L 14 RJ 222/03

Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
14
1. Instanz
SG Landshut (FSB)
Aktenzeichen
S 5 RJ 1472/02 A
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 14 RJ 222/03
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
I. Die Berufung gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Landshut vom 15. Januar 2003 wird zurückgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Streitig ist eine Beitragserstattung.

Der 1947 geborene, in Kroatien lebende Kläger, der die bosnische wie die kroatische Staatsbürgerschaft besitzt, war in der Bundesrepublik Deutschland zwischen Mai 1969 und November 1975 versicherungspflichtig beschäftigt. Es sind insgesamt 65 Pflicht- beiträge nachgewiesen.

Am 19.06.2001 stellte der damals noch in Bosnien lebende Kläger erstmals bei der Beklagten einen Antrag auf Beitragserstattung, den diese mit Bescheid vom 31.07.2001 zurückwies mit der Begründung, die Voraussetzungen für eine Beitragserstattung nach § 210 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VI) seien nicht erfüllt, weil der Kläger als bosnisch-herzegowinischer Staatsangehöriger auch bei gewöhnlichem Aufenthalt in Bosnien und Herzegowina zur freiwilligen Versicherung in der deutschen Rentenversicherung berechtigt sei und das 65. Lebensjahr noch nicht vollendet habe. Der Bescheid wurde rechtskräftig.

Den streitgegenständlichen Antrag auf Beitragserstattung stellte der Kläger unter kroatischer Anschrift am 02.11.2001. Auf Rückfrage legte er eine Bescheinigung über seine Aufnahme in die kroatische Staatsbürgerschaft vor. Mit streitgegenständlichem Bescheid vom 16.07.2002 wies die Beklagte den Antrag zurück mit der Begründung, der Kläger als kroatischer Staatsangehöriger, der mindestens 60 Monate an Beiträgen in der deutschen Rentenversicherung entrichtet habe, sei in dieser unabhängig von seinem gewöhnlichen Aufenthalt zur freiwilligen Versicherung berechtigt. Seinen Widerspruch gegen diesen Bescheid begründete der Kläger mit schlechten gesundheitlichen Verhältnissen und wirtschaftlichen Schwierigkeiten. Der Widerspruch wurde mit Widerspruchsbescheid vom 02.09.2002 zurückgewiesen. Zur Begründung führte die Beklagte an, unabhängig von einem Recht zur freiwilligen Versicherung in der deutschen Rentenversicherung seien kroatische Staatsangehörige aufgrund von Nr.2 Buchstabe c Satz 4 des Schlussprotokolls (SP) zu dem zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Kroatien am 24.11.1997 unterzeichneten Abkommen über Soziale Sicherheit (AbkKroatienSozSich) bei gewöhnlichem Aufenthalt in Kroatien von der Möglichkeit einer Beitragserstattung nach § 210 Abs.1 Nr.1 SGB VI ausgeschlossen. Dieser Ausschluss könne auch nicht durch Anwendung einer anderen zwischenstaatlichen Regelung beseitigt werden. Deshalb sei für die Entscheidung ohne Bedeutung, dass der Kläger neben der kroatischen Staatsangehörigkeit auch die Staatsangehörigkeit von Bosnien-Herzegowina besitze.

Mit seiner Klage vor dem Sozialgericht (SG) verfolgte der Kläger sein Begehren weiter und gab an, er sei an einem Krebsleiden erkrankt und könne die durch die Krankheit verursachten Kosten nicht durch die ihm zur Verfügung stehenden Mittel decken. Eine Arbeitsaufnahme sei nicht möglich. Er bitte um Verständnis für seinen Fall. Der Kläger legte Arztberichte über ärztliche Behandlungen und nachfolgende Kontrolluntersuchungen im Zeitraum zwischen dem 10.11.1999 und 09.10.2002 vor.

