L 17 U 76/98

Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Unfallversicherung
Abteilung
17
1. Instanz
SG Würzburg (FSB)
Aktenzeichen
S 11 U 535/96
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 17 U 76/98
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
I. Auf die Berufung des Klägers werden das Urteil des Sozialgerichts Würzburg vom 17. Dezember 1997 sowie die Bescheide der Beklagten vom 29.03.1995 und vom 25.07.1996 aufgehoben. Die Beklagte wird verurteilt, das Ereignis vom 10.01.1995 als Arbeitsunfall anzuerkennen.
II. Die Beklagte hat dem Kläger die außergerichtlichen Kosten beider Instanzen zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob das Ereignis vom 10.01.1995 als Arbeitsunfall anzuerkennen ist.

Der am 1942 geborene Kläger, der von Beruf selbstständiger Gastwirt ist, erlitt am 10.01.1995 einen Unfall in K ... Als angeschnallter Pkw-Fahrer stieß er frontal mit einem LKW zusammen und erlitt dabei eine Commotio cerebri, HWS-Distorsion, links-temporale Kopfplatzwunde, Platzwunde im Bereich des linken Jochbogens, Luxation des Großzehen-Endgelenks und des Grundgelenks D3 linker Fuß (Durchgangsarztbericht des Prof. Dr.W.F. [Klinikum A. vom 11.01.1995). An den Unfall hatte er keinerlei Erinnerung mehr. Nach stationärem Aufenthalt im Klinikum A. vom 10.01. bis 21.01.1995 war er ab 08.03.1995 wieder arbeitsfähig.

Der Kläger hatte die Gastwirtschaft in K. im August 1994 im sanierungsbedürftigen Zustand übernommen und sie anschließend - in Eigenleistung mit Helfern - renoviert. Den Gaststättenbetrieb eröffnete er am 01.10.1994. Am Unfalltag war er mit seinem Pkw Audi 80 (Kennzeichen AB-LM 780) von der Gaststätte aus auf direktem Weg zur Firma K. in A. wegen einer TÜV-Untersuchung. Anschließend wollte er die Firma F. in W. (Nachfrage wegen Angeboten für seinen Gaststättenbetrieb) und seinen Steuerberater G.R. (K.) wegen Besprechung der Bilanzabschlussarbeiten für das Jahr 1994 und der Erarbeitung der Kalkulationsgrundlagen für die Gaststätte aufsuchen (Mitteilung des Steuerberaters G.R. vom 14.03.1995). Der Unfall geschah auf dem Weg zur Firma K ...

Der Steuerberater bemerkte in seinem Schreiben vom 14.03.1995, dass die jährliche Kilometerleistung des Klägers bei ca 23.000 km lag. In den letzten drei Monaten vor dem Unfall sei das Fahrzeug ausschließlich betrieblich genutzt worden. Dies sei bedingt gewesen durch die umfangreichen Erledigungen und Fahrten wegen der aufwändigen Renovierung und Neueröffnung der Gaststätte.

Der Kläger selbst gab an, dass er seit Übernahme der Gaststätte mit seinem Pkw ca 15.000 km zurückgelegt habe. 95 % hiervon seien auf betriebliche Fahrten entfallen, dh solche, die ausschließlich in Verbindung mit dem Gaststättenbetrieb gestanden hätten. Beruflich seien dabei insbesondere Fahrten zum Bäcker, Gemüsehändler, Großhandel, Metzger, zum Lager, das sich in A. befindet, sowie zum Steuerberater und zur Druckerei gewesen (Auflistung mit Schreiben vom 13.03.1996). Privatfahrten seien nahezu vollständig weggefallen. Ein Fahrtenbuch habe er nicht geführt.

