L 3 U 483/00

Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Unfallversicherung
Abteilung
3
1. Instanz
SG Regensburg (FSB)
Aktenzeichen
S 4 U 242/96
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 3 U 483/00
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
I. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Regensburg vom 29.09.2000 wird zurückgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Zwischen den Beteiligten ist die Anerkennung einer Berufskrankheit nach Nr.5101 der Anlage 1 zur BKVO und Rentengewährung für verschiedene Zeiträume streitig.

Der am 1973 geborene Kläger war bei der Firma V. in R. nach einer Ausbildungszeit vom 01.09.1988 bis 29.02.1992 als Zerspannungsmechaniker vom 01.03.1992 bis zu seinem Ausscheiden zum 31.07.1994 beschäftigt. Arbeitsfähigkeit bestand bis 09.01.1994, vom 21.01.1994 an war der Kläger durchgehend arbeitsunfähig krank bis 11.06.1995 (Aussteuerung durch die BKK V.), Krankengeld bezog er von dieser vom 25.01.1994 bis 11.06.1995.

Mit Schreiben vom 19.07.1994 hat der Kläger die Anerkennung seines Hautleidens als Berufskrankheit geltend gemacht und deswegen eine Umschulung beantragt.

Die Beklagte hat zur Aufklärung u.a. medizinische Unterlagen, ärztliche Befundberichte der behandelnden Ärzte, eine Stellungnahme ihres Technischen Aufsichtsdienstes (TAD) vom 09.03.1995 beigezogen und ein dermatologisches Gutachten des Dr.G. vom 21.06.1995 eingeholt. Dieser verneinte eine Berufskrankheit, der staatliche Gewerbearzt stimmte dieser Auffassung in seiner Stellungnahme vom 18.01.1996 zu. Nach weiteren Ermittlungen bei den Herstellerfirmen der angeschuldigten Stoffe hat sodann die Beklagte mit Bescheid vom 01.03.1996 die Anerkennung einer Berufskrankheit nach Nr.5101 der Anlage 1 zur BKVO abgelehnt: Das dyshidrosiforme atopische Hand- und Fußekzem sowie die Psoriasis vulgaris und die Sensibilisierungen gegenüber Mercapto-Mix stünden nicht mit der beruflichen Tätigkeit des Klägers im ursächlichen Zusammenhang.

Nachdem jedoch von Dr.G. die Gefahr der Entstehung einer Berufskrankheit im Fall der Fortsetzung der Tätigkeit des Klägers für gegeben erachtet worden war, hat die Beklagte nachfolgend mit Bescheid vom 17.04.1996 zur dauerhaften beruflichen Wiedereingliederung des Klägers im Rahmen von berufsfördernden Leistungen die Kosten der Ausbildung zum Versicherungskaufmann bei der Firma BfW E. in R. vom 27.08.1996 bis 31.07.1998 übernommen. Sie hat ihm auch für diese Zeit Übergangsgeld gewährt und ferner mit Bescheid vom 24.09.1996 gemäß § 3 BKVO Übergangsleistungen ab dem 10.01.1994 bewilligt. Den gegen den Bescheid vom 01.03.1996 mit Schreiben vom 23.03. 1996 erhobenen Widerspruch hat die Beklagte jedoch mit Widerspruchsbescheid vom 02.08.1996 als unbegründet zurückgewiesen.

Dagegen hat der Kläger, der nach seiner Umschulung seit dem 01.01.1998 als Versicherungskaufmann bei der Versicherungsgesellschaft A. tätig ist, Klage erhoben.

