L 2 U 86/99

Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Unfallversicherung
Abteilung
2
1. Instanz
SG Regensburg (FSB)
Aktenzeichen
S 4 U 369/97
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 2 U 86/99
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Leitsätze
Zum Unternehmerbegriff reicht es nicht aus, wenn das Unternehmensergebnis erst durch vermittelnde Faktoren aufgrund zugrunde liegender rechtlicher oder wirtschaftlicher Beziehungen zum Vor- oder Nachteil gereicht. Die Bereitstellung von finanziellen Mitteln der Erlangung des Unternehmensergebnisses ist für die Annahme der Unternehmereigenschaft nicht ausreichend.
I. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Regensburg vom 22.01.1999 wird zurückgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Die Klägerin begehrt von der Beklagten Hinterbliebenenleistungen. Sie ist die Witwe des am 1939 geborenen und am 15.07.1996 verstorbenen F. V ...

Der Verstorbene war zum Todeszeitpunkt Vollerwerbslandwirt und in Gütergemeinschaft mit der Klägerin Eigentümer des Hofgrundstückes, auf dem sich das Wohnhaus der Eheleute befand. In diesem Haus wohnte auch die Tochter der Eheleute mit ihrem Ehemann. Die Tochter beantragte am 14.02.1995 eine Baugenehmigung zum Anbau einer Austragswohnung an das bestehende Wohnhaus. Nach der Baubeginnanzeige vom 08.04.1996 sollten die Rohbauarbeiten in Eigenleistung erstellt werden, die übrigen Arbeiten von gewerblichen Unternehmern. Das Bauvorhaben wurde am 15.08. 1998 fertig gestellt.

Die Rohbauarbeiten wurden im Wesentlichen vom Verstorbenen zusammen mit seinem Schwager und einem Nachbarn durchgeführt. Der Nachbar P. B. verfügte als Einziger über entsprechende handwerkliche Kenntnisse als Maurer. Für das Bauvorhaben wurde das vorhandene Dach abgetragen und eine vollständig neue Eindeckung unter Einschluss des neuen Gebäudeteils vorgenommen. Am vorhandenen Wohnhaus wurde zu diesem Zweck ein Kniestock angelegt und der Giebel um die Höhendifferenz ausgemauert. Bei dieser Arbeit reichte der Verstorbene den Mörtel an P. B. weiter, der die Maurerarbeiten verrichtete. Nach dessen Angaben bei der Polizei am 23.07.1996 riss der Verstorbene auf einem Brett stehend plötzlich die Arme hoch und stürzte rückwärts über den Kniestock nach draußen in den Hof. Weitere Zeugen für den Vorfall gibt es nicht. Es konnten auch keine Umstände oder Einwirkungen festgestellt werden, die zum Sturz geführt hätten.

Streitig ist, ob die Tochter des Verstorbenen als Bauherrin anzusehen war und der Verstorbene bei ihr als oder wie ein Arbeitnehmer beschäftigt war. Die Tochter des Verstorbenen war zum Unfallzeitpunkt voll beschäftigte Einzelhandelskauffrau. Sie gab gegenüber der Beklagten am 18.09.1996 an, die Kosten für den Altbau hätten ihre Eltern und die für den Neubau sie und ihr Ehemann jeweils in vollem Umfang getragen. In der Zeugeneinvernahme durch den Berichterstatter hat die Tochter zunächst angegeben, sie und ihr Mann hätten die gesamten Baukosten tragen sollen und nach Aufnahme eines entsprechenden Kredites auch getragen. Sie hat dann hinzugefügt, die Eltern hätten sie bei der Bezahlung des Baus auch finanziell unterstützt, sie hätten ihr ab und zu Geldbeträge ausgehändigt und eine für sie abgeschlossene Aussteuerversicherung sei in dieser Zeit ausgeschüttet worden. Die Eltern hätten sie nicht nur beim Dachstuhl, sondern beim ganzen Bau unterstützt.

