L 3 KA 516/01

Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Vertragsarztangelegenheiten
Abteilung
3
1. Instanz
SG München (FSB)
Aktenzeichen
S 42 KA 5026/00
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 3 KA 516/01
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
I. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts München vom 05.10.2000 wird zurückgewiesen.
II. In Abänderung der Kostenentscheidung in Ziff II.) des angefochtenen Urteils werden dem Kläger die außergerichtlichen Kosten der Beklagten in beiden Rechtszügen auferlegt.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.

I.

Tatbestand:

Zwischen den Beteiligten ist die nachträgliche Honorarberichtigung im Wege der sachlich-rechnerischen Richtigstellung gegenüber dem Kläger in den Quartalen I bis IV der Jahre 1994 und 1995 bezüglich der Bema-Nr. 54 b und c (WR 2 = Wurzelspitzenresektion an einem Seitenzahn, WR 3 = Wurzelspitzenresektion an jedem weiteren benachbarten Zahn in derselben Kieferhälfte und Sitzung) streitig.

Die von der Beklagten getroffene sachlich-rechnerische Richtigstellung basiert auf einem Urteil des Bundessozialgerichts (BSG) vom 13. Mai 1998 (Az: B 6 KA 34/97 R). Darin entschied das BSG, im Falle der Resektion mehrerer Wurzelspitzen an einem mehrwurzeligen Zahn dürfe die Bema-Nr. 54 b nur einmal abgerechnet werden. Bereits am 08.11.1994, 01.02.1995, 29.03.1995, 05.05.1995, 22.06.1995, 13.07.1994, und 08.08.1995 hatten die DAK, die AOK Bayern-Direktion Bamberg und die AOK Bayern-Direktion Mittelfranken Berichtigungsanträge, u.a. auch bezüglich der vom Kläger abgerechneten Leistungen nach Bema-Nr. 54 b (und c) in verschiedenen namentlich genannten Behandlungsfällen gestellt. 9.039,12 DM waren dem Kläger deswegen bereits am 26.10.1998 rückbelastet worden. Mit Schreiben vom 17.11.1998, bezeichnet als Hinweis zur sachlich-rechnerischen Berichtigung der Wurzelspitzenresektion (Bema Nr. 54), teilte die Beklagte dem Kläger mit, nach dem Urteil des BSG vom 13.05.1998 sei die Bema Nr. 54 nur einmal je Zahn und Sitzung abrechnenbar. Auf entsprechende Anträge der Krankenkassen habe sie die sachlich-rechnerische Berichtigung rückwirkend bis 1994 durchzuführen. Die Belastungen wegen der Berichtigung in Fälle aus dem Jahr 1994 würden sich auf ca. 14.829,97 DM belaufen. Die Geschäftsführung habe entschieden die Belastung zum 21.12.1998 durchzuführen. Der vor dieser Entscheidung bereits rückbelaste Teilbetrag in Höhe von 9.039,12 DM werde nochmals gutgeschrieben und der Gesamtberichtigungsbetrag zum 21.12.1998 abgezogen werden. Die Belastungen für die Jahre 1995 bis 1997 sowie für