L 2 U 378/00

Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Unfallversicherung
Abteilung
2
1. Instanz
SG Augsburg (FSB)
Aktenzeichen
S 9 U 218/99
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 2 U 378/00
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
I. Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Augsburg vom 10.08.2000 wird zurückgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Die Autolackierwerkstätte K. GmbH zeigte am 17.09.1990 eine Berufskrankheit des Klägers, der als Meister in der Autolackiererei seit 01.07.1987 bis 31.03.1990 beschäftigt gewesen sei, an.

Der Kläger gab an, er habe nach der Malerlehre (1954 bis 1957) bis 1965 in Malerbetrieben, ab 1965 bis 1987 als selbständiger Autolackierer gearbeitet, dann von 1987 bis 1990 in der Firma K ... Seit mehreren Jahren leide er unter einer Hauterkrankung, die er auf das Autolackieren, Schleifen und Spachteln und den Umgang mit Lösungsmitteln zurückführe. Der Hautarzt Dr.H. bestätigte am 18.07.1990, der Kläger habe ihn am 09.10. 1989 erstmals wegen Ausschlag an den Händen aufgesucht und angegeben, diese Erscheinungen bestünden seit Jahren. Der Allgemeinmediziner Dr.H. gab am 18.07.1990 an, der Kläger habe am 05.10.1989 erklärt, seit einiger Zeit bestünde Ausschlag an beiden Händen.

Aus den Unterlagen der Innungskrankenkasse Augsburg ergeben sich Behandlungen wegen Kontaktekzem in den Jahren 1978, 1980 und 1981. Im Juli 1987 wurde ein Basaliom entfernt. Dr.H. bestätigte im Befundbericht vom 03.02.1992, der Kläger habe ihn erstmals am 20.10.1978 wegen ekzematöser Veränderungen an beiden Händen aufgesucht.

Im Gutachten vom 12.03.1991 führte der Dermatologe Prof. Dr.B. aus, bis 1973 sei der Kläger aktiver Bergsteiger gewesen. Seither beschäftige er sich neben dem Hobby des gelegentlichen Malens mit Aquarell- und Ölfarben vor allem mit dem Segeln und Tauchen. Die Hautveränderungen hätten vor vier bis fünf Jahren begonnen. 1987 habe er seinen Betrieb unter anderem wegen der Handekzeme aufgegeben und bis Dezember 1989 als angestellter Lackierermeister bei der Firma K. gearbeitet, jedoch nur 100 Stunden in Monat, was einer wöchentlichen Arbeitsleistung von etwa drei Tagen entsprochen habe. Die Arbeitspausen von drei bis vier Tagen hätten zu einer Besserung der Hautveränderungen geführt. Auch sei er zum Teil im Büro tätig gewesen und habe Autos abholen müssen, so dass sich die Tätigkeit des Nassschleifens auf einige Stunden beschränkt habe. Trotzdem sei es immer wieder zu Krankmeldungen mit anschließenden erneuten Arbeitsversuchen gekommen. Im November 1989 hätten die Beschwerden derart zugenommen, dass er die Arbeit nicht mehr habe aufnehmen können. Im März 1990 sei die Kündigung erfolgt. Erst im Frühsommer 1990 sei es im Urlaub unter der Einwirkung von Sonne und Salzwasser zu einer völligen Abheilung gekommen. Beim Einwachsen des Segelbootes habe er im vergangenen Sommer ebenfalls eine Rötung beider Hände bemerkt. Ebenso seien Brennen und Rötungen beim hobbymäßigen Gebrauch von Terpentinverdünnungen im Rahmen der Ölmalerei aufgetreten. Seitdem verwende er hierzu reines Terpentinöl. Prof. Dr.B. erklärte, es bestünde ein Kontaktekzem beider Hände bei Kontaktsensibilisierung auf 1,3-Diphenylguanidin und Kolophonium und atopischer Diathese. Es handle sich um Stoffe, mit denen der Kläger hauptsächlich während der Ausübung seiner beruflichen Tätigkeit Umgang gehabt habe. Das vorbestehende, ebenfalls beruflich unterstützte kumulativ-toxische Ekzem und der zeitliche Verlauf sowie das Ergebnis der Epicutantestungen stützten den ursächlichen Zusammenhang. Die MdE sei auf 20 v.H. einzuschätzen. Es bestehe dagegen kein Zusammenhang zwischen der beruflichen Tätigkeit und der Basaliomentstehung. Die Gewerbeärztin Dr.H. stimmte dem Gutachten am 25.07.1991 zu.

