L 2 U 306/01

Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Unfallversicherung
Abteilung
2
1. Instanz
SG Augsburg (FSB)
Aktenzeichen
S 5 U 465/00
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 2 U 306/01
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
I. Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Augsburg vom 28. August 2001 aufgehoben. Die Klage gegen den Bescheid vom 25. Juli 2000 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 30. November 2000 wird abgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Die Parteien streiten um die Entziehung von Verletztenrente.

Der Kläger erlitt am 07.08.1997 bei einem Arbeitsunfall einen Oberschenkelhalsbruch. Mit Bescheid vom 04.12.1998 erkannte der Beklagte den Unfall als Arbeitsunfall an und stelle als Unfallfolgen fest: Muskelminderung am rechten Oberschenkel; Bewegungseinschränkung der rechten Hüfte; reizlose Narbe im Bereich des rechten Oberschenkels; noch einliegendes Fremdmaterial im Bruchbereich; Beinverkürzung rechts um einen Zentimeter. Er gewährte Rente als vorläufige Entschädigung bis auf weiteres, zuletzt nach einer MdE um 20 v.H.

In einem zweiten Rentengutachten vom 28.09.1999 stellte der Chirurg Dr.S. fest, gegenüber dem Befund im ersten Rentengutachten sei keine Besserung eingetreten, es sei eher zu einer leichten Verschlechterung gekommen. Die MdE betrage 20 v.H. In einem dritten Rentengutachten vom 11.05.2000 stellte Dr.S. erneut eine MdE um 20 v.H. fest. Hiergegen wandte sich der beratende Arzt des Beklagten, der Chirurg Dr.B. am 08.06.2000 und führte aus, bei praktisch freier Beweglichkeit im rechten Hüftgelenk, bei fester knöcherner Durchbauung, wieder aufgekräftigter Hüft- und Beinmuskulatur sowie praktisch wieder normalisierter Geh- und Stehfähigkeit könne hier für die natürlich in einem gewissen Rahmen vorhandenen Restbeschwerden eine MdE um 20 v.H. nicht mehr begründet werden. Er sehe bestenfalls noch eine MdE um 10 v.H.

Nach einer entsprechenden Anhörung entzog der Beklagte mit Bescheid vom 25.07.2000 die Verletztenrente mit Ablauf des 31.07.2000. Den Widerspruch des Klägers wies der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 30.11.2000 als unbegründet zurück.

Im Klageverfahren hat das Sozialgericht ein Gutachten des Chirurgen und Orthopäden Dr.S. vom 25.02.2001 eingeholt. Der Sachverständige führt aus, die freie Beweglichkeit sei noch nicht vollständig gegeben, weiterhin bestünden glaubhaufte zunehmende Beschwerden bei länger anhaltender Belastung. Zusätzlich könne radiologisch eine zunehmende Arthrose nachgewiesen werden. Durch die Fraktur bedingt bestehe ein den Kopfmittelpunkt weiter überragender Trochanter major, was eine deutliche muskuläre Insuffizienz der stabilisierenden Muskulatur nach sich ziehe. Dies werde auch in der Verschmächtigung der Muskulatur des rechten Beines im Vergleich zu links deutlich, weiterhin bestehe eine Beinverkürzung rechts, die bisher nicht ausgeglichen sei. Mit Zunahme der Protrusion des Hüftkopfes sei auch mit einer Zunahme der Arthrose zu rechnen und dies werde in absehbarer Zeit zu einer TEP führen. Zusätzlich habe der Kläger angegeben, dass er freiwillig vorzeitig in den Ruhestand gegangen sei, da er den körperlichen Anforderungen im Bauhof nicht mehr habe gerecht werden können. Eine Besserung in den für den Bescheid vom 04.12.1998 maßgebenden Verhältnissen sei nicht eingetreten, eher eine Verschlechterung. Die MdE sei ab 01.08.2000 mit 20 v.H. zu bewerten.