das Quartal I/98 werde sie noch bekanntgeben. Der Kläger wandte hiergegen am 11.12.1998 ein, die Abrechnungsberichtigung vom 18.11.1998, zugegangen am 10.12.1998 bzw. das Schreiben vom 17.11.1998, zugegangen am 19.11.1998, könne er nicht akzeptieren. Er lege gegen die Abrechnungsberichtigung für das Jahr 1994, die ihm ohne Rechtsmittelbelehrung zugegangen sei, Widerspruch ein. Der im Schreiben vom 17.11.1998 angegebene Betrag sei nicht näher erläutert und nicht nachvollziehbar. Er habe die Abrechnungen korrekt entsprechend der Vertragsmappe der Beklagten erstellt. Danach sei bei der entsprechenden Bema-Nr. 54 eine zweifache Abrechnung, nämlich je Wurzelspitze, zutreffend gewesen. Im übrigen könne frühestens ab Verkündung des Urteils des BSG vom 13.05.1998 für diesen Abrechnungsmodus kein Vertrauensschutz mehr bestanden haben. Für die davorliegende Zeit gelte dies nicht. Nach § 45 des 10. Sozialgesetzbuches (SGB X) könnten rechtswidrige begünstigende Honorarbescheide nicht zurückgenommen werden, wenn der Begünstigte auf den Bestand des Verwaltungsaktes vertraut habe und sein Vertrauen unter Abwägung mit dem öffentlichen Interesse an einer Rücknahme schutzwürdig sei. Eine rückwirkende Aufhebung der Honorarbescheide sei im Übrigen auch nach § 48 SGB X unzulässig. Er sei von der Beklagten über die einzelnen Anträge der Krankenkassen bzw. über den anhängigen Rechtsstreit bezüglich des Abrechnungsmodus der Bema Nr. 54 nicht informiert worden. Die Honorarfestsetzung sei nicht unter dem Vorbehalt der Rückforderung ergangen. Die beabsichtigte Rückbelastung zum 21.12.1998 sei rechtswidrig. Mit förmlichem Bescheid vom 04.03.1999 erklärte die Beklagte, sie sei zu einer sachlich-rechnerischen Berichtigung verpflichtet; ihr sei diesbezüglich kein Ermessen eingeräumt. Hinsichtlich des vom Kläger angesprochenen Vertrauensschutzes habe das BSG bereits mehrfach entschieden, dass § 45 SGB X im Bereich des Vertrags(zahnarzts)rechtes keine Anwendung finde. Ebensowenig ergebe sich die Notwendigkeit, Honorarbescheide mit dem Vorbehalt einer Rückforderung zu versehen. Aus diesen Gründen könne dem Einspruch nicht stattgegeben werden und es verbleibe bei der Belastung mit einem Betrag von (nunmehr) 14.829,97 DM. Hiergegen legte der Kläger Widerspruch ein und wiederholte sein Vorbringen. Mit Widerspruchsbescheid vom 18.01.2000 wies die Beklagte den Widerspruch durch die Widerspruchsstelle für sachlich-rechnerische Berichtigung zurück. Sie wiederholte darin im Wesentlichen die Gründe, die sie im angefochtenen Bescheid bereits angeführt hatte und berichtigte den Gesamtbetrag auf nunmehr 12.689,27 DM.

