L 10 AL 240/00

Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Arbeitslosenversicherung
Abteilung
10
1. Instanz
SG Nürnberg (FSB)
Aktenzeichen
S 13 AL 38/99
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 10 AL 240/00
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
I. Auf die Berufung des Klägers werden das Urteil des Sozialgerichts Nürnberg vom 24.05.2000 sowie die Bescheide vom 30.08.1996 und 02.09.1996 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 10.12.1998 aufgehoben.
II. Die Beklagte hat dem Kläger die notwendigen außergerichtlichen Kosten beider Rechtszüge zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Streitig ist die Rücknahme der Bewilligung und Rückforderung von Arbeitslosengeld (Alg) sowie erbrachter Leistungen zur Kranken- und Pflegeversicherung in Höhe von insgesamt 21.440,75 DM.

Der 1957 geborene Kläger beantragte am 13.01.1995 Alg. Er sei von 1988 bis 1994 Organisationsleiter der Firma C. GmbH (Firma C.) in S. gewesen und habe in dieser Zeit auch sonstige Zeiten (zB selbständige Tätigkeiten etc.) zurückgelegt. Die Firma C. bestätigte diese Tätigkeit bereits ab 1987 und teilte mit, das Arbeitsverhältnis sei wegen Konkurses zum 31.01.1995 durch Kündigung beendet worden, der Kläger habe ein Brutto-Arbeitsentgelt in Höhe von 6.841,25 DM erhalten und 40 Stunden in der Woche gearbeitet. Zugleich wurde ein Schreiben vom 19.12.1994 zur Kündigung des Arbeitsverhältnisses des Klägers vorgelegt.

Nachdem sich der Kläger vom 19.01. bis 24.02.1995 in Untersuchungshaft befunden hatte, beantragte er am 07.03.1995 die Weiterbewilligung von Alg ab 06.03.1995. Gegenüber seinem vorangegangenen Antrag sei keine Änderung eingetreten. Mit Bescheid vom 24.03.1995 wurde ihm Alg ab 06.03.1995 bis 31.08.1995 (Abmeldung in eine selbständige Tätigkeit ab 01.09.1995) gewährt.

Aufgrund der Angaben aus einem Konkursausfallgeldverfahren des Klägers stellte die Beklagte fest, der Kläger sei über die L. Holding S.A. (Firma L.) an der Firma C. beteiligt, sei damit in der Firma C. nicht Beschäftigter gewesen und habe mangels Arbeitnehmereigenschaft somit keinen Anspruch auf Alg.

Mit Schreiben vom 14.03.1996 hörte die Beklagte den Kläger zur beabsichtigten Rücknahme der bewilligten Leistungen vom 06.03. bis 31.08.1995 an. Auf ein weiteres Schreiben erklärte der Kläger, er hätte keine Leistungen - mehr - beantragt und sei weder für die Firma L. noch für die Firma C. selbständig tätig gewesen. Er sei lediglich zweimal als Geschäftsführer für die Firma C. eingetragen, ansonsten aber lediglich dort Angestellter gewesen.

Mit Bescheid vom 30.08.1996 nahm die Beklagte den Alg-Bewilligungsbescheid vom 24.03.1995 für die Zeit vom 06.03.1995 bis 31.08.1995 zurück und forderte den Kläger zur Rückzahlung des geleisteten Alg auf. Der Kläger habe nicht in einer die Beitragspflicht begründenden Beschäftigung gestanden und habe grob fahrlässig falsche bzw unvollständige Angaben gemacht. Mit Bescheid vom 02.09.1996 forderte die Beklagte die geleisteten Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge zurück.

Der hiergegen eingelegte Widerspruch wurde mit Widerspruchsbescheid vom 10.12.1998 zurückgewiesen. Der Kläger sei nicht beitragspflichtig gewesen, er habe in keinem Arbeitsverhältnis gestanden, sondern sei Geschäftsführer bei der Firma C. gewesen. Ein Anspruch auf Alg bestehe somit nicht.