Mit Bescheid vom 29.03.1995 lehnte die Beklagte die Anerkennung eines Arbeitsunfalls sowie die Gewährung von Leistungen aus der gesetzlichen Unfallversicherung wegen des Ereignisses vom 10.01.1995 ab. Zur Begründung führte sie an, dass der Pkw nicht als Arbeitsgerät anzusehen sei. Auch wenn der Kläger seit der Eröffnung der Gastwirtschaft im Oktober 1994 den Pkw in erheblichem Umfang für den Gaststättenbetrieb verwendet habe, rechtfertige dies nicht, ihn als Arbeitsgerät anzuerkennen. Ein Gastwirt sei bei der Ausübung seines Berufes nicht zwingend auf ein Kraftfahrzeug (Kfz) angewiesen. Damit sei die Fahrt von der Gaststätte zur Firma K. aus eigenwirtschaftlichen Gründen unternommen worden. Sie stehe nicht unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung (bestätigt durch Widerspruchsbescheid vom 25.07.1996).

Hiergegen hat der Kläger Klage zum Sozialgericht Würzburg (SG) erhoben und beantragt, die Beklagte zu verpflichten, den Unfall vom 10.01.1995 dem Grunde nach als Arbeitsunfall anzuerkennen. Er hat vorgetragen, dass sowohl der Pkw ein Arbeitsgerät sei als auch er sich am 10.01.1995 auf einer Betriebsfahrt befunden habe. Außerdem habe er über die bereits im Verwaltungsverfahren angegebenen regelmäßigen betriebsbedingten Fahrten hinaus noch weitere Fahrten zurückgelegt, die sicherlich einen Gesamtzeitraum von ca 2.000 km ausgemacht hätten.

Mit Urteil vom 17.12.1997 hat das SG die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt: Unterstelle man die Angaben des Klägers als richtig, ergebe sich aus den angegebenen regelmäßigen Fahrten ein betriebsbedingter Anteil von 10.800 km zu 4.200 km. Dies entspreche einem Privatanteil von 28 %. Damit sei der Pkw zwar überwiegend, jedoch nicht hauptsächlich betrieblich genutzt worden. Auch wenn der Kläger glaubhaft noch weitere Einzelfahrten betriebsbedingt zurückgelegt habe, sehe sich das Gericht außerstande, eine Trennung zwischen betriebsbedingtem und privatem Anteil auf spekulativer Basis zu errechnen. Eine versicherte Tätigkeit müsse sicher feststehen. Der Nachweis hierfür könne nur über ein Fahrtenbuch geführt werden. Ein solches liege aber nicht vor. Die Anerkennung des Pkw als Arbeitsgerät sei daher nicht möglich.

Gegen dieses Urteil hat der Kläger Berufung eingelegt und vorgetragen, dass es sich bei dem Pkw - seinem einzigen Kfz - um ein Arbeitsgerät iSd § 549 Reichsversicherungsordnung (RVO) gehandelt habe. Ein Pkw werde hauptsächlich für Tätigkeiten im Unternehmen gebraucht, wenn er zu 80 % zu Betriebsfahrten benötigt werde. Von Juli 1994 bis einschließlich 10.01.1995 seien mit dem Pkw 15.000 km zurückgelegt worden. Anhand seiner Belegunterlagen habe er über die regelmäßig wiederkehrenden Fahrten hinaus ein Fahrtenbuch für den Zeitraum 01.08.1994 bis Januar 1995 angelegt (mit den Rechnungskopien der aufgesuchten Geschäft uä). Danach habe sich ein betriebsbedingter Kilometeranteil von 14.178 km ergeben. Dies entspreche im Verhältnis zur Gesamtkilometerleistung des Fahrzeugs von 15.000 km einem Anteil von weit über 90 %. Irgendwelche Privatfahrten habe er mit dem Pkw nicht durchführen können, da die Gaststätte bis morgens 6.00 Uhr aufgrund Nachtkonzession geöffnet gewesen sei. Seine ständige Anwesenheit sei daher erforderlich gewesen.

