L 12 KA 115/02

Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Vertragsarztangelegenheiten
Abteilung
12
1. Instanz
SG München (FSB)
Aktenzeichen
S 43 KA 1379/01
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 12 KA 115/02
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
I. Die Berufung der Beigeladenen zu 7) gegen das Urteil des Sozialgerichts München vom 7. März 2002 wird zurückgewiesen.
II. Die Beigeladene zu 7) hat der Klägerin die Kosten des Berufungsverfahrens zu erstatten. Weitere Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten um die bedarfsunabhängige Zulassung der Beigeladenen zu 7) als Psychologische Psychotherapeutin für die vertragspsychotherapeutische Versorgung.

Die am 1958 geborene Beigeladene zu 7) ist Dipl.- Psychologin Univ. und Psychologische Psychotherapeutin. Sie war seit November 1992 in ihrem Beruf im Bezirkskrankenhaus R. halbtags beschäftigt (Arbeitsvertrag vom 08. Dezember 1992). Seit dem Jahre 1994 nimmt sie im Rahmen des Delegationsverfahrens an der ambulanten psychotherapeutischen Versorgung der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) teil. In der Zeit vom 25. Juni 1994 bis zum 24. Juni 1997 hat sie im Delegationsverfahren 387 Behandlungsstunden erbracht. Nach der Geburt des Sohnes (1994) hat sie sich für ein Jahr bis Mai 1995 im Erziehungsurlaub befunden.

Seit dem 1. Juli 2000 ist sie als bedarfsabhängig zugelassene Psychotherapeutin (vgl. Beschluss des Zulassungsausschusses Ärzte und Psychotherapeuten Oberpfalz vom 20. Dezember 1999) in P. im Landkreis R. tätig.

Der Antrag der Klägerin vom 23. Dezember 1998 auf Erteilung der bedarfsunabhängigen Zulassung zur vertragsärztlichen Tätigkeit für R. wurde mit Bescheid des Zulassungsausschusses Ärzte und Psychotherapeuten Oberpfalz vom 26. März 1999 abgelehnt. Nach Ansicht des Zulassungsausschusses sei ein schützenswerter Bestand im Sinne von § 95 Abs.10 Satz 1 Nr.3 SGB V nur gegeben, wenn innerhalb des 3-Jahres-Zeitraumes in einem Zeitraum von höchstens 12 Monaten mindestens 250 Behandlungsstunden zu Lasten der gesetzlichen Krankenversicherung erbracht worden seien. Eine Ausnahme hiervon sei nicht in Erwägung zu ziehen, wenn die vorgebrachten Gründe für das Nichterreichen der 250 Stunden auf einem Lebenssachverhalt beruhten, auf dessen Entstehung und Entwicklung der Antragsteller zumindest mittelbar Einfluss habe nehmen können und wenn sich die insofern im Einzelfall vorgenommenen anderen Tätigkeiten, die eine Teilnahme an der Versorgung gesetzlich Versicherter aus Sicht des Antragstellers unmöglich machten, als Tätigkeit der privaten Lebensgestaltung darstellten, zu denen sich ein außenstehender Dritter in der konkreten Situation des Antragstellers nicht gedrängt habe fühlen müssen. Die Beigeladene zu 7) habe aufgrund ihrer wöchentlichen Beschäftigung von 19,25 Stunden am Bezirksklinikum R. nur in geringem Umfang an der ambulanten psychotherapeutischen Versorgung teilgenommen. Die ambulante Tätigkeit habe nicht den Lebensmittelpunkt dargestellt.

Hiergegen richtet sich der Widerspruch der Beigeladenen zu 7) vom 21. April 1999, der mit Schriftsatz vom 26. Mai 1999 näher begründet wurde. Der Widerspruchsschriftsatz enthält zunächst Ausführungen zu allgemeinen verfassungsrechtlichen Fragen und stellt das Gesetzgebungsverfahren hinsichtlich des zum 1. Januar 1999 in Kraft getretenen Psychotherapeutengesetzes dar. Weiter wird ausgeführt, dass sich aus der Beschlussempfehlung und dem Bericht des Ausschusses für Gesundheit ergebe (BT-Drucksache 13/9212), dass die Leistungserbringer gemeint seien, "die in der Vergangenheit in niedergelassener Praxis an der psychotherapeutischen Versorgung der Versicherten teilgenommen hätten, unter anderem daraus ihr Erwerbseinkommen erzielt hätten, und für die es deshalb eine unbillige Härte darstellen würde, wenn sie nach Inkrafttreten des Gesetzes nur noch bedarfsabhängig an der Versorgung der Versicherten teilnehmen könnten". Daraus folge, dass dann, wenn die Leistungserbringer die weiteren Nachweise gemäß § 95 Abs.10 Satz 1 Nrn.1 und 2 SGB V erbracht hätten, nach dem eindeutigen Willen des Gesetzgebers allein deshalb im Wege des Bestandsschutzes eine bedarfsunabhängige Zulassung zu erteilen sei, weil sie in der betreffenden Zeit überhaupt in freier Praxis bereits an der Versorgung der gesetzlich Krankenversicherten teilgenommen hätten und dies in der Vergangenheit auch das durch den Gesetzgeber in den Vordergrund geschobene Qualitätsmerkmal gewesen sei. Die in dem Rundschreiben der KBV formulierten Zulassungskriterien hätten nicht bloß Berufsausübungscharakter, sondern Berufswahlcharakter.