Das Sozialgericht hat umfangreiche Erhebungen zu den angeschuldigten Stoffen - nach Benennung der Stoffe durch den Kläger - durchgeführt, nach weiterer Stellungnahme des TAD der Beklagten weitere ärztliche Befundberichte beigezogen und eine Auskunft des Betriebsarztes Dr.W. eingeholt, ferner weitere Ermittlungen bei der früheren Beschäftigungsfirma V. durchgeführt (Auskunft vom 08.01.1999, Stellungnahme des TAD). Anschließend hat das Sozialgericht ein dermatologisches Gutachten von Prof.Dr.L. , Klinikum der Universität R. , vom 12.01.2000 eingeholt. Er hat darin eine Berufskrankheit nach der Nr.5101 bejaht. Zwar sei hier unzweifelhaft von einer atopischen Diathese auszugehen, ein ursächlicher Zusammenhang zwischen der ausgeübten beruflichen Tätigkeit und der Hauterkrankung sei aber im Sinne einer wesentlichen Teilursache anzunehmen. Das Vorliegen einer Sensibilisierung gegenüber berufsrelevanten verwendeten Substanzen habe nachgewiesen werden können. Es bestehe eine berufsrelevante Sensibilisierung vom Typ IV gegenüber Mercapto-Mix und dessen Einzelbestandteilen, wie Mercaptobenzothialzol, N-Cyclohexylbenzothiazysulfenamid und Morpholinylmercaptobenzothiazol. Diese Substanzen fänden sich als Vulkanisationsbeschleuniger in Gummiprodukten aller Art, in technischen Flüssigkeiten wie Frostschutzmitteln sowie Schneideölemulsionen und Schmierstoffen. Mercapto-Verbindungen können im Bereich des Arbeitsplatzes "Metallverarbeitung" typischerweise als Allergen vorkommen und seien somit berufsrelevant. Im vorliegenden Fall hätte zwar die berufliche Exposition sensu strictu nicht nachgewiesen werden können. Für die Begutachtung bzw. Anerkennungsfrage sei aber von besonderer Bedeutung, dass zu Beginn mit großer Wahrscheinlichkeit eine beruflich verursachte und ausgelöste Ekzemerkrankung im Sinne eines atopischen Hand- und Fußekzems vorlag, welches durch den Erwerb von Pfropfallergien kompliziert worden sei, die somit mittelbare Folge des Berufsekzems sei. Die Hände des zu Begutachtenden seien im Rahmen der Tätigkeit als Zerspannungsmechaniker häufig Feuchtigkeit ausgesetzt gewesen, zudem habe er ständigen Kontakt mit diversen hautschädigend wirkenden Detergentien gehabt. Ab dem Zeitpunkt des Nachweises einer Kontaktallergie (Februar 1994) und unbestimmte Zeit davor könne der Verlauf der Erkrankung wesentlich durch die Kontaktallergene (Mercapto-Verbindungen, Salbengrundlagen) überlagert worden sein, was das klinische Phänomen der Streuung erkläre. Die Hauterkrankung könne auch als schwer angesehen werden, eine wiederholte Rückfälligkeit könne nicht mit Sicherheit konstatiert werden, da eine komplette Abheilung auch während der Serie der Arbeitsversuche nicht dokumentiert sei. Berufsbedingte wiederholte Verschlimmerungen seien jedoch glaubhaft und wahrscheinlich. Auch habe ein Zwang zur Aufgabe der Tätigkeit bei der Firma V. bestanden. Die BK-bedingte MdE bewertete er für die Zeit von Oktober 1993 (erste Arbeitsunfähigkeit) bis Juni 1994 (Abheilung der Hautveränderungen nach Einstellung der beruflichen Tätigkeit) mit 25 v.H.; zum heutigen Zeitpunkt werde eine MdE in Höhe von 10 v.H. verursacht. Das Sozialgericht hat eine ergänzende Stellungnahme des Prof. Dr.L. vom 18.04.2000 zur Staffelung der MdE eingeholt. Hinsichtlich der verbleibenden MdE um 10 v.H. hat er ausgeführt, dass sich diese nach Aufgabe der Tätigkeit und Abheilung der Hautveränderungen aus einer mittelgradigen Allergenauswirkung bei berufsrelevanter, nachweisbarer Sensibilisierung gegenüber Mercapto-Mix ergebe. Die Sensibilisierung bleibe nach allgemeinem Dafürhalten zeitlebens bestehen. Nach der Tabelle ergebe sich somit eine MdE um 10 v.H.