Mit der dagegen zum Sozialgericht Nürnberg (SG) erhobenen Klage begehrt der Kläger die Aufhebung des Bescheides vom 30.08.1996 und 02.09.1996 idG des Widerspruchsbescheides vom 10.12.1998. Der Geschäftsführer der Firma C. sei M. M. (M.) gewesen, dessen Vertretungsbefugnis - insbesondere gegenüber Banken - nicht eingeschränkt gewesen sei. Er, der Kläger, sei nicht Mehrheitsgesellschafter der Firma L., einer Aktiengesellschaft, gewesen. Auch sei er nicht Aktionär der Firma L ... Das Kündigungsschreiben der Firma C. an ihn habe er nicht selbst unterschrieben. Den Antrag auf Konkurseröffnung habe er lediglich "in Vertretung" auf Weisung des M. unterschrieben. Falsche Angaben habe er nicht gemacht.

Das SG hat M., der sich in den USA aufgehalten hat, schriftlich vernommen. Laut seinen Ausführungen habe es sich bei der Firma L. um eine Briefkastenfirma gehandelt, die dem Kläger und Herrn B. (B.) gehört habe. Die Firma C. habe dem Kläger gehört, er sei gekommen und gegangen, wann er wollte und habe Kontovollmacht gehabt. Nicht selten habe er Privatentnahmen in Höhe von 10.000,- bis 20.000,- DM - getarnt als Überweisungen an eine Drittfirma - getätigt. Auch habe er mehrere über die Firma C. geleaste Luxusfahrzeuge privat genutzt. Der Kläger hat der Verwertung der schriftlichen Zeugenaussage sowie deren Inhalt widersprochen. Bei den angegebenen Privatentnahmen habe es sich um Gewinnüberweisungen an die Firma L. gehandelt und die Nutzung der geleasten Fahrzeuge für private Zwecke sei durch den Geschäftsführer genehmigt worden.

Mit Urteil vom 24.05.2000 hat das Sozialgericht die Klage abgewiesen. Innerhalb der Rahmenfrist vom 12.01.1992 bis 11.01.1995 sei der Kläger vom 03.04.1992 bis 07.06.1993 Geschäftsführer der Firma C. gewesen. Ab 08.06.1993 sei M. formell Geschäftsführer geworden, der Kläger habe aber Handlungsvollmacht besessen. Die Geschicke der Firma C. seien weiterhin durch den Kläger bestimmt worden. Dies ergebe sich aus der Auskunft des M. im Verwaltungs- und gerichtlichen Verfahren. Als Hauptaktionär der Firma L., der alleinigen Gesellschafterin der Firma C., habe der Kläger maßgeblichen Einfluss auf die Firma C. ausgeübt und sei daher nicht als Arbeitnehmer anzusehen. Der Kläger habe grob fahrlässig unrichtige bzw unvollständige Angaben gemacht und zumindest grob fahrlässig nicht gewusst, dass ihm Alg nicht zustehe.

Die beim Bayer. Landessozialgericht (BayLSG) eingelegte Berufung hat der Kläger damit begründet, M. hätte - ggfs. im Rechtshilfeverfahren - vernommen werden müssen. Das Gericht habe den Inhalt der Klagebegründung nicht zur Kenntnis genommen. Dies stelle einen Verstoß gegen das Gebot des rechtlichen Gehörs dar. Er habe weder über den Arbeitsort noch über die Arbeitszeit frei verfügen können, und den Konkursantrag der Firma C. habe er nur in Vertretung unterschrieben. Unterlagen der Firmen C. und L. habe er nicht. Er sei lediglich kaufmännischer Angestellter gewesen.

Der Kläger beantragt, in Abänderung des Urteils des Sozialgerichts Nürnberg (S 13 AL 38/99) vom 24.05.2000 den Bescheid der Beklagten vom 02.09.1996 i.d.G. des Widerspruchsbescheides vom 10.12.1998 aufzuheben.

Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen.

Sie hält die Ausführungen des SG für zutreffend. Die Angaben des M. würden durch die Handelsregisterakten bestätigt werden und hätten nur Indizcharakter. Eine persönliche Vernehmung des M. sei nicht erforderlich.

Zur Ergänzung des Tatbestandes wird auf die beigezogenen Verwaltungsakten, die Akte der Staatsanwaltschaft S. zum Verfahren 33 JS 511/93 und die Gerichtsakten erster und zweiter Instanz Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung des Klägers ist zulässig (§§ 143, 144, 151 Sozialgerichtsgesetz - SGG -) und auch begründet. Das Urteil des SG Nürnberg vom 24.05.2000 sowie die Bescheide vom 30.08.1996 und 02.09.1996 idG des Widerspruchsbescheides vom 10.12.1998 sind aufzuheben. Der Antrag des Klägers umfasst dabei auch den Bescheid vom 30.08.1996 (§ 123 SGG). Die Beklagte kann die Bewilligung von Alg für die Zeit vom 06.03.1995 bis 31.08.1995 nicht zurücknehmen und die gewährten Leistungen (Alg, Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge) nicht zurückfordern.

Die angefochtenen Bescheide finden entgegen der Auffassung des SG und der Beklagten in § 45 Abs. 1, Abs. 2 Satz 3 Nr. 2 bzw 3, Abs. 4 Satz 1 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X) keine Rechtsgrundlage. Nach § 45 Abs. 1 SGB X kann ein Verwaltungsakt, der ein Recht oder einen rechtlich erheblichen Vorteil begründet oder bestätigt hat (begünstigender Verwaltungsakt; hier: Bescheid vom 24.03.1995), ganz oder teilweise, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, mit Wirkung für die Zukunft oder für die Vergangenheit zurückgenommen werden, soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig ist und auf Angaben beruht, die der Begünstigte vorsätzlich oder grob fahrlässig in wesentlicher Beziehung unrichtig gemacht hat (§ 45 Abs. 2 Satz 3 Nr. 2 SGB X) oder der Begünstigte die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsaktes kannte oder infolge grober Fahrlässigkeit nicht kannte hat (§ 45 Abs. 2 Satz 3 Nr. 3 HS 1 SGB X). Nur in den Fällen des Abs. 2 Satz 3 des § 45 wird der Verwaltungsakt m.W. für die Vergangenheit zurückgenommen (§ 45 Abs. 4 Satz 1 SGB X).

Unabhängig davon, ob ein Beschäftigungsverhältnis zur Firma C. bestanden hat oder ob der Kläger faktisch deren Geschäftsführer gewesen ist bzw. deren Geschicke geleitet und somit nicht in einem Beschäftigungsverhältnis gemäß § 168 Arbeitsförderungsgesetz - AFG - gestanden hat, konnte die Beklagte die Bewilligung des Alg nicht für die Vergangenheit zurücknehmen, denn der Kläger hat weder vorsätzlich noch grob fahrlässig in wesentlicher Beziehung unrichtige oder unvollständige Angaben gemacht. Die Unterschrift auf der Arbeitsbescheinigung stammt nicht vom Kläger. Auch die Unterschrift auf dem Kündigungsschreiben kann ihm nicht eindeutig zugeordnet werden. Die Angaben des Klägers im Antrag auf Alg vom 13.01.1995, auf die er sich in seinem Antrag auf Weiterzahlung ab 06.03.1995 bezieht, sind in Hinblick auf die gestellten Fragen zutreffend. Der Kläger war als Organisationsleiter der Firma C. tätig. Auf eine selbständige Tätigkeit in der Zeit von 1988 bis 1994 wies der Kläger unter Pkt. 6 b des Antrages hin. Es liegen somit allenfalls widersprüchliche Angaben vor, die von der Beklagten aber hätten aufgeklärt werden müssen (§ 20 SGB X). Welche Stellung der Kläger tatsächlich in der Firma C. inne hatte, war von ihm nicht erfragt worden. Eine Pflicht, aus freien Stücken die Tätigkeitsart genauer zu beschreiben, besteht nicht. Insbesondere wird im Antrag ausgeführt, das letzte Beschäftigungsverhältnis sei stets einzutragen. Dies hat der Kläger getan. Die rechtliche Beurteilung, die aus einer solchen Angabe abzuleiten ist, hat der Kläger nicht zu treffen. Es ist somit aus den vorliegenden Akten und Unterlagen nicht zu entnehmen, worin die falsche oder unrichtige, ggfs. auch unvollständige Angabe des Kläger liegt. Der Kläger hat den Fragebogen entsprechend seines formell vorliegenden Vertragsverhältnisses mit der Firma C. ausgefüllt. Dass er einen Angestelltenvertrag mit der Firma C. abgeschlossen hat, wird nicht bestritten. Im Handelsregister war er nicht als Geschäftsführer für die Firma C. eingetragen. Somit hat der Kläger keine in wesentlicher Beziehung unrichtigen oder unvollständigen Angaben gemacht, sondern nur im Tatsächlichen zutreffende Angaben gemacht.

