L 2 U 108/01

Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Unfallversicherung
Abteilung
2
1. Instanz
SG Augsburg (FSB)
Aktenzeichen
S 3 U 297/99
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 2 U 108/01
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
B 2 U 386/03 B
Datum
-
Kategorie
Urteil
I. Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Augsburg vom 02.03.2000 wird zurückgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Der 1952 geborene Kläger erlitt am 23.12.1989 einen Arbeitsunfall, bei dem er sich eine distale Bizepssehnenruptur links zuzog.

Mit Bescheid vom 09.08.1991 gewährte die Beklagte eine vorläufige Rente vom 03.01.1991 bis 31.01.1992 nach einer MdE von 20 v.H. wegen der Unfallfolgen: Irritation des N. cutaneus-antebrachii-lateralis links und des N. cutaneus-antebrachii-medialis links, Narbenbildung in der linken Ellenbeuge, Minderung des Muskelumfangs am linken Oberarm gegenüber dem rechten Oberarm um 1 cm nach regelrecht konsolidiertem körperfernen Abriss der Bizepssehne links. Nach Einholung eines Gutachtens des Chirurgen Prof.Dr.M. vom 29.10.1991 entzog die Beklagte mit Bescheid vom 06.12.1991 die Rente mit Ablauf des Januar 1992. Prof.Dr.M. hatte ausgeführt, die MdE sei mit 10 v.H. zu bewerten.

Die Beklagte gewährte dem Kläger mit Bescheid vom 27.01.1994 eine Maßnahme der beruflichen Rehabilitation: Qualifizierung zum kaufmännischen PC-Sachbearbeiter. Diese Ausbildung schloss der Kläger erfolgreich ab. In Aussicht genommene weitere qualifizierende Ausbildungen wurden durch die die Ausbildung durchführenden Firmen mehrmals verschoben.

Schließlich schloss die Beklagte mit dem Kläger einen öffentlich-rechtlichen Vertrag gemäß § 53 SGB X über die Gewährung einer Maßnahme der beruflichen Rehabilitation. Darin wurde vereinbart, dass der Kläger von der mit Bescheid vom 23.09. 1996 gewährten Berufshilfemaßnahme (PC-Netzfachmann) die am 30.09.1996 begonnen habe, mit Wirkung vom 17.02.1997 in die- Internet" wechsle. Die Maßnahme dauere bis 30.01.1998. Für die Dauer der Maßnahme werde Übergangsgeld gewährt.

Am 28.04.1997 stürzte der Kläger auf dem Weg zum Ausbildungsinstitut und zog sich eine Verletzung der linken Mittelhand und des Daumens zu. Am 27.05.1997 war das linke Daumengrundgelenk noch verdickt, die Streckung deutlich schmerzhaft und die Beugung eingeschränkt.

Die Schulungsfirma E. teilte am 27.05.1997 mit, der Kläger habe mehrere Wochen nicht am Unterricht teilnehmen können und nur eine von insgesamt 6 Prüfungen mitgeschrieben. Da aufgrund der Fehlzeiten kaum mehr ein positives Gesamtergebnis der Fortbildung zu erreichen sei, werde aus wirtschaftlichen Gründen empfohlen, die Maßnahme abzubrechen. Der Kläger teilte mit, er habe die Maßnahme nicht abgebrochen, man habe ihm aber durch die Fa.E. dazu geraten, um Kosten zu sparen. Mit Schreiben vom 11.06.1997 teilte die Fa.E. mit, der Kläger habe den Kurs am 06.06.1997 abgebrochen. Eine Abbruchbescheinigung über den Abbruch zum 06.06.1997, letzter Besuch 26.05.1997, wurde beigefügt.

Der Chirurg Dr.B. erklärte im Schreiben vom 30.06.1997, der Kläger gebe heftigste Ruhe- und Bewegungsschmerzen am linken Daumen mit Beeinträchtigung der Gebrauchsfähigkeit der gesamten linken Hand an. Er habe berichtet, in Anbetracht dieser Unfallfolgen habe er die Umschulungsmaßnahme unterbrechen müssen.