Die Beklagte ließ hierzu eine Stellungnahme des Hautarztes Dr.K. , D. , vom 28.06.2000 vorlegen, wonach eine BK nach Nr.5101 nicht vorhanden sei. Dr.K. verwies auf die atopische Hautdiathese des Klägers mit zahlreichen Typ-I-Allergien und einer deutlich erhöhten Gesamt-IgE. Die unter Berufstätigkeit erstmals aufgetretene Ekzeme im Bereich der Fußrücken seien rückblickend ebenfalls als typische atopische Ekzeme einzustufen, denn im Bereich der Fußrücken habe der Versicherte keinen Hautkontakt mit hautgefährdenden Arbeitsstoffen gehabt. Für die im Jahr 1993 aufgetretenen Hautveränderungen - an den Füßen und im Vordergrund stehend die Hautveränderungen im Gesicht - ließe sich kein Zusammenhang mit der beruflichen Tätigkeit als Zerspannungstechniker begründen, weil hierbei die hauptbelasteten Anteile die Hände und die angrenzenden Unterarme seien, nicht aber die Füße oder das Gesicht. Die im Dezember 1993 und Januar 1994 aufgetretenen Handekzeme (die jedoch zum 28.01.1994 wieder abgeheilt sind) könnten durchaus durch die berufliche Tätigkeit mitverursacht sein. Es sei davon auszugehen, gemäß allgemeiner dermatologischer Erfahrung und unter spezieller Berücksichtigung der speziellen Arbeitsbedingun- gen des Versicherten, d.h. regelmäßiger Hautkontakt mit Kühlschmierstoffen, Lösemitteln und Anderem, dass die berufliche Tätigkeit im Bereich der Hände zu einer wesentlichen Verschlimmerung der Hautveränderungen geführt habe. Die Verschlimmerung des Hautzustandes sei durch subtoxisch-degenerative Einflüsse ausgelöst worden, nicht durch ein überlagerndes allergisches Kontaktekzem. Der Versicherte besitze keine Sensibilisierung gegen berufsrelevante Allergene. Mercapto-Verbindungen haben sich am Arbeitsplatz nicht nachweisen lassen. Erfahrungsgemäß seien Mercapto-Verbindungen auch nicht in klinisch relevanter Weise in technischen Flüssigkeiten enthalten, auch wenn dies prinzipiell möglich erscheine. Eine allergische Auslösung der Hautveränderungen durch Berufsstoffe habe durch die letzte gutachterliche Untersuchung mit umfangreicher Epikutantestung ausgeschlossen werden können, wobei auch die Kontaktstoffe vom Arbeitsplatz des Versicherten getestet worden seien. Mögliche Sensibilisierungsquelle wären getragene Schutzausrüstungen, z.B. Handschuhe, wie Latexhandschuhe, die aber der Versicherte nicht getragen habe. Die Sensibilisierungsquelle bzw. Allergie gegen Mercapto-Verbindungen bleibe unklar, Hinweise auf eine berufliche Sensibilisierung fänden sich jedoch nicht. Ein klinisch relevantes allergisches Kontaktekzem am Arbeitsplatz habe der Versicherte nicht erlitten, nur eine vorübergehende Verschlimmerung des atopischen Ekzems - im Bereich der Hände - durch berufliche irritative Einflüsse. Die nach dem 28.01.1994 aufgetretenen Hautveränderungen seien sämtlich der atopischen Dermatitis zuzuordnen, der Versicherte sei beruflichen Einflüssen nicht mehr ausgesetzt gewesen. Der beruflich bedingte Anteil der Hauterkrankung (Handekzem Dezember 1993 bis Januar 1994) sei von der klinischen Ausprägung her nicht schwer. Auch die Länge der Behandlungsbedürftigkeit des beruflichen Anteils der Handekzeme rechtfertige nicht die Annahme einer Schwere. Berufsbedingte Sensibilisierungen, die die Schwere der Hauterkrankungen begründen könnten, lägen ebenfalls nicht vor, wiederholte Rückfälligkeit der beruflich bedingten Hauterkrankung bestand nicht. Bei (ungestützter) Annahme einer BK nach Ziffer 5101 bestünde keine MdE in rentenberechtigendem Grad (MdE von 0 v.H.).

