L 2 U 290/01

Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Unfallversicherung
Abteilung
2
1. Instanz
SG München (FSB)
Aktenzeichen
S 1 U 5068/00
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 2 U 290/01
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Leitsätze
Ein Versicherter, der auf 0,62 ha Weidenfläche 7 Pferde hält, wobei ins Gewicht fallender Teil des Futters dem Bodenertrag entstammt und der zur Deckung der Stuten einen Hengst von einem anderen Gestüt eingesetzt hat und durchschnittlich jährlich zwei Fohlen zieht und im ersten Jahr nach der Geburt verkauft sowie einen seiner Hengste als Beschäler angeboten hat und der durchschnittlich 46 Wochenstunden in seinem Betrieb arbeitet, ist Unternehmer einer Pferdezucht und als landwirtschaftlicher Unternehmer i.S. des § 123 Abs.1 Nr.2 SGB VII anzusehen.
I. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts München vom 20.07.2001 wird zurückgewiesen. Die Klagen gegen die Bescheide vom 25.03. 2002 und 27.02.2003 werden abgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Der am 1941 geborene Kläger war bis 1998 mit einem landwirtschaftlichen Unternehmen von zunächst 0,38 Hektar, später 0,62 Hektar, bei der Beklagten veranlagt und entrichtete den Mindestbeitrag von zuletzt 90,00 DM jährlich.

Mit Unfallanzeige, eingegangen am 04.05.1999, beantragte der Kläger Leistungen wegen einer Verletzung an der linken Hand. Um festzustellen, ob eine im FN-Hauptstammbuch eingetragene Stute rossig sei, sei der Hengst an die Box herangeführt worden. Dabei habe er den Kläger mit dem Huf schwer getreten. Der Kläger gab an, eine landwirtschaftliche Nutzfläche von 0,62 Hektar zu bewirtschaften und fünf Schafe sowie sechs Pferde zu halten. Außerdem betreibe er als Nebenbetrieb Schadstoffmessung und Import. Im Ermittlungsfragebogen gab der Kläger am 07.06.1999 an, es bestehe eine Hobbypferdehaltung seit 01.06.1969. Die Pferdekoppel von 0,62 Hektar werde zum Auslauf und als Futterbasis genützt. Er halte vier Zuchtpferde und zwei Fohlen der Rasse Bayerisches Warmblut zum Zwecke der Zucht. Durchschnittlich würden jährlich zwei Fohlen gezogen und im ersten Jahr nach der Geburt verkauft. Einem Zuchtverband gehöre er nicht an. Pensionspferde würden nicht gehalten. Die Anlagen würden auch nicht vermietet, ebenso kein Pferdeverleih betrieben. Er arbeite an fünf Werktagen jeweils sechs Stunden, an Samstagen und Sonntagen jeweils acht Stunden im Betrieb.

Mit Beitragsbescheid für die Umlage 1999 vom 24.03.2000 forderte die Beklagte für die Pferdezucht einen Gesamtbeitrag von 840,00 DM, der sich aus einem Festbeitrag von 90,00 DM für Pferdezucht und einem Festbeitrag von 750,00 DM für eine ständig beschäftigte Person - den Kläger selbst - zusammensetzte.

Der Kläger zahlte diesen Beitrag trotz Mahnung vom 02.06.2000 nicht und legte am 12.07.2000 Widerspruch ein. Er halte zur Zeit zwei Hengste, zwei Stuten, zwei Jährlinge und ein Fohlen. Er habe aus der Pferdehaltung in den letzten 30 Jahren keinerlei Gewinn erzielt, stattdessen jährlich mehr als 20.000,00 DM Kosten aufgewendet. Die Nachzucht könne nicht kostendeckend verkauft werden. Telefonisch teilte der Kläger der Beklagten am 28.07.2000 mit, 1999 sei zur Deckung der Stuten ein Hengst vom Gestüt S. eingesetzt worden. 2000 sei ein weiteres Fohlen gezogen worden. Die Fohlen würden zunächst aufgezogen, dann solle sich je nach Qualifikation entscheiden, ob sie der Züchtung oder dem Verkauf zugeführt würden.