Der Arbeitgeber des Klägers, die Firma K. GmbH, gab am 19.08.1991 an, der Kläger habe nur manchmal Gummihandschuhe benutzt, da er mit Abbeizmitteln nicht in Berührung gekommen sei. Der Kläger sei vom 01.07.1987 bis 31.03.1990 in der Firma beschäftigt gewesen, habe aber die meiste Zeit unentschuldigt gefehlt. Am 30.09.1991 teilte die Firma K. mit, der Kläger habe zu 80 % beim Nassschleifen nur mit Wasser gearbeitet. Von August 1987 bis Dezember 1987 habe er in der Firma gearbeitet, anschließend bis Juli 1989 unentschuldigt gefehlt. Von Juli 1989 bis September 1989 sei er wieder tätig gewesen, ab Oktober 1989 seien dann Krankmeldungen erfolgt, bis er am 31.03.1990 entlassen worden sei.

Der Kläger gab im Schreiben vom 26.08.1991 an, er habe, soweit es möglich gewesen sei, Gummihandschuhe getragen, auch flüssige Handschuhe oder Hautcreme. Nach Durchführung weiterer Ermittlungen bei den Herstellerfirmen wegen der verwendeten Arbeitsstoffe holte die Beklagte eine Stellungnahme des Arztes für Arbeitsmedizin und Hautkrankheiten Dr.H. ein. Im Schreiben vom 13.12.1991 führte Dr.H. aus, es sei im Gutachten nicht diskutiert worden, dass im Oktober/November 1989 die Tests bei Dr.H. negativ ausgefallen seien. Die ab 05.10.1989 dokumentierten Hauterscheinungen ließen sich mit der versicherten Tätigkeit bei der Firma K. zeitlich nicht in Deckung bringen. Es sei anzunehmen, dass hier berufliche Nebentätigkeiten oder private hautirritierende Kontakte wesentlich beteiligt gewesen seien. Sonst gebe es dermatologisch/allergologisch keine Erklärung für das Krankheitsbild und den Krankheitsverlauf.

Gegenüber dem Vertrauensärztlichen Dienst der LVA Schwaben gab der Kläger am 09.01.1990 an, er habe am 04.12.1989 seine Tätigkeit wieder aufgenommen, sei aber seit dem 07.12.1989 wieder arbeitsunfähig wegen Wiederaufflackern des Handekzems. Nach Beiziehung von hautärztlichen Tests von Dr.H. vom 20.07.1990 und 13.11.1990 erklärte Dr.H. in der Stellungnahme vom 24.05.1992, das Vorliegen einer BK 5101 lasse sich nicht mit der erforderlichen hinreichenden Wahrscheinlichkeit begründen. Alles spreche dafür, dass der Kläger bereits mehr als zehn Jahre früher ein Handekzem erworben und wegen dieser Erkrankung seine selbständige Tätigkeit aufgegeben habe. Die Relevanz der festgestellten Sensibilisierungen sei nicht gesichert.

In der Stellungnahme vom 03.09.1992 führte der Technische Aufsichtsdienst der Beklagten aus, im Beschäftigungszeitraum vom 17.08.1987 bis 31.03.1991 habe Kontakt der Hände mit Wasser und Schleifabrieb ausgehärterer Altlacke bestanden. Gelegentlich sei es beim Trockenschleifen zum Hautkontakt mit Schleifstaub gekommen. Das Allergen Kolophonium sei nicht gefunden worden, das Allergen 1,3-Diphenylguanidin sei als Vulkanisationsbeschleuniger in Gummi enthalten. Gummihandschuhe seien bei der Arbeit nicht getragen worden, Kontakt mit Pkw-Reifen hätte nicht bestanden. Die Beratungsärztin Dr.K. erklärte am 29.09.1992, es handle sich um ein toxisch-degeneratives Ekzem mit nicht sicherer Aufpfropfung einer Allergie durch Kolophonium sowie DPG. Für die toxische Komponente, z.B. durch Nassschleifen, spreche die gute Abheilung nach Arbeitsniederlegung. Wie Dr.H. sei auch sie der Meinung, dass die Ursache der Rezidive weit zurückliege. Auch vor der Beschäftigung bei der Firma K. seien Hauterscheinungen aufgetreten.

