L 3 U 85/01

Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Unfallversicherung
Abteilung
3
1. Instanz
SG Landshut (FSB)
Aktenzeichen
S 13 U 5043/98 L
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 3 U 85/01
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
I. Die Berufung der Klägerin gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Landshut vom 12.01.2001 wird zurückgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob der Klägerin über den 31.03.1998 Verletztenrente wegen der Folgen ihres Arbeitsunfalls vom 17.04.1995 zusteht.

Die am 1959 geborene Klägerin erlitt am 17.04.1995 im landwirtschaftlichen Unternehmen ihres Ehemannes einen Arbeitsunfall; beim Melken einer Kuh wurde sie von dieser in den Rücken getreten. Dabei erlitt sie eine Kompressionsfraktur des ersten Lendenwirbelkörpers (Durchgangsarztbericht von Dr.K. , Kreiskrankenhaus P ... Während der nachfolgenden stationären Behandlung vom 17.04. bis 18.05.1995 trat eine Lungenembolie auf. Mit Bescheid vom 30.01.1996 gewährte ihr die Beklagte eine vorläufige Rente nach einer Minderung der Erwerbsfähigkeit - MdE - um 30 v.H. bis 01.10.1995, um 25 v.H. bis 10.01.1996 und nachfolgend um 20 v.H. Sie stützte ihre Entscheidung auf Gutachten des Dr.K. vom 04.08.1995 und des Chirurgen Dr.W. vom 11.01.1996. Letzterer führte aus, der Lendenwirbelkörperbruch bedinge lediglich eine MdE um 20 v.H. Auf den Widerspruch der Klägerin, mit dem sie begehrte, die MdE mindestens mit 70 v.H. zu bewerten, holte die Beklagte eine Stellungnahme ihres beratenden Arztes Dr.K. vom 08.03.1996 ein. Dieser legte dar, der Lendenwirbelkörperbruch werde nach der einschlägigen Rentenliteratur lediglich mit einer MdE um 10 v.H. bemessen; die Lungenembolie habe keine Folgen zurückgelassen. Am 26.03.1996 wies die Beklagte den Widerspruch zurück.

Zur Feststellung einer Dauerrente holte die Beklagte ein Gutachten des Orthopäden Dr.B. vom 23.01.1998 ein. Dieser bewertete die MdE nach Ablauf des zweiten Unfalljahres nur noch mit 10 v.H. Mit Bescheid vom 09.03.1998 entzog die Beklagte die vorläufige Rente zum 31.03.1998 und versagte darüber hinaus die Gewährung einer Dauerrente. Es bestehe keine MdE von mindestens 20 v.H. mehr. Der Widerspruch blieb ohne Erfolg (Widerspruchsbescheid vom 15.04.1998).

Dagegen hat die Klägerin Klage zum Sozialgericht Landshut erhoben, welches nach Beiziehen der einschlägigen Röntgenaufnahmen ein Gutachten des Dr.E. , Orthopäde in Landshut, vom 15.06.1999 eingeholt hat. Dieser hat betont, der Lendenwirbelkörperbruch sei stabil aber mit wesentlicher Deformität ausgeheilt; die MdE betrage nach wie vor 20 v.H. Eine wesentliche Änderung in den Verhältnissen, die dem Bescheid vom 30.01.1996 zugrunde gelegen hätten, sei nicht eingetreten. Den in der nichtöffentlichen Sitzung vom 15.06.1999 geschlossenen Vergleich, in dem sich die Beklage verpflichtet hat, über den 31.03.1998 Verletztenrente nach einer MdE um 20 v.H. zu gewähren, hat die Beklagte unter Bezug auf eine Stellungnahme ihres beratenden Arztes Dr.N. widerrufen. Das Sozialgericht hat daraufhin ein weiteres Gutachten des Orthopäden Dr.F. eingeholt. Dieser hat am 26.08.1999 dargelegt, die Funktion der Lendenwirbelsäule habe sich gebessert. Die Beweglichkeit habe zugenommen; die Beweglichkeit der Brustwirbelsäule sei gleich geblieben. Die MdE sei nun mit 10 v.H. korrekt bewertet. Auf Antrag der Klägerin (§ 109 Sozialgerichtsgesetz SGG -) hat Dr.K. am 10.11.2001 ein Gutachten erstattet und den Unfallfolgezustand mit 20 v.H. bewertet. Nach Anhörung der Beteiligten hat das Sozialgericht Landshut mit Gerichtsbescheid vom 12.02.2001 die Klage, welche auf die Gewährung von Verletztenrente abzielte, abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, in den tatsächlichen Verhältnissen, die dem Bescheid vom 30.01.1996 zu Grunde gelegen hätten, sei eine wesentliche Änderung eingetreten. Die MdE betrage nunmehr nur noch 10 v.H., wie dem überzeugenden Gutachten von Dr.F. zu entnehmen sei. Den Ausführungen von Dr. K. hat es sich nicht angeschlossen, ebensowenig denen des Dr.E ...