Die Beklagte hat eingewendet, es habe sich bei den aufgelisteten Fahrten vorwiegend um solche zur Baumaterialbeschaffung gehandelt. Damit sei nicht bewiesen, dass der Pkw als Arbeitsgerät für den Gaststättenbetrieb benutzt worden sei. Zwar sei der Pkw einige Monate fast nur für Geschäftsfahrten verwendet worden, doch hätten außergewöhnliche Umstände vorgelegen. Nach Abschluss der Renovierungsarbeiten seien normale Verhältnisse eingetreten. Dann hätte der Kläger den Pkw auch wieder für private Zwecke nutzen können. Zudem seien bei im Wesentlichen nur der Beförderung von Personen dienenden Pkws höhere Beweisanforderungen für die Anerkennung als Arbeitsgerät zu stellen. Das nachträglich erstellte Fahrtenbuch weise 3.378 km geschäftlich veranlasster Fahrten auf. Bei einer jährlichen Fahrleistung von gut 23.000 km erschienen die in etwa fünf Monaten zurückgelegten ca 3.500 km als eher gering.

Im Rahmen der Einvernahmen vom 01.03.2001 haben die Zeugen M. F. und H. G. ausgeführt, der Kläger habe den Pkw im Wesentlichen für betriebliche Zwecke benutzt. Für den privaten Bereich sei ihm fast keine Zeit verblieben.

Der Senat hat noch die Akte des Amtsgerichts Aschaffenburg zum Verfahren beigezogen.

Der Kläger beantragt, die Beklagte unter Aufhebung des Urteils des SG Würzburg vom 17.12.1997 sowie des Bescheides vom 29.03.1995 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 25.07.1996 zu verurteilen, das Ereignis vom 10.01.1995 als Arbeitsunfall anzuerkennen.

Die Beklagte beantragt, die Berufung des Klägers gegen das Urteil des SG Würzburg vom 17.12.1997 zurückzuweisen.

Wegen weiterer Einzelheiten wird auf die Akte der Beklagten, die Gerichtsakten erster und zweiter Instanz sowie die Akte des Amtsgerichts Aschaffenburg (16 C 3279/95) Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die Berufung des Klägers ist zulässig und auch begründet.

Entgegen der Auffassung des SG stand der Kläger bei dem Ereignis vom 10.01.1995 unter Versicherungsschutz. Sein Pkw ist als Arbeitsgerät iSd § 549 RVO anzusehen. Das Ereignis vom 10.01.1995 ist deshalb als Arbeitsunfall iSd §§ 539, 548, 549 RVO anzuerkennen.

Unzweifelhaft hat der Kläger am 10.01.1995 einen schweren Verkehrsunfall mit Commotio cerebri und HWS-Distorsion erlitten. Er befand sich von seiner Wohnung (in K.) aus auf dem Weg zur Firma K. in A. , um dort die TÜV-Hauptuntersuchung für seinen Pkw Audi 80 um 14.00 Uhr vornehmen zu lassen.

Nach dem gemäß § 212 Siebtes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VII) noch anwendbaren § 549 RVO, der im Wesentlichen mit der neuen Vorschrift des § 8 Abs 2 Nr 5 SGB VII übereinstimmt, gilt als Arbeitsunfall auch ein Unfall bei einer mit einer der in den §§ 539, 540 und 543-545 genannten Tätigkeiten zusammenhängenden Verwahrung, Beförderung, Instandhaltung und Erneuerung des Arbeitsgerätes, auch wenn es vom Versicherten gestellt wird. Das Arbeitsgerät ist im Gesetz nicht näher bestimmt. Aus Sinn und Zweck der Vorschrift sind aber unter Arbeitsgeräten vor allem Gerätschaften zu verstehen, die in ihrer technischen Gestaltung und Zweckbestimmung zur Betriebsarbeit geschaffen worden sind und dafür auch verwendet werden, also typische Arbeitsgeräte (Brackmann, Handbuch der Sozialversicherung, Bd III - Gesetzl. Unfallversicherung - § 8 Rdnr 288; Schulin, Handbuch des Sozialversicherungrechts - Band II: Unfallversicherung - § 30 Rdnr 183).