Die Firma K. bestätigte am 08.12.1990, der Kläger habe zuletzt am 04.10.1989 im Betrieb gearbeitet. Lohn habe er bis 06.12.1989 bezogen. Der Kläger sei ein sehr unzuverlässiger Arbeiter gewesen und habe es mit der Stempeluhr nicht genau genommen. Nach Auskunft der IKK bezog der Kläger Krankengeld vom 08.12.1989 bis 11.12.1991. Laut Bericht über eine Gruppenberatung beim Arbeitsamt Augsburg am 24.01.1994 begehrte der Kläger finanzielle Leistungen zu seiner beruflichen Wiedereingliederung in den Betrieb, der formell auf den Namen seines Neffen laufe, jedoch mit den finanziellen Mitteln des Klägers errichtet worden sei, die ihm zugesagt wurden. Der Kläger gab an, es habe sich gezeigt, dass er auch die Folien, die er jetzt bearbeite, nicht vertrage. Er reagiere mit Hauterscheinungen im Bereich der Innenseite der Oberschenkel.

Im Bericht vom 21.06.1994 erklärte Dr.H. , es sei zwischen September 1992 und Februar 1994 zu einer vollständigen Rückbildung des Kontaktekzems gekommen. Eine erneute Verschlechterung sei ab März 1994 aufgetreten. Dr.H. bestätigte diese Angaben. Im Gutachten für die BfA führte der Dermatologe Dr.B. aus, der Kläger habe angegeben, 1984 seien erstmals stark juckende rote Flecken an den Innenseiten der Oberschenkel und zwei bis drei Wochen später juckende Bläschen an den Handinnenflächen und Fingerzwischenräumen aufgetreten. Es handle sich um ein schweres, seit acht Jahres bestehendes, zur Zeit fast erscheinungsfreies Ekzem. Der bisherige Verlauf lasse ein Kontaktekzem vermuten. Bei den Testungen hätten sich Überempfindlichkeiten gegenüber Duftstoff-Mix und Eukalyptusöl herausgestellt. Der Duftstoff komme in Kosmetika, medizinischen Zubereitungen, in Reinigungsmitteln sowie in Lebensmitteln vor. Eukalyptusöl werde in medizinischen Salben sowie im technischen Bereich, in Desinfektionsmitteln und Lösemitteln verwendet.

Der Hautarzt und Allergologe Dr.G. führte im Gutachten vom 01.12.1994 zusammenfassend aus, es könne sein, dass durch die Exposition der Hände mit Feuchtigkeit, Flüssigkeit und Reinigungsmaßnahmen ein kumulativ-toxischer Effekt eingetreten sei. Ob hierfür der Arbeitszeitraum ausreichend gewesen sei, sei nicht mit hinreichender Sicherheit zu bejahen. Der Hautbefund sei nicht ausschließlich auf die versicherte Tätigkeit zurückzuführen, eine berufsbedingte Verschlimmerung sei nicht mit hinreichender Sicherheit zu bejahen.

Im Gutachten vom 21.03.1995 im angestelltenversicherungsrechtlichen Klageverfahren vor dem Sozialgericht Augsburg erklärte der Dermatologe Prof.Dr.P. , die Diagnose einer Kontaktdermatitis und einer atopischen Diathese werde durch die 1994 neu erfolgte Kontaktsensibilisierung gegen Triethylentetramin erweitert. Die mögliche Auslösung eines allergischen Kontaktekzems durch den Kontakt mit diesem in der Autoindustrie relevanten Kontaktallergen sei daher als Verschlimmerung zu werten. Eine sichere Aussage darüber, zu welchem Zeitpunkt die beim Kläger nachgewiesenen Kontaktsensibilisierungen erworben worden seien, könne nicht getroffen werden.

Der Beratungsarzt Dr.B. führte in der Stellungnahme vom 07.01.1999 aus, das Vorliegen einer Berufskrankheit lasse sich retrospektiv nicht mit hinreichender Wahrscheinlichkeit begründen. Insbesondere ließen sich die Auffassungen von Dr.H. und Dr.G. nicht widerlegen.

