L 2 U 40/01

Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Unfallversicherung
Abteilung
2
1. Instanz
SG Regensburg (FSB)
Aktenzeichen
S 5 U 223/00
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 2 U 40/01
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
I. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Regensburg vom 18.10.2000 wird zurückgewiesen.
II. Die Wiederaufnahmeklage wird abgewiesen.
III. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
IV. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Der am 1929 geborene Kläger erlitt laut Unfallanzeige des Arbeitgebers am 25.01.1951 Verletzungen, als er während der betrieblichen Tätigkeit versehentlich eine Blitzlichtpulverspritze aus der Tasche zog, und es zu einer Explosion kam. Dabei verlor er den 4. und 5. Finger der rechten Hand, das Endglied des Mittelfingers, außerdem kam es zu ausgedehnten Weichteilzerfetzungen.

Der Kläger gab an, schon vor längerer Zeit habe er im Betrieb private Aufnahmen der Maschinen gemacht, die er dem technischen Leiter H. gezeigt habe. Dieser habe sie dem Chef G. S. vorgelegt, der, wie H. dem Kläger erzählt habe, zu H. gesagt habe, der Kläger solle Aufnahmen mit weißem Hintergrund machen, die für Werbeprospekte verwendbar seien. Am Unfalltag habe er eine neu fertiggestellte Strickmaschine fotografieren wollen und deshalb das Blitzlichtpulver eingesteckt. Der Maschinenbautechniker H. gab am 15.07.1951 gegenüber der Polizei an, er wisse nicht, warum der Kläger das Blitzlichtpulver in der Tasche gehabt habe. Der Kläger habe keinen Auftrag gehabt, im Betrieb zu fotografieren. Zwar habe er einmal Fotos des Klägers dem Chef gezeigt, er wisse aber nicht mehr, was der Chef dazu gesagt habe.

Mit Bescheid vom 20.07.1951 lehnte die Beklagte den Anspruch auf Entschädigung aus Anlass des Unfalls ab. Gegenüber selbstgeschaffenen Gefahren sei Versicherungsschutz zu versagen. Eine rechtlich beachtliche Ursache im Sinn eines Zusammenhangs mit dem Betrieb sei nicht gegeben.

Der Kläger legte Berufung ein mit der Begründung, die ihm von H. mitgeteilten Worte seines Arbeitgebers S. , er solle bei Neuaufnahmen einen neutralen Hintergrund wählen, damit die Aufnahmen eventuell zu Werbezwecken benutzt werden könnten, habe er als Auftrag verstanden und deshalb am 25.01. 1951 die Strickmaschine fotografieren wollen.

Vor dem staatlichen Versicherungsamt Neustadt wurden am 14.11. 1952 die Zeugen S. und H. , am 21.11.1952 der Zeuge M. H. vernommen. Der Zeuge S. gab an, er habe dem Kläger niemals ausdrücklich den Auftrag gegeben, für den Betrieb fotografische Aufnahmen zu machen. Werbefotos habe er durch einen ehemaligen Betriebsangehörigen, der in einem Fotogeschäft tätig sei, machen lassen. Er wisse, dass mehrere Betriebsangehörige im Betrieb fotografierten und habe bisher nichts dagegen eingewandt. H. habe ihm einmal Aufnahmen des Klägers gezeigt; er erinnere sich nicht mehr, welche Worte dabei gewechselt worden seien, jedoch daran, dass er überlegt habe, ob diese Bilder etwa für betriebliche Zwecke verwendbar seien. Dem Sinn nach habe er zu H. gesagt, die Aufnahmen seien für ihn nicht brauchbar, weil der Hintergrund ungünstig sei. Er habe aber sicher nicht zu H. gesagt, der Kläger solle einen anderen Hintergrund wählen.

Der Zeuge H. führte aus, er habe die Bilder des Klägers dem Chef gezeigt, der dem Sinn nach geäußert habe, die Bilder seien kaum zu verwenden, der Hintergrund müsste ein anderer sein. Er habe gewusst, dass der Chef für Betriebszwecke Aufnahmen durch Berufsfotografen habe machen lassen. Was er zum Kläger bei der Rückgabe der Bilder gesagt habe, wisse er nicht mehr. Einen Auftrag habe er sicher nicht weitergegeben. Er habe etwa gesagt, es wären schöne Maschinenaufnahmen, wenn sie einen neutralen Hintergrund hätten. Es sei möglich, dass der Kläger die Hoffnung gehabt habe, dass Bilder mit einem anderen Hintergrund für den Betrieb brauchbar seien.