Der mit dem Dachstuhlbau beauftragte Zimmerer M. gab gegenüber der Polizei am 23.07.1996 an, er sei im Februar 1996 beim Verstobenen zuhause gewesen und habe mit diesem über einen möglichen Auftrag zur Stellung des Dachstuhls bei ihm und dem Rohbau gesprochen. Es sei dann zur Angebotsstellung gekommen. Er habe den Verstorbenen mehrmals darauf hingewiesen, dass er für die Maurerarbeiten am Giebel ein Schutzgerüst brauche. Der Verstorbene habe entgegnet, dass ihm das ein Bekannter machen werde. Ein Fassadengerüst sei mit dem Verstorbenen nicht ausgemacht gewesen, ausgemacht gewesen sei, dass dieser selbst ein Gerüst hinstelle. Der Zeuge M. B. sagte gegenüber der Polizei, sein Schwager habe ihn im Jahr zuvor angesprochen, ob er ihm helfen würde, die Maurerarbeiten beim neuen Wohnhaus durchzuführen. Weil das Dach beim alten Wohnhaus sowieso schon kaputt gewesen sei und auch nicht mehr über den neuen Teil herübergepasst hätte, hätten sie es dann kurz vor dem Unfall heruntergerissen. Auf der Baustelle hätten sie zwar keinen Kapo gehabt, aber wenn irgendjemand etwas gemanagt habe, dann sei das sein Schwager selbst gewesen. Er sei ja auch praktisch der Bauherr gewesen, obwohl auf den Papieren die Tochter als Bauherr verzeichnet gewesen sei. Diese sei aber Verkäuferin in einem Modegeschäft und habe vom Bauen keine Ahnung. Soviel er wisse, hätten sein Schwager und die Tochter den Bau halbe/halbe finanziert.

Der Nachbar P. B. äußerte gegenüber der Polizei, der Verstorbene habe ihn im vorhergehenden Jahr einmal darauf angesprochen, ob er ihm nicht beim Bauen des neuen Wohnhauses helfen würde. Sie hätten dann in Nachbarschaftshilfe den Rohbau, der an das alte Wohnhaus angebaut sei und in dem später einmal die Tochter wohnen solle, erstellt. Er habe die Maurerarbeiten gemacht und der Verstorbene und sein Schwager seien praktisch die Handlanger gewesen. Angeschafft habe aber letztlich der Verstorbene, der ja auch der eigentliche Bauherr gewesen sei. Seine Tochter habe zwar den Bau mitgezahlt, aber wenn es irgendetwas zu managen gegeben habe, habe dies ihr Vater gemacht.

Die Tochter gab gegenüber der Polizei an, es sei zwar richtig, dass sie als Bauherrin beim Bauantrag geführt werde. Dies sei aber lediglich geschehen, weil sie später einmal das Anwesen bekommen solle. Das gesamte Bauvorhaben habe eigentlich der Vater gemanagt. Der Vater habe auch zusammen mit P. B. und M. B. den Rohbau erstellt. Sie selbst habe schon mitgeholfen, aber nur als Handlanger. Die Erstellung eines Schutzgerüstes habe sie mit dem Zimmerer M. nicht ausgemacht, dies habe ihr Vater getan. Die Rechnungen für das neue Haus und den Dachstuhl hätten sie und ihr Ehemann bezahlt. Der Vater habe zwar den Dachstuhl bezahlen wollen, aber schließlich habe sie ihn bezahlt. Eine Kostenzusammenstellung der Zimmerei M. vom 22.02.1996 ist an die Tochter der Klägerin gerichtet.

Mit Bescheid vom 17.12.1996 lehnte die Beklagte die Gewährung von Hinterbliebenenleistungen ab und wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 25.09.1997 als unbegründet zurück.

Die anschließende Klage hat das Sozialgericht mit Urteil vom 22.01.1999 als unbegründet abgewiesen. Der Verstorbene sei beim Umbau des eigenen Hauses selbst Bauherr und damit Unternehmer gewesen und deshalb nicht als arbeitnehmerähnlich Beschäftigter unter Versicherungsschutz gestanden. Selbst wenn das Bauvorhaben bezüglich des Alt- und Neubaus als Einheit anzusehen sei, seien jedenfalls der Verstorbene und seine Tochter zusammen Bauherren gewesen.