Mit Schreiben vom 16.12.2002 hörte das SG die Beteiligten zu der beabsichtigten Entscheidung des Rechtsstreits durch Gerichtsbescheid an. Mit Gerichtsbescheid vom 15.01.2003 wies es die Klage unter Hinweis auf §§ 210 Abs.1 Ziffer 1, 7 Abs.1 SGB VI, Art.4 Abs.1 i.V.m. Art.4 Abs.2 Buchstabe c des Schlussprotokolls zum deutsch-kroatischen Abkommen vom 24.11.1997 ab, da der Kläger für mindestens 60 Kalendermonate Pflichtbeiträge zur deutschen Rentenversicherung entrichtet habe und damit hier zur freiwilligen Versicherung berechtigt sei. Seine gesundheitlichen und wirtschaftlichen Probleme könnten in diesem Zusammenhang keine Berücksichtigung finden.

Gegen diesen Bescheid wandte sich der Kläger mit der Berufung und trug vor, die gesetzlichen Bestimmungen seien ihm hinreichend bekannt, er bitte für seinen Fall um menschliche Regelung. Die Auszahlung der Beiträge könnte seine Lebensumstände bei fortgeschrittenem Krebsleiden erheblich verbessern.

Der Senat wies den Kläger mit Schreiben vom 27.06.2003 auf die bestehende, sehr eindeutige Rechtslage hin, die eine Berücksichtigung der persönlichen Gründe des Antragstellers nicht zulasse. Der Kläger hat darauf nicht mehr reagiert.

Er beantragt (sinngemäß), die Beklagte unter Aufhebung des Gerichtsbescheides des Sozialgerichts Landshut vom 15.01.2003 sowie des Bescheides der Beklagte vom 16.07.2002 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 02.09.2002 zu verpflichten, die von ihm entrichteten Beiträge zur deutschen gesetzlichen Rentenversicherung zu erstatten.

Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen.

Sie verweist auf die angefochtene Entscheidung.

Wegen der Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Inhalt der Gerichtsakten sowie auf die beigezogene Rentenakte der Beklagten Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung ist zulässig (§§ 143, 151 Sozialgerichtsgesetz - SGG -), aber nicht begründet.

Zwar leidet das erstinstanzliche Verfahren an einem wesentlichen Mangel, weil die gemäß § 105 Abs.1 Satz 2 SGG erfolgte Anhörung der Beteiligten gegenüber dem rechtsunkundigen, nicht vertretenen Kläger nicht ordnungsgemäß erfolgt ist. Eine entsprechende Anhörung muss erkennen lassen, dass das Gericht ei- ne Entscheidung ohne mündliche Verhandlung in Betracht zieht (vgl. Meyer-Ladewig, SGG, § 105 Anm.10, BSG, Urteil vom 22.08. 1998 zu § 153 Abs.4 SGG in SozR 3-1500 § 153 Nr.7). Diese Anforderung erfüllte die Anhörungsmitteilung des SG vom 16.12. 2002 nicht, so dass ein Verstoß gegen das rechtliche Gehör (§ 62 SGG) vorliegt. Da der Kläger allerdings in zweiter Instanz die Möglichkeit hatte, sich ausreichend zu äußern, macht der Senat nicht von der Möglichkeit der Aufhebung der angefochtenen Entscheidung und Zurückweisung gemäß § 159 Abs.1 Satz 2 SGG Gebrauch, sondern entscheidet als weitere Tatsacheninstanz in der Sache.

Das angefochtene Urteil ist nicht zu beanstanden. Zutreffend hat das Erstgericht den Anspruch des Klägers auf Beitragserstattung abgelehnt. Diese setzt nach § 210 Abs.1 SGB VI unter anderem voraus, dass der Antragsteller nicht das Recht zur freiwilligen Versicherung in der deutschen Rentenversicherung hat. Der Kläger ist gemäß Nr.2 Buchstabe c Satz 1 SP zum AbkKroatienSozSich zur freiwilligen Versicherung berechtigt. Darüber hinaus ist in Nr.2 Buchstabe c Satz 4 SP AbkKroatienSozSich geregelt, dass kroatische Staatsangehörige eine Erstattung der Beiträge zur deutschen Rentenversicherung selbst dann nicht verlangen können, wenn sie nicht zur freiwilligen Versicherung in der deutschen Rentenversicherung berechtigt sind.

Bei dieser Sachlage kann die Berufung keinen Erfolg haben. Sie ist mit der Kostenfolge aus § 193 SGG zurückzuweisen.

Gründe für die Zulassung der Revision gemäß § 160 Abs.2 Nrn.1 und 2 SGG sind nicht ersichtlich.
Rechtskraft
Aus
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