Die Beigeladene zu 7) hat mit Schriftsatz vom 17. Juli 1999 eine Übersicht über ihre Behandlungsstunden im Zeitfenster vorgelegt, woraus sich insgesamt 386 Behandlungsstunden ergeben. Die Kosten für die 3-jährige Ausbildung in Verhaltenstherapie beim Verein zur Förderung der klinischen Verhaltenstherapie e.V. in M. hätten insgesamt 10.300,00 DM betragen. Eine Anfrage des Beklagten vom 22. August 2000, ob der Widerspruch wegen der zwischenzeitlich erfolgten bedarfsabhängigen Zulassung zurückgenommen werde, wurde von Seiten der Beigeladenen zu 7) dahingehend beantwortet, dass der Widerspruch aufrecht erhalten bleibe, da nach diesseitiger Sach- und Rechtsansicht die bedarfsunabhängige Zulassung rechtswidrig versagt worden sei. Sie hat mit Schriftsätzen vom 18. und 24. Oktober 2000 Unterlagen zu ihrem Erwerbseinkommen aus psychotherapeutischer Tätigkeit übersandt.

Der Beklagte hat mit Bescheid vom 10. April 2001 den Beschluss des Zulassungsausschusses für Ärzte Oberpfalz vom 22. März 1999 aufgehoben und dem Antrag auf bedarfsunabhängige Zulassung der Beigeladenen zu 7) als Psychologische Psychotherapeutin für R. , M. , stattgegeben mit der Maßgabe, dass die Beigeladene zu 7) spätestens mit Beendigung ihres Erziehungsurlaubs ihr Beschäftigungsverhältnis als Dipl.-Psychologin am Bezirksklinikum R. beende. Die Beigeladene zu 7) habe in der Zeit vom 25. Juni 1994 bis 24. Juni 1997 in gesetzlich ausreichendem Umfang an der ambulanten psychotherapeutischen Versorgung der Versicherten der GKV teilgenommen. Weder dem Gesetzestext noch den Gesetzesmaterialien könne eindeutig entnommen werden, welchen Umfang die in § 95 Abs.10 und 11 Satz 1 Nr.3 SGB V vorausgesetzte Teilnahme an der ambulanten psychotherapeutischen Versorgung der Versicherten der GKV haben solle. Nach Ansicht des Beklagten setze der Begriff der Teilnahme an der ambulanten psychotherapeutischen Versorgung der Versicherten der GKV nicht voraus, dass in der Rahmenfrist vom 25. Juni 1994 bis zum 24. Juni 1997 250 Behandlungsstunden in einem zusammenhängenden 12-Monats-Zeitraum erbracht worden seien. Für den Erlass einengender Verwaltungsvorschriften - das "Schirmer-Papier" habe im Gesetzesvollzug eine Rechtswirkung wie diese - fehle der KBV die formelle und materielle Befugnis. Die Beigeladene zu 7) habe mit 351 Behandlungsstunden im Zeitfenster einen schützenswerten Besitzstand erworben und daraus mindestens 35.100,00 DM (351 Therapiestunden x 100,00 DM) erwirtschaftet. Hiergegen richtet sich die Klage der Klägerin vom 18. April 2001 zum Sozialgericht München. Das Bundessozialgericht habe in seiner Entscheidung vom 08. November 2000 die Spruchpraxis der Bayerischen Zulassungsausschüsse bestätigt und klargestellt, dass die Orientierung der Zulassungsgremien an einem Behandlungsumfang von 250 Stunden in einem halben bis einem Jahr während des Zeitfensters sich innerhalb der vom Bundessozialgericht vorgenommenen Konkretisierung des Begriffes der Teilnahme bewege. Der Bescheid des Beklagten sei deshalb unter Berücksichtigung der zwischenzeitlich ergangenen Rechtsprechung des Bundessozialgerichts aufzuheben. Mit weiterem Schriftsatz vom 29. November 2001 hat die Klägerin weiter vorgetragen, dass die Beigeladene zu 7) im vorgegebenen 3-Jahres-Zeitraum in der Zeit vom Quartal 3/94 bis 2/96 351 Stunden, innerhalb von 12 Monaten in diesem Zeitraum im Maximum 175 Behandlungsstunden für Versicherte der GKV in freier Praxis erbracht habe. Dies entspreche 15 Stunden pro Monat, also ca. 3 bis 4 Stunden pro Woche. Dies zeige, dass die Beigeladene zu 7) ihren Lebensunterhalt im Wesentlichen nicht mit der Versorgung gesetzlich Versicherter in niedergelassener Praxis bestritten habe, da die erbrachten Leistungen nicht als Grundlage für eine Existenz gedient haben könnten. Die Beigeladene zu 7) habe neben der Kindererziehung aufgrund eines Beschäftigungsverhältnisses nur in geringem Umfang an der ambulanten psychotherapeutischen Versorgung teilgenommen. Sie sei seit November 1992 als Verhaltenstherapeutin im forensischen Bereich im Bezirksklinikum R. halbtags mit 19,25 Wochenstunden beschäftigt.

