme ihres beratenden Arztes Dr. Br ... vom 08.03.1998 - wonach diese Diagnose nicht habe bestätigt werden können - hat die Beklagte mit Bescheid vom 25.08.1998 eine Entschädigung auf Grund des Ereignisses vom 15.06.1998 abgelehnt: Die abrupte Unterbrechung des Arbeitsvorganges sei nicht geeignet gewesen, die Rotatorenmanschette traumatisch zu schädigen.

Den dagegen erhobenen Widerspruch hat die Beklagte - nach Einholung eines Gutachtens vom Prof. Dr. Bü ..., BG Unfallklinik Murnau, vom 03.02.1999 und erneuter Stellungnahme ihres beratenden Arztes Dr. Br ... vom 07.04.1999 - mit Widerspruchsbescheid vom 18.06.1999 als unbegründet zurückgewiesen. Prof. Dr. Bü ... hatte ausgeführt, dass ein Rotatorenmanschetten-Schaden nicht bestehe. Zweifellos sei bei dem so geschilderten Ereignis aber der Riss der körpernahen Bizepssehne eingetreten. Das Ereignis vom 15.06.1998 sei kein Unfallereignis im Rechtssinn. Deshalb sei es auch gerechtfertigt gewesen, einen Arbeitsunfall schon auf dem Verwaltungswege abzulehnen. Gelegentlich einer betrieblichen Tätigkeit sei es in Folge der Verklemmung einer Palette zu einer ungewöhnlichen Kraftanstrengung der Bizepsmuskulatur gekommen, die zur vollständigen Zusammenhangstrennung einer bereits rissbereiten Sehne geführt habe. Unfallfolgen lägen nicht vor, unfallsbedingte Arbeitsunfähigkeit habe des weiteren nicht bestanden. Dr. Br ... hat in seiner vorgenannten Stellungnahme mehrere unfallfremde Faktoren herausgestellt, die die Annahme rechtfertigen, dass bereits ein Verschleißprozess im Gange war, der dann gelegentlich des betrieblichen Vorgangs letztlich zum Riss führte (vgl. auch Akutes Cervikalsyndrom Oktober 1994, Epicondylitis radialis humeri rechts April 1994, Cervikal-brachial-Syndrom rechts 1992, Feststellung einer Gicht 1995 und darüber hinaus auch rezidivierende Gastritiden). Es seien einige kausal bedeutsame Vorerkrankungen festgestellt, die eine chronisch entzündliche Zerrüttung speziell der Sehnen und Kapseln an der Schulter mitverursachen können. Dagegen sei das Unfallereignis von der Quantität und der Qualität her nur fraglich als verletzungsadäquat zu bezeichnen. Die Konsequenz sei, dass der Riss ganz überwiegend als degenerativ zu werten sei, d.h. dass es aus medizinischer Hinsicht hinreichend wahrscheinlich sei, dass ein derartiger Riss im engeren zeitlichen Zusammenhang auch bei normaler Alltagsbelastung eingetreten wäre.

Gegen die Bescheide der Beklagten hat der Kläger beim Sozialgericht Regensburg Klage erhoben: Der Unfall vom 15.06.1998 sei als Arbeitsunfall anzuerkennen und die Beklagte zu verurteilen, ihm deshalb Leistungen aus der gesetzlichen Unfallversicherung zu erbringen.

Das SG hat auf Antrag des Klägers - § 109 SGG - ein vom Prof. Dr. Re ... - Oberarzt Dr. T ..., am 22.02.2000 - unter Hinzuziehung eines radiologischen Zusatzgutachtens des Dr. St ... vom 08.02.2000 - erstattetes Gutachten eingeholt. Das vorgenannte radiologische Zusatzgutachten hat die bisher geäußerten Diagnosen wie Rotatorenmanschetten-Teilruptur oder Bizepssehnenabriss widerlegt. Es wurden regelrechte Schultergelenksverhältnisse beidseits mit regelrechtem Genohumeralgelenk und regelrechter Artikulationsstellung festgestellt, und der Nachweis eines Humeruskopftiefstandes und Zeichen einer Omarthrose verneint. Prof. Dr. Re ... führte aus, dass - abweichend von den Vorgutachten - festzustellen sei, dass eine komplette Bizepssehnenruptur nur fraglich stattgefunden habe. Im Ultraschall sei nämlich festzustellen, dass zumindest ein Bizepssehnenanteil im Sulcus so weit verblieben sei, dass eine seitengleiche grobe Krafteinwirkung und keine muskuläre Umfangverminderung eingetreten sei und selbst der Kläger über keine Kraftminderung berichten könne. Er führte eine Contusio der rechten Schulter mit Verdacht auf Bizepssehnenläsion an und vertrat im Folgenden die Auffassung, dass davon auszugehen sei, dass auch bei anderen Gelegenheiten es zu einer Bizepssehnenläsion gekommen wäre. Das Unfallereignis stelle nur einen unbedeutenden ursächlichen Zusammenhang mit der Bizepssehnenläsion dar. Die MdE wegen der Unfallfolgen betrage weniger als 10 v. H.