Mit Bescheid vom 10.02.1999 lehnte die Beklagte einen Anspruch auf Entschädigung aus Anlass der Hauterkrankung ab.

Den Widerspruch des Klägers vom 01.03.1999 wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 26.05.1999 zurück. Nach dem Ergebnis der Ermittlungen sei es nicht hinreichend wahrscheinlich, dass die Hauterkrankung, die während der unversicherten selbständigen Tätigkeit entstanden sei, durch die zuletzt bei der Firma K. ausgeführte Tätigkeit richtunggebend verschlimmert worden sei. Somit stünden die Hauterscheinungen in keinem ursächlichen Zusammenhang mit der beruflichen versicherten Tätigkeit.

Zur Begründung der Klage vom 28.06.1999 hat der Kläger eingewandt, zwar sei die erste Erkrankung während der selbständigen Tätigkeit erfolgt. Die Hauterkrankung habe sich aber durch die versicherte Tätigkeit bei der Firma K. erheblich verschlimmert.

Das Sozialgericht Augsburg hat K. K. , die Witwe des Firmeninhabers, als Zeugin vernommen. Sie hat angegeben, der Kläger sei als Meister angestellt gewesen und habe die Vorarbeiten zum Lackieren wie Spachteln, Füllern, Grundieren und Schleifen gemacht. Sie wisse nicht, ob der Kläger Handschuhe getragen habe. Beim Schleifen und Spachteln sei dies nicht möglich. Der Kläger habe anfangs regelmäßig gearbeitet, dann aber immer öfter gefehlt. Mit Gummireifen habe er keine Kontakt gehabt.

Der Kläger hat angegeben, die Hauterkrankung habe schon vor Beginn der Tätigkeit bei der Firma K. immer wieder bestanden. 1987 hätten ihm die behandelnden Ärzte geraten, die selbständige Tätigkeit aufzugeben, weil er vermehrt an Hauttumoren und Hauterkrankungen gelitten habe. Er sei auch nach Aufgabe der selbständigen Tätigkeit nie völlig hauterscheinungsfrei gewesen, auch jetzt leide er noch an Hauterkrankungen. Er sei bis 1990 Hobbymaler gewesen. Hierbei sei er aber mit Farben in Berührung gekommen, deswegen habe er sein Hobby aufgeben müssen. Im Schreiben vom 15.05.2000 hat der Kläger ausgeführt, er habe am 01.06.1993 eine neue Tätigkeit in der M. GmbH begonnen, die sich insbesondere mit Design, Beschriften und Gestalten befasse. Er habe dort Umgang mit Folien gehabt, der dazu geführt habe, dass sich die Hauterkrankung verschlimmert habe. Daher habe er diese Tätigkeit am 07.03.1994 aufgegeben.

Mit Gerichtsbescheid vom 10.08.2000 hat das SG die Klage abgewiesen. Bei der Firma K. habe der Kläger von August 1987 bis Dezember 1987 und vom Juli 1989 bis September 1989 gearbeitet. Bei der Untersuchung durch Dr.G. im November 1994, also fünf Jahre nach Aufgabe der Tätigkeit bei der Firma K. , hätten Ekzemreaktionen am Oberschenkel bestanden, außerdem Hauterscheinungen im Sinne eines kumulativ-toxischen Handekzems bei Atopie. Dr.G. habe darauf hingewiesen, dass die von Pof.Dr.B. festgestellten Reaktionen bei späteren Tests nicht hätten bestätigt werden können und wohl am ehesten als unspezifisch bei Atopie zu bewerten seien. Die Kontaktallergene hätten am Arbeitsplatz nicht festgestellt werden können. Es blieben also schwerwiegende Zweifel, ob die Hauterkrankung des Klägers, die ja unstreitig bereits vor der Tätigkeit bei der Firma K. bestanden habe, beruflich verursacht worden sei. Keinesfalls sei sie während der versicherten Tätigkeit richtunggebend verschlimmert worden.