Der Beklagte hat hierzu eine gutachtliche Stellungnahme des Chirurgen Dr.L. vom 02.05.2001 vorgelegt, wonach die am 11.05.2000 und 25.02.2001 dokumentierten Befunde allenfalls eine MdE um 10 v.H. begründeten. Eine Beinlängendifferenz habe funktionell nicht gesichert werden können. Eine Insuffizienz der das Hüftgelenk stabilisierenden Muskulatur ergebe sich aus den klinischen Befunden nicht und die bildgebenden Befunde ließen nicht gesetzmäßig auf eine solche Veränderung schließen. Die Fußsohlenbeschwielung sei seitengleich, die Umfangsdifferenz der Muskulatur im Bereich beider Oberschenkel sei nur mäßig ausgeprägt. Eine vergleichende Befundung des Kalksalzgehaltes im Seitenvergleich fehle. Eine prognostizierte Zunahme der Arthrose und die Aufgabe der beruflichen Tätigkeit dürften nicht in die Einschätzung der MdE einfließen. Glaubhafte Beschwerden seien durch die Muskelminderung als Zeichen der Schonung erfaßt und isoliert kein Einschätzungskriterium für die MdE. Eine MdE um 20 v.H. sei nicht zu begründen, da die Beweglichkeit im Bereich des rechten Hüftgelenkes am Untersuchungstag bis auf das endgradige Abspreizen und Anführen frei gewesen sei. Die Muskulatur im Bereich der unteren Gliedmaßen sei nahezu identisch.

In einer gutachterlichen Stellungnahme vom 31.05.2001 bleibt Dr.S. bei seiner Einschätzung. Biodynamisch sei grundsätzlich eine Dysbalance des Hüftgelenkes dokumentiert, es könne auch durch die Schilderung des Patienten belegt werden, dass Gehen auf schiefer Ebene und Treppensteigen deutliche Beschwerden verursachten. Es bestehe somit ein Mißverhältnis zwischen Beanspruchbarkeit und tatsächlicher Beanspruchung des Hüftgelenkes, die Coxarthroseschmerzen beschränkten den Aktionsradius und die Erwerbsfähigkeit erheblich. Dies begründe nach Schönberger-Mehrtens-Valentin eine MdE um 20 v.H. Ein freies Gangbild bedeute eine Gehstrecke ohne Hinken von mindestens 500 Metern bis einen Kilometer. Der Kläger könne aber glaubhaft versichern, dass dies auch jetzt noch nicht möglich sei. Die Beweglichkeit des rechten Hüftgelenkes sei im Vergleich zu links deutlich eingeschränkt.

Mit Urteil vom 28.08.2001 hat das Sozialgericht den Beklagten verurteilt, unter Aufhebung des Bescheides vom 25.07.2000 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 30.11.2000 dem Kläger aufgrund des Arbeitsunfalles vom 07.08.1997 eine Verletztenrente auf unbestimmte Zeit ab 01. August 2000 nach einer MdE in Höhe von 20 v.H. zugewähren. Es hat sich in der Begründung auf die Gutachten des Dr.S. gestützt.

Hiergegen hat der Beklagte Berufung eingelegt und beantragt,

das Urteil des Sozialgerichts Augsburg vom 28.08.2001 aufzuheben und die Klage gegen den Bescheid vom 25.07.2000 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 30.11.2000 abzuweisen.

Bereits die Fragestellung des Gerichts nach einer wesentlichen Änderung sei zumindest nicht sachdienlich, denn für eine etwaige Rentenentziehung sei nicht der Nachweis einer wesentlichen Besserung erforderlich. Für die MdE-Einschätzung seien einzig und allein die funktionellen Beeinträchtigungen maßgeblich, nicht die Prognosen bezüglich der Arthrose oder die Aufgabe des Berufes. Bezüglich des freien Gangbildes widerspreche sich der Sachverständige Dr.S. , der zuvor festgestellt habe, dass eine Gehstrecke von ca. zwei Kilometern möglich sei.

Der Kläger beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.