Mit Widerspruchsbescheid vom 24.08.2000 wies die Beklagte den Widerspruch des Klägers zurück. Der Widerspruch sei nicht zulässig, weil die Widerspruchsfrist abgelaufen sei. Außerdem sei der Widerspruch in der Sache unbegründet. Der gesetzlichen Unfallversicherung unterlägen gemäß § 123 Abs.1 Nr.2 SGB VII unter anderem die Unternehmen, in denen ohne Bodenbewirtschaftung Nutz- oder Zuchttiere zum Zwecke der Aufzucht gehalten würden. Die Pferdezucht werde den landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaften zugerechnet. Bei dem angegebenen Tierbestand und dem erheblichen Arbeitsaufwand sei der Umfang eines Unternehmens erreicht. Die Pferdezucht werde zumindest seit 1999 auch gewerbsmäßig betrieben. Der Kläger habe 1999 zwei Fohlen und 2000 ein weiteres Fohlen gezogen. Es seien eigene und fremde Deckhengste eingesetzt worden. Der Aufwand an Arbeit und finanziellen Mitteln sei so erheblich, dass die Absicht eines auf Dauer angelegten und auf die Erzielung von Gewinn gerichteten Erwerbs klar erkennbar sei. Ob tatsächlich ein Gewinn erzielt werde, sei unbeachtlich. Als Unternehmer einer gewerbsmäßigen Pferdezucht sei der Kläger gemäß § 2 Abs.2 Nr.5a SGB VII kraft Gesetzes in der gesetzlichen Unfallversicherung versichert.

Mit der Klage hat der Kläger eingewandt, er habe seine beiden Hengste als Fohlen zu einem Preis von ca. 7.700,00 DM erworben. Da sie beide nicht an einer Hengstkörung oder Leistungsprüfung teilgenommen hätten, hätten sie nur geringe Marktchancen. Nur 1998 habe er zwei Fohlen aus eigener Zucht erzielt. Das im Jahr 2000 geborene Fohlen sei ein Zufallsprodukt. Er habe noch nie ein Pferd verkauft, stattdessen das Hobby in den letzten Jahren durch Aufbrauch seines Erbes finanziert. Jetzt bestehe ein jährliches Finanzierungsdefizit von ca. 10.000,00 DM.

Die Beklagte erließ den Beitragsbescheid für die Umlage 2000 vom 23.03.2001 sowie den Bescheid über rückständige Unfallver- sicherungsbeiträge vom 18.06.2001 (Gesamtrückstand 1.828,00 DM).

Im Termin zur mündlichen Verhandlung am 20.07.2001 hat der Kläger angegeben, die Angaben, die er im Fragebogen vom 07.06.1999 gemacht habe, träfen zu, enthielten aber, was die Aufzucht anlange, eine theoretische Überlegung. Zur Zeit habe er sechs erwachsene Pferde, davon drei Hengste, außerdem einen Jährling. Er sei über die Schnellvermittlung des Arbeitsamtes in der Baubranche tätig.

Das SG hat die Klage mit Urteil vom 20.07.2001 abgewiesen. Für eine Gewerbsmäßigkeit der Pferdezucht des Klägers sprächen der feste Betriebsort, die Dauerhaftigkeit des Unternehmens, die stetige Veränderung im Tierbestand, der Arbeitsaufwand, die Angaben des Klägers über den Verkauf der Pferde und der finanzielle Aufwand. Es sei daher von einem Unternehmen im Sinne des § 123 Abs.1 Nr.2 SGB VII auszugehen, für das Versicherungsfreiheit nicht gegeben sei.

Zur Begründung der Berufung vom 13.09.2001 führte der Kläger aus, Pferde der Rasse Bayerisches Warmblut müssten zum Schutz vor der Witterung in Stallungen gehalten werden, zudem benötigten sie Pferdekoppeln, um den nötigen Auslauf zu erhalten. Somit seien Stallungen und Koppeln lediglich aus tierschützerischen Gesichtspunkten nötig. Allein die Tatsache, dass er seit mehr als 30 Jahren dasselbe Hobby habe, könne nicht für eine Gewerbsmäßigkeit sprechen. Das SG irre, wenn es von stetiger Veränderung im Tierbestand ausgehe, da die Pferde entsprechend ihrem Alter als Fohlen, Jährlinge und schließlich als Hengste bzw. Stuten bezeichnet würden. Es sei auch nicht richtig, dass der Kläger Pferde verkaufe. Er habe 1998 seine Stuten decken lassen, weil es ihm Spaß mache, Pferde aufzuziehen. 1999 sei eine Stute zufällig gedeckt worden. Er sei aber nach wie vor im Besitz all dieser Pferde und beabsichtige auch nicht, sie zu verkaufen. Außerdem könnte er für sie nur äußerst geringe Preise erzielen, weil die Hengste nicht gekört seien. Auch der finanzielle Aufwand für die Pferdezucht spreche nicht für die Gewerbsmäßigkeit. Der Kläger bewege sich ohnehin im untersten Bereich der Kosten, die man in Deutschland für eine artgerechte Pferdehaltung aufwenden müsse. Der Arbeitsaufwand spreche eher für ein Hobby; wer bei einem derartigen Zeit- und Geldaufwand keine einzige Mark verdiene, dem könne keine ernsthafte Gewinnerzielungsabsicht unterstellt werden.