Der Kläger hat vor dem Sozialgericht zuletzt beantragt, die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 01.03.1996 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 02.08.1996 zu verurteilen, ihm eine Dauerrente für die Zeit vom 12.06.1995 bis 26.08.1996 sowie unbegrenzt ab 01.01.1997 nach einer MdE um 20 v.H. zu gewähren, hilfsweise, eine Ergänzung des Gutachtens des Prof. Dr.L. einzuholen.

Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen.

Mit Urteil vom 29.09.2000 hat das Sozialgericht die Klage abgewiesen: Die Klage sei unbegründet, weil das beim Kläger vorliegende atopische Hand- und Fußekzem keine Berufskrankheit im Sinne der Nr.5101 der Anlage 1 zur BKVO sei. Der Auffassung des Prof.Dr.L. habe es sich im Hinblick auf die schlüssigen Ausführungen des Dr.K. nicht anschließen können. Wenn Prof.Dr.L. das Vorliegen der medizinischen Voraussetzungen für die BK u.a. mit einer Allergie des Klägers gegen Mercapto-Verbindungen rechtfertige, so sei dem entgegenzuhalten, dass nach den Ermittlungen der Beklagten durch den TAD alle Hersteller übereinstimmend verneint haben, dass in ihren Produkten, die am Arbeitsplatz des Klägers Verwendung fanden, Mercapto-Mix enthalten ist. Eine sonstige allergische Auslösung der Hautveränderungen durch Berufsstoffe habe anlässlich der Untersuchung durch Prof.Dr.L. durch eine umfangreiche Epikutantestung unter Einbeziehung von Kontaktstoffen am Arbeitsplatz des Klägers ausgeschlossen werden können. Insbesondere der Beschwerdeverlauf und die dokumentierten Befunde sprächen auch gegen den ursächlichen Zusammenhang, insbesondere die nach Januar 1994 - Beendigung der beruflichen Tätigkeit - noch aufgetretenen Hautveränderungen, die sämtlich der atopischen Dermatitis zuzuordnen seien. Was den beruflich bedingten Anteil der Hauterkrankung in der Zeit von Dezember 1993 bis Januar 1994 betreffe, so sei dieser von der klinischen Ausprägung her nicht schwer, was sich aus der Kürze der Behandlung hinsichtlich des berufsbedingten Anteils der Erkrankung ergebe. Das Gericht sei daher im Hinblick auf die schlüssige Argumentation von Dr.K. zu der Überzeugung gelangt, dass beim Kläger keine BK nach Nr.5101 vorliege. Deshalb habe es auch keinen Anlass gesehen, dem Antrag des Klägers auf eine erneute Anhörung des Prof.Dr.L. stattzugeben. Ergänzend verwies das Gericht darauf, dass die Klage zum Teil - auch unter Berücksichtigung der Auffassung vom Prof.Dr.L. , dass das Hautleiden eine BK darstelle und die MdE ab Oktober 1993 bis Juli 1994 25 v.H. und danach 10 v.H. betrage - unbegründet wäre (Hinweis auf § 580 Abs.2 RVO und die Gewährung von berufsfördernden Leistungen in der Zeit vom 27.08.1996 bis 31.07.1998).

Mit seiner hiergegen eingelegten Berufung hielt der Kläger sein bisheriges Begehren auf Gewährung von Rente nach einer MdE um 20 v.H. für die bereits dem Sozialgericht gegenüber bezeichneten Zeiträume wegen der bei ihm vorliegenden Berufskrankheit im Sinne der Nr.5101 aufrecht. Er wehrte sich zum einen gegen die Beweiswürdigung durch das Sozialgericht, was den Ausführungen eines mit der Beklagten verbundenen Arztes mit Sitz in Düsseldorf gegenüber Prof.Dr.L. den Vorzug gegeben habe. Das Gericht habe dabei auch nur den sog. Mercapto-Mix herangezogen und andere Stoffe, die der Kläger ebenfalls benannt habe und die ebenfalls als Auslöser in Betracht kämen, nicht gewürdigt. Auch sei die Ablehnung des Antrags, Prof.Dr.L. zu hören, verfahrensfehlerhaft und die Rechtsauffassung des SG zu § 580 Abs.2 RVO, 214 Abs.1 Satz 2 SGB VII mit geltendem Recht nicht vereinbar.