Die Beigeladene zu 7) hat mit Schriftsatz vom 31. Januar 2002 den Einwand der Unzulässigkeit der Klageerhebung erhoben, da ausweislich der Niederschrift der nicht öffentlichen Verhandlung vor dem Beklagten der Vertreter der Klägerin die Entscheidung über den Zulassungsantrag in das Ermessen des Beklagten gestellt habe unter der Bedingung, dass die Zulassung unter der Voraussetzung erteilt werde, dass die Beigeladene zu 7) spätestens mit Beendigung ihres Erziehungsurlaubes ihr Beschäftigungsverhältnis als Dipl.-Psychologin am Bezirksklinikum R. beende. Dem habe der Beschluss des Beklagten entsprochen, so dass ein weiteres Klagerecht nicht erkennbar sei. Des weiteren wurde die Behandlungstätigkeit der Beigeladenen zu 7) in den Quartalen 3/94 bis 2/97 nochmals detailliert mit 386 Behandlungsstunden angegeben. Sie habe im Zeitraum 3/95 bis 2/96 200 Behandlungsstunden im Rahmen der Delegationstätigkeit erbracht. Soweit die Teilnahme an der Versorgung gesetzlich Krankenversicherter im Delegationsverfahren betroffen sei, verbleibe es ihr selbstverständlich, wie jeder anderen zugelassenen und niedergelassenen Ärztin im Rahmen der entsprechenden Anwendung der aus Art.6 GG resultierenden Schutz- und Fürsorgepflicht für Mütter bzw. Erziehende, die Teilnahme an der Versorgung gesetzlich Krankenversicherter vorübergehend zu reduzieren, ohne dass der Teilnahmebegriff in Frage zu stellen sei. Mit Schriftsatz vom 28. Februar 2002 hat die Beigeladene zu 7) aus ihrer persönlichen Sichtweise nochmals die für sie wesentlichen Gesichtspunkte vorgetragen. Der Hinweis auf die mittlerweile erfolgte bedarfsabhängige Zulassung im R. Land sei nicht stichhaltig. Die Vermittlung von Patienten erfolge ganz überwiegend durch Beratungsstellen und niedergelassene Ärzte in R ... Durch die erzwungene Niederlassung im Landkreis würden sich erhebliche Standortnachteile ergeben. Sie betreibe derzeit zwei Praxissitze. Die Klägerin wäre auch verpflichtet gewesen, sie darauf hinzuweisen, dass der Umfang ihrer Tätigkeit ihren Besitzstand möglicherweise gefährden könnte. Dies sei zu keinem Zeitpunkt geschehen. Sie verlange insgesamt, dass die Tatsache der Geburt ihres Sohnes (6/94), der sich anschließende einjährige Erziehungsurlaub (bis Mai 1995), bei gleichzeitiger Praxisgründung und die Befristung auf 4 Wochenstunden durch ihren Arbeitgeber bei der Würdigung des Umfanges ihrer Tätigkeit als Härtetatbestand herangezogen würden. Im Termin zur mündlichen Verhandlung sind die Beteiligten nach Durchsicht der Häufigkeitsstatistiken davon ausgegangen, dass im günstigsten Jahreszeitraum 201 Behandlungsstunden erbracht worden seien.

Das Sozialgericht München hat mit Urteil vom 7. März 2002 den Bescheid des Beklagten vom 10. April 2001 aufgehoben und den Beklagten verurteilt, über den Widerspruch der Beigeladenen zu 7) unter Beachtung der Rechtauffassung des Gerichts erneut zu entscheiden. Im Verhalten der Klägerin im Verwaltungsverfahren sei kein konkludenter Verzicht auf das Klagerecht erkennbar.

Die Klägerin habe beantragt, dass der Beklagte entsprechend den gesetzlichen Vorgaben entscheide. Im Schreiben vom 4. Juli 1999 habe sie ausdrücklich darauf hingewiesen, dass hier eine völlig neue Rechtsmaterie zugrunde liege und sie deshalb um eine Entscheidung nach Sach- und Rechtslage unter Berücksichtigung ihrer Argumente bitte. Die Klägerin sei danach durch die Entscheidung des Beklagten auch beschwert. Die Beigeladene zu 7) sei während des gesamten sogenannten Zeitfensters mit 19,25 Stunden als Dipl.-Psychologin am Bezirksklinikum R. abhängig beschäftigt gewesen. In der Zeit vom 10. August 1994 bis 30. April 1995 habe sie sich in Erziehungsurlaub befunden. Ebenfalls für die Zeit danach bis zum 24. Juni 1997 könne ihre psychotherapeutische Tätigkeit angesichts dieser abhängigen Beschäftigung nicht als Hauptberuf und prägend für die Berufstätigkeit insgesamt qualifiziert werden (Hinweis auf Urteil des Bundessozialgerichts vom 30. Januar 2002, Az.: B 6 KA 20/01 R). Eine Gleichrangigkeit in diesem Sinne könnte allenfalls für den davorliegenden Zeitraum angenommen werden, in dem sich die Beigeladene zu 7) in Erziehungsurlaub befunden habe. Sie habe im Zeitfenster insgesamt 387 Behandlungsstunden erbracht, im Zeitraum von 3/95 bis 2/96 201 Behandlungsstunden. Insgesamt habe der Beklagte der Beigeladenen zu 7) zu Unrecht die Zulassung erteilt. Entweder sei die Beschäftigung der Beigeladenen zu 7) gegenüber ihrer abhängigen Beschäftigung beim Bezirksklinikum R. von untergeordneter Bedeutung gewesen oder die während des Erziehungsurlaubs erbrachten Behandlungsstunden würden jedenfalls für das Vorliegen einer schützenswerten Praxis nicht ausreichen. Der Status der Beigeladenen zu 7) sei vielmehr durch ihre Tätigkeit im Bezirksklinikum R. gekennzeichnet gewesen. Die Kammer habe auch vor dem Hintergrund von Art.6 GG keinen Anlass gesehen, über den Wortlaut der Regelung des § 95 Abs.11b SGB V hinaus der Klägerin dort eine schützenswerte Praxis zuzuerkennen, wo sie gar keine aufgebaut habe. In welchem Umfang und in welcher Weise ein "Familienlastenausgleich" vorgenommen werde, liege in der Gestaltungsfreiheit des Gesetzgebers.