Mit Forderungsbescheid vom 24.05.2002 machte die Beklagte Rückstände von 491,68 EUR geltend.

Im Erörterungstermin vom 05.06.2002 erklärte der Kläger, er habe 1987 ein Stutfohlen gekauft, 1997 eine weitere Stute. Beide hätten insgesamt drei Fohlen bekommen. Zur Zeit habe er vier Stuten und drei Hengste. Verkauft habe er noch nie ein Pferd, schließe dies aber nicht grundsätzlich aus. Er habe in den letzten Jahren einmal versucht, zwei Hengste durch ein Inserat als Beschäler anzubieten, da sie aber nicht im Zuchtbuch stünden, sei dieser Versuch erfolglos gewesen. Die Pferde würden auf der gepachteten Perdekoppel gehalten, die von ihnen abgeweidet werde. Zusätzlich müsse er Futter kaufen. Die Wiese werde nachgesät, aber in den letzten Jahren nicht mehr gedüngt. Sein Hobby koste ihn mehr als 10.000,00 EUR im Jahr. Er finanziere es aus ihm zur Verfügung stehenden Geldquellen. Von Beruf sei er Gelegenheitsarbeiter.

Die Beklagte machte mit Beitragsbescheid für die Umlage 2002 vom 27.02.2003 nach dem nun geänderten Veranlagungsverfahren einen Gesamtbetrag von 693,24 EUR geltend: auf der Grundlage des durchschnittlichen Tierbestandes errechnete die Beklagte einen Berechnungswert von 2.400,00 DM, der, mit dem Brutto- hebesatz von 5,19 % multipliziert, einen Bruttobeitrag von 124,56 EUR ergab, zu dem noch ein Grundbeitrag von 45,00 EUR hinzugerechnet wurde, so dass der Gesamtbeitrag (ohne die Rückstände) 169,56 EUR betrug.

Auf Anfrage des Senats teilte die Gemeinde F. mit, der Kläger sei im Gemeindebereich weder mit Haupt- noch mit Nebenwohnsitz gemeldet. Er habe jedoch einen Teil der landwirtschaftlichen Gebäude des Anwesens M.straße, K. , angepachtet. Dort solle er auch des öfteren übernachten. Der Kläger halte zwei oder drei eigene Pferde, von einer Pferdezucht sei nichts bekannt. Frau M. R. teilte auf Anfrage mit Schreiben vom 06.06.2003 mit, sie habe dem Kläger eine Stallung von ca. 80 qm verpachtet, außerdem eine Grünfläche von ca. 0,5 Hektar. Der Pachtzins betrage monatlich 250,00 EUR inklusive Nebenkosten, wie Strom und Wasser. Der Kläger sei täglich anwesend. Ob der Kläger Pferde verkaufe oder vermiete oder Pferde anderer Eigentümer betreue, sei ihr nicht bekannt.

Der Kläger stellt den Antrag aus dem Schriftsatz vom 02.05.2002 mit der Maßgabe, dass auch die Bescheide vom 25.03.2002 und 27.02.2003 aufzuheben sind.

Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen und die Klagen gegen die Bescheide vom 25.03.2002 und 27.02.2003 abzuweisen.

Zur Ergänzung des Tatbestandes wird auf den wesentlichen Inhalt der beigezogenen Akten der Beklagten sowie der Klage- und Berufungsakten Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung ist zulässig, sachlich aber nicht begründet.

Der Kläger ist als Inhaber eines landwirtschaftlichen Unter- nehmens bei der Beklagten versichert. Gemäß § 123 Abs.1 Nr.1 SGB VII sind die landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaften für Unternehmen der Land- und Forstwirtschaft zuständig. Nach der Legaldefinition des § 121 Abs.1 SGB VII sind Unternehmen definiert als "Betriebe, Verwaltungen, Einrichtungen, Tätigkeiten". Tätigkeit ist die unterste Stufe, ohne nennenswerte Anforderungen an Organisation, sächliche, persönliche und finanzielle Mittel, Dauer und Umfang; charakterisiert ist sie durch zielgerichtetes Handeln. Die Rechtsbeziehung zu gesetzlichen Unfallversicherungen wird nicht über die Person als solche hergestellt, sondern über die Tätigkeit. Die Tätigkeit ist der Anknüpfungspunkts für die Rechtsbeziehungen.

Zu Recht ist die Beklagte im Bescheid vom 24.03.2000 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 24.08.2000 und den Folgebescheiden von einer Pferdezucht ohne Bodenbewirtschaftung ausgegangen.