Der Kläger führt zur Begründung der Berufung aus, er habe von August 1987 bis zum 17.01.1990 durchgehend 100 Stunden monatlich gearbeitet. Sein Hobby, die Malerei, habe er 1990 aufgegeben. Seine Krankheit sei während der versicherten Tätigkeit bei der Firma K. wesentlich verschlimmert worden. Dies bestätige die Begutachtung durch Dr.P ... Der Kläger übersendet ein Schreiben von K. K. vom 26.10.2000, nach dem er vom 17.08.1987 bis 31.03.1990 regelmäßig 100 Stunden im Monat tätig gewesen sei mit kurzzeitigen Unterbrechungen, bedingt durch Kontaktekzem an den Händen. Weiter übersendet er Lohn-/Gehaltsabrechnungen für die Zeit vom August 1987 bis Januar 1990, in denen regelmäßig 100 Arbeitsstunden bestätigt sind.

Die Beklagte hat hierzu im Schreiben vom 04.12.2000 erklärt, offensichtlich bestehe eine erhebliche Diskrepanz zwischen dem, was Frau K. im Verwaltungsverfahren angegeben habe und was sie jetzt angebe. Es sei zweifelhaft, ob die Kontaktsensibilisierung auf 1,3-Diphenylguanidin und Kolophonium auf die berufliche Tätigkeit zurückzuführen sei, nachdem diese Sensibilisierung erstmals im März 1991 festgestellt worden sei, obwohl der Kläger letztmals im Oktober 1989 gearbeitet habe und noch eine im Oktober 1990 durchgeführte Epicutantestung bei Dr.H. negativ gewesen sei. Die von Prof.Dr.B. festgestellten Reaktionen hätten weder von Dr.H. noch von Dr.B. und Dr.G. bestätigt werden können. Zudem habe die Herstellerfirma in den Schreiben vom 26.09.1991 und 02.10.1991 angegeben, die von der Firma K. verwendeten Produkte enthielten kein 1,3-Diphenylguanidin und kein Kolophonium, außer STANDOX KH-Autolack tiefschwarz, der Kolophonium enthalte. Weiter habe der Kläger am 07.01.1991 gegenüber Prof.Dr.B. angegeben, dass er in der Freizeit male und dass er nach dem Einwachsen des Segelbootes im Sommer 1990 Hautveränderungen bemerkt habe. Beim Wechsel von der selbständigen Tätigkeit zur abhängigen Beschäftigung habe der Kläger sein Unternehmen an den verstorbenen Herrn K. verkauft. Er habe also bereits vorher mit den gleichen Arbeitsstoffen Umgang gehabt und auch in dem Haus, in dem sich die Lackiererei befinde, gewohnt.

Der Kläger hat dazu ausgeführt, es treffe nicht zu, dass er nach 1990 noch in der Freizeit gemalt hätte. Bevor er die Tätigkeit bei der Firma K. begonnen habe, seien die Hauterscheinungen abgeheilt gewesen und erst durch die Beschäftigung weit schlimmer als jemals zuvor wieder aufgetreten. Der Kläger verweist auf ein Gutachten des Hautarztes Dr.P. vom 07.11. 1994, in dem zusammenfassend ausgeführt wird, es bestünde ein allergisches Kontaktekzem beider Hände bei Sensibilisierung auf Triethylentetramin, 1,3-Diphenylguanidin und Kolophonium. Die Hautveränderungen änderten sich reziprok zur Arbeitszeitdauer und Exposition. Eine Besserung sei bei Arbeitsreduzierung, Änderung der Tätigkeit sowie in den arbeitsfreien Intervallen aufgetreten. Eine Verschlimmerung sei bei Arbeitsintensivierung sowie Feucht- und Nassarbeiten herbeigeführt worden. Dieses Krankheitsbild liege anamnestisch seit 1984/85 vor.

Im Erörterungstermin vom 05.06.2002 erklärt die Zeugin K. K. , die Firma K. sei von ihrem Ehemann, der 1991 verstorben sei, geleitet worden. Sie sei im Büro tätig gewesen, außerdem habe sie Autos abgeholt und ausgeliefert. Der Kläger sei als Meister angestellt gewesen und habe zumindest zu Beginn seiner Tätigkeit voll mitgearbeitet. Nach einiger Zeit habe er erwähnt, Probleme mit den Händen zu haben. Zeitweise habe er auch ohne Krankmeldung gefehlt. Wenn sie in den Schreiben an die Beklagte ausgeführt habe, der Kläger habe von Januar 1988 bis Juli 1989 unentschuldigt gefehlt, dann entspreche das sicher der Wahrheit. Die Lohn- und Gehaltsabrechnungen seien auch für die Fehlzeiten ausgestellt worden. Das Gehalt sei weitergezahlt worden, weil im Betrieb ein Meister habe beschäftigt sein müssen.