Der Zeuge M. H. , der Bruder des Klägers, erklärte, er habe gehört, wie H. seinem Bruder dem Sinn nach gesagt habe, die Bilder seien für den Chef nicht brauchbar, weil der Hintergrund nicht passe. Beim nächsten Mal solle er einen neutralen Hintergrund verwenden. Ein ausdrücklicher Auftrag sei also nicht erteilt worden. Der Kläger habe diese Worte aber in dem Sinn aufgefasst, dass S. Bilder mit einem neutralen Hintergrund für den Betrieb verwenden werde. Daher habe der Zeuge mit dem Kläger besprochen, wie solche Bilder aufzunehmen seien. Wenn H. bei dem Kläger nicht die Hoffnung geweckt hätte, dass geeignete Aufnahmen einen finanziellen Gewinn einbrächten, hätte der Kläger wohl keine Aufnahmen mehr machen wollen, denn für seine privaten Zwecke habe er bereits genügend Bilder gehabt. Außerdem sei das Fotografieren teuer.

Mit Schreiben vom 11.12.1952 führte der Kläger aus, S. und H. hätten die Fotos nur aus rein betrieblichem Interesse begutachtet. Er selbst habe versucht, mit seinen Bildern als Betriebsfotograf eingeführt zu werden. Denn er habe angenommen, dass der Chef gerne preisgünstige Bilder bekommen hätte. Darum habe er die Worte des H. als Auftrag aufgefasst.

Mit Urteil vom 06.05.1953 wies das Bayerische Oberversicherungsamt Landshut die Berufung gegen den Bescheid vom 20.07. 1951 zurück. Nach den Erhebungen habe sich die Kammer nicht davon überzeugen können, dass der Kläger durch den technischen Angestellten H. oder den Betriebsführer S. irgendwie beauftragt gewesen wäre, für Zwecke des Betriebs fotografische Aufnahmen zu machen. Die Absicht, Aufnahmen im Betrieb zu machen, sei somit in seiner eigenwirtschaftlichen Tätigkeit begründet. M. H. habe ausgesagt, wenn nicht H. im Kläger die Hoffnung geweckt hätte, einen finanziellen Vorteil zu erlangen, hätte für den Kläger kein Anlass bestanden, im Betrieb Aufnahmen zu machen. Der Kläger habe also die Absicht gehabt, sich Nebeneinnahmen zu verschaffen. Es habe sich kein Anhaltspunkt dafür gefunden, dass der Unfall seine Ursache in einer Betriebsgefahr gehabt hätte. Der Kläger sei der Gefahr vielmehr dadurch erlegen, dass er in der objektiv falschen Hoffnung, sich eine Nebeneinnahme zu verschaffen, das Blitzlichtpulver mit in den Betrieb gebracht habe, obwohl hierzu keinerlei Aufforderung oder Anlass bestanden habe.

Am 09.08.1999 stellte der Kläger Antrag auf Unfallrente oder eine ähnliche Entschädigung. Die Entscheidung im Bescheid vom 20.07.1951 und das Urteil vom 06.05.1953 seien unrichtig. Im Rechtsstreit gegen die Textil- und Bekleidungs BG Augsburg (L 3 U 107/99) sei der Kläger in der mündlichen Verhandlung von dem Vorsitzenden gefragt worden, wie es zu der Verletzung seiner Hand gekommen sei. Der Kläger habe den Unfallhergang geschildert und angegeben, dass er Aufnahmen für den Betrieb habe machen wollen. Der Vorsitzende habe geäußert, dass dies eindeutig ein Betriebsunfall gewesen sei. Er habe dem Kläger geraten, Antrag auf Unfallrente bzw. Entschädigung zu stellen. Der Betriebsinhaber habe das Fotografieren im Betrieb geduldet. Aufgrund seiner Äußerung sei der Kläger der Auffassung gewesen, dass seine Aufnahmen dem Betrieb dienen würden. Der Betrieb sei der Auslöser für den Unfall gewesen; außerhalb des Betriebes hätte es keinen Funkenflug gegeben, so dass dort der Unfall nicht passiert wäre.