Hiergegen richtet sich die Berufung der Beigeladenen zu 7) zum Bayer. Landessozialgericht. Sie beantrage insbesondere, dass ihre Mutterschaft und die Kindererziehungszeiten bei der Auslegung des § 95 Abs.10 Satz 1 Nr.3 SGB V im Rahmen der Rechtsprechung des BSG unter verfassungs- und europarechtlichen Vorgaben berücksichtigt würden. Mit weiterem Schriftsatz vom 4. August 2003 hat die Beigeladene zu 7) weiter unter anderem vorgetragen, dass die Beigeladene zu 1) aktuell für den Bereich R. Erhebungen zur Auslastung der Psychologischen Psychotherapeuten durchführe. Daraus könne abgeleitet werden, dass nach Einschätzung der KV R. die psychotherapeutische Versorgung derzeit nicht ausreichend gewährleistet sei.

Die Beigeladene zu 7) stellt sinngemäß den Antrag , das Urteil des Sozialgerichts München vom 7. März 2002 aufzuheben und die Klage der Klägerin vom 25. April 2001 gegen den Bescheid des Beklagten vom 10. April 2001 ab- zuweisen.

Die Klägerin und die Beigeladenen zu 1), 3) und 4) stellen den Antrag, die Berufung zurückzuweisen.

Die Klägerin hat mit Schriftsatz vom 10. Oktober 2002 vorgetragen, dass die Beigeladene zu 7) keinen Anspruch auf eine bedarfsunabhängige Zulassung nach § 95 Abs.10 SGB V habe, da ein schützenswerter Besitzstand gemäß § 95 Abs.10 Satz 1 Nr.3 SGB V im Zeitraum vom 25. Juni 1994 bis 24. Juni 1997 nicht geschaffen worden sei. Der Status der Beigeladenen zu 7) sei im genannten Zeitraum maßgeblich durch ihre abhängige Tätigkeit am Bezirkskrankenhaus R. gekennzeichnet gewesen. Die Tätigkeit als frei praktizierende Psychotherapeutin sei demgegenüber nur von untergeordneter Bedeutung und in keinem Fall der existentielle Lebensmittelpunkt - weder persönlich noch materiell - der Beigeladenen zu 7) gewesen.

Der Beklagte hat mit Schriftsatz vom 11. Oktober 2002 auf die mittlerweile ergangene Rechtsprechung des BSG hingewiesen.

Dem Senat liegen die Verwaltungsakte des Beklagten, die Klageakte mit dem Az: S 43 KA 1379/01, die Berufungsakte mit dem Az: L 12 KA 115/02 sowie die erledigte Beschwerdeakte mit dem Az: L 12 B 380/99 KA ER zur Entscheidung vor, die zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht wurden und auf deren sonstigen Inhalt ergänzend Bezug genommen wird.

Entscheidungsgründe:

Die nach § 143 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) statthafte sowie gemäß § 151 Abs.1 SGG form- und fristgerecht eingelegte Berufung der Beigeladenen zu 7) ist nicht begründet. Das Sozialgericht München hat mit dem angefochtenen Urteil vom 7. März 2002 im Ergebnis zu Recht den Bescheid des Beklagten vom 10. April 2001 aufgehoben und den Beklagten verurteilt, über den Widerspruch der Beigeladenen zu 7) unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu entscheiden. Die Beigeladene zu 7) hat keinen Anspruch auf bedarfsunabhängige Zulassung als Psychologische Psychotherapeutin am Sitz der Praxis in R ... Sie erfüllt nicht die Voraussetzungen der § 95 Abs.10 Satz 1 Nr.3 SGB V.