Der Kläger hat vor dem SG zuletzt beantragt, die Beklagte unter Aufhebung der angefochtenen Bescheide zu verurteilen, ihn für die Folgen des am 15.06.1998 erlittenen Unfalls zu entschädigen.

Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen.

Mit Urteil vom 17.07.2000 hat das SG die Klage abgewiesen: Die Klage sei unbegründet, weil der Kläger keinen Arbeitsunfall erlitten habe. Es sei bereits fraglich, ob das Hochheben einer Palette der Definition eines Unfalls entspreche und somit bereits dem Grunde nach ein Unfallereignis ausgeschlossen sei. In jedem Fall habe es sich aber nur um eine sog. Gelegenheitsursache gehandelt (vgl. Gutachten Dr. Bü ... und Prof. Dr. Re ...). Im Ergebnis sei festzuhalten, dass die geltend gemachte Erkrankung des Klägers nicht auf ein Unfallereignis zurückzuführen sei.

Mit seiner hiergegen eingelegten Berufung verfolgt der Kläger sein bisheriges Begehren weiter: Die am 15.06.1998 durchgeführte Tätigkeit, bei der er den Riss verspürt habe, stelle sehr wohl ein von außen auf den Körper einwirkendes Ereignis dar und habe auch zu einem Gesundheitsschaden geführt. Wegen des Letztgenannten beruft er sich auf die Feststellungen im Durchgangsarztbericht des Dr. E ... vom 15.06.1998, worin eine Rotatorenmanschetten- Teilruptur rechts diagnostiziert worden sei.

Der Kläger beantragt - zuletzt -,
die Beklagte unter Aufhebung des Urteils des SG Regensburg vom 17.07.2000 und Abänderung des Bescheides vom 25.08.1998 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 18.06.1999 zu verurteilen, ihn für die Folgen des am 15.06.1998 erlittenen Unfalls zu entschädigen.

Die Beklagte beantragt,
die Berufung des Klägers zurückzuweisen,
weil das angefochtene Urteil zutreffend sei.

Im Übrigen wird zur Ergänzung des Sachverhalts gemäß § 136 Abs. 2 SGG auf den Inhalt der Akten der Beklagten sowie der Gerichtsakten erster und zweiter Instanz Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die frist- und formgerecht eingelegte Berufung des Klägers ist zulässig, aber nicht begründet.

Das SG hat im Ergebnis mit Recht die Klage abgewiesen. Denn der Kläger hat gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Entschädigung für die Folgen des am 15.06.1998 erlittenen Unfalls, weil solche - wie sich insbesondere aus dem Gutachten des Prof. Dr. Re ... ergibt - nicht vorliegen. Danach ist nicht erwiesen, dass sich der Kläger bei dem geschilderten Unfallablauf - wobei letztlich im Ergebnis dahingestellt bleiben kann, ob es sich dabei überhaupt um ein Ereignis gehandelt hat, das geeignet ist, eine Rotatorenmanschetten- Teilruptur oder einen Bizepssehnenriss zu verursachen - eine Rotatorenmanschetten- Teilruptur, wie von Dr. E ... angenommen - oder einen Bizepssehnenriss zugezogen hat. Dabei ist dann die umfassend medizinisch diskutierte Frage, ob dem beschriebenen betrieblichen Ereignis überhaupt die Bedeutung eines Unfalls im Sinne der gesetzlichen Unfallversicherung zukommt, ggf. aber - neben dem Vorschaden - nur eine unwesentliche Teilursache für einen ggf. anzunehmenden Gesundheitsschaden - in Form der diskutierten Rotatorenmanschetten-Teilruptur bzw. Bizepssehnenriss - nicht mehr entscheidungserheblich und kann damit dahingestellt bleiben. Zur Anerkennung eines Arbeitsunfalls gehört nämlich neben dem Unfallereignis auch der Nachweis eines Körperschadens, der aber - wie oben ausgeführt - unter Berücksichtigung der nach Auffassung des Senats überzeugenden Ausführungen des Prof. Dr. Re ... nicht gelingt. Im Hinblick auf das Ergebnis der Beweisaufnahme könnte unter Berücksichtigung des Gutachtens des Prof. Dr. Re ... allenfalls eine Contusio als Folge des Unfalls vom 15.06. 1998 gewertet werden. Mangels feststellbarer unmittelbarer bzw. bleibender Gesundheitsschäden - als Folgen des vorgenannten Unfallereignisses - kommt jedoch die Gewährung einer Entschädigung durch die Beklagte im Ergebnis nicht im Betracht.

Nach allem konnte daher die Berufung des Klägers keinen Erfolg haben, sie ist unbegründet und daher zurückzuweisen gewesen.

Die Entscheidung über die Kosten beruht auf § 193 SGG.

Der Senat hat die Revision nicht zugelassen, weil die Voraussetzungen hierfür nach § 160 Abs. 2 Nrn. 1 und 2 SGG nicht vorliegen.
Rechtskraft
Aus
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