In gleicher Weise wie für das Jahr 1994 und ebenfalls auf Antrag der Krankenkassen machte die Beklagte die unrichtige Abrechnung der Bema Nr. 54 b und c für die Quartale des Jahres 1995 und eine Rückbelastung von 6.984,42 DM mit Schreiben vom 25.01.1999 geltend. Hiergegen brachte der Kläger am 29.01.1999 dieselben Gesichtspunkte vor, die seiner Ansicht nach bereits gegen die Honorarberichtigung bezüglich des Jahres 1994 zutreffend seien. Am 18.10.1999 erteilte die Beklagte dem Kläger einen Berichtigungsbescheid mit Rechtsmittelbelehrung, wobei sie nun einen Betrag in Höhe von 11.072,70 DM zurück forderte. Auch den dagegen erhobenen Widerspruch wies sie mit weiterem Widerspruchsbescheid vom 18.01.2000 zurück.

Gegen die Honorarberichtigungen für die Jahre 1994 und 1995, über die jeweils in den Widersprüchen vom 18.01.2000 entschieden worden war, hat der Kläger beim Sozialgericht (SG) München Klage erhoben. Zur Begründung hat er auf seine Darlegungen im Widerspruchsverfahren Bezug genommen. Ebenso hat die Beklagte ihre Rechtsauffassung wiederholt. Mit Urteil vom 05.10.2000 hat das SG die Klage mit dem Antrag, die Berichtigungsanzeigen vom 17.11.1998 und 25.01.1999 sowie die Berichtigungs- und Neufestsetzungsbescheide vom 04.03.1999 und 18.10.1999 in der Gestalt der Widerspruchsbescheide vom 18.01.2000 aufzuheben, abgewiesen. Der mehrfache Ansatz der Bema Nr. 54 b und c für die Resektion mehrerer Wurzelspitzen an einem Zahn bzw. an einem benachbarten Seitenzahn erfülle nach dem Urteil des BSG vom 13.05.1998 nicht die Leistungslegende. Zwar handle es sich im Falle des Klägers auch um die Berichtigung hinsichtlich der Bema Nr. 54 c, worüber das BSG nicht entschieden habe; es habe nur hinsichtlich der Bema Nr. 54 b entschieden. Jedoch verbleibe in Anbetracht des klaren Wortlauts des vorgenannten Urteils insoweit keine andere Auslegungsmöglichkeit. Die Berichtigung der in Bestandskraft erwachsenen Honorarbescheide für die Quartale I bis IV der Jahre 1994 und 1995 sei rechtmäßig. Die nachträgliche Berichtigung der Honorarabrechnung eines Vertragszahnarztes unterliege ungeachtet dessen, ob sie auf Antrag einer Krankenkasse oder von Amts wegen vorgenommen werde, nicht den Einschränkungen des § 45 SGB X. Die an die Vertragszahnärzte geleisteten Zahlungen hätten zunächst nur vorläufigen Charakter und unrichtige Honorarbescheide könnten innerhalb der für die Einleitung und Durchführung von Prüfverfahren vorgesehenen Fristen korrigiert werden. Dies entspreche der Rechtsprechung des BSG. Ausschlußfristen stünden der Honorarberichtigung nicht entgegen. Insoweit halte die Kammer die Anwendung des allgemeinen Rechtsgedankens, wie er in § 45 SGB I zum Ausdruck komme, auch im Falle einer Berichtigung von Honorarbescheiden für anwendbar. Dies habe zur Folge, dass erst nach Ablauf von vier Jahren nach Beendigung des Kalenderjahrs, in dem der Bescheid erteilt worden sei, eine Berichtigung ausgeschlossen sei. Alle von der Beklagten berichtigten Quartalsabrechnungen seien rechtzeitig erfolgt. Dies gelte für den frühesten Bescheid, der das erste Quartal 1994 betreffe und am 10.06.1994 (RK) bzw. am 11.05.1994 (EK) bekanntgegeben worden sei, ebenso wie für die späteren. Denn die Schreiben der Beklagten vom 20.11.1998 (richtig wohl 17.11.1998) und vom 25.01.1999 seien vom Empfängerhorizont aus als Verwaltungsakte zu verstehen gewesen, in denen eine Honorarberichtigung ausgesprochen worden sei. Einer Zuordnung der einzelnen Beträge zu den jeweiligen Behandlungsfällen habe es nicht bedurft, da dies aus den gleichzeitig übersandten Richtigstellungsanträgen der Kassen ersichtlich gewesen sei. Die Schreiben vom 20.11.1998 und vom 25.01.1999 seien daher fristwahrend gewesen, mit der Folge, dass die Frist des § 45 SGB I, die frühestens am 31.12.1998 abgelaufen war, von der Beklagten eingehalten worden sei. Einem Vertrauensschutz des Klägers stehe zudem entgegen, dass die Beklagte glaubhaft versichert habe, sie habe ihre Mitglieder zeitnah in einem Landesrundschreiben über die unklare Rechtslage informiert. Im Übrigen müsse der Vertragszahnarzt bis zum Ablauf der Ausschlussfrist mit der Möglichkeit einer jederzeitigen nachträglichen Prüfung und Richtigstellung rechnen und könne auf den Bestand des vorab erteilten Honorarbescheides nicht vertrauen.