Mit Schreiben vom 30.07.1997, das den Betreff: Berufliche Reha / Abbruch der Maßnahme trug, teilte die Beklagte dem Kläger mit, Dr.B. habe ihn aufgrund der Verletzung vom 28.04.1997 arbeitsunfähig geschrieben. Da er nun auch weiterhin nicht an der Berufshilfemaßnahme teilnehmen könne und erhebliche Anteile des Lehrstoffes versäumt habe, sei vom E.-Institut der Abbruch der Maßnahme empfohlen worden. Die Berufshilfemaßnahme sei deshalb rückwirkend mit 06.06.1997 abgebrochen. Ab 07.06. 1997 stehe dem Kläger wieder Verletztengeld zu. Ein Termin zur Untersuchung und ggf. Behandlung in der BG-Klinik M. werde mitgeteilt. Die Klinik sei insbesondere um eine Stellungnahme zur weiteren Möglichkeit der beruflichen Rehabilitation gebeten worden. Die weitere Entscheidung erfolge, sobald diese Stellungnahme vorliege. Sobald der Zeitpunkt für die Wiederherstellung der Arbeits- und Schulungsfähigkeit feststehe, erfolge die Entscheidung, wie das Verfahren der beruflichen Rehabilitation fortgesetzt werden könne.

Die AOK wurde zunächst angewiesen, dem Kläger wieder Verletztengeld auszuzahlen. Mit Schreiben vom 15.01.1998 teilte die Beklagte dem Kläger mit, sie habe die AOK angewiesen, über den 18.01.1998 hinaus kein weiteres Verletztengeld mehr auszubezahlen. Dr.B. habe mitgeteilt, dass der Kläger seit dem 01.11.1997 wieder arbeitsfähig sei. Außerdem sei er der Auffassung, dass die Berufshilfemaßnahme wegen der Luxation des linken Daumengrundgelenkes nicht hätte unterbrochen werden müssen. Die berufliche Rehabilitation sei vom Kläger nicht sehr straff verfolgt worden. Da die Beklagte seit dem 01.11.1997 nichts mehr vom Kläger gehört habe, gehe sie davon aus, dass er an einer beruflichen Rehabilitation nicht mehr interessiert sei. Ob doch noch weitere berufshelferische Maßnahmen zu gewähren seien, müsse von einem Gutachter geklärt werden.

Der Kläger wandte sich mit Schreiben vom 19.01.1998 gegen die Ausführungen der Beklagten: Er sei an einer weiteren Umschulungsmaßnahme interessiert; durch den Unfall sei es ihm zunächst nicht möglich gewesen, die Rehabilitation fortzusetzen, jetzt sei er dazu bereit.

Mit Bescheid vom 02.03.1998 teilte die Beklagte dem Kläger mit, die AOK habe die Aufforderung erhalten, bis zum 31.01. 1998 Verletztengeld auszubezahlen. Ab 01.02.1998 werde die Zahlung des Verletztengeldes eingestellt, da eine berufliche Rehabilitation aufgrund der Unfallfolgen nicht mehr erforderlich sei. Auch eine Weiterführung der beruflichen Rehabilitation gemäß § 35 SGB VII aufgrund der Unfallfolgen komme nicht mehr in Betracht. Der am 23.12.1989 erfolgte Abriss der Bizepssehne sei folgenlos ausgeheilt. Aufgrund der bereits gewährten beruflichen Qualifikation sei dem Kläger die Möglichkeit eröffnet, auf dem Gebiet der PC-Sachbearbeitung tätig zu werden. Die Teilnahme an weiteren Maßnahmen sei aus unfallunabhängigen Gründen wiederholt unter- bzw. abgebrochen worden. Aufgrund der Unfallverletzungen lägen keine Einschränkungen mehr vor, die eine weitere berufliche Rehabilitation bedingten. Auch der Folgeunfall vom 28.04.1997 habe keine nennenswerten Gesundheitseinschränkungen hinterlassen. Leistungen zur beruflichen Rehabilitation könnten daher nicht erbracht werden.