Gemäß § 95 Abs.10 SGB V (eingefügt durch Art.2 Nr.11 des Gesetzes über die Berufe des Psychologischen Psychotherapeuten und des Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten vom 16. Juni 1998, BGBl.I 1311) sind Psychologische Psychotherapeuten zur vertragspsychotherapeutischen Versorgung zuzulassen, wenn sie bis zum 31. Dezember 1998 die Voraussetzungen der Approbation nach § 12 Psychotherapeutengesetz (PsychthG) sowie des Fachkundenachweises nach § 95c Satz 2 Nr.3 SGB V erfüllt und den Antrag auf die Erteilung der Zulassung gestellt haben (Satz 1 Nr.1), darüber hinaus müssen sie bis zum 31. März 1999 die Approbationsurkunde vorgelegt (Satz 1 Nr.2) und in der Zeit vom 25. Juni 1994 bis 24. Juni 1997 (so genanntes Zeitfenster) an der ambulanten psychotherapeutischen Versorgung der Versicherten der GKV teilgenommen haben (Satz 1 Nr.3 a.a.O.). Zwischen den Beteiligten ist allein letztere Voraussetzung umstritten, die übrigen Voraussetzungen werden von der Beigeladenen zu 7) erfüllt. Die Auslegung des Merkmals der "Teilnahme" an der Versorgung im Sinne des § 95 Abs.10 Satz 1 Nr.3 SGB V wird durch die Funktion der Vorschrift bestimmt, für Härtefälle eine Ausnahme von dem Grundsatz der bedarfsabhängigen Zulassung der Psychologischen Psychotherapeuten zu ermöglichen (vgl. BSG SozR 3-2500 § 25 Nr.25 S.111 unter Hinweis auf die BT-Drucksache 13/9212 S.40 und BVerfG SozR 3-2500 § 95 Nr.24 S.103). Es geht dabei nicht um den Zugang zur psychotherapeutischen Versorgung der Versicherten der GKV als solchen, sondern lediglich um die Möglichkeit, sich an einem Ort niederzulassen, der auf der Grundlage der im Rahmen der Bedarfsplanung getroffenen Feststellungen bereits überversorgt ist, das heißt, für den Überkapazitäten auf Seiten der psychotherapeutischen Leistungserbringer bestehen. Zulassungsbewerbern, die sich bei der Auswahl des Praxissitzes typischerweise an ihrem bisherigen Lebensmittelpunkt orientieren, wird grundsätzlich zugemutet, dass sie den Ort ihrer Zulassung nicht nach eigenen Wünschen frei wählen können, sondern sich nach dem Versorgungsbedarf der Versicherten richten. Eine Ausnahme davon sieht § 95 Abs.10 SGB V nur für Zulassungsbewerber vor, die bereits im Zeitfenster an der Versorgung der Versicherten der GKV teilgenommen haben. Diese Begünstigung ist nur dann gerechtfertigt, wenn der Betroffene bereits unter Einsatz von Arbeitskraft und finanziellen Mitteln eine eigene Praxis eingerichtet und in einem rechtlich erheblichen Umfang betrieben hat. Sowohl in Bezug auf die Inanspruchnahme der Arbeitskraft des Psychologischen Psychotherapeuten als auch im Hinblick auf den wirtschaftlichen Ertrag seiner Tätigkeit muss dabei in eigener Praxis annähernd das für eine Berufstätigkeit typische Ausmaß erreicht worden sein. Daraus ergibt sich, dass der Begriff der "Teilnahme" die eigenverantwortliche Behandlung von Versicherten der GKV in anerkannten Behandlungsverfahren in eigener Praxis und mit einem bestimmten Behandlungsumfang erfordert. Die nachhaltig auf die ambulante psychotherapeutische Versorgung von Versicherten der GKV ausgerichtete Tätigkeit muss zumindest einen von zwei gleich zu gewichtenden Schwerpunkten der beruflichen Tätigkeit des Betroffenen gebildet haben (BSG SozR 3-2500 § 95 Nr.25 S.126 sowie BSG Urteil vom 11. September 2002, B 6 KA 41/01 R S.9). Vor diesem Hintergrund erfordert die "Teilnahme" im Sinne von § 95 Abs.10 Satz 1 Nr.3 SGB V grundsätzlich eine Vortätigkeit, die sich auf 250 an Versicherte der GKV erbrachte Behandlungsstunden beläuft, welche - innerhalb des Zeitfensters - konzentriert in einem Halbjahreszeitraum erbracht wurden. Dieser Wert, der umgerechnet ca. 11,6 Behandlungsstunden wöchentlich ergibt, erreicht bei großzügiger Betrachtung unter Berücksichtigung des Begleitaufwandes ungefähr die Hälfte des zeitlichen Aufwandes, der in der gleichen Zeit von einem ausschließlich in eigener voll ausgelasteter Praxis tätigen Psychotherapeuten im Regelfall bewältigt wird.