Dagegen hat der Kläger Berufung eingelegt und zur Begründung ergänzend zu seinem bisherigen Vortrag vorgebracht, die Beklagte habe ihn nicht in Rundschreiben oder ähnlichen Verlautbarungen auf die unklare Rechtslage bezüglich der Abrechnungsmöglichkeit nach der Bema-Nr. 54 b und c und die noch ausstehende gerichtliche Klärung hingewiesen. Das SG habe in seinem Urteil auch ausgeführt, dass ein solches "Landesrundschreiben" nicht in der Akte liege. Die Kammer sei von völlig falschen Voraussetzungen ausgegangen. Insoweit sei ihm weder eine gering fahrlässige noch eine unabsichtliche falsche Abrechnung anzulasten. Die Beklagte hat erneut darauf hingewiesen, dass der vom Kläger angeführte Vertrauensschutz aus § 45 SGB X im Vertragsarztrecht nicht gelte. Die Rechtsprechung des BSG sei insoweit eindeutig. Im Übrigen habe der ab Mai 1983 zur Vertragszahnärztlichen Versorgung zugelassene Kläger gewusst, dass bis einschließlich 1992 Leistungen nach der Bema-Nr. 54 b und c nicht je Wurzelspitze sondern je Zahn abzurechnen waren. Der Kläger müsse somit gewusst haben, dass die Abrechnung dieser Gebührennummer umstritten gewesen sei. Hierüber sei er über seinen Fachverband (MKG-Chirurgen) informiert worden. Zudem hätten sich die Berichtigungsanträge der Kassen nicht nur auf die Bema-Nr. 54 b und c sondern auch auf andere Nummern bezogen. Die Anträge seien dem Kläger schon 1994 bzw. 1995 übersandt worden und unverzüglich bearbeitet worden. Auch unter diesem Aspekt könne sich der Kläger nicht auf Vertrauen in die Bestandskraft der Honorarabrechnung stützen. Die nachträgliche Korrektur der sachlich-rechnerischen Richtigstellung sei zulässig und rechtmäßig gewesen.

Der Kläger beantragt, das Urteil des Sozialgerichts München vom 05.10.2000 und die Bescheide der Beklagten vom 17.11.1998, 25.01.1999, 04.03.1999 und 18.10.1999 in der Gestalt der Widerspruchsbescheide vom 18.01.2000 aufzuheben.

Die Beklagte beantragt, die Berufung des Klägers zurückzuweisen.

Im Übrigen wird gem. § 136 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) auf den Inhalt der Aktenheftungen der Beklagten sowie der Gerichtsakten erster und zweiter Instanz Bezug genommen.

II.

Entscheidungsgründe:

Die gem. § 151 SGG form- und fristgerecht eingelegte sowie nach § 143 i.V.m. § 144 SGG statthafte Berufung des Klägers ist zulässig, aber unbegründet. Die Bescheide der Beklagten vom 17.11.1998, 25.01.1999, 14.03.1999 und 18.10.1999 in der Gestalt der Widerspruchsbescheide vom 18.01.2000 sind rechtlich nicht zu beanstanden.

Nach § 75 Abs.1 des 5. Sozialgesetzbuchs (SGB V) haben die Kassen(zahn)ärztlichen Vereinigungen die vertrags(zahn)ärztliche Versorgung sicher zu stellen und den Krankenkassen und ihren Verbänden gegenüber die Gewähr dafür zu übernehmen, dass die vertrags(zahn)ärztliche Versorgung den gesetzlichen und vertraglichen Erfordernissen entspricht. Nach § 75 Abs.2 Satz 2 1. Halbsatz haben die Kassen(zahn)ärztlichen Vereinigungen die Erfüllung der den Vetrags(zahn)ärzten obliegenden Pflichten zu überwachen. Zu den Pflichten der Vertrags(zahn)ärzte gehört u.a. auch eine ordnungsgemäße Abrechnung der von ihnen erbrachten Leistungen. Es obliegt deshalb nach § 19 des Bundesmantelvertrages Zahnärzte (BMV-Z) im Primärkassenbereich und nach § 12 Abs.1 des Ersatzkassenvertrages-Zahnärzte (EKV-Z) im Ersatzkassenbereich der Beklagten, die vom Zahnarzt eingereichten Honorarforderungen rechnerisch und gebührenordnungsmäßig zu prüfen und ggf. zu berichtigen. Nach der ständigen Rechtsprechung des BSG (BSG Urteil vom 24.08.1994; Az: 6 RKa 20/93:; Urteil vom 31.10.2001; Az: B 6 KA 16/00 R; Urteil vom 26.06.2002; Az: B 6 KA 26/01 R) kann eine Berichtigung der Honorarabrechnung eines Vertragszahnarztes auch dann noch erfolgen, wenn aufgrund der eingereichten Honorarabrechnung bereits eine Auszahlung an den Vetragszahnarzt erfolgt ist. Der Vertragszahnarzt hat dann das zuviel erhaltene Honorar zurückzuzahlen bzw. die Beklagte ist dann berechtigt, Überzahlungen bei einer späteren Honorarabrechnung eines Vertragszahnarztes aufzurechnen.