Der Kläger legte hiergegen am 10.03.1998 Widerspruch ein, mit dem er einwandte, der linke Arm sei in seiner Bewegungsfähigkeit erheblich eingeschränkt und schmerzhaft. Als früherer Starkstromelektriker bzw. Physiotherapeut habe er eine weit höhere Qualifikation als ein angelernter Sachbearbeiter, so dass ihm eine entsprechende berufliche Rehabilitation zustehen sollte. Die Qualifikationsmaßnahme zum PC-Sachbearbeiter sei lediglich als Einstiegsmaßnahme gedacht gewesen. Die spätere Maßnahme sei durch Bescheid vom 30.07.1997 rückwirkend zum 06.06.1997 beendet worden. Ein Anspruch des Klägers auf Durchführung einer entsprechenden Maßnahme zur Qualifikation beruhe auf dem Vertrag vom 03.02.1997. Ohne Kündigungsgrund könne sich die Beklagte aus dieser Verpflichtung nicht lösen.

Im Gutachten vom 15.06.1998 führte der Chirurg Prof.Dr.B. aus, die Folgen des Unfalls vom 23.12.1989 hätten sich dahingehend geändert, dass links nun eine bessere Muskulatur am Oberarm vorliege, ansonsten seien sie gleich geblieben. Die MdE werde mit unter 10 v.H. eingeschätzt. Die Entwicklung der Unfallfolgen vom 28.04.1997 zeige eine geringe Fehlstellung im linken Daumengrundgelenk, die jedoch keine wesentliche Einschränkung der Funktion der Hand zur Folge habe. Hier sei die MdE mit etwa 5 v.H. einzuschätzen. Der Kläger sei durch die Unfallfolgen in seiner Arbeitsfähigkeit als Messebauer nur unwesentlich eingeschränkt und ab 31.10.1997 arbeitsfähig. Die Gesamt-MdE werde mit 10 v.H. eingeschätzt.

Hierzu erklärte der Kläger am 28.07.1998, zur Zeit des Unfalls vom 23.12.1989 habe er die Tätigkeit des freien Handelsvertreters in der Möbelbranche - Messevertrieb ausgeübt. Diese Tätigkeit gehe über die eines Messebauers oder Messebautechnikers hinaus. Neben der handwerklichen Tätigkeit seien auch kaufmännische Qualifikationen erforderlich gewesen.

Die Beklagte wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 02.09.1998 zurück.

Im gegen den Bescheid vom 02.03.1998 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 02.09.1998 gerichteten Klageverfahren (S 3 U 324/98) nahm der Kläger die Klage am 20.03.2001 zurück. Das SG hatte Gutachten von Dr.W. und Dr.L. eingeholt. Dr.L. hatte ausgeführt, aus den Unfällen vom 23.12.1989 und 28.04.1997 resultierten noch ein endgradiges Streckdefizit am linken Ellengelenk, ausgedehnte Narbenbildung in der linken Ellenbeuge, leichte Minderung der groben Kraft in der linken Hand, Beugefehlstellung am linken Daumengrundgelenk, kraftgeminderter Spitzgriff, arthrotische Veränderungen des linken Daumengrundgelenkes, subjektive Beschwerden. Der Kläger könne eine Tätigkeit als selbstständiger Handelsvertreter (Messevertrieb - Möbelbranche) trotz der Unfallfolgen ausüben. Unfallbedingte Leistungseinschränkungen bestünden bezüglich andauerndem schweren Heben und Tragen ohne Hilfsmittel und schweren handwerklichen Arbeiten, außerdem für stundenlanges Schrauben oder Anziehen von Muttern. Maßnahmen der medizinischen oder der beruflichen Rehabilitation seien zur Erlangung einer Berufsstellung nicht notwendig.

Soweit sich die Klage vom 17.09.1998 auf die Leistungserbringung aus öffentlich-rechtlichem Vertrag bezog, hat das SG den- Einvernahme des Sachbearbeiters K. beantragt. Die Beklagte hat darauf verwiesen, dass das Schreiben vom 30.07.1997 eine Kündigung des öffentlich-rechtlichen Vertrages vom 03.02.1997 darstelle. Die Einvernahme des Sachbearbeiters sei nicht erforderlich.