Ausgehend von diesen Grundsätzen liegt bei der Beigeladenen zu 7) keine ausreichende Teilnahme an der ambulanten psychotherapeutischen Versorgung der Versicherten der GKV vor. Die Beigeladene zu 7) hat insgesamt im Zeitfenster 387 Behandlungsstunden erbracht, im günstigsten Jahreszeitraum von 3/95 bis 2/96 hat sie 201 Behandlungsstunden zurückgelegt, was einer wöchentlichen Stundenanzahl von 4,65 Stunden entspricht. Wenn man den günstigsten Halbjahreszeitraum (Quartale 3/95 und 4/95) mit 111 Behandlungsstunden zugrundelegt, käme man auf eine wöchentliche Stundenzahl von 5,16 Stunden, was ebenfalls unter den vom BSG für notwendig erachteten ungefähr 11,6 Behandlungsstunden pro Woche liegt. Insgesamt erreicht damit die Klägerin nicht annähernd den vom BSG für erforderlich gehaltenen Behandlungsumfang. Der Grund für den zu geringen Umfang an psychotherapeutischen Behandlungsstunden bei der Klägerin liegt neben der Kindererziehung im Wesentlichen an der Tätigkeit als Dipl.-Psychologin am Bezirksklinikum R. vom 25. Juni 1994 bis 24. Juni 1997 mit 19,25 Stunden. Damit fehlt es auch an dem weiteren vom BSG für notwendig erachteten Merkmal einer Teilnahme, nämlich dass die Niederlassung in eigener Praxis zumindest einer von zwei gleichgewichtigen Schwerpunkten der beruflichen Orientierung gewesen ist (vgl. BSG SozR 3-2500 § 95 Nr.25 S.125 und BSG, Urteil vom 11. September 2002, Az.: B 6 KA 41/01 R S.11). Davon kann bei der Beigeladenen zu 7) keine Rede sein. Während sie im fraglichen Zeitraum als Dipl.-Psychologin am Bezirksklinikum R. vom 25. Juni 1994 bis 24. Juni 1997 mit 19,25 Stunden beschäftigt war, kommt sie nach den oben dargelegten Berechnungen auf höchstens 5,16 Stunden psychotherapeutischer Tätigkeit, so dass der Schwerpunkt ihrer Tätigkeit im Zeitfenster eindeutig auf der Festanstellung als Dipl.-Psychologin am Bezirksklinikum R. lag. Daran ändert auch die Tatsache nichts, dass die Beigeladene zu 7) nach der Geburt ihres Sohnes am 1994 sich bis Mai 1995 ein Jahr in Erziehungsurlaub befunden hat. Hätte die Beigeladene zu 7) die Tätigkeit als Dipl.-Psychologin am Bezirksklinikum R. ganz oder noch weitergehend reduziert zu Gunsten einer freiberuflichen psychotherapeutischen Tätigkeit würden die notwendigen Behandlungsstunden für die Annahme eines schützenswerten Besitzstandes wohl ausreichen. Bei der vorliegenden Konstellation war danach nicht die Kindererziehung der wesentliche Grund für den zu geringen Umfang an psychotherapeutischen Behandlungsstunden, sondern die halbtätige Beschäftigung als Dipl.- Psychologin in abhängiger Beschäftigung am Bezirksklinikum R ...