Aufgrund dieser rechtlichen Befugnis und Verpflichtung war die Beklagte berechtigt, die vom Kläger in den von den Krankenkassen aufgelisteten und namentlich benannten Fällen die pro Seitenzahn zweifach in Rechnung gestellten Gebühren nach der Nr. 54 b zu berichtigen. Denn die Bema Nr. 54 b bzw. die Gebühren-Nr. 54 b der Anlage 1 des EKV-Z ist bei einer Wurzelspitzenresektion an einem Seitenzahn, auch wenn mehrere Wurzelspitzen reseziert werden, nur einmal abrechenbar. Aus den Berichtigungsanträgen der Kassen läßt sich ersehen, dass ausschließlich die Nr. 54 b mit einer Punktzahl von 96 in Streit steht und nicht die Nr. 54 c, wie im Antrag der DAK pauschal mitgenannt. Hinsichtlich der Abrechenbarkeit dieser Leistung hat das BSG im Urteil vom 13.05.1998 (Az: B 6 KA 34/97) eindeutig klargestellt, dass auch dann, wenn in derselben Sitzung zwei Wurzelspitzen an einem Seitenzahn reseziert werden, die Gebühr bzw. Bema Nr. 54 b nur einmal in Rechnung gestellt werden kann. Es hat dies unter den verschiedenen in Betracht kommenden Auslegungsregeln und unter dem gerichtlich nur sehr eingeschränkt überprüfbaren Gesichtspunkt der Angemessenheit der Vergütung beleuchtet. Dem Vortrag des Klägers im Berufungsverfahren ist letztendlich nicht zu entnehmen, dass er Einwände gegen die Richtigkeit dieser Entscheidung erheben will. Eine weitere Darlegung der Urteilsgründe der vorgenannten Entscheidung des BSG ist daher entbehrlich.

Der Kläger kann mit seinem Vorbringen, ihm sei ein Vertrauensschutz zuzubilligen, weil er seine Leistungen nach den Vorgaben der Beklagten abgerechnet habe und bis zu dem Schreiben der Beklagten vom 17.11.1998 nicht gewusst habe, dass die Abrechenbarkeit der Nr. 54 b umstritten sei bzw. dass insoweit ein Rechtsstreit anhängig sei, nicht durchdringen. Zutreffend hat insoweit das SG bereits dargestellt, dass die nachträgliche Honorarberichtigung nicht den Einschränkungen des § 45 SGB X unterliegt. Der Senat sieht allerdings keine Veranlassung auf die vom SG angesprochene Anknüpfung an den Rechtsgedanken des § 45 Abs.2 Satz 3 Nr.2 SGB X einzugehen, zumal sich - im Übrigen auch nach Auffassung des SG - eine solche Parallele im hier zu entscheidenden Fall verbietet. Der Senat schließt sich, was die Anwendung des § 45 SGB X angeht, den Ausführungen des BSG (zuletzt Urteil vom 26.06.2002; a.a.O.) an. Danach verdrängen die Bestimungen über die Befugnisse der Kassenärztlichen Vereinigungen - gleiches gilt für die Befugnisse der Kassenzahnärztlichen Vereinigungen -, vertrags(zahn)ärztliche Honoraranforderungen und Honorarbescheide wegen sachlich-rechnerischer Fehler nachträglich zu korrigieren, in ihrem Anwendungsbereich die Regelung des § 45 SGB X. Sie stellen von den Vorschriften des SGB X abweichende Regelungen i.S.d. § 37 Satz 1 des 1. Sozialgesetzbuchs (SGB I) dar, die auf gesetzlicher Grundlage, nämlich auf Grund von Normen der Reichsversicherungsordnung und später des SGB V, erlassen worden sind. Dabei ist die Berichtigungsbefugnis nicht auf die Fälle beschränkt, in welchen dem Vertrags(zahn)arzt ein Fehler z.B. bei der unrichtigen Handhabung der Gebührenordnung anzulasten ist. Vielmehr ist einzige Voraussetzung die sachlich-rechnerische Unrichtigkeit, ohne dass es auf ein Verschulden ankommt. Denn Honorarbescheide ergehen unter dem Vorbehalt der späteren Überprüfung auf ihre Rechtmäßigkeit (BSG Urteile vom 31.10.2001; Az: B 6 KA 16/00 und vom 12.12.2001; Az: B 6 KA 3/01 R). Nur so läßt sich erreichen, dass die Vertrags(zahn)ärzte möglichst rasch zu ihrem Honorar kommen, auch wenn eine endgültige Prüfung und damit verbunden eine Berichtigung erst zu einem späteren Zeitpunkt erfolgen kann. Unter Beachtung dieser Grundsätze kann sich der Kläger nicht auf Vertrauensschutz in Anwendung des § 45 SGB X berufen.

