L 2 U 86/97

Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Unfallversicherung
Abteilung
2
1. Instanz
SG München (FSB)
Aktenzeichen
S 20 U 803/95
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 2 U 86/97
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
B 2 U 37/99 R
Datum
Kategorie
Urteil
Leitsätze
Ist ein Überfall durch Umstände veranlaßt worden, die mit der versicherten Tätigkeit des Verletzten innerlich verknüpt sind, ist der für die Annahme eines Arbeitsunfalls erforderliche ursächliche Zusammenhang zwischen dem Unfallereignis und der versicherten Tätigkeit gegeben. Ein betrieblich bedingter Übefall in diesem Sinn ist anzunehmen, wenn ein Transportunternehmer deshalb verprügelt wird, weil er die Täter in der Absicht, von ihm vermuteten unlauteren Wettbewerb zu unterbinden, zuvor mit Anzeigen überzogen hat. In diesem Fall kommt es nicht mehr darauf an, ob der Angegriffene sich gerade auf einem Weg nach oder von der Arbeitsstätte befunden hat oder ob er eine mit der betrieblichen Tätigkeit zusammenhängende Arbeit verrichtet hat.
I. Auf die Berufung des Kägers werden das Urteil des Sozialgerichts München vom 28. Januar 1997 und der Bescheid der Beklagten vom 01.09.1995 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 09.11.1995 aufgehoben.
II. Es wird festgestellt, daß der Überfall auf den Kläger am 09.05.1994 ein Arbeitsunfall war. Die Beklagte wird verurteilt, den Kläger für dessen Folgen nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen zu entschädigen.
III. Die Beklagte hat dem Kläger die außergerichtlichen Kosten beider Rechtszüge zu erstatten.
IV. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Die Parteien streiten um die Entschädigung für die Folgen eines auf den Kläger verübten Überfalls.

Der Kläger war bei der Beklagten als selbständiger Fuhrunternehmer und Kaufmann versichert. In dieser Eigenschaft hat er über Jahre hinweg mehrere 100 Strafanzeigen gegen betriebliche Konkurrenten erstattet, hauptsächlich Bauern und deren Söhne, die ihm seiner Meinung nach unter Verstoß gegen geltende Vorschriften unerlaubte Konkurrenz machten.

Am 09.05.1994 wurde er spät abends von dreien solcher mit einer Vielzahl von Anzeigen bedachten Konkurrenten auf der Walleralm auf dem Sudelfeld bemerkt. Die drei verabredeten sich, den Kläger nach dem Verlassen der Alm abzupassen und ihm eine Tracht Prügel zu verabreichen. Sie verstellten dem mit einem PKW abfahrenden Kläger an einer geeigneten Stelle den Weg, zerrten ihn aus dem Fahrzeug und verprügelten ihn.

Sowohl in dem gegen sie durchgeführten Strafverfahren, das mit einem Urteil wegen gemeinschaftlicher gefährlicher Körperverletzung endete, als auch als Zeugen gegenüber dem Senat haben die Täter geltend gemacht, sie seien vom Kläger jahrelang mit einer Vielzahl von Anzeigen überzogen worden. Der Kläger hat dies im Strafverfahren, gegenüber der Beklagten und gegenüber dem Gericht uneingeschränkt bestätigt. Die Täter haben im Strafverfahren diesen Sachverhalt als Grund für den Überfall angegeben. Gegenüber dem Senat haben sie übereinstimmend ausgesagt, daß sich die Anzeigen des Klägers ausschließlich auf solche Tätigkeiten bezogen hatten, die aus Sicht des Klägers das gewerbliche Konkurrenzverhältnis betroffen hätten. Im privaten, nichtgewerblichen Bereich habe es weder jemals irgendwelche Streitigkeiten noch auch nur Berührungspunkte gegeben.