Mit ihrer Berufung beantragt die Klägerin, den Bescheid der Beklagten und den Widerspruchsbescheid sowie das Urteil des Sozialgerichts Regensburg aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, ihr Hinterbliebenenleistungen zu gewähren.

Sie ist der Meinung, Bauherrin sei allein ihre Tochter gewesen. Als solche sei sie während des ganzen Genehmigungsverfahrens gegenüber dem Landratsamt aufgetreten. Ihre Aussage, wonach das gesamte Bauvorhaben eigentlich ihr Vater gemanagt habe, sei nicht dahingehend zu verstehen, dass sie alle wesentlichen Entscheidungen ihrem Vater überlassen habe. Tatsächlich habe der Vater seiner Tochter geraten, die Tochter habe die Entscheidung getroffen und der Vater habe diese nach Anweisungen der Tochter ausgeführt. Für die Unternehmereigenschaft der Tochter spreche weiter, dass alle Aufwendungen im Hinblick auf eine Übergabe zugunsten der Tochter getätigt worden seien. Sie sei als Bauherrin eingetragen worden, weil sie in naher Zukunft das Anwesen habe bekomen sollen und deshalb allein die Entscheidungsbefugnis in allen Fragen haben sollte.

Im Erörterungstermin vom 16.05.2001 hat die Klägerin angegeben, der Verstorbene hätte normal bis zum 65. Lebensjahr gearbeitet und dann die Landwirtschaft an die Tochter übergeben. Die Tochter habe die Erstellung eines vollständig neuen Dachstuhls auch über den alten Hausteil gewünscht. Die gesamten finanziellen Auslagen für den Bau hätten ihre Tochter und ihr Ehemann tragen sollen. Die Verhandlungen mit der Zimmerei Mühlbauer hätten der Verstorbene und ihre Tochter geführt. Im Weiteren hat die Klägerin angegeben, einen Teil der Kosten für den Dachstuhl, neben den für den Altbau, hätten sie und ihr verstorbener Ehemann sozusagen vorgestreckt, damit die Tochter finanziell nicht überlastet werde und die Tochter hätte das vielleicht später irgendwann zurückzahlen sollen. Die Klägerin hat ferner angegeben, mit notariellem Vertrag vom 15.07.1997 sei eine Teilfläche von 700 qm aus dem Hofgrundstück, bestehend aus dem Neubau und einem Umgriff, auf die Tochter übertragen worden. Den restlichen Grundstücksanteil mit dem Altbau habe sie selbst behalten, er solle der Tochter nach ihrem Tode zufallen.

Die Tochter hat als Zeugin u.a. ausgesagt, es sei für ihren Mann und sie eigentlich vorher schon klar gewesen, dass sie die Landwirtschaft nicht übernehmen würden. Klar sei auch gewesen, dass ihr Mann und sie nach der Fertigstellung des Neubaus den entsprechenden Anteil am Hofgrundstück auch grundbuchmäßig erhalten sollten und nach dem Tod der Eltern auch das restliche Hofgrundstück. Mit den für den Hausbau vorgesehenen gewerblichen Unternehmern habe sie selbst verhandelt, die Angebote eingeholt und festgelegt, welche Baumaßnahmen durchgeführt werden sollten. Ihren Onkel und den Nachbarn hätten alle, Vater, Mutter und sie selbst, angesprochen, ob sie beim Rohbau mithelfen wollten. Bei der Arbeit am Rohbau hätten ihr Vater die Arbeiten eingeteilt und der Nachbar, der Maurer sei. Ohne den Neubau wäre am Altbau nichts geändert worden und durch den Kniestock habe sich insoweit auch nichts geändert, es sei kein neuer Wohnraum hinzugekommen.