Mit Bescheid vom 28.03.2000 lehnte die Beklagte den Antrag ab. Dass im Bescheid vom 20.07.1951 von einem Sachverhalt ausgegangen worden sei, der sich als unrichtig erweise, sei nicht ersichtlich und werde vom Kläger auch nicht geltend gemacht. Auch habe die Beklagte das Recht richtig angewandt. Sie habe die Handlungstendenz als eigenwirtschaftlich bewertet und einen inneren Zusammenhang zur beruflichen Tätigkeit verneint. Auch heute sei die damals vorgenommene Bewertung nachvollziehbar und zutreffend. Denn auch heute sei bei Tätigkeiten, die nicht in das Berufsbild des Handelnden gehörten, und die von ihm aus eigenem Antrieb vorgenommen würden, ein strenger Maßstab bei der Beurteilung des inneren Zusammenhangs zur versicherten Tätigkeit anzulegen. Es sei regelmäßig nicht ausreichend, dass der Beschäftigte subjektiv betriebsdienlich handele. Vielmehr müsse diese Auffassung in den objektiven Verhältnissen eine ausreichende Stütze finden, die aber nach der jetzt vorgenommenen summarischen Prüfung nicht gegeben sei. Der Kläger habe nicht darauf vertrauen können, dass seine Tätigkeit im Falle eines Unfalles dem betrieblichen Risikobereich zugeordnet werden würde.

Der Kläger wandte mit Widerspruch vom 19.04.2000 ein, beim Fotografieren sei er wie ein Arbeitnehmer für den Betrieb tätig geworden. Die Sach- und Rechtslage sei im früheren Verfahren vollkommen falsch gewürdigt worden. Eigene finanzielle Interessen des Klägers seien beim Fotografieren nicht berührt worden. Er hätte für die Aufnahmen, wenn sie verwendet worden wären, nur die reinen Selbstkosten geltend gemacht. Der Kläger wies darauf hin, nur sein Bruder habe geäußert, er habe sich einen finanziellen Vorteil von den Fotos versprochen. Diese Aussage habe das Oberversicherungsamt der Entscheidung zugrunde gelegt und damit einen Fehler gemacht. Nicht beachtet worden sei dagegen die Aussage des Bruders, mit welchen Worten H. die Bilder zurückgebracht habe. Die Äußerungen des Zeugen H. hätten als indirekter Auftrag verstanden werden können.

Mit Widerspruchsbescheid vom 12.07.2000 wies die Beklagte den Widerspruch zurück. Es hätten sich keine neuen Tatsachen ergeben, die für die Unrichtigkeit des dem Bescheid vom 20.07.1951 zugrunde gelegten Sachverhalts oder für die Rechtswidrigkeit des Bescheides sprächen. Insbesondere gehe aus den Zeugenaussagen eindeutig hervor, dass kein betrieblicher Auftrag zur Erstellung von Fotografien vorgelegen habe. Das Mitführen von Blitzlichtpulver während der betrieblichen Tätigkeit sei schon aus diesem Grund aus rein eigenwirtschaftlichen Gesichtspunkten erfolgt. Ein ursächlicher Zusammenhang zwischen dem von der versicherten Tätigkeit ausgehenden Gefahrenbereich und dem Unfall sei nicht gegeben.

Mit der Klage vom 19.07.2000 hat der Kläger eingewandt, wegen seiner besonderen Verbundenheit mit dem Betrieb habe er dem Chef die erheblichen Kosten für Bildaufnahmen eines Berufsfotografen ersparen wollen und nur deshalb die Maschinenaufnahmen gemacht. Die Worte des Zeugen H. habe er als Auftrag gewertet.

Mit Urteil vom 18.10.2000 hat das SG die Klage abgewiesen. Außer Behauptungen, dass die ursprüngliche Wertung von Zeugenaussagen unrichtig sei, trage der Kläger nichts vor, was die Beklagte hätte veranlassen müssen, in eine neue Überprüfung ihres bestandskräftig gewordenen Bescheides einzutreten. Insbesondere habe der Kläger keine neuen Beweismittel vorgelegt. Er habe nur sinngemäß vorgetragen, die früheren Zeugenaussagen seien falsch bzw. falsch bewertet worden. Hierfür fänden sich aber keine Hinweise. Die gesetzlich geforderte Voraussetzung, dass ein Verwaltungsakt dann aufzuheben sei, wenn sich im Nachhinein herausstelle, dass er zum Zeitpunkt seines Erlasses unrichtig gewesen sei, sei daher nicht gegeben. Dem Gericht sei es insbesondere im Hinblick auf die Rechtskraft der früheren Entscheidung des Oberversicherungsamtes verwehrt, in eine neue materiell-rechtliche Prüfung einzutreten. Der Kläger müsse daher den Bescheid vom 20.07.1951 so hinnehmen, wie er seine Bestätigung auch durch die Entscheidung des OVA gefunden habe.