Dagegen hat die Klägerin Berufung eingelegt und vortragen lassen, das Gutachten von Dr.K. sei überzeugend. Das Erstgericht sei fehlerhaft dem Gutachten von Dr.F. gefolgt.

die Beklagte unter Aufhebung des Gerichtsbescheids des Sozialgerichts Landshut vom 12.01.2001 und des Bescheids vom 09.03.1998 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 15.04.1998 zu verurteilen, ihr über den 31.03.1998 hinaus Verletztenrente nach einer MdE um mindestens 20 v.H. zu gewähren.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung der Klägerin gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Landshut vom 12.01.2001 zurückzuweisen.

Im Übrigen wird gemäß § 136 Abs.2 SGG auf den Inhalt der Akte der Beklagten (Az.: 5.097.685.8) sowie der Gerichtsakten erster und zweiter Instanz Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die Berufung der Klägerin ist zulässig (§§ 143, 151 SGG), aber unbegründet.

Das Sozialgericht hat zu Recht die auf Gewährung einer Verletztenrente über den 31.03.1998 hinaus gerichtete Klage abgewiesen. Denn die Erwerbsfähigkeit der Klägerin wird ab diesem Zeitpunkt durch Unfallfolgen nicht mehr in rentenberechtigendem Grade gemindert. Zudem sind die Voraussetzungen des hier noch anzuwendenden § 622 Reichsversicherungsordnung - RVO -, insbesondere die des Abs.2 Satz 2, erfüllt. Die mit Bescheid vom 30.01.1996 gewährte vorläufige Rente wurde nach § 622 Abs.2 Satz 1 RVO mit Ablauf von zwei Jahren nach dem Unfall zur Dauerrente. Eine Änderung durfte nicht vor Ablauf eines Jahres nach Zustellung des Bescheides vom 30.01.1996 vorgenommen werden. Insoweit entspricht der angefochtene Bescheid vom 09.03.1998 den Voraussetzungen des § 622 RVO.