Zu seinem Aufenthalt auf der Walleralm hat der Kläger verschiedene Angaben gemacht. Nach dem Durchgangsarztbericht des Chirurgen Dr ..., Hausham, vom 10.06.1996 gab der Kläger an, er sei im Sudelfeldgebiet unterwegs gewesen, um Rechnungen bei den Kunden abzugeben. Beim letzten Kunden sei er längere Zeit sitzen geblieben und erst gegen Mitternacht zurückgefahren. Bei der Rückfahrt sei er überfallen worden. Bei der polizeilichen Einvernahme am 24.05.1994 gab der Kläger an, er habe Rechnungen ausgefahren, u.a. für den Kunden ..., den er nicht angetroffen habe und dessen Ehefrau er dann die Rechnung gegeben habe. Nach einem vom Kläger vorgelegten Beleg wurde diese Rechnung am selben Tag bar beglichen. Nach seinen weiteren Angaben bei der polizeilichen Einvernahme war der Kläger auf die Walleralm am oberen Sudelfeld gefahren, um den Kunden ... anzutreffen. Er sei dort zwischen 16.00 und 17.00 Uhr eingetroffen und habe den Kunden ... nicht vorgefunden, jedoch andere Kunden, bei denen er zum Gespräch sitzen geblieben sei. Das Gespräch habe sich um geschäftliche Angelegenheiten gedreht. Er habe von der Walleralm heim nach Bayrischzell fahren wollen. Der von der Polizei befragte Zeuge ..., Cousin des Kunden ..., gab am 24.05.1994 an, der Kläger sei gegen 16.00 Uhr auf die Alm gekommen, sei bis 22.00 Uhr oder 22.30 Uhr geblieben, habe fünf Radler getrunken und sei dann in Richtung Grafenherberg weitergefahren. In der Hauptverhandlung im Strafverfahren gab der Kläger an, er habe am 09.05.1994 nachmittags Rechnungen ausgefahren. Die letzte habe er auf die Walleralm gefahren und sei dort sitzen geblieben. Von dort sei er um ca. 23.00 Uhr weggefahren in Richtung Grafenherberg zu seiner Wohnung. Erstmals in einem Telefonat mit der Beklagten gab der Kläger am 03.02.1995 an, er habe die Rechnung für den Kunden ... dessen Ehefrau übergeben und sei dann auf die Walleralm gefahren. Er habe noch eine Rechnung für das Berghotel Sudelfeld dabei gehabt und habe diese ebenfalls aushändigen wollen. Der Besitzer sei jedoch nicht anzutreffen gewesen. Von der Walleralm aus habe er mehrmals angerufen, ob der Besitzer nunmehr da sei, dies sei aber an diesem Abend nicht mehr der Fall gewesen. Am 10.02. 1995 gab ..., der sich wegen einer an ihn von der Beklagten gerichteten Anfrage bereits an den Kläger gewandt hatte, an, der Kläger sei gekommen, um seinen Neffen zu sprechen. Der Neffe sei aber nicht mehr gekommen. Sie hätten über geschäftliche Dinge gesprochen. Er selbst sei gegen 21.00 Uhr zu Bett gegangen und der Kläger habe gesagt, er wolle auch bald fahren. Er müsse noch am Berghotel Sudelfeld eine Rechnung abgeben. Der Kläger sei dann noch mit dem Sohn des ... zusammengesessen. Daß er nach der Walleralm noch zum Berghotel Sudelfeld habe fahren wollen, um eine Rechnung dort abzugeben, gab der Kläger erstmals am 29.06.1995 gegenüber der Beklagten an.

Mit Bescheid vom 01.09.1995 lehnte die Beklagte die Gewährung von Leistungen ab, da der Kläger aus privaten Gründen auf der Walleralm verblieben sei. Die Motive des Überfalls hätten im persönlichen Bereich gelegen. In seinem Widerspruch führte der Kläger u.a. aus, Grund des langen Aufenthalts auf der Walleralm sei gewesen, daß er noch eine Rechnung im Berghotel Sudelfeld habe kassieren und zuvor für seine geschäftlichen Interessen aufschlußreiche Gespräche habe führen wollen.

Den Widerspruch wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 09.11.1995 als unbegründet zurück.

Der im anschließenden Klageverfahren als Zeuge einvernommene ... hat angegeben, er habe mit dem Kläger keinerlei geschäftliche Beziehungen gehabt, solche habe nur der Vater gepflogen. Der Kläger sei gegen 17.00 Uhr erschienen und habe mit ihm und seinen Eltern zunächst geschäftliche Beziehungen besprochen, danach hätten sie sich privat unterhalten. Seine Eltern seien gegen 21.00 Uhr zu Bett gegangen, danach sei er mit dem Kläger allein gewesen. Der Kläger sei gegen 22.30 Uhr aufgebrochen. Der Zeuge hat bekundet, er glaube nicht, daß der Kläger während des Aufenthalts auf der Alm Telefongespräche geführt habe. Es sei ihm nicht bekannt, ob der Kläger nach der Walleralm noch etwas Geschäftliches vorgehabt habe. Auf Vorhalt des Beklagtenvertreters hat der Zeuge angegeben, seine früher gegenüber der Beklagten gemachten Ausführungen seien wohl richtig.