Diese Auslegung des § 95 Abs.10 Satz 1 Nr.3 SGB V verstößt nicht gegen höherrangiges Recht. Prüfungsmaßstab ist hierbei zunächst Art.12 Abs.1 GG, da es der Beigeladenen zu 7) darum geht, ihre psychotherapeutische Praxis in R. in der Zukunft weiter betreiben zu können, so dass die damit verbundenen Erwerbsmöglichkeiten im Vordergrund des Begehrens stehen (vgl. BVerfGE 30, 292, 334 f; 85, 360, 383). Die Beschränkung der Zulassung zur vertragsärztlichen Versorgung in überversorgten Gebieten stellt sich als eine Berufsausübungsregelung dar, die vor allem zur Sicherung einer gleichmäßigen Versorgung der Versicherten im gesamten Bundesgebiet gerechtfertigt ist (vgl. BSGE 82, 41, 44 = SozR 3-2500 § 103 Nr.2 S.13 für die vertragsärztliche Versorgung; BSGE 81, 207, 212 = SozR 3-2500 § 101 Nr.2 S.13 für die vertragszahnärztliche Versorgung; BSGE 87, 158, 163 = SozR 3-2500 § 95 Nr.25 S.110 für die vertragspsychotherapeutische Versorgung). Da die Beigeladene zu 7) vor In-Kraft-Treten des Gesetzes vom 16. Juni 1998 keinen Anspruch auf Zulassung zur vertragspsychotherapeutischen Versorgung hatte, beseitigt dieses Gesetz keine von ihr schon inne gehabte bzw. erworbene Rechtsposition, wenn es den auf einen bestimmten Ort bezogenen Zulassungsanspruch nur unter dem Vorbehalt der Gewährleistung einer annähernd gleichmäßigen Versorgung der Versicherten der GKV gewährt. Zwar ist der Gesetzgeber bei der Neuordnung von Berufsausübungsregelungen aus Gründen des Vertrauensschutzes und der Verhältnismäßigkeit gehalten, Übergangsregelungen für solche Personen zu schaffen, welche die von der Neuregelung betroffene Tätigkeit in der Vergangenheit in erlaubter Weise ausgeübt haben (BVerfGE 98, 265, 309 f). Solche Übergangsregelungen müssen aber nicht notwendig darauf hinaus laufen, dass die bisherige Tätigkeit in unveränderter Form beibehalten werden darf (BVerfGE 68, 277, 287). Ein Psychologischer Psychotherapeut hat daher nicht allein deswegen Anspruch auf eine Zulassung ohne Berücksichtigung des Bedarfs, weil er bereits vor dem In-Kraft-Treten des Gesetzes vom 16. Juni 1998 die nach damaligem Recht erforderliche Qualifikation zur Behandlung von Versicherten der GKV besaß (BVerfG SozR 3-2500 § 95 Nr.24 S.103). Auf den Umstand, dass das Rechtsstaatsprinzip Vertrauensschutz auch im Hinblick auf Dispositionen gewährt, die der Bürger in der berechtigten Erwartung getätigt hat, bestimmte rechtliche Ausgangsbedingungen würden sich nicht ändern (vgl. BVerfGE 13, 39, 45 f; 30, 367, 389), musste der Gesetzgeber übergangsrechtlich nur dadurch reagieren, dass Psychologische Psychotherapeuten, die eine eigene Praxis aufgebaut und in diese in der Erwartung investiert hatten, sie zu alten Bedingungen unverändert weiter zu führen, einen gewissen Schutz genossen. Die sich unter diesem Gesichtspunkt ergebenden verfassungsrechtlichen Erfordernisse hat § 95 Abs.10 Satz 1 SGB V in angemessener Weise aufgenommen und verwirklicht (vgl. BSG SozR 3-2500 § 95 Nr.25 S.108 sowie BSG, Urteil vom 11. September 2002, Az.: B 6 KA 41/01 R, S.13/ 14). Auch aus Art.6 GG ergibt sich kein Verfassungsverstoß. Zwar stehen Ehe und Familie unter dem besonderen Schutz der staatlichen Ordnung (Abs.1) und jede Mutter hat Anspruch auf den Schutz und die Fürsorge der Gemeinschaft (Abs.4). Der Gesetzgeber ist jedoch nicht gehalten, alle mit der Mutterschaft und/oder Kindererziehung zusammenhängenden wirtschaftlichen und beruflichen Belastungen auszugleichen (vgl. z.B. BVerfGE 60, 68, 74 und BVerfG-Kammer-Beschluss vom 2. April 1996, NVwZ 1997, 54, 55). Vielmehr steht ihm bei seiner Entscheidung, in welchem Umfang und mit welchen Mitteln er den Schutzauftrag des Art.6 GG nachkommt, eine weite Gestaltungsfreiheit zu. Er kann und muss auch andere öffentliche Belange mitberücksichtigen, wobei eine Güterabwägung vorzunehmen ist. So ist auf den Gemeinwohlbelang der finanziellen Stabilität und Funktionsfähigkeit der gesetzlichen Krankenversicherung, dem das BVerfG hohe Bedeutung beimisst (vgl. BVerfGE 68, 193, 218; 70, 1, 30; 82, 209, 229 ff.; ferner BVerfGE 77, 84, 107), Rücksicht zu nehmen und in Rechnung zu stellen, dass es dem Gemeinwohlbelang dient, die Bedarfsplanung praktikabel sowie in ihren Auswirkungen überschaubar und die Ausnahmetatbestände in engen Grenzen zu halten. Vor diesem Hintergrund ist zunächst festzustellen, dass der Gesetzgeber in § 95 Abs.11b SGB V dem Schutzauftrag des Art.6 GG Rechnung getragen hat und für die bedarfsunabhängige Zulassung von Psychotherapeuten, die während des Zeitfensters ganz oder teilweise ihre Erwerbstätigkeit im Hinblick auf Pflege und Erziehung von Kindern zurückgestellt haben, günstigerere Voraussetzungen vorgesehen hat, indem unter bestimmten Voraussetzungen eine Vorverlegung des Beginns der Frist für das Zeitfenster ermöglicht wird, die der Zeit der Kindererziehung in dem 3-Jahres-Zeitraum entspricht. Mit der in § 95 Abs.11b SGB V (vgl. für die Ermächtigung § 95 Abs.11a SGB V) geschaffenen Vergünstigung in Fällen der Kindererziehung hält sich der Gesetzgeber in den Grenzen des ihm zukommenden Gestaltungsspielraumes und es ist für den Senat nicht erkennbar, dass er zu einer darüber hinausgehenden Regelung zu Gunsten von Eltern wegen der Erziehung von Kindern von Verfassungs wegen verpflichtet gewesen wäre. Die Regelung des § 95 Abs.11b Satz 1 SGB V trägt dem Ziel des Gesetzgebers Rechnung, nur solche Psychotherapeuten zu begünstigen, die vor Bekanntwerden des maßgeblichen Gesetzentwurfs eine Praxis aufgebaut hatten (vgl. BT-Drucksache 13/9212, S.41, Art.2, zu