Dass die Klägerin über den 31.03.1998 hinaus keinen Anspruch auf Gewährung von Verletztenrente hat, entnimmt der Senat den überzeugenden Gutachten des Dr.F. und des Dr.B. , dessen Gutachten vom 23.01.1998 er im Urkundenbeweis berücksichtigen konnte. Danach steht fest, dass die als mittelbare Folge anerkannte im Verlauf der stationären Behandlung aufgetretene Lungenembolie ohne Funktionsbeeinträchtigung ausgeheilt ist. Auch der Einstauchungsbruch des ersten Lendenwirbelkörpers verursacht keine derartige Funktionsbehinderung, dass eine MdE um mehr als 10 v.H. gerechtfertigt wäre. Die Entscheidung der Frage, in welchem Grad die Erwerbsfähigkeit eines Verletzten gemindert ist, ist eine tatsächliche Feststellung, die das Gericht gemäß § 128 Abs.1 Satz 1 SGG nach seiner freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung trifft (BSGE 4,147,149; 6 267, 268; BSG 23.04.1987 2 RU 42/86). Die Bemessung des Grades der unfallbedingten MdE richtet sich nach dem Umfang der Beeinträchtigung des körperlichen und geistigen Leistungsvermögens des Verletzten durch die Unfallfolgen und nach dem Umfang der dem Verletzten dadurch verschlossenen Arbeitsmöglichkeiten auf dem gesamten Gebiet des Erwerbslebens. Die Beurteilung, in welchem Umfang die körperlichen und geistigen Fähigkeiten des Verletzten durch die Unfallfolgen beeinträchtigt sind, betrifft in erster Linie das ärztlich- wissenschaftliche Gebiet. Doch ist die Frage, welche MdE vorliegt, eine Rechtsfrage. Sie ist ohne Bindung an ärztliche Gutachten unter Berücksichtigung der Einzelumstände nach der Lebenserfahrung zu entscheiden. Ärztliche Meinungsäußerungen hinsichtlich der Bewertung der MdE sind aber eine wichtige und vielfach unentbehrliche Grundlage für die richterliche Schätzung des Grades der MdE, vor allem, soweit sich diese darauf bezieht, in welchem Umfang die körperlichen und geistigen Fähigkeiten des Verletzten durch die Unfallfolgen beeinträchtigt sind (BSG SozR 2200 § 581 Nrn.23, 27). Darüber hinaus sind bei der Beurteilung der MdE auch die von der Rechtsprechung sowie von dem versicherungsrechtlichen und versicherungsmedizinischen Schrifttum herausgearbeiteten allgemeinen Erfahrungssätze zu beachten. Zwar sind sie nicht im Einzelfall bindend, aber sie sind geeignet, die Grundlage für eine gleiche und gerechte Beurteilung der MdE in zahlreichen Parallelfällen der täglichen Praxis zu bilden (BSG a.a.O.).

Mit zutreffender Begründung hat der Sachverständige Dr.F. dargelegt, dass sich im Vergleich zu den maßgeblichen Vorgutachten der Dres.K. und W. vom 04.08.1995 bzw. 11.01.1996 insoweit eine wesentliche Änderung ergeben hat, als die Beweglichkeit der Lendenwirbelsäule und ihr Entfaltbarkeit zugenommen hat. Hingegen hat sich der radiologische Befund nicht geändert, was auch nicht zu erwarten war. Die MdE ist auch zutreffend mit 10 v.H. einzuschätzen, da Komplikationen, wie eine Instabilität oder Zerreißung des Bandscheibenringes nicht eingetreten ist. Nach der Rentenliteratur (Schönberger-Mertens- Valentin, Arbeitsunfall und Berufskrankheit 6. Auflage S.500) beträgt die MdE bei einem isolierten Wirbelkörperbruch ohne Bandscheibenbeteiligung unter 10 v.H., bei einer zusätzlichen statisch wirksamen Achsenknickung 10 bis 20 v.H.; erst ein Wirbelkörperbruch mit Bandscheibenbeteiligung und Instabilität würde mit einer MdE um 20 v.H. bewertet werden. Unter Berücksichtigung dieser Gesichtspunkte ist die MdE mit 10 v.H. befundangemessen. Soweit die Klägerin ihre Auffassung auf die Gutachten der Dres.K. und E. stützt, bezieht sich der Senat gem. § 153 Abs. 2 SGG auf die Auseinandersetzung des Sozialgerichts damit in den Entscheidungsgründen des angefochtenen Urteils. Der Klägerin steht damit kein Anspruch auf Rente über den 31.03.1998 zu. Ihre Berufung gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Landshut vom 12.01.2001 war zurückzuweisen.

Die Kostenentscheidung stützt sich auf § 193 SGG.

Die Revision war nicht zuzulassen, da keine Gründe im Sinne des § 160 Abs.2 Nrn.1 und 2 SGG zu erkennen sind.
Rechtskraft
Aus
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