Die Beklagte war auch nicht gehalten die Quartalshonorarbescheide mit einem generellen Berichtigungsvorbehalt zu versehen, etwa unter Hinweis auf den nicht bekannten Ausgang des anhängigen Gerichtsverfahrens bezüglich der Abrechenbarkeit der Nr. 54 b. Denn ein genereller Vorbehalt würde dem Honorarbescheid nahezu vollständig den Regelungscharakter nehmen (so BSG Urteil vom 26.06.2002; a.a.O.). Zwar führt das BSG dort, wie auch schon in der Entscheidung vom 31.10.2001 (a.a.O.) aus, obwohl der Beklagten die umfassende Befugnis der nachträglichen Honorarberichtigung zustehe, sei sie gehalten, diese im Hinblick auf den gebotenen Vertrauensschutz der Vertragsärzte zu beschränken. Wenn ihr bekannt sei, dass gegen die Rechtmäßigkeit des angewandten Regelwerkes über die Honorarverteilung Bedenken angemeldet worden seien, so habe sie zusammen mit dem Honorarbescheid ausdrücklich deutlich zu machen, inwieweit diese Bescheide im Hinblick auf bestehende Unklarheiten über die generellen Grundlagen der Honorarverteilung als vorläufige Regelungen erlassen würden. Um einen sachgerechten Ausgleich widerstreitender Interessen zu erreichen, sei zunächst in formeller Hinsicht erforderlich, dass aufgrund entsprechender Hinweise der Kassenärztlichen Vereinigung hinreichend deutlich sei oder sich zumindest aus den dem Vertragsarzt bekannten Gesamtumständen hinreichend deutlich ergebe, unter welchen Voraussetzungen und in welchem Umfang sie sich auf die Vorläufigkeit des Bescheides berufen und diesen nachträglich ggf korrigieren werde.