Der Senat hat eine ergänzende Stellungnahme des Prof. Dr.L. vom 16.01.2002 zu den Ausführungen des Dr.K. eingeholt. Danach bestehe seiner Auffassung nach eine berufsrelevante Sensibilisierung vom Typ IV gegenüber Mercapto-Mix und dessen Einzelbestandteilen. Solche Verbindungen können am Arbeitsplatz "Metallverarbeitung" typischerweise als Allergene vorkommen und seien somit seiner Auffassung nach berufsrelevant im Sinne einer Teilursache bei gleichzeitiger Einwirkung irritativer Noxen bei anlagebedingter Minderbelastbarkeit der Haut. Im vorliegenden Fall habe zwar die berufliche Exposition nicht nachgewiesen werden können, es bleibe aber fraglich, ob retrospektiv ein Kontakt in all den Berufsjahren sicher auszuschließen sei. Die Manifestation des atopischen Ekzems sei Folge der beruflichen Tätigkeit mit ihren irritativen Einflüssen. Ein ursächlicher Zusammenhang bestehe im Sinne einer wesentlichen Teilursache der beruflichen Tätigkeit für die Hauterkrankung. Diese sei auch als schwer anzusehen, habe mehr als sechs Monate angedauert. Eine wiederholte Rückfälligkeit könne nicht mit Sicherheit konstatiert werden. Das Ausmaß der vorliegenden Berufskrankheit begründe aber unstreitig keinen Rentenanspruch (MdE 10 v.H. gemäß Vorgutachten). Der Zwang zur Aufgabe der Tätigkeit bestand ab etwa Jahreswechsel 1993/1994.

Die Beklagte legte zur Erwiderung eine Stellungnahme des Dr.K. vom 06.03.2000 vor, der sie sich in vollem Umfang anschließe: Bei Atopikern, die beruflichen Einflüssen ausgesetzt seien, die bereits für sich genommen in der Lage sind, Hautveränderungen auszulösen oder eine bestehende Hauterkrankung zu verschlimmern, sei die Auftrennung der Krankheitserscheinungen in (berufsunabhängiger) atopischer Dermatitis und (berufsbedingter) Kontaktdermatitis häufig schwierig, insbesondere wenn die Lokalisation der Hautveränderungen mit den exponierten Arealen nicht übereinstimme. Im Fall des Versicherten bestehe diese Schwierigkeit für die aufgetretenen Hautveränderungen an den Händen. Die Hautveränderungen im Gesicht, am Stamm und an den Füßen ließen sich aber klar abgrenzen und als sicher berufsunabhängig einstufen. Prof.Dr.L. könne in seinem Gutachten wie auch in der ergänzenden Stellungnahme nicht schlüssig darlegen, warum auch die Hautveränderungen außerhalb der Hände berufsbedingt sein sollen und warum Hautveränderungen an den Händen ohne berufliche Exposition aufgetreten bzw. fortbestanden haben sollen. Die Auffassung des Prof. Dr.L. , dass eine Typ-IV-Sensibilisierung gegen Salben- inhaltsstoffe bestehe, sei ebenfalls nicht haltbar. Gleiches gälte für die Sensibilisierung gegen Mercapto-Verbindungen. Dabei stütze sich Prof.Dr.L. auf die (allgemeine) Angabe, dass Mercapto-Verbindungen auch in technischen Flüssigkeiten enthalten sein könnten. Mercapto-Verbindungen werden aber in Kühlschmierstoffen tatsächlich nur in Ausnahmefällen eingesetzt und es sei nicht nachgewiesen, dass die konkret am Arbeitsplatz des Klägers eingesetzten Kühlschmierstoffe und technischen Flüssigkeiten Mercapto-Verbindungen enthielten. Die bloße Möglichkeit, dass der Versicherte in der Vergangenheit irgendwann einmal mit Mercapto-Verbindungen in technischen Flüssigkeiten Kontakt gehabt haben könnte, sei für die Beurteilung des Verlaufs der Hauterkrankung unter den konkreten Arbeitsbedingungen unerheblich und habe rein spekulativen Charakter. Es lasse sich somit nach allem nicht mit der gebotenen Wahrscheinlichkeit feststellen, dass die gefundene Typ-IV-Allergie gegen Mercapto-Verbindungen berufsbedingt ist.