Zwar ist der Kläger unstreitig Pächter eines 0,62 Hetar großen landwirtschaftlichen Grundstücks, nämlich der Pferdekoppel. Tierhaltung ist jedoch nur dann Bestandteil des landwirtschaftlichen Unternehmens, wenn ein klar ersichtlicher Zusammenhang mit der Bodenbewirtschaftung besteht (vgl. Dittmar, Abgrenzung der unfallversicherungsrechtlichen Zuständigkeit für Pferdehaltungen, SDL 1980, 83 ff.). Da Grundlage der landwirtschaftlichen Unternehmen das landwirtschaftliche Vermögen ist, dienen auch Tierzucht und Tierhaltungsbetriebe der Landwirtschaft, wenn zu ihrem Betrieb wesentlich Erzeugnisse verwendet werden, die im landwirtschaftlichen Unternehmen gewonnen werden, z.B. durch Abweiden der Flächen. Der Kläger hat aber angegeben, dass das durch Abweiden erzielte Futter nicht ausreichend sei, so dass er weiteres Futter hinzukaufen müsse. Ein für die natürliche Betrachtungsweise ins Gewicht fallender Teil des Futters entstammt also nicht dem Bodenertrag; bei einer Weidefläche von 0,62 Hektar ist für sieben Pferde nur ein geringer Futteranteil zu erzielen (vgl. BSG vom 21.03.1974, SGb 1974, 233).

Nach der Legaldefinition in § 136 Abs.3 SGB VII ist Unternehmer derjenige, dem das Ergebnis des Unternehmens unmittelbar zum Vor- oder Nachteil gereicht. Gemeint ist das wirtschaftliche Ergebnis, das heißt der Wert oder Unwert der im Unternehmen geleisteten Arbeit. Man kann auch von Tragung des Unternehmerrisikos sprechen. Das Unternehmerrisiko kann in der Gefahr keines oder eines nur geringen Einkommens bestehen, auch bei nichtgewerbsmäßiger Tätigkeit fallen Risiken in diesem Sinne an, zum Beispiel der nicht ausreichenden Kostendeckung oder von Schadenseintritten. Die Risikogröße ist ohne Bedeutung (vgl. Kasseler Kommentar § 136 SGB VII Rdnr.24 f). Der Kläger betreibt eine Pferdezucht, die in Art und Umfang über das Betreiben eines Hobbys weit hinaus geht. So hat der Kläger zur Deckung der Stuten 1999 einen Hengst vom Gestüt S. eingesetzt und zumindest bei den ersten Befragungen durch die Beklagte angegeben, durchschnittlich würden jährlich zwei Fohlen gezogen und im ersten Jahr nach der Geburt verkauft. Auch hat er eingeräumt, dass er einen seiner Hengste durch Inserat als Beschäler angeboten hat. Dass die offenbar beabsichtigten Gewinne durch den Verkauf der Fohlen oder den Einsatz des Hengstes sich nicht verwirklicht haben, spricht nicht gegen die Tatsache, dass hier ein Pferdezuchtunternehmen betrieben wird. Dafür spricht auch der zeitliche Umfang, den der Kläger angegeben hat, nämlich durchschnittlich 46 Wochenstunden der Arbeit in seinen Betrieb. Bei derart umfassenden Tätigkeiten ist der Kläger als landwirtschaftlicher Unternehmer im Sinne des § 123 Abs.1 Nr.2 SGB VII anzusehen. Das Gesetz stellt nicht darauf ab, mit welcher Motivation der landwirtschaftliche Betrieb ausgeübt wird (vgl. BSG vom 14.06.1988, 2 BO 30/88). Auch eine Pferdehaltung, die aus Liebhaberei ohne Gewinnabsicht betrieben wird, kann als von landwirtschaftlicher Zwecksetzung gedeckt angesehen werden (vgl. BSG vom 12.03.1981 a.a.O.). Das Pferd hat zwar seine Bedeutung für die landwirtschaftliche Feldbestellung eingebüßt. Die Landwirtschaft war jedoch immer nicht nur mit der Haltung von Arbeitspferden, sondern auch mit der Haltung von Reitpferden verbunden, wie die Tradition der ländlichen Reitervereine zeigt. In diesem Sinn ist durchaus die Pferdehaltung noch der Landwirtschaft zuzuordnen, ohne dass es auf die konkrete Ausgestaltung im Einzelfall ankommt. Das Pferd steht der Landwirtschaft erheblich näher als die vom Jagdpächter gefütterten Wildtiere. Auch im vorliegenden Fall, wo Pferdehaltung und Fohlenaufzucht ohne Bodenbewirtschaftung betrieben wird, ist ein landwirtschaftliches Unternehmen gegeben.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

Gründe für die Zulassung der Revision gemäß § 160 Abs.2 Nrn.1 und 2 SGG liegen nicht vor.
Rechtskraft
Aus
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