Das SG hat die Klage mit Gerichtsbescheid vom 02.03.2000 abgewiesen. Der Kläger habe keinen Anspruch auf eine berufliche Rehabilitationsmaßnahme zum "Netzwerk-Systemspezialist - Windows NT, Novell, Internet", da ein solcher Anspruch infolge wirksamer Kündigung des öffentlich-rechtlichen Vertrages vom 03.02.1997 nicht mehr bestehe. Die Beurteilung der Wirksamkeit einer Kündigung eines öffentlich-rechtlichen Vertrages richte sich nach § 59 SGB X. Danach könne eine Vertragspartei den Vertrag kündigen, wenn sich die Verhältnisse, die für die Festsetzung des Vertragsinhalts maßgebend gewesen seien, seit Abschluss des Vertrages so wesentlich geändert hätten, dass einer Vertragspartei das Festhalten an der ursprünglichen vertraglichen Regelung nicht zuzumuten und eine Anpassung nicht möglich sei. Bei Abschluss des öffentlich-rechtlichen Vertrages habe der Kläger die Voraussetzung der körperlichen und geistigen Eignung zur Durchführung der Rehabilitation erfüllt. Infolge der durch den Arbeitsunfall vom 28.04.1997 bedingten Arbeitsunfähigkeit sei jedoch eine Änderung eingetreten. Diese sei auch wesentlich. Die Kammer habe keinen Grund, an der Richtigkeit der Einschätzung der Fa.E. zu zweifeln, wonach im Mai 1997 ein positives Ergebnis der Rehabilitationsmaßnahme nicht mehr habe erwartet werden können. Infolge dieser wesentlichen Änderung sei der Beklagten das Festhalten an der ursprünglichen vertraglichen Regelung nicht mehr zuzumuten gewesen. Ende Mai, Anfang Juni 1997 sei die Situation die gewesen, dass der Kläger nicht nur bis dahin die überwiegende Zahl der Prüfungen nicht habe absolvieren können, sondern der Wiedereintritt seiner Schulungsfähigkeit nicht absehbar gewesen sei. Von den zu erwartenden Kosten der Maßnahme seien zu diesem Zeitpunkt erst etwas mehr als 50 % verbraucht gewesen. Aus der Sicht der Beklagten habe sie mit dem Abbruch daher in Übereinstimmung mit den ihr auferlegten Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit gehandelt. Abgebrochen worden sei nur eine konkrete Umschulungsmaßnahme, ohne dass dem Kläger sein Anspruch auf berufliche Rehabilitation dem Grunde nach versagt worden sei. Dies habe die Beklagte im Schreiben vom 30.07.1997 ausdrücklich zum Ausdruck gebracht. Der Abbruch der Umschulungsmaßnahme habe den Kläger auch in wirtschaftlicher Hinsicht nicht benachteiligt, da er ab 07.06.1997 das um 64,97 DM höhere Verletztengeld statt Übergangsgeld bezogen habe. Im Hinblick auf die die Unzumutbarkeit begründenden und in ihrem Ende nicht absehbaren gesundheitlichen Einschränkungen des Klägers sei eine Anpassung des Vertragsinhalts an die geänderten Verhältnisse nicht möglich gewesen. Die Beklagte sei daher berechtigt gewesen, von der Möglichkeit der Kündigung des Vertrages Gebrauch zu machen. Diese Kündigung habe die Beklagte mit Schreiben vom 30.07.1997 wirksam ausgesprochen. Der für den Kläger wesentliche Inhalt des Schreibens, nämlich die Beendigung der Umschulungsmaßnahme, sei eindeutig erkennbar gewesen. Es treffe nicht zu, dass der damalige Sachbearbeiter eine Kündigung nicht habe aussprechen wollen, denn der Inhalt der Erklärung sei eindeutig und nicht auslegungsfähig. Soweit sich der Kläger auf das Institut des sozialrechtlichen Herstellungsanspruchs berufe, könne die Klage keinen Erfolg haben, da die Voraussetzungen nicht vorlägen. Eine fehlerhafte und deshalb rechtswidrige Beratung des Klägers durch die Beklagte, die zu einem Nachteil geführt habe, liege nicht vor.