Der Zeuge P. B. hat u.a. ausgeführt, der Verstorbene und seine Tochter hätten ihn vor dem Bau gefragt, ob er mithelfen wolle. Geld sollte er keines bekommen.

Der Zeuge M. B. hat angegeben, die Tochter des Verstorbenen habe ihn angesprochen, ob er beim Hausbau helfen wolle. Für die Hilfe sollte er nichts bezahlt bekommen. Bei den Rohbauarbeiten habe keiner von den Dreien die Arbeit der anderen eingeteilt oder angeschafft, jeder habe gewusst, was zu tun gewesen sei.

Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen.

Zum Verfahren beigezogen und Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren die Akte der Beklagten, die Akte der Staatsanwaltschaft bei dem Landgericht Regensburg, die Bauakte des Landratsamtes Cham und die Akte des Sozialgerichts Regensburg in dem vorangegangenen Klageverfahren. Auf ihren Inhalt und das Ergebnis der Beweisaufnahme wird ergänzend Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung ist zulässig; eine Beschränkung der Berufung nach § 144 SGG besteht nicht.

Die Berufung ist jedoch nicht begründet. Der verstorbene Ehemann der Klägerin war bei dem Unfall weder als landwirtschaftlicher Unternehmer noch als arbeitnehmerähnlich Beschäftigter versichert.

Die Entscheidung über den Rechtsstreit richtet sich auch im Berufungsverfahren nach den Vorschriften der RVO, weil der Unfall vor dem 01.01.1997 eingetreten ist (§ 212 SGB VII).

Die Tätigkeit, bei der der Ehemann der Klägerin tödlich verunglückt ist, war keine dem Unternehmen der Landwirtschaft dienende Baumaßnahme, die nach §§ 539 Abs.1 Nr.5, 776 Abs.1 Nr.1, 777 Nr.3 RVO versichert gewesen wäre.

Bei dem Bauvorhaben handelte es sich nicht um Bauarbeiten für den landwirtschaftlichen Betrieb, denn es wurde entgegen dem Bauantrag keine Austragswohnung erstellt, sondern Wohnraum für die Tochter und deren Familie. Selbst wenn die Baumaßnahme aufgeteilt wird in solche Tätigkeiten, die der künftigen Wohnung für die Tochter zuzurechnen sind und solchen, die am alten Wohnhaus vorgenommen wurden, überschreitet der Arbeitsumfang das Maß dessen, was als der landwirtschaftlichen Unfallversicherung eigentümliches Risiko angesehen werden kann. Der Abbruch des Daches und das Aufmauern des Kniestockes sowie des Giebels unter Mithilfe eines Facharbeiters und eines weiteren Helfers kann nicht mehr als geringfügig angesehen werden, weil sie nicht mit den üblichen Arbeitskräften und sachlichen Mitteln des landwirtschaftlichen Unternehmens des Verstorbenen durchgeführt wurden und auch nicht durchgeführt werden konnten (vgl. Ricke KassKomm Stand 1996 § 777 RVO Rdnr.15 ff mwN). Ein durch die Landwirtschaftliche Berufsgenossenschaft zu entschädigender Arbeitsunfall hat deshalb nicht vorgelegen.

Nach § 539 Abs.2 RVO waren auch Personen versichert, die wie nach Abs.1 Nr.1 Versicherte tätig waren.

Eine arbeitnehmerähnliche Tätigkeit im Sinne des § 539 Abs.2 RVO lag vor, wenn eine ernstliche, dem in Betracht kommenden fremden Unternehmen dienende Tätigkeit verrichtet wurde, die dem wirklichen oder mutmaßlichen Willen des Unternehmers entsprach und ihrer Art nach auch von Personen verrichtet werden konnte, die in einem dem allgemeinen Arbeitsmarkt zuzurechnenden Beschäftigungsverhältnis standen; sie musste ferner unter solchen Umständen geleistet werden, dass sie einer Tätigkeit aufgrund eines Beschäftigungsverhältnisses ähnlich war. Ein Versicherungsschutz nach dieser Vorschrift war ausgeschlossen, wenn eine Person im Rahmen und im Interesse ihres eigenen Unternehmens für dieses als oder wie ein Unternehmer tätig wurde (vgl. BSG SozR 3-2200 § 539 Nr.25).