Der Kläger beantragt, die Beklagte unter Aufhebung des Urteils des Sozialgerichts Regensburg vom 29.09.2000 sowie des Bescheides vom 01.03. 1996 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 02.08. 1996 zu verurteilen, ihm für die Zeit vom 12.06.1995 bis 26.08.1996 sowie ab 01.01.1997 auf Dauer Verletztenrente nach einer MdE um 20 v.H. zu gewähren.

Die Beklagte beantragt, die Berufung des Klägers zurückzuweisen, weil das angefochtene Urteil zutreffend sei.

Im Übrigen wird gemäß § 136 Abs.2 SGG auf den Inhalt der Akten der Beklagten sowie der Gerichtsakten erster und zweiter Instanz Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die frist- und formgerecht eingelegte Berufung des Klägers ist zulässig, aber nicht begründet.

Das Sozialgericht hat mit Recht die Klage abgewiesen. Denn die Voraussetzungen für die Anerkennung des Hautleidens des Klägers als Berufskrankheit nach Nr.5101 der Anlage 1 zur BKVO und die Gewährung der beantragten Rentenleistungen liegen, wie das Sozialgericht, vor allem gestützt auf die Ausführungen von Dr.K. , eingehend und zutreffend dargelegt hat, nicht vor.

Unter Berücksichtigung der überzeugenden Ausführungen von Dr.G. und Dr.K. handelt es sich bei dem Hautleiden des Klägers nicht um eine Berufskrankheit nach Nr.5101, d.h. eine schwere oder wiederholte rückfällige Hauterkrankung, die zur Unterlassung aller Tätigkeiten gezwungen hat, die für die Entstehung, die Verschlimmerung oder das Wiederaufleben der Krankheit ursächlich war oder sein kann. Unstreitig liegt beim Kläger ein Hautleiden einer atopischen Diathese vor. Die aufgetretenen Hauterscheinungen im Bereich des Gesichts, der Hände und der Füße können allenfalls zum Teil, d.h. im Bereich der Hände bzw. Unterarme, auf berufliche Einflüsse zurückgeführt werden, d.h. im Sinne einer wesentlichen Teilursache, wenn man den Ausführungen des Prof.Dr.L. insofern folgen würde. Was jedoch nach Ansicht des Senats gegen den Zusammenhang auch insoweit spricht, ist der Umstand, auf den die Beklagte unter Berufung auf die Ausführungen des Dr.K. zu Recht wiederholt verweist, dass insoweit eine Sensibilisierung gegenüber berufsrelevanten verwendeten Stoffen nicht nachgewiesen werden konnte. Die Argumentationskette des Prof.Dr.L. , wonach zwar grundsätzlich ein anlagebedingtes Hautleiden vorliegt, das jedoch vorübergehend durch berufliche Noxen verschlimmert worden sei, kann hinsichtlich des letzten genannten Punktes nicht nachvollzogen werden. Die Lokalisation der Hautveränderungen - auch und überwiegend an nicht exponierten Körperstellen -, wie auch der zeitliche Verlauf - nach Wegfall der Exposition, Berufsaufgabe, hätte es zu einer Besserung kommen müssen -, sprechen maßgeblich gegen die Annahme einer Berufskrankheit. Bei Prüfung des medizinischen Tatbestandes ist eine besonders sorgfältige Prüfung sowohl der haftungsbegründenden wie der haftungsausfüllenden Kausalität vorzunehmen. Die Hauterkrankung muss durch eine versicherte Tätigkeit verursacht sein, d.h. auch ihre Schwere oder Rückfälligkeit. Dies ist nicht nur der Fall, wenn die versicherte Tätigkeit die schwere Erkrankung unmittelbar verursacht hat, sondern auch, wenn sie nur für eine leichte Erkrankung ursächlich gewesen ist, diese sich aber dann durch anderweitige Schädigungen zu einer schweren Hauterkrankung entwickelt hat, zu der es ohne den primären berufsbedingten Einfluss nicht gekommen wäre. Der ursächliche Zusammenhang wäre auch dann noch gegeben, wenn eine bereits vorhandene, auf außerberufliche Einflüsse zurückzuführende Erkrankung (anlagebedingter Vorschaden, wie im Fall des Klägers) durch die versicherte Tätigkeit dauernd oder richtunggebend verschlimmert worden wäre. Dieser Schluss kann jedoch im Fall des Klägers unter Würdigung sämtlicher Gutachten, auch der ergänzenden Stellungnahme des Prof.Dr.L. vom 16.01.2002, nach Auffassung des Senats letztlich nicht gezogen werden. Dies hat zutreffend Dr.K. nochmals in seiner von der Beklagten in das Berufungsverfahren eingebrachten ergänzenden Stellungnahme vom 06.03.2002 sehr eingehend und überzeugend herausgestellt. Danach kann allenfalls hinsichtlich der Hautveränderungen an den Händen - nicht aber am Stamm, Gesicht und an den Füßen - ein ursächlicher Zusammenhang mit möglichen, aber nicht nachgewiesenen beruflichen Noxen angenommen werden. Auch im günstigsten Fall wäre im Weiteren folgerichtig davon auszugehen, dass es sich aber dann insoweit um keine schwere oder wiederholt rückfällige Hauterkrankung gehandelt hat, sodass im Ergebnis ebenfalls die Voraussetzungen für die Anerkennung einer BK nach Nr.5101 nicht vorliegen.