Mit Urteil vom 28.01.1997 hat das Sozialgericht die Klage als unbegründet abgewiesen. Bei dem Überfall habe sich der Kläger nicht auf dem Weg von einer beruflichen Tätigkeit befunden, denn er habe sich davon bereits gelöst gehabt. Die geschäftlichen Beziehungen seien bei den Gesprächen auf der Walleralm nebensächlich gewesen. Es stehe auch nicht fest, daß der Kläger auf dem Weg zum Berghotel Sudelfeld gewesen sei. Da der Überfall nicht auf einem Betriebsweg geschehen sei, sei auch nicht von Bedeutung, ob er auf privaten oder betrieblichen Gründen beruht habe und der Weg den Überfall begünstigt habe.

Mit seiner Berufung macht der Kläger im wesentlichen geltend, er sei bei dem Überfall beruflich unterwegs gewesen und der Überfall selbst sei aus beruflichen Gründen geschehen.

Der Senat hat die drei am Überfall beteiligten Täter als Zeugen einvernommen. Auf das Ergebnis der Beweisaufnahme wird insoweit verwiesen. Die Parteien haben ihr Einverständnis mit der Verwertung der von der Beklagten beigezogenen Strafverfahrensakten, insbesondere der darin befindlichen Zeugeneinvernahmen erklärt.

Der Kläger beantragt, das Urteil des Sozialgerichts München vom 28.01.1997 sowie den Bescheid der Beklagten vom 01.09.1995 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 09.11.1995 aufzuheben und den Überfall als Arbeitsunfall anzuerkennen und die Beklagte zur Zahlung der gesetzlichen Leistungen zu verpflichten.

Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen.

Zum Verfahren beigezogen und Gegenstand der mündlichen Verhandlung sind die Akte der Beklagten und die Akten des Sozialgerichts München in dem vorangegangenen Klageverfahren. Auf ihren Inhalt wird ergänzend Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung ist zulässig; ein Berufungsausschluß nach § 144 SGG liegt nicht vor.

Die Berufung ist auch begründet, weil es sich bei dem streitgegenständlichen Überfall um einen Arbeitsunfall handelt, für dessen Folgen die Beklagte den Kläger zu entschädigen hat.

Für die Entscheidung maßgebliches Recht sind auch im Berufungsverfahren die Vorschriften der RVO, da der Überfall vor dem 01.01.1997 stattgefunden hat (§ 212 SGB VII).

Der Senat geht davon aus, daß sich der Kläger bei dem Überfall weder auf einem nach § 548 RVO versicherten Arbeitsweg noch auf einem nach § 550 RVO versicherten Weg von der betrieblichen Tätigkeit nach Hause befunden hat. Für die bei Anwendung des § 548 RVO erforderliche Annahme, daß sich der Unfall bei der versicherten Tätigkeit ereignet hat, ist in der Regel erforderlich, daß das Verhalten beim Unfall einerseits zur versicherten Tätigkeit zu rechnen ist und daß diese Tätigkeit andererseits den Unfall herbeigeführt hat. Es muß also eine sachliche Verbindung mit der Betriebstätigkeit bestehen, die es rechtfertigt, das betreffende Verhalten der versicherten Tätigkeit zuzurechnen (BSG SozR 3-2200 § 548 Nr.21). Diese Umstände bedürfen als rechtserhebliche Tatsachen des vollen Beweises der Gestalt, daß sie mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit vorgelegen haben (vgl. BSGE 45, 285). Der Senat sieht es als Ergebnis der Beweisaufnahme als nicht hinreichend erwiesen an, daß der Kläger den Weg von der Walleralm gefahren ist, um eine Rechnung am Berghotel Sudelfeld abzugeben und zu kassieren. Dieses Vorbringen des Klägers findet in der Aussage des Zeugen ... keinerlei Bestätigung. Weder hat der Zeuge bestätigen können, daß er von einem entsprechenden Vorhaben des Klägers gewußt hat, noch hat er Angaben des Klägers, dieser habe mit dem Berghotel Sudelfeld telefoniert, bestätigen können. Gegen die Darstellung des Klägers sprechen auch seine früheren Angaben. Der polizeilichen Einvernahme des Klägers am 24.05.1994 und dem Protokoll der Strafverhandlung ist seine Aussage zu entnehmen, daß er seine letzte Rechnung auf die Walleralm bringen wollte und von dort auf dem Weg nach Hause zu seiner Wohnung war. Bei Anwendung des § 550 Abs.1 RVO hätte sich der Kläger auf der Walleralm wesentlich aus betrieblichen Gründen aufhalten müssen. Es kann hier dahingestellt sein, ob der Aufenthalt des Klägers auf der Walleralm von vorneherein wesentlich betrieblichen Zwecken diente. Mit dem Zeugen ..., der über die gesamte Zeitdauer des Aufenthaltes Gesprächspartner war, hatte der Kläger überhaupt keine geschäftlichen Verbindungen, auch eine Anbahnung konkreter Geschäftsbeziehungen stand nicht im Raum. Nach einer bis eineinhalb Stunden, spätestens aber mit dem Zubettgehen der Eltern des Zeugen endete nach den verschiedenen Angaben des Zeugen ... jeder Bezug zu den Geschäften des Klägers in den Gesprächen. Spätestens um 21.00 Uhr hatte der Aufenthalt des Klägers auf der Walleralm keinen betrieblichen Bezug mehr. Nach dem Ergebnis der polizeilichen Ermittlungen, wie sie insbesondere im Urteil des Amtsgerichts Miesbach vom 13.12.1994 wiedergegeben sind, verließ der Kläger die Walleralm nach 23.00 Uhr. Damit stand ein Weg des Klägers von der Walleralm nach Hause auch dann nicht mehr unter Unfallversicherungsschutz, wenn der Kläger die Walleralm ursprünglich aus wesentlich betrieblichen Gründen aufgesucht hatte (vgl. BSG SozR 2200 § 550 Nrn.12, 42 und 55; s.a. Urteil vom 5. Mai 1998 - Az: B 2 U 40/97 R).