Für den Versicherungsschutz nach § 539 Abs.2 RVO war die Tätigkeit des Verletzten nicht allein nach der unmittelbar zum Unfall führenden Verrichtung zu beurteilen, sondern nach dem Gesamtbild des ausgeführten und beabsichtigten Vorhabens (vgl. BSG SozR 3-2200 § 539 Nr.8).

Unternehmer war nach § 658 Abs.2 Nr.1 RVO derjenige, für dessen Rechnung das Unternehmen (Betrieb, Einrichtung oder Tätigkeit) ging. Dies war nach ständiger Rechtsprechung derjenige, dem das wirtschaftliche Ergebnis des Unternehmens, d.h. der Wert der in ihm geleisteten Arbeit unmittelbar zum Vorteil oder Nachteil gereichte (vgl. Ricke KassKomm Stand September 1994 § 658 RVO Rdr.8 mwN; siehe auch § 136 Abs.2 SGB VII, mit dem das Erfordernis der Unmittelbarkeit vom Gesetzgeber entsprechend der zuvor geltenden Rechtsprechung in das Gesetz aufgenommen wurde: Bundestagsdrucksache 13/2204 S.108). Hiernach reicht es zum Unternehmerbegriff nicht aus, wenn das Unternehmensergebnis erst durch vermittelnde Faktoren aufgrund zugrunde liegender rechtlicher oder wirtschaftlicher Beziehungen zum Vor- oder Nachteil gereicht. Erst recht ist es nicht ausreichend, wenn lediglich familiäre Absprachen zur Weitergabe des Unternehmensergebnisses getroffen worden sind. Die Bereitstellung von finanziellen Mitteln zur Erlangung des Unternehmensergebnisses ist für die Annahme der Unternehmereigenschaft nicht ausreichend (BSGE 17, 211 = SozR Nr.30 zu § 537 RVO aF).

Die Baumaßnahme, bei der der Ehemann der Klägerin zu Tode gekommen ist, kam der Tochter der Eheleute nicht unmittelbar zugute. Als Eigentümer des Grundstückes wurden die Eheleute auch Eigentümer des darauf zu errichtenden Bauwerkes (§ 946 BGB). Erst mit der Eigentumsübertragung an der entsprechenden Grundstücksfläche ist der Tochter ein Teil des Unternehmensergebnisses zugute gekommen. Dies war ein Jahr nach dem Unfall. Bis dahin bestand nicht einmal eine rechtliche Position, die der Tochter einen Anspruch oder eine dingliche Anwartschaft auf das Unternehmensergebnis vermittelt hätte. Es stand weiter im freien Willen der Eheleute, den Eigentumsanteil zu übertragen, auch wenn diesbezüglich eine starke moralische Verpflichtung bestanden hätte oder die Eheleute sich im Streitfall erheblichen Ausgleichsverpflichtungen gegenübergesehen hätten. In jedem Fall bedurfte es zur Erlangung des Eigentums durch die Tochter eines weiteren Umstandes, so dass mit der Errichtung des Baus von einem unmittelbaren Vorteil für die Tochter nicht mehr gesprochen werden kann. Auch ein möglicher Ausgleichsanspruch der Tochter für ihre Aufwendungen hätte ihr nicht das Unternehmensergebis verschafft, sondern lediglich die Rückgewinnung der aufgewendeten Mittel.

Der Berufung war deshalb der Erfolg zu versagen.

Die Entscheidung über die Kosten stützt sich auf § 193 SGG und folgt der Erwägung, dass die Klägerin in beiden Rechtszügen erfolglos geblieben ist.

Gründe für die Zulassung der Revision nach § 165 Abs.2 Nr.1 und 2 SGG liegen nicht vor.
Rechtskraft
Aus
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