Die von der Beklagten ausgesprochene Kündigung sei lediglich insofern bedenklich, als sie für die Vergangenheit ausgesprochen worden sei; denn regelmäßig beseitige eine Kündigung die Vertragswirkungen nur für die Zukunft. Dies mache die Kündigung aber nicht unwirksam. Denn der wesentliche Wille der Beklagten sei der Abbruch der Maßnahme gewesen. Durch die Rückwirkung seien dem Kläger im Übrigen keine Nachteile entstanden. Er selbst habe die Maßnahme am 06.06.1997 beendet und ab dem darauffolgenden Tag das höhere Verletztengeld bezogen.

Mit der hiergegen gerichteten Berufung vom 28.04.2000 macht der Kläger geltend, eine Kündigungserklärung durch die Beklagte als empfangsbedürftige Willenserklärung sei nicht gegeben. Dies sei durch Einvernahme des Zeugen, Herrn K. , festzustellen.

Der Kläger stellt den Antrag,
den Gerichtsbescheid vom 02.03.2000 aufzuheben und die Beklagten zu verurteilen, dem Kläger die zugesicherte Maßnahme "Netzwerk-Systemspezialist-Windows NT, Novell, Internet" beim Institut E. in K. zu gewähren. Hilfsweise beantragt er, zur Tatsache, dass im Schreiben vom 30.07.1997 nicht der öffentlich-rechtliche Vertrag beendet werden sollte, sondern vielmehr die Maßnahme ausgesetzt und zu einem späteren Zeitpunkt fortgesetzt werden sollte, Beweis zu erheben durch Einvernahme des Zeugen R. K. , außerdem Beweis zu erheben zur Tatsache, dass unter dem Begriff "Entscheidung" eine einvernehmliche Entscheidung zwischen dem Kläger und der Beklagten gemeint war, durch Einvernahme des Zeugen K ...

Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen.

Zur Ergänzung des Tatbestandes wird auf den wesentlichen Inhalt der beigezogenen Akten der Beklagten sowie der Klage- und Berufungsakten Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung ist zulässig, sachlich aber nicht begründet.

Der Kläger kann keine Ansprüche aus dem öffentlich-rechtlichen Vertrag vom 03.02.1997 begründen. In diesem Vertrag wurde der- gewährten Berufshilfemaßnahme (PC-Netzfachmann), die am 30.09.1996 begonnen hatte, mit Wirkung vom 17.02.1997 in die Maßnahme "Netzwerk-Systemspezialist-Windows NT, Novell, Internet", vereinbart; diese Maßnahme dauerte laut Vertrag bis 30.01.1998.

Gem. § 53 SGB X kann ein Rechtsverhältnis auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts durch Vertrag begründet werden. Insbesondere kann eine Behörde; anstatt einen Verwaltungsakt zu erlassen, einen öffentlich-rechtlichen Vertrag mit demjenigen schließen, an den sie sonst den Verwaltungsakt richten würde. Ein öffentlich-rechtlicher Vertrag über Sozialleistungen kann nur geschlossen werden, soweit die Erbringung der Leistung im Ermessen des Leistungsträgers steht (§ 53 SGB X). Demnach liegt hier ein subordinationsrechtlicher Vertrag vor, da die Vertragspartner, die Beklagte und der Kläger, in Bezug auf den Vertragsgegenstand, nämlich die Gewährung beruflicher Rehabilition, im Verhältnis der Über- und der Unterordnung stehen. Denn die Beklagte hätte, wie sie es zuvor schon getan hatte, die Gewährung der beruflichen Rehabilitation auch durch Verwaltungsakt regeln können. Die Gewährung von Berufshilfemaßnahmen steht im Ermessen der Beklagten, denn gem. § 26 SGB VII haben Versicherte zwar Anspruch auf Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben, und der Unfallversicherungsträger hat mit allen geeigneten Mitteln möglichst frühzeitig die entsprechenden Leistungen zu erbringen. Es handelt sich hier um einen Begriff, der durch die §§ 28 f. SGB VII, die die grundsätzlich geeigneten und zu beanspruchenden Mittel nennen, teilweise konkretisiert wird. Da die Art der Leistungen aber stark von den Umständen des Einzelfalls abhängt, ist eine Ermessensentscheidung gegeben.