Daneben gehören dazu Sachen, die auch zu anderen Zwecken als zur Arbeit verwendet werden und deshalb nicht schon ihrer Natur nach als Arbeitsgerät anzusehen sind. Da es auf die Eigentumsverhältnisse am Arbeitsgerät nicht entscheidend ankommt, kann demnach ein Beförderungsmittel, zB ein Pkw, nicht nur dann Arbeitsgerät sein, wenn es dem Betrieb gehört, sondern auch, wenn es das eigene Fahrzeug des Versicherten ist (Brackmann aaO Rdnr 290, 291).

Zur Instandhaltung gehören ua die Wartung, zB die turnusmäßige Hauptuntersuchung des Pkw beim TÜV sowie der Weg von der Wohnung zu der TÜV-Stelle und zurück, also auch dann, wenn die Instandhaltungsarbeiten nicht vom Kläger selbst, sondern von anderen Personen, hier der TÜV-Stelle, ausgeführt werden (Brackmann aaO Rdnr 295; BSG vom 30.09.1980, SozR 2200 § 549 Nr 7). Die Instandhaltung (Wahrnehmung der TÜV-Hauptuntersuchung) muss aber im inneren Zusammenhang mit der versicherten Tätigkeit stehen (Lauterbach, Unfallversicherung SGB VII, § 8 Rdnr 589). Dient die Instandhaltung nur eigenwirtschaftlichen Zwecken, stellt ein sich dann ereignender Unfall keinen Arbeitsunfall iSd § 549 RVO dar.

Entscheidend ist, dass das Arbeitsgerät seiner Zweckbestimmung nach hauptsächlich für die Tätigkeit in dem Unternehmen, also zu Betriebszwecken gebraucht wird (Brackmann aaO Rdnr 289; Bereiter-Hahn/Mehrtens, Gesetzliche Unfallversicherung, § 8, 17.11; Lauterbach aaO Rdnr 589; BSG vom 23.02.1960, BSGE 24, 243; BSG vom 17.12.1975, BSGE 41, 102; BSG vom 30.01.1983, SozR 2200 § 548 Nr 67). Eine nur gelegentliche, wenn auch erhebliche oder überwiegende Nutzung zu Betriebszwecken ist nicht ausreichend. Die anderweitige Verwendung muss gegenüber der betrieblichen Nutzung als nebensächlich erscheinen. Das ist der Fall, wenn sie innerhalb der Gesamtbetrachtung im Hinblick auf die betriebliche Zweckbestimmung nicht wesentlich ins Gewicht fällt (Bereiter-Hahn aaO 17.11). Die betriebliche Nutzung ist nahezu ausschließlich erforderlich (Kasseler Kommentar - Ricke - § 8 SGB VII Rdnr 249; LSG BW vom 27.11.1986 - L 10/U 1385/86). Nach Auffassung des Senats muss sie, dh bei einem Pkw die Fahrleistung in km, mehr als 90 % ausmachen. Ob tatsächlich von einer hauptsächlichen Nutzung ausgegangen werden kann, ist Tatfrage. Dafür ist der Kläger beweispflichtig.