Mit der Berufung vom 07.02.01 beantragt der Kläger die Rücknahme des Bescheides vom 20.07.1951, die Aufhebung des Urteils vom 06.05.1953, die Wiederaufnahme des rechtskräftig abgeschlossenen Verfahrens und die Gewährung einer Verletztenrente oder ähnlicher Entschädigungen wegen Erwerbsminderung von mindestens 36 %. Die Aussage des Zeugen M. H. , wonach sich der Kläger einen finanziellen Gewinn erwartet habe, sei eine reine Vermutung und insoweit unwahr. Auf dieser Unwahrheit beruhe die Entscheidung des Gerichts, weil es ein eigenwirtschaftliches Interesse angenommen habe. Daher sei es gerechtfertigt, die Wiederaufnahme des Verfahrens zuzulassen. Aus den Aussagen der Zeugen S. und H. ergebe sich zwar, dass ein bestimmter Auftrag nicht erteilt worden sei. Zu berücksichtigen sei aber, dass die Zeugen zurückhaltend ausgesagt hätten, weil sie befürchtet hätten, es könnte ein Verfahren gegen sie eingeleitet werden. Es könne sein, dass die Zeugen S. und H. keine klaren Aussagen gemacht hätten, weil damals nur geprüfte Fachleute (Handwerker) und nicht Amateure hätten beauftragt werden dürfen. Das Bayerische Oberversicherungsamt habe die dem Kläger günstigen Aussagen nicht berücksichtigt und daher das Recht nicht richtig angewandt.

Der Kläger stellt die Anträge

aus den Schriftsätzen vom 06.02.2001 und 14.02.2001.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen und die Wiederaufnahmeklage abzuweisen.

Zur Ergänzung des Tatbestandes wird auf den wesentlichen Inhalt der beigezogenen Akten der Beklagten sowie der Klage und Berufungsakten Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung ist zulässig, sachlich aber nicht begründet.

Gemäß § 44 SGB X ist ein Verwaltungsakt, bei dessen Erlass das Recht unrichtig angewandt oder von einem Sachverhalt ausgegangen worden ist, der sich als unrichtig erweist und soweit deshalb Sozialleistungen zu Unrecht nicht erbracht worden sind, Vergangenheit zurückzunehmen. Anhaltspunkte für die Rechtswidrigkeit des Bescheides vom 20.07. 1951 sind nicht gegeben.

Ursächlich für den Unfall, den der Kläger am 25.01.1951 im Betrieb erlitten hat, war die Explosion des Blitzlichtpulvers, das der Kläger aus privaten Gründen mit sich führte. Versicherungsschutz ist ausgeschlossen, da er das Blitzlichtpulver zum Fotografieren benötigte und beim Fotografieren keine Tätigkeit, die dem Betrieb seines Arbeitgebers dienlich gewesen wäre, verrichtete, sondern der Anlass zum Fotografieren überwiegend in eigenwirtschaftlichen Motiven lag. Eigenwirtschaftliche Tätigkeiten sind nicht versichert. Es handelt sich hier um Tätigkeiten, die maßgeblich den eigenen privaten Interessen dienen, auch wenn dadurch gleichsam als unbeabsichtigtes Nebenprodukt Vorteile für andere entstehen (vgl. Schulin, Handbuch des Sozialversicherungsrechts, Band 2, § 14 Rdnr.101 ff.). Ob die Tätigkeit dem Unternehmen dienlich war, ist nach Sicht eines objektiven Betrachters zur Zeit, als die betreffende Handlung vorgenommen wurde, zu beurteilen. Es mag sein, dass der Kläger die Hoffnung hatte, von ihm angefertigte Aufnahmen könnten von seinem Chef für Werbezwecke verwendet werden und er auf diese Weise zum "Betriebsfotografen" werden wollte. Unabhängig davon, ob er sich wirtschaftliche Vorteile versprach oder nicht, handelte er, als er das Blitzlichtpulver einsteckte, nicht nach dem Willen des Unternehmers, wie er ihn nach objektiven Kriterien annehmen konnte. Denn einen eindeutigen Auftrag des Unternehmers, den ihm der Zeuge H. übermittelt hätte, konnte auch der Kläger nicht anführen. Gegen die Annahme einer betrieblich veranlassten Tätigkeit spricht auch, dass der Kläger schon zuvor, ohne überhaupt mit H. oder S. gesprochen zu haben, Maschinenaufnahmen gemacht hatte und am 25.01. 1951 nicht etwa die früheren, vom Chef möglicherweise als ungeeignet bezeichneten Aufnahmen in verbesserter Form wiederholen wollte, sondern, wie er am 18.07.1951 angegeben hat, eine neu fertig gestellte Strickmaschine fotografieren wollte, also wie schon früher als "leidenschaftlicher Fotograf", wie er sich selbst bezeichnete, Aufnahmen im Betrieb für seine persönliche Erinnerung machen wollte, so wie es auch seine Kollegen gemacht haben.