Der Senat hat zunächst ein Gutachten des Chirurgen Prof.Dr. S. , Chirurgische Universitätsklinik U., vom 14.10.2002 eingeholt. Der Sachverständige schätzt die MdE auf 10 v.H. ein. Als vor dem Unfall schon bestehende Gesundheitsstörungen sieht er eine Arthrose und einen Ruheschmerz beider Hüftgelenke an. An funktionellen Unfallfolgen bestehe eine minimale Beugebehinderung in der rechten Hüfte gegenüber links, eine geringe Einschränkung der Drehbeweglichkeit in der rechten Hüfte gegenüber links, eine Beinverkürzung rechts von einem Zentimeter, eine Behinderung der Abspreizung in der rechten Hüfte von 10 Grad sowie eine Muskelverschmächtigung am rechten Oberschenkel von einem Zentimeter gegenüber links bei subjektiv geäußerter Gang- und Standbehinderung.

Unter Berücksichtigung der Vergleichszahlen in der Rentenliteratur schätze er die MdE auf 10 v.H. ein. Dabei sei zu berücksichtigen, dass er eine Muskelinsuffizienz an der rechten Hüfte nicht habe feststellen können, dass die Muskelverschmächtigung am rechten Oberschenkel nur gering sei und dass die Fußsohlenbeschwielung seitengleich kräftig entwickelt und seitengleich verteilt sei. Im Gutachten des Dr.S. würden ähnlich geringe Bewegungseinschränkungen gemessen, die Gehstrecke habe jedoch damals nur zwei Kilometer gegenüber vier bis fünf bei der jetzigen Untersuchung betragen, die Muskelverschmächtigung am Oberschenkel sei jetzt nur noch angedeutet und am Unterschenkel bestehe keine Verschmächtigung mehr. Eine MdE mit 20 v.H. ab dem 01.08.2000 entspreche bei freier Beurteilung nicht den Vergleichszahlen in der Rentenliteratur und nicht dem damals und jetzt erhobenen Befund.

Auf Antrag des Klägers nach § 109 SGG hat der Senat ein Gutachten von dem Chirurgen Dr.E. vom 19.03.2003 eingeholt. Der Sachverständige stellt seine Meßwerte denen der Vorgutachter gegenüber und kommt zu dem Ergebnis, bei der Untersuchung des Klägers sei es bei den Meßwerten zu einer weiteren Verschlechterung des Bewegungsumfanges gekommen, sehr wahrscheinlich aufgrund mangelnder Bewegung bei bestehenden, glaubhaften subjektiven und objektiven Beschwerden. Insbesondere die Drehbewegungen im Bereich des Hüftgelenkes hätten seit der letzten Untersuchung bei Prof.Dr.S. , damals 5-0-25, jetzt 5-0-10, deutlich abgenommen. Auch die Abspreizung im Hüftgelenk rechts habe sich deutlich im Vergleich zum Untersuchungsbefund von Dr. S. verschlechtert. Auch die Muskulatur scheine aufgrund der mangelnden Bewegung deutlich zurückzugehen, was ebenfalls erfahrungsgemäß zur Verschlechterung der Gesamtsymptomatik führe. Durch den Arbeitsunfall sei es zu einer deutlichen Bewegungseinschränkung im Bereich des rechten Hüftgelenkes, sowohl bei Beugung als auch bei Rotation gekommen. Es bestehe eine Schmerzsymptomatik aufgrund der mangelnden Bewegungsfähigkeit im rechten Hüftgelenk, was zu einer konsekutiven Muskelverschmächtigung, insbesondere rechtsseitig geführt habe. Aufgrund röntgenologischer Veränderungen sei es zu einer Beinlängendifferenz von mehr als 1,5 Zentimetern gekommen, was zu einer vermehrten Muskelbelastung beim Patienten aufgrund der bestehenden Osteochondrose der Lendenwirbelsäule mit glaubhaften subjektiven Beschwerden führe. Die MdE sei auf Dauer mit 20 v.H. einzuschätzen.