Im Rahmen seiner freien, aus dem Gesamtergebis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung (§ 128 SGG) sind nach Auffassung des Senats die Angaben des Klägers über die hauptsächliche Nutzung seines Pkw Audi 80 für betriebliche Zwecke unter Berücksichtigung der Angaben des Steuerberaters R. sowie der Zeugen F. und G. glaubwürdig. Der Kläger hat den Audi 80 in aller Regel für seine betriebliche Tätigkeit eingesetzt. Nach Übernahme des Gasthofes in Kahl Anfang August 1994 im unrenovierten, ruinösen Zustand hat er - bereits bei den Vorbereitungshandlungen für den eigentlichen Gaststättenbetrieb - zusammen mit wenigen Helfern die Gaststätte weitgehend selbst erneuert. Dafür hat er sein alleiniges Fahrzeug, den Audi 80, benutzt, und zwar für die Materialbesorgungen und - nach Eröffnung der Gaststätte - für die erforderlichen Einkäufe und sonstigen Erledigungen. Obwohl primär für die Beförderung von Personen gedacht, konnte der PKW auch als Transport- bzw Lieferfahrzeug verwendet werden. Nach der Aufnahme des Gaststättenbetriebes waren betriebliche Fahrten vor allem für Einkäufe beim Bäcker, Gemüsehändler, im Großhandel (Firma F.), beim Metzger, zum Lager in A. (Einlagerung von Gaststättengerätschaften) sowie zum Steuerberater und in die Druckerei erforderlich. Dies hat der Kläger bereits am 13.03.1996 überzeugend ausgeführt. "Normale" Verhältnisse, wie sie die Beklagte einwarf, konnten bereits deshalb nicht eintreten, weil der Kläger für die Gaststätte eine Nachtkonzession hatte, also über Maßen beruflich tätig war. Zusätzliche Zeit für private Zwecke blieb daher kaum, zB Ausflugsfahrten mit seinen beiden Kindern. Insbesondere die frühere Lebensgefährtin des Klägers, die Zeugin F. sowie der Zeuge G., der bei der Renovierung mitgeholfen hatte, konnten glaubwürdig bestätigen, dass der Kläger wegen der vollständigen Renovierung der Gaststätte mit großem Aufwand sowie der Organisierung der Besorgungen und Einrichtungen für die Gastwirtschaft, die er mit seinem Audi 80 vorgenommen hatte, daran gehindert war.

Es ist nachvollziehbar, dass im Zeitraum August 1994 bis Januar 1995 der Kläger eine Gesamtstrecke von ca 15.000 km für betriebliche Zwecke zurückgelegt hatte. Dies stimmt in etwa überein mit dem Kilometerstand vom 15.02.1994 (59.800 km) und 10.01.1995 (Unfalltag: 77.301 km). Vor August 1994 war seine Fahrleistung nämlich nicht so hoch, da er bei seiner damaligen Beschäftigung im Getränkegroßhandel einen firmeneigenen Pkw benutzte. Überzeugend hat er dargelegt, dass im maßgeblichen Zeitraum August 1994 bis 10.01.1995 ca 10.800 km an regelmäßig wiederkehrenden Fahrten anfielen, die von der Beklagten im Schreiben vom 10.04.2001 übersehen wurden. Hinzu kommen weitere 3.378 km beim Aufsuchen von Geschäften oder Firmen, für die der Kläger Rechnungen bzw Lieferscheine vorlegte. Bei einem Gesamtfahrvolumen im streitigen Zeitraum von 14.178 km ist der PKW daher zu weit mehr als 90 % betrieblich genutzt worden, wobei die einzelnen Fahrten im nachhinein nicht mehr bis auf den letzten Kilometer zu spezifizieren sind. Der Nachweis der betrieblichen Nutzung des Pkw ist dabei keineswegs nur durch ein Fahrtenbuch möglich. Der Kläger war rechtlich nicht verpflichtet, ein solches zu führen. Die hauptsächliche Nutzung konnte mit jedem anderen Beweismittel, insbesondere Zeugenaussagen, bewiesen werden. Damit ist nach Auffassung des Senats die hauptsächliche Nutzung des Audi 80 für die betriebliche Tätigkeit des Klägers nachgewiesen.

Das Urteil des SG Würzburg vom 17.12.1997 sowie die Bescheide der Beklagten vom 29.03.1995 und 25.07.1996 sind daher aufzuheben. Das Ereignis vom 10.01.1995 ist als Arbeitsunfall iSd gesetzlichen Unfallversicherung anzuerkennen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor.
Rechtskraft
Aus
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