Der Kläger stellt den Antrag
aus dem Schriftsatz vom 30.10.2000.

Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.

Zur Ergänzung des Tatbestandes wird auf den wesentlichen Inhalt der beigezogenen Akte der Beklagten sowie der Klage- und Berufungsakten Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung ist zulässig, sachlich aber nicht begründet.

Die Entscheidung richtet sich nach den bis 31.12.1996 geltenden Vorschriften der RVO, da der streitige Versicherungsfall vor dem 01.01.1997 eingetreten ist und über einen daraus resultierenden Leistungsanspruch vor dem 01.01.1997 zu entscheiden gewesen wäre (§§ 212, 214 Abs.3 SGB VII i.V.m. § 580 RVO).

Gemäß § 551 Abs.1 RVO gilt als Arbeitsunfall auch eine Berufskrankheit. Maßgeblich ist seit 01.12.1997 die Berufskrankheitenverordnung (BKV) vom 31.10.1997 (BGBl.I S.26, 23). Als Berufskrankheit kommen grundsätzlich nur solche Erkrankungen in Betracht, die von der Bundesregierung als Berufskrankheiten bezeichnet und in die BKV aufgenommen worden sind (Listenprinzip). Die Krankheit muss durch eine versicherte Tätigkeit verursacht oder wesentlich verschlimmert worden sein, d.h. die Gefährdung durch schädigende Einwirkungen muss ursächlich auf die versicherte Tätigkeit zurückzuführen sein, und die Einwirkung muss die Krankheit verursacht haben (vgl. Bereiter-Hahn/Mehrtens, Gesetzliche Unfallversicherung, § 9 SGB VII Rdnr.3). Alle rechtserheblichen Tatsachen müssen mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit vorliegen (vgl. BSGE 45, 285).

Zu Recht hat es die Beklagte abgelehnt, eine Berufskrankheit nach Nr.5101 der Anlage zur BKV anzuerkennen. Die Berufskrankheit Nr.5101 bezeichnet schwere oder wiederholt rückfällige Hauterkrankungen, die zur Unterlassung aller Tätigkeiten gezwungen haben, die für die Entstehung, Verschlimmerung oder das Wiederaufleben der Krankheit ursächlich waren oder sein können. Die Hauterkrankung muss durch die berufliche versicherte Tätigkeit im Sinne der Entstehung oder Verschlimmerung verursacht sein. Eine rechtlich wesentliche Mitwirkung beruflicher Einflüsse ist ausreichend.

Unstreitig sind beim Kläger, wie die Unterlagen der Innungskrankenkasse und die Auskünfte des behandelnden Arztes Dr.H. beweisen, bereits 1978 Krankheitserscheinungen in Form von trockenen ekzematösen Veränderungen an beiden Händen, im Bereich der Handrücken und der Streck- und Innenseiten der Finger aufgetreten. Dr.H. diagnostizierte bereits am 20.10.1978 ein Kontaktekzem beider Hände, das auch noch 1980 und 1981 behandelt wurde. Während dieser Zeit war der Kläger als nichtversicherter selbständiger Autolackierer tätig, so dass das Wiederauftreten, das von Dr.H. für den 05.10.1989 bestätigt wird, im Sinne der Verschlimmerung berücksichtigt werden könnte. Gegen die Anerkennung einer Berufskrankheit sprechen aber in erster Linie die arbeitstechnischen Ermittlungen.