Es ist ihm auch nicht nachweisbar, dass er die Rechtswidrigkeit der Leistung von Alg kannte oder infolge grober Fahrlässigkeit nicht kannte. Grobe Fahrlässigkeit liegt vor, wenn der Begünstigte die erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt hat (§ 45 Abs. 2 Satz 3 Nr 3 HS 2 SGB X). Die erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt, wer ganz naheliegende Überlegungen nicht anstellt und daher nicht beachtet, was im gegebenen Fall jeden hätte einleuchten müssen (vgl. BayLSG, Urteil vom 10.12.2002 - L 10 AL 93/99 - und vom 24.07.2003 - L 10 AL 69/01). Nachdem der Kläger einen Angestelltenvertrag mit der Firma C. geschlossen hatte und auch Beiträge zur Renten-, Kranken- und Arbeitslosenversicherung entrichtet worden sind, bestand für ihn zunächst kein Anlass an seiner Versicherteneigenschaft zu zweifeln. Insbesondere aber kann er nicht durch einfachste, ganz naheliegende Überlegungen zu dem Schluss kommen, dass ihm Leistungen der Beklagten nicht zustehen. Hierzu bedarf es, wie bereits aus den Bescheiden, dem Widerspruchsbescheid und dem sozialgerichtlichen Urteil zu entnehmen ist, schwieriger rechtlicher Überlegungen, die von einem Laien nicht erwartet werden können. Selbst wenn das Beschäftigungsverhältnis des Klägers bei der Firma C. bewusst gestaltet worden war, um Versicherungsleistungen zu erhalten, ergibt sich nicht aufgrund einfachster Überlegungen, dass dieser nach dem Gesetz zulässige Versuch misslungen sei. Es liegen daher auch die Voraussetzungen des § 45 Abs. 2 Satz 3 Nr. 3 SGB X nicht vor. Da der Kläger auch den begünstigenden Verwaltungsakt weder durch arglistige Täuschung noch durch Drohung oder Bestechung erwirkt hat (§ 45 Abs. 2 Nr. 1 SGB X), ist im vorliegenden Rechtsstreit eine Rücknahme für die Vergangenheit - und allein diese steht hier in Streit - nicht möglich, unabhängig davon, ob die Bewilligung von Alg ab 06.03.1995 zu Recht oder zu Unrecht erfolgte.

Nach alledem ist das Urteil des SG Nürnberg sowie die Bescheide vom 30.08.1996 und 02.09.1996 i.d.G. des Widerspruchsbescheides vom 12.10.1998 aufzuheben.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

Gründe, die Revision gemäß § 160 Abs. 2 Nrn. 1 und 2 SGG zuzulassen, liegen nicht vor.
Rechtskraft
Aus
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