L 18 U 42/02

Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Unfallversicherung
Abteilung
18
1. Instanz
SG Bayreuth (FSB)
Aktenzeichen
S 11 U 143/98
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 18 U 42/02
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
I. Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Bayreuth vom 14.01.2002 wird zurückgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Streitig ist, ob beim Kläger eine Lärmschwerhörigkeit als Berufskrankheit (BK) nach Nr 2301 der Anlage zur Berufskrankheiten-Verordnung (BKV) anzuerkennen und zu entschädigen ist.

Der am 1949 geborene Kläger war in seinem Berufsleben als Reifenmonteur, Schlosser, Spengler, Betonrüttler in einem Betonfertigteilwerk und zuletzt von 1993 bis 1995 als Abdichter im Isolierbau beschäftigt. Dort bestand seine Tätigkeit im Anbringen von Blechen an Gebäuden unter Zuhilfenahme einer Bolzenschussmaschine. Am 02.05.1995 erstattete der behandelnde HNO-Arzt bei der Beklagten Anzeige wegen Vorliegens einer Lärmschwerhörigkeit. Die Beklagte führte durch ihren Technischen Aufsichtsdienst (TAD) Arbeitsplatzlärmanalysen durch. Nach deren Ergebnis war der Kläger während seiner beruflichen Tätigkeit Lärm ausgesetzt, der geeignet war, eine Lärmschwerhörigkeit zu verursachen. Der von der Beklagten gehörte HNO-Arzt Dr.M. gelangte im Gutachten vom 12.06.1997 zu dem Ergebnis, dass beim Kläger keine Lärmschwerhörigkeit vorliege. Der Staatliche Gewerbearzt schloss sich dieser Beurteilung in seiner Stellungnahme vom 04.07.1997 an.

Mit Bescheid vom 02.10.1997 lehnte die Beklagte die Anerkennung einer BK ab, weil nach dem eingeholten Gutachten eine asymmetrische Tieftonschwerhörigkeit mit Ohrgeräuschen vorliege und eine Hörstörung in diesem Frequenzbereich nicht lärmbedingt sei. Der Widerspruch war erfolglos (Widerspruchsbescheid vom 24.04.1998).

Im anschließenden Klageverfahren hat das Sozialgericht (SG) Bayreuth ärztliche Behandlungsunterlagen des Klägers beigezogen und Prof.Dr.T. mit Gutachten vom 25.01.1999 gehört, der eine berufsbedingte Lärmschwerhörigkeit ebenfalls verneint hat. Das SG hat die Klage mit Gerichtsbescheid vom 14.01.2002 abgewiesen und sich dem im Verwaltungsverfahren eingeholten Gutachten und dem Gutachten des Prof.Dr.T. angeschlossen. Es hat im Wesentlichen ausgeführt, eine Lärmschwerhörigkeit setze das Vorliegen einer Innenohrschwerhörigkeit voraus, beim Kläger handele es sich aber um eine ausschließlich oder zumindest ganz überwiegende Mittelohrschwerhörigkeit (Schallleitungsstörung).

Gegen dieses Urteil hat der Kläger Berufung eingelegt und gerügt, das SG habe die arbeitstechnischen Voraussetzungen nicht durch ein neutrales technisches Gutachten überprüft.

Der Kläger beantragt, den Gerichtsbescheid des SG Bayreuth vom 14.01.2002 und den Bescheid der Beklagten vom 02.10.1997 idF des Widerspruchsbescheides vom 24.04.1998 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, seinen Gehörschaden als BK anzuerkennen und zu entschädigen.

Die Beklagte beantragt, die Berufung des Klägers gegen das Urteil des SG Bayreuth vom 14.01.2002 zurückzuweisen.

Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung im schriftlichen Verfahren und durch den Berichterstatter einverstanden erklärt.

Ergänzend zum Sachverhalt wird auf die Verwaltungsakte der Beklagten und die Gerichtsakten beider Rechtszüge Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die Berufung des Klägers ist zulässig, aber nicht begründet.

Die Entscheidung ergeht im Einverständnis der Beteiligten durch den Berichterstatter (§ 155 Abs 4 iVm Abs 3 Sozialgerichtsgesetz ) und ohne mündliche Verhandlung (§ 124 Abs 2 SGG).

Der Kläger hat keinen Anspruch auf Anerkennung und Entschädigung einer Lärmschwerhörigkeit als BK nach Nr 2301 der Anlage zur BKV.

Im Hinblick auf die eingehende Auseinandersetzung mit dem Sach- und Streitstoff durch das SG in den Entscheidungsgründen des angefochtenen Gerichtsbescheids sieht der Senat gemäß § 153 Abs 2 SGG von einer weiteren Darstellung der Gründe ab, zumal der Kläger in seiner Berufungsbegründung keine neuen Gesichtspunkte vorgebracht hat. Einer weiteren Überprüfung der arbeitstechnischen Voraussetzungen hat es nicht bedurft, da diese beim Kläger unstreitig vorliegen. Es fehlt jedoch an der haftungsausfüllenden Kausalität, da die Schwerhörigkeit des Klägers nicht mit Wahrscheinlichkeit auf die berufliche Lärmexposition zurückzuführen ist. Auch im Berufskrankheitenrecht gilt für die haftungsausfüllende Kausalität die in der Unfallversicherung geltende Kausalitätslehre der wesentlich mitwirkenden Ursache (BSG Soz Sich 1981, 158). Allein die generelle Eignung einer Lärmexposition möglicherweise das Innenohr zu schädigen, genügt nicht, um einen Zusammenhang zwischen dem Hörschaden und der Lärmeinwirkung mit der erforderlichen Wahrscheinlichkeit bejahen zu können. Für die Feststellung einer Lärmschwerhörigkeit ist vielmehr der Nachweis einer Innenohrschädigung erforderlich (so auch LSG Niedersachsen, Urteil vom 26.08.1988 Az: L 6 U 418/97 in iuris: KSRE 0211690 522 und LSG Bremen, Breithaupt 1987, 454).

Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid war daher mit der Kostenfolge des § 193 SGG zurückzuweisen.

Gründe für die Zulassung der Revision im Sinne des § 160 Abs 2 Nrn 1 und 2 SGG sind nicht ersichtlich.
Rechtskraft
Aus
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