Der Senat hat hierzu ein weiteres Gutachten des Prof.Dr.S. vom 01.08.2003 eingeholt. Der Sachverständige sieht in den Untersuchungsbefunden keine wesentlichen Änderungen gegenüber den Befunden im Gutachten vom 14.10.2002. Die Meßwerte seien nicht wesentlich geändert, es bestehe eine endgradige Einschränkung der Hüftbeugung, der Hüftdrehung und der Abspreizung rechts gegenüber links. Ähnliche Meßwerte seien auch zuvor erhoben worden. Eine Beinverkürzung von einem Zentimeter werde auch jetzt festgestellt, am rechten Oberschenkel bestehe jetzt nur noch eine Verschmächtigung von 0,5 Zentimetern, die rechte Wade sei ebenfalls um 0,5 Zentimeter verschmächtigt, die Verschmächtigung liege noch im Bereich des Meßfehlers. Radiologisch habe sich am rechten Hüftgelenk nichts geändert, insbesondere sei keine zunehmende Arthrose sichtbar.

Eine zunehmende Verschlechterung der Belastungsfähigkeit und Funktion des rechten Beines sei nicht feststellbar, insbesondere sei die Fußsohlenbeschwielung weiterhin seitengleich und die Muskelverschmächtigung nur äußerst diskret. Die Herabsetzung der Gehstrecke von vier bis fünf Kilometern auf 800 Meter auf ebenem Boden könne er nicht objektivieren, die Funktionszeichen wiesen auf eine so starke Verschlechterung nicht hin. Der Kläger berichte, dass er auf Waldboden länger gehen könne als 800 Meter. Die degenerativen Veränderungen an der Lendenwirbelsäule stünden nicht im Unfallzusammenhang, sie hätten sich gegenüber dem Röntgenbefund vom 14.10.2002 nicht geändert.

Unter Berücksichtigung der nützlichen Funktion des rechten Hüftgelenkes und des Fehlens von Zeichen der Minderbelastbarkeit schätze er die MdE weiter auf 10 v.H., eine Verschlimmerung in den letzten neun Monaten seit der Untersuchung vom 14.10.2002 sei nicht objektivierbar.

Die Rentenliteratur nenne für den Schenkelhalsbruch, verheilt mit Verschmälerung des Gelenkspaltes und subchondraler Sklerosierung des Pfannendaches ohne Bewegungseinschränkung und ohne Muskelminderung des Beines eine Eckzahl von 0 %, für eine Bewegungseinschränkung im Hüftgelenk von 30 bis 50 Grad, Muskelminderung von mehr als zwei Zentimetern und leichte Gangbehinderung einen Eckwert von 20 v.H. Im vorliegenden Fall sei die Bewegungseinschränkung nur diskret und werde durch willkürliche muskuläre Gegenspannung betont, es bestehe keine wesentliche Muskelminderung des Beines und die Gangbehinderung sei als leicht zu bezeichnen, eine Arthrose im Hüftgelenk im Seitenvergleich bestehe nicht, die unfallbedingte Beinverkürzung rechts von einem Zentimeter sei funktionell weitgehend bedeutungslos. Es sei daher gerechtfertigt, die Unfallfolgen mit einer MdE von 10 % zu bewerten, eine MdE von 20 % werde aufgrund der Funktionszeichen des rechten Beines nicht erreicht.

Zum Verfahren beigezogen und Gegenstand der mündlichen Verhandlung sind die Akte des Beklagten und die Akte des Sozialgerichts Augsburg in dem vorangegangenen Klageverfahren. Auf ihren Inhalt und das Ergebnis der Beweisaufnahme wird ergänzend Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die vom Beklagten form- und fristgerecht erhobene Berufung ist zulässig; eine Beschränkung der Berufung nach § 144 SGG besteht nicht.

Die Berufung ist auch begründet, weil dem Kläger Verletztenrente über den 31.07.2000 hinaus nicht zusteht. Die seither noch bestehenden unfallbedingten Gesundheitsstörungen bedingen keine MdE um wenigstens 20 v.H.