Bei diesem Ergebnis kann im folgenden die Entscheidung über die Frage, ob dem Kläger Verletztenrente, ggf. für welchen Zeitpunkt, zu gewähren ist, dahingestellt bleiben. Selbst bei Zugrundelegung der Auffassung des Prof.Dr.L. , dass beim Kläger eine BK nach Nr.5101 vorliege, ergäbe sich im Ergebnis kein Ansatz für die beantragte Verletztenrente. Der Kläger begehrt Verletztenrente für die Zeit vom 12.06.1995 bis 26.08. 1996 sowie ab 01.01.1997. Prof.Dr.L. hat nur für die Zeit von Oktober 1993 (erste Arbeitsunfähigkeit) bis Juni 1994 (Abheilung der Hautveränderungen nach Einstellung der beruflichen Tätigkeit) eine MdE von 25 v.H. vorgeschlagen, danach (vgl. Gutachten vom 12.01.2000 sowie auch zuletzt ergänzende Stellungnahme vom 16.01.2002) nur noch eine BK-bedingte MdE um 10 v.H. für gerechtfertigt erachtet. Eine Stützrentengewährung käme hieraus folgend ebenfalls nicht in Betracht, weil insoweit die durchgeführten Ermittlungen/Anfragen beim Bevollmächtigten des Klägers sowie bei der Beklagten keinen Hinweis auf das Vorliegen eines weiteren Stützrententatbestands ergeben haben (vgl. auch Schreiben der Beklagten vom 02.04.2002, wonach der Kläger zwar im Jahr 1993 einen Unfall erlitten habe, wobei er sich eine Wunde an der rechten Hand und eine Prellung des linken Handgelenks zugezogen habe. Die MdE wurde aber als nicht messbar angesehen). Von einer weiteren BK bzw. einem weiteren Unfall ist dort nichts bekannt.

Bei dieser Sach- und Rechtslage konnte demzufolge auch eine weitere Erörterung darüber, ab welchem Zeitpunkt unter rechtlichen Gesichtspunkten überhaupt eine Rentengewährung in Betracht käme, unterbleiben. Der ab 01.01.1997 begehrten Rentengewährung stünde für den Zeitraum vom 01.01.1997 bis 31.07.1998 - vom 27.08.1996 bis 31.07.1998 wurde Übergangsgeld gewährt - zudem auch die Vorschrift des § 580 Abs.3 Nr.1 RVO entgegen.

Nach allem konnte daher die Berufung des Klägers keinen Erfolg haben, sie ist unbegründet und daher zurückzuweisen gewesen.

Die Entscheidung über die Kosten beruht auf § 193 SGG.

Der Senat hat die Revision nicht zugelassen, weil die Voraussetzungen hierfür nach § 160 Abs.2 Nrn.1 und 2 SGG nicht vorliegen.
Rechtskraft
Aus
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