Dass sie die maßgeblichen Quartalsbescheide für die Jahre 1994 und 1995 mit einem derartigen Vorbehalt versehen hätte, behauptet die Beklagte auch nicht. Der Senat ist gleichwohl der Ansicht, dass die Besonderheiten bezüglich der Mehrfachabrechenbarkeit der Nr. 54 b es rechtfertigen, davon auszugehen, dass dem Berichtigungsanspruch kein schutzwürdiges Vertrauen des Klägers entgegen steht. Denn der seit 1983 zur kassenzahnärztlichen Versorgung zugelassene Kläger wusste oder musste zumindest wissen, dass bis zum Urteil des Schleswig-Holsteinischen LSG vom 02.07.1991 (mit weiteren Nachweisen hierzu Urteil des BSG vom 13.05.1998; a.a.O.) die Nr. 54 a-c nicht auf die zu amputierende Wurzel, sondern auf den Zahn bezogen abzurechnen war. Diese Feststellung kann der fachkundig besetzte Senat aus eigener Kenntnis treffen. Er hat keine Zweifel, dass dem Kläger aufgrund dieser Vorgeschichte die Zweifelhaftigkeit der Mehrfachabrechnung der Nr. 54 bekannt gewesen sein musste. Darauf, ob der Kläger in Landesrundschreiben oder ähnlichen Aufklärungsschreiben Kenntnis von dem anhängigen Gerichtsverfahren erlangt hatte, kommt es bei dieser Sachlage nicht an. Im Übrigen hat sich der Kläger auf die diesbezüglichen Vorhaltungen der Beklagten im Schreiben vom 01.03.2002 nicht geäußert. Nach den Gesamtumständen dieser besonderen Fallgestaltung kann der Senat kein dem Berichtigungsanspruch der Beklagten entgegenstehendes schutzwürdiges Vertrauen des Klägers erkennen.

Ebensowenig stehen der Berichtigungsbefugnis der Beklagten andere Hindernisse in formeller Hinsicht entgegen. Insbesondere wird die Richtigstellung nicht durch den Ablauf einer Ausschlussfrist gehindert. Mehrfach hat das BSG betont, dass der Berichtigungsanspruch einer Ausschlussfrist unterliegt (BSG vom 15.11.1995 ; SozR 3-5535 Nr.119; zum Honoraranspruch BSG vom 10.05.1995; Az: 6 RKa 17/94). Diese Frist betrage in entsprechender Anwendung des § 45 Abs.1 SGB I vier Jahre. Dass die 4-Jahresfrist mit dem Erlass des jeweiligen Quartalsbescheides beginnt, hat das BSG auch in seiner Entscheidung vom 12.12.2001 (a.a.O.) festgehalten. Damit ist aber noch nicht definiert, wann die Frist endet. Das SG hat insoweit die Auffassung vertreten, die 4-Jahresfrist ende entsprechend § 45 SGB I mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem der Quartalsbescheid ergangen sei und die Berichtigungsbefugnis begonnen habe. Dieser Meinung schließt sich der Senat an. Er sieht diese Auffassung im Einklang mit der Entscheidung des BSG vom 15.11.1995 (a.a.O.). Fristwahrend war hierfür das als Hinweis bezeichnete Schreiben der Beklagten vom 17.11.1998 für alle Quartalsbescheide des Jahres 1994 und das Schreiben vom 25.01.1999 für 1995. Die Schreiben genügen den Anforderungen eines hinreichend bestimmten Verwaltungsakts, der die Berichtigung deutlich ausspricht. In Verbindung mit den dem Kläger bereits zur Kenntnis gebrachten Berichtigungsanträgen der Krankenkassen und der tatsächlichen Verrechnung eines Betrages in Höhe von 9.039,12 DM zum 26.10.1998 bestehen keine Zweifel am Regelungscharakter und der Bestimmtheit. Dass der Verwaltungsakt zu einem späteren Zeitpunkt nochmals bekanntgegeben wurde, ändert an dieser Rechtslage nichts. Damit steht zur Überzeugung des Senats fest, dass die Berichtigungen für alle Quartale der Jahre 1994 und 1995 fristgerecht und rechtmäßig ergangen sind. Die vom Kläger angefochtenen Bescheide sind nicht zu beanstanden. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des SG vom 05.10.2000 war zurückzuweisen.

Der Kostenausspruch war entsprechend § 193 Abs.4 Satz 2 SGG in der bis 02.01.2002 geltenden Fassung zu korrigieren.

Für die Zulassung der Revision (§ 160 Abs.2 Nr. 1 und 2 SGG) bestand keine Veranlassung, da die Abrechenbarkeit der Gebühren- bzw. Bema-Nr. 54 b und die Frage der Anwendung des § 45 SGB X im Vertrags(zahn)artzrecht höchstrichterlich bereits entschieden ist.
Rechtskraft
Aus
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