Dies ergibt sich zur Überzeugung des Senats aus den Gutachten des Sachverständigen Prof.Dr.S ... Den entgegenstehenden Sachverständigengutachten folgt der Senat nicht.

Die Kriterien, nach denen die Minderung der Erwerbsfähigkeit im Recht der gesetzlichen Unfallversicherung zu bemessen ist, sind vom Sozialgericht in der angefochtenen Entscheidung zutreffend dargestellt worden. Danach kommt es im wesentlichen zum einen auf die funktionelle Beeinträchtigung bezüglich der Arbeitsmöglichkeiten auf dem gesamten Gebiet des Erwerbslebens, zum anderen neben der individuellen ärztlichen Einschätzung auf die im Recht der gesetzlichen Unfallversicherung allgemein geltenden Erfahrungssätze an.

Soweit es auf die meßbaren funktionellen Beeinträchtigungen beim Kläger ungeachtet der geringfügigen Abweichungen ankommt, stützt sich der Senat auf die Erhebungen des Sachverständigen Prof.Dr.S ... Er schließt hierbei nicht aus, dass die Ermittlungen durch den Sachverständigen Dr.E. korrekt gewesen sind. Dies würde jedoch bedeuten, dass bei sich ändernden Verhältnissen nur zeitweise der von Dr.E. erhobene ungünstigere Befund als erwiesen angesehen werden könnte und damit den für die Einschätzung der MdE maßgebenden Dauerstand nicht nachweislich begründen könnte.

Für die Einschätzung der MdE ist den Gutachten des Prof.Dr. S. der Vorzug zu geben. Bei den für die Bemessung der MdE relevanten Einschränkungen der Hüftbeweglichkeit, gleich ob sie nun wegen ihres semi-objektiven Charakters oder ihres schwankenden Wertes mit den günstigeren oder ungünstigeren Werten zugrundegelegt werden, handelt es sich, wie Prof.Dr.S. darlegt, nur um eines der Kriterien für die Bemessung der MdE. Bei der Gangbehinderung und der Einschränkung des Gehweges konnten ausschließlich Angaben des Klägers verwertet werden, die deutlich unterschiedlich waren. Die vom Kläger zuweilen geltend gemachten weitergehenden Einschränkungen konnten jedoch nach dem Gutachten des Prof.Dr.S. durch objektive Befunde nicht belegt werden. Belegbar waren jedoch die Parameter für die tatsächlich bestehenden Funktionseinschränkungen in Gestalt der Fußsohlenbeschwielung und der Muskelminderung am Bein. Der Sachverständige Prof.Dr.S. mißt bei der Objektivierung der Funktionsbeeinträchtigungen des Klägers zu Recht diesen Feststellungen, auf die die anderen Sachverständigen nicht hinreichend eingehen, einen entscheidenden Wert zu. Den Gutachten der anderen Sachverständigen sind darüber hinaus keine nachvollziehbaren Vergleichswerte für die Bemessung der unfallbedingten MdE aus der sogenannten Rentenliteratur zu entnehmen.

Die Berufung des Beklagten hat deshalb Erfolg, der Beklagte hat die Rente zu Recht mit Ablauf des 31.07.2000 entzogen. Hierbei handelte es sich um die erstmalige Feststellung des Anspruchs auf Rente auf unbestimmte Zeit nach der vorläufigen Entschädigung. Es kam deshalb, entgegen der Beweisanordnung des Sozialgerichts, nicht darauf an, ob in den unfallbedingten Verhältnissen des Klägers eine tatsächliche Änderung eingetreten war, die eine abweichende Bewertung der MdE im Verhältnis zur Vorentscheidung rechtfertigen konnte, § 62 Abs.2 Satz 2 SGB VII.

Die Entscheidung über die Kosten stützt sich auf § 193 SGG und folgt der Erwägung, dass der Kläger mit seinem Begehren in vollem Umfang unterlegen ist.

Gründe für die Zulassung der Revision nach § 160 Abs.2 Nr. 1 und 2 SGG liegen nicht vor.
Rechtskraft
Aus
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