Der Kläger hat während der versicherten Tätigkeit bei der Firma K. , die vom August 1987 bis zur Kündigung zum 31.03.1990 andauerte, tatsächlich nur acht Monate in dem Betrieb gearbeitet. Dies ergibt sich zur Überzeugung des Senats aus den Angaben, die die Zeugin K. K. im Erörterungstermin vom 05.06.2002 gemacht hat und die mit ihren Angaben gegenüber der Beklagten vom 19.08.1991, 30.09.1991 und 07.01.1993 übereinstimmen. Danach hat der Kläger in der Zeit von Januar 1988 bis Juli 1989 unentschuldigt gefehlt. Glaubhaft ist die Erklärung der Zeugin für die Weiterzahlung des Gehaltes, nämlich dass in der Firma ein Meister beschäftigt sein musste. Die gleiche Angabe hat sie auch gegenüber dem Sozialgericht München in der Angestelltenversicherungsstreitsache des Klägers gemacht und auch dort bestätigt, dass der Kläger von Januar 1988 bis Juli 1989 gefehlt habe.

Im Hinblick auf die nur acht Monate dauernde Teilzeitbeschäftigung des Klägers - mit 100 Stunden im Monat - ist, worauf auch Dr.G. , dessen im Verwaltungsverfahren eingeholtes Gutachten ebenso wie die Gutachten und Stellungnahmen von Prof.Dr.B. , Dr.H. und Dr.B. im Wege des Urkundenbeweises verwertet wird, hingewiesen hat, nicht wahrscheinlich. Zudem hat der Kläger gegenüber Dr.P. , der ein dermatologisches Fachgutachten im Auftrag des Sozialgerichts München in der Angestelltenversicherungsstreitsache erstellte, angegeben, er habe ab Juli 1987 die organisatorischen Tätigkeiten ausgedehnt. Auch insofern kann von einer relevanten Exposition gegenüber Gefahrstoffen nicht ausgegangen werden.

Die von Prof.Dr.B. im März 1991 festgestellten Allergene 1,3-Diphenylguanidin und Kolophonium waren in den von der Firma K. verwandten Arbeitsstoffen, wie der Hersteller bestätigt hat, nicht vorhanden. Zudem hat der Kläger nach eigenen Angaben keinen Kontakt mit Autoreifen gehabt und Gummihandschuhe fast nie getragen, so dass eine Einwirkung von 1,3-Diphenylguanidin schon insofern unwahrscheinlich ist. Kolophonium ist zwar in schwarzem Autokarosserielack enthalten, Lackierarbeiten wurden aber vom Kläger nicht durchgeführt. Entscheidend ist, dass die von Prof.Dr.B. im März 1991 festgestellten Allergene von Dr.H. im Oktober 1989 ebenso negativ getestet wurden wie von Dr.B. 1993 und Dr.G. 1994, der die Befunde für unspezifisch bei Atopie, also einer anlagebedingten Hautempfindlichkeit, bezeichnete. Auch Dr.P. hat darauf hingewiesen, dass derartige diskrepante Reaktionsausfälle im Epicutantest unterschiedliche Ursachen haben können und eine völlig sichere Interpretation kaum möglich ist. Wie Dr.G. überzeugend ausgeführt hat, kann zwar durch die Exposition der Hände mit Feuchtigkeit, Flüssigkeit und Reinigungsmaßnahmen ein kumula- tiv-toxischer Effekt eingetreten sein. Es ist jedoch nicht wahrscheinlich, dass die kurze Arbeitszeit bei der Firma K. zu einer wesentlichen Verschlimmerung geführt hat. Insofern ist eine berufsbedingte Verschlimmerung der Atopie nicht mit hinreichender Sicherheit zu bejahen, wie Dr.G. betont. Zu berücksichtigen ist auch, dass die ab 07.12.1989 eingetretene erneute Arbeitsunfähigkeit von dem Orthopäden Dr.K. , und also in erster Linie wegen Beschwerden an der Lendenwirbelsäule, festgestellt wurde.

Ein Zusammenhang der erst 1993 von Dr.B. festgestellten Reaktionen auf Duftstoffmix und Eukalyptusöl mit der beruflichen Tätigkeit ist im Hinblick auf den langen Zeitabstand nicht wahrscheinlich zu machen, ebenso wenig wie die Allergie gegenüber Triethylentetramin, die 1994 diagnostiziert wurde.

Die Kostenentscheidung richtet sich nach § 193 SGG.

Gründe für die Zulassung der Revision gemäß § 160 Abs.2 Nrn.1 und 2 SGG liegen nicht vor.
Rechtskraft
Aus
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