Diese Gesichtspunkte hat die Beklagte im Bescheid vom 20.07. 1951 zutreffend berücksichtigt und zu Recht eine Entschädigung des Unfalles vom 25.01.1951 abgelehnt.

Auch der Antrag auf Aufhebung des Urteils des Oberversicherungsamtes Landshut bleibt ohne Erfolg. Die Wiederaufnahme eines durch rechtskräftiges Endurteil geschlossenen Verfahrens kann durch Nichtigkeitsklage und durch Restitutionsklage erfolgen (§ 578 ZPO).

Die Nichtigkeitsklage findet statt: 1. Wenn das erkennende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war; 2. wenn ein Richter bei der Entscheidung mitgewirkt hat, der von der Ausübung des Richteramtes kraft Gesetzes ausgeschlossen war, sofern nicht dieses Hindernis mittels eines Ablehnungsgesuchs oder eines Rechtsmittels ohne Erfolg geltend gemacht ist; 3. wenn bei der Entscheidung ein Richter mitgewirkt hat, obgleich er wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt ds Ablehnungsgesuch für begründet erklärt war; 4. wenn eine Partei in dem Verfahren nicht nach Vorschrift der Gesetze vertreten war, sofern sie nicht die Prozessführung ausdrücklich oder stillschweigend genehmigt hat (§ 579 ZPO). Diese Voraussetzungen liegen offensichtlich nicht vor und werden vom Kläger nicht geltend gemacht.

Die Restitutionsklage findet statt: 1. wenn der Gegner durch Beeidigung einer Aussage, auf die das Urteil gegründet ist, sich einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Verletzung der Eidespflicht schuldig gemacht hat, 2. wenn eine Urkunde, auf die das Urteil gegründet ist, fälschlich angefertigt oder verfälscht war; 3. wenn bei einem Zeugnis oder Gutachten, auf welches das Urteil gegründet ist, der Zeuge oder Sachverständige sich einer strafbaren Verletzung der Wahrheitspflicht schuldig gemacht hat; 4. wenn das Urteil von dem Vertreter der Partei oder von dem Gegner oder dessen Vertreter durch eine in Beziehung auf den Rechtsstreit verübte Straftat erwirkt ist; 5. wenn ein Richter bei dem Urteil mitgewirkt hat, der sich in Beziehung auf den Rechtsstreit einer strafbaren Verletzung seiner Amtspflichten gegen die Partei schuldig gemacht hat; 6. wenn das Urteil eines ordentlichen Gerichts, eines früheren Sondergerichts oder eines Verwaltungsgerichts, auf welches das Urteil gegründet ist, durch ein anderes rechtskräftiges Urteil aufgehoben ist; wenn die Partei a) ein in der derselben Sache erlassenes, früher rechtskräftig gewordenes Urteil oder b) eine andere Urkunde auffindet oder zu benutzen instandgesetzt wird, die eine ihr günstigere Entscheidung herbeigeführt haben würde (§ 580 ZPO).

Örtlich und sachlich ausschließlich zuständig für eine Nichtigkeits- oder Restitutionsklage ist das Gericht, das im ersten Rechtszug erkannt hat (§ 584 Abs.1 ZPO). Da das angegriffene Urteil vom 06.05.1953 vom Oberversicherungsamt Landshut erlassen wurde, wäre also das Sozialgericht Landshut zuständig. Einer Verweisung an das Sozialgericht Landshut bedarf es aber nicht, da die Klagefrist versäumt ist. Sie beträgt einen Monat, beginnend von dem Tag, an dem der Kläger von dem Anfechtungsgrund Kenntnis erhalten hat. Nach Ablauf von fünf Jahren, von dem Tag der Rechtskraft des Urteils an gerechnet, ist die Klage unstatthaft (§ 586 Abs.1 und 2 ZPO).

Da seit Eintritt der Rechtskraft des Urteils vom 06.05.1953 berits mehr als 48 Jahre vergangen sind, ist die Nichtigkeits- und Restitutionsklage unzulässig.

Die Kostenentscheidung richtet sich nach § 193 SGG.

Gründe für die Zulassung der Revision gemäß § 160 Abs.2 Nrn.1 und 2 SGG liegen nicht vor.
Rechtskraft
Aus
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