Diese rechtlichen Gesichtspunkte können im vorliegenden Fall im Ergebnis jedoch als nicht entscheidungserheblich dahingestellt bleiben. Der Kläger stand bei dem Überfall unter dem Versicherungsschutz der gesetzlichen Unfallversicherung, weil der Überfall aus Gründen geschehen ist, die wesentlich mit seiner versicherten Tätigkeit zusammenhängen. Der Begriff des Arbeitsunfalles erfordert einen inneren (ursächlichen) Zusammenhang zwischen dem schädigenden Ereignis und der versicherten Tätigkeit. Besteht das Unfallereignis darin, daß ein Versicherter vorsätzlich angegriffen und verletzt worden ist, so kommt es darauf an, ob ein ursächlicher Zusammenhang im Sinne der gesetzlichen Unfallversicherung zwischen dem Angriff und der versicherten Tätigkeit gegeben ist (BSGE 13, 290). Entscheidend für die Beantwortung dieser Frage sind in der Regel die Beweggründe, die den Angreifer zu seinem Vorgehen bestimmt haben. Sind die vorsätzlichen Tätlichkeiten durch Umstände veranlaßt worden, die mit der versicherten Tätigkeit des Verletzten innerlich verknüpft sind, so ist der für die Annahme eines Arbeitsunfalls erforderliche ursächliche Zusammenhang zwischen dem Unfallereignis und der versicherten Tätigkeit gegeben (BSG-Urteil vom 25.08.1961 Az.: 2 RU 259/58). Ist der Überfall wesentlich durch betriebliche Anlässe motiviert, so kommt es für die Anerkennung eines Arbeitsunfalls in der Regel nicht mehr darauf an, ob der Angegriffene sich gerade auf einem Weg nach oder von der Arbeitsstätte befand oder sonst eine mit dem Beschäftigungsverhältnis zusammenhängende Arbeit verrichtete (BSGE 17, 75 mit weiteren Nachweisen). Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme hatte der Überfall seinen Grund ausschließlich in dem exzessiven Anzeigeverhalten des Klägers, von dem in einem erheblichen Umfang auch die Täter des Überfalls betroffen waren. Das Anzeigeverhalten seinerseits bezog sich ausschließlich auf den gewerblichen und bei der Beklagten versicherten Tätigkeitsbereich des Klägers. Der Kläger wollte damit einen aus seiner Sicht unlauteren Wettbewerb durch staatliche Sanktionen unterbinden lassen. Die Frage, ob in den Beweggründen der Täter auch andere als im Unternehmen des Klägers wurzelnde Verhaltensweisen oder Eigenheiten bestimmend waren, ist nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme eindeutig zu beantworten. Die Angaben des Klägers sowohl gegenüber den Strafverfolgungsbehörden als auch gegenüber der Beklagten, wonach die Anzeigen ausschließlich den unternehmerischen Bereich betrafen, sind in dieser Ausschließlichkeit von den Tätern als Zeugen ausdrücklich und uneingeschränkt bestätigt worden. Die Täter sind damit ausschließlich aus betriebsbezogenen Beweggründen zu dem Überfall auf den Kläger veranlaßt worden. Es handelt sich deshalb bei dem Überfall um einen Arbeitsunfall, für dessen Folgen die Beklagte den Kläger zu entschädigen hat.

Die Entscheidung über die Kosten stützt sich auf § 193 SGG.

Gründe für die Zulassung der Revision nach § 160 Abs.2 Nrn.1 und 2 SGG liegen nicht vor.
Rechtskraft
Aus
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