Wie sich aus dem Inhalt des öffentlich-rechtlichen Vertrages vom 03.02.1997 ergibt, bezieht er sich auf eine konkret bezeichnete Berufshilfemaßnahme, die vom 17.02.1997 bis zum 30.01.1998 dauern sollte. Insofern kann die Frage, die das Sozialgericht Augsburg erörtert hat, ob eine wirksame Kündigung des öffentlich-rechtlichen Vertrages vorliegt, dahingestellt bleiben. Denn die im Vertrag vereinbarte konkrete Maßnahme ist wegen des Zeitablaufs "rückwirkend" nicht mehr zu gewähren. Ein Anspruch auf eine weitere Berufshilfemaßnahme ist aus dem Vertragsinhalt, der hierzu keinerlei Ausführungen enthält, nicht zu begründen. Im Schreiben vom 30.07.1997 hat die Beklagte außerdem ausdrücklich erklärt, dass sie sich die Entscheidung, wie das Verfahren der beruflichen Rehabilitation fortgesetzt werden könne, vorbehalte. Sie hat schließlich mit Bescheid vom 02.03.1998 veranlaßt, dass die Zahlung des Verletztengeldes eingestellt wurde, da eine berufliche Rehabilitation aufgrund der Unfallfolgen nicht mehr erforderlich sei. Den Widerspruch des Klägers hat sie mit Widerspruchsbescheid vom 02.09.1998 zurückgewiesen, die hiergegen gerichtete Klage hat der Kläger am 20.03.01 zurückgenommen. Unabhängig von dieser ohnehin mit bindend gewordenem Bescheid erfolgten Ablehnung weiterer Berufshilfemaßnahmen ist schon aus den eindeutigen Vereinbarungen des Vertrages vom 03.02.1997 ersichtlich, dass eine Verpflichtung der Beklagten zur Gewährung einer Berufshilfemaßnahme aus diesem Vertrag für die Zeit nach dem 30.01.1998 nicht abgeleitet werden kann, da der Vertrag keine weiteren Zusagen enthält.

Einer Beweiserhebung durch die Einvernahme des Zeugen R. K. bedarf es nicht. Die Tatsachen, die bewiesen werden sollen, nämlich dass im Schreiben vom 30.07.1997 nicht der öffentlich-rechtliche Vertrag beendet werden sollte, sondern vielmehr die Maßnahme ausgesetzt und zu einem späteren Zeitpunkt fortgesetzt werden sollte und dass unter dem Begriff "Entscheidung" in diesem Schreiben eine einvernehmliche Entscheidung zwischen dem Kläger und der Beklagten gemeint gewesen sei, sind insofern nicht entscheidungserheblich, als es auf die subjektiven Vorstellungen des Zeugen, über die er befragt werden könnte, nicht ankommt. Entscheidend ist der objektive Erklärungswert des Vertrags und des Schreibens, der allein eine rechtliche Wirkung haben kann. Zur Überzeugung des Senats geht aus dem Schreiben vom 30.07.1997 eindeutig hervor, dass zum einen die Berufshilfemaßnahme, die im Vertrag vom 03.02.1997 vereinbart worden war, abgebrochen wurde und dass zum anderen eine weitere Entscheidung - und zwar ausdrücklich nicht ein weiterer Vertragsschluss - erfolge, sobald eine Stellungnahme der Unfallklinik Murnau vorliege.

Die Kostenentscheidung richtet sich nach § 193 SGG.

Gründe für die Zulassung der Revision gemäß § 160 Abs.2 Nrn.1 und 2 SGG liegen nicht vor.
Rechtskraft
Aus
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