Nr.10 Buchstabe c). Die Regelung des § 95 Abs.10 Satz 1 Nr.3 SGB V verstößt auch nicht gegen das verfassungsrechtliche (Art.3 Absätze 2, 3 GG) bzw. europarechtliche Diskriminierungsverbot (Art.4 der Richtlinie 86/613/EWG vom 11. Dezember 1986 zur Verwirklichung des Grundsatzes der Gleichbehandlung von Männern und Frauen, die eine selbständige Erwerbstätigkeit ausüben sowie über den Mutterschutz i.V.m. Art.3 der Richtlinie 76/207/EWG vom 9. Februar 1976 zur Verwirklichung des Grundsatzes der Gleichbehandlung von Männern und Frauen hinsichtlich des Zugangs zur Beschäftigung, zur Berufsbildung und zum beruflichen Aufstieg sowie in Bezug auf die Arbeitsbedingungen). Diesbezüglich ist zunächst festzustellen, dass das in den genannten Vorschriften normierte Diskriminierungsverbot nicht nur eine unmittelbare, sondern auch eine mittelbare Diskriminierung wegen des Geschlechts verbietet. Eine unmittelbare Diskriminierung durch den Begriff der "Teilnahme" und dessen Auslegung durch das Bundessozialgericht liegt nicht vor, weil eine geschlechtsspezifische Definition nicht vorgenommen wird. Aber auch wenn eine Regelung unterschiedslos auf Männer und Frauen anzuwenden ist, dann ist eine solche Regelung gleichwohl geschlechtsdiskriminierend und deshalb nichtig, wenn ihre nachteiligen Folgen erheblich mehr Angehörige des einen als des anderen Geschlechts betreffen, wenn sie nicht durch gewichtige objektive Gründe gerechtfertigt ist, die nichts mit der Geschlechtszugehörigkeit der benachteiligten Personen zu tun haben. Vorliegend ist bereits zweifelhaft, ob überhaupt eine tatsächliche Diskriminierung durch das Zeitfenster zwischen Männern und Frauen der Gestalt vorliegt, dass ein erheblich niedrigerer Anteil weiblicher als männlicher Psychotherapeuten die Voraussetzungen der "Teilnahme" an der ambulanten psychotherapeutischen Versorgung erfüllt. Die von der Klägerin für den Zulassungsbereich Oberpfalz mitgeteilten Zahlen (prozentuale Ablehnungsquote bei den Männern 37 % und bei den Frauen 40 %) ergeben keinen ausreichenden Hinweis für eine solche Diskriminierung. Abgesehen davon wäre die allenfalls vorliegende mittelbare Diskriminierung jedenfalls durch gewichtige objektive Gründe gerechtfertigt. Dass eine mittelbare Diskriminierung durch objektive Gründe gerechtfertigt sein kann, ist sowohl für die verfassungsrechtliche wie auch für die europarechtliche Ebene unumstritten (vgl. BVerfGE 57,335, 343 f, BAGE 83, 327, 337, Jarass/Pieroth, Kommentar zum Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland, 5. Auflage 2000, Art.3 Rdnr.80; für die europarechtliche Ebene vgl. EUGHE 1986, zweiter Teil, 1607, 1627, EUGHE I 2000, 10997 bis 11035, "Schnorbus"; EUGHE I 1997, 5289 bis 5301). In europarechtlicher Hinsicht zählt der Europäische Gerichtshof insbesondere notwendige sozialpolitische Ziele der Mitgliedstaaten zu den objektiv gerechtfertigten Gründen (vgl. EuGH, Urteil vom 13. Juni 1989 - RS 171/88 - "Rinner-Kühn"- Sammlung 1989, 2743). Als notwendiges objektiv rechtfertigendes sozialpolitisches Ziel hat der EUGH zum Beispiel das Ziel, die öffentlichen Ausgaben für die fachärztliche Behandlung zu steuern und der Bevölkerung den Zugang zu ihr zu garantieren, angesehen (vgl. EUGH, Urteil vom 6. April 2000 - C 226/98 - EUGHE I 2000, 2447-2486, "Jörgensen"). Voraussetzung ist allerdings jeweils, dass das gewählte Mittel zur Erreichung dieses Ziels auch geeignet, erforderlich und im engeren Sinne angemessen ist, wobei ein strenger Maßstab anzulegen ist. Differenzierungsgrund, also Hintergrund der Regelung des § 95 Abs.10 Satz 1 Nr.3, Abs.11 Satz 1 Nr.3 SGB V, ist das Bestreben des Gesetzgebers gewesen, die Zahl der bedarfsunabhängig zuzulassenden Psychotherapeuten zu reduzieren, um auf diese Weise die mit der Bedarfsplanung bezweckte gleichmäßige Verteilung möglichst weitgehend umzusetzen (vgl. BSG, a.a.O., S.109 unter Hinweis auf die Beschlussempfehlung und den Bericht des BT-Ausschusses für Gesundheit, BT-Drucksache 13/9212, S.20/21). Allein hierzu wurde das Merkmal der "Teilnahme" an der ambulanten psychotherapeutischen Versorgung der GKV-Versicherten in das Gesetz aufgenommen. Vor dem Hintergrund der Verfassungsmäßigkeit der Bedarfsplanung (vgl. hierzu BSG, SozR 3-2500 § 103 Nr.2 für den ärztlichen Bereich und inzident BSGE SozR 3-2500 § 101 Nr.2) unterliegen weder die Zulässigkeit des Differenzierungsziels noch die Eignung oder Erforderlichkeit des Differenzierungskriteriums durchgreifenden Bedenken. Die streitgegenständliche Regelung des § 95 Abs.10 Satz 1 Nr.3 SGB V ist auch als angemessen im Sinne der Verhältnismäßigkeit anzusehen. Es ist letztlich nicht zu beanstanden, wenn der möglichst weitgehenden Umsetzung der Bedarfsplanung vor dem Hintergrund einer flächendeckenden psychotherapeutischen Versorgung der GKV-Versicherten und der Sicherung der finanziellen Stabilität durch Begrenzung der Zahl der Leistungserbringer der Vorrang eingeräumt wird vor dem Anspruch der möglicherweise häufiger nur in Teilzeit tätigen Therapeutinnen auf Gleichbehandlung mit ihren möglicherweise häufiger in Vollzeit arbeitenden Kollegen.

Nach alledem ist die Berufung der Beigeladenen zu 7) zurückzuweisen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 Abs.1 und 4 SGG in der bis zum In-Kraft-Treten des 6. SGG-Änderungsgesetzes geltenden und hier noch anzuwendenden Fassung.

Gründe für die Zulassung der Revision im Sinne des § 160 Abs.2 Nrn.1 und 2 SGG liegen nicht vor.
Rechtskraft
Aus
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