L 10 AL 242/03

Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Arbeitslosenversicherung
Abteilung
10
1. Instanz
SG Nürnberg (FSB)
Aktenzeichen
S 13 AL 703/01
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 10 AL 242/03
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
I. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Nürnberg vom 06.11.2002 wird zurückgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Streitig ist die Zahlung von Arbeitslosenhilfe (Alhi) für die Zeit vom 07.03.2001 bis 31.05.2001 an die Klägerin.

Die Beklagte bewilligte der Klägerin ab 07.03.2001 Anschluss-Alhi in Höhe von wöchentlich 211,12 DM (Bescheid vom 18.05.2001). Für die Zeit vom 07.03.2001 bis 31.05.2001 erfüllte die Beklagte einen Erstattungsanspruch des Beigeladenen in Höhe von 2.282,11 DM, der der Klägerin in dem o.a. Zeitraum Hilfe zum Lebensunterhalt in Höhe 3.483,99 DM gewährt hatte (Bescheid vom 16.05.2001).

Mit Widerspruch vom 17.07.2001 wandte sich die Klägerin gegen die o.a. Bescheide, weil dem Beigeladenen kein Erstattungsanspruch zustehe. Im Übrigen fehle eine exakte Abrechnung.

Die Beklagte wies den Widerspruch durch Widerspruchsbescheid vom 23.07.2001 zurück. Der Beigeladene habe vom 01.03.2001 bis 31.05.2001 für 92 Kalendertage vorgeleistet. Für die Zeit vom 07.03.2001 bis 31.05.2001 (86 Kalendertage) bestehe ein Alhi-Anspruch, so dass der Beigeladene ihr gegenüber gemäß § 104 Sozialgesetzbuch Verwaltungsverfahren (SGB X) einen Erstattungsanspruch in Höhe von 2.282,11 DM habe.

Dagegen hat die Klägerin Klage zum Sozialgericht Nürnberg (SG) erhoben und sinngemäß beantragt, den Bescheid vom 16.05.2001 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 23.07.2001 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, ihr vom März 2001 bis Mai 2001 Alhi in Höhe von 1.900,00 DM nachzuzahlen. Der Bescheid vom 16.05.2001 sei rechtswidrig. Dem Beigeladenen stünden lediglich rd. 400,00 DM zu, so dass die Beklagte an sie noch 1.900,00 DM zu zahlen habe.

Mit Urteil vom 06.11.2002 hat das SG die Klage abgewiesen. Die Beklagte habe zu Recht vorrangig den Erstattungsanspruch des Beigeladenen befriedigen müssen.

Gegen dieses Urteil hat die Klägerin Berufung zum Bayer. Landessozialgericht eingelegt.

Der Beigeladene hat mitgeteilt, die Klägerin habe in der Zeit vom 01.03.2001 bis 31.05.2001 Sozialhilfeleistungen in Höhe von 3.483,99 DM erhalten. Irrtümlich habe er bei der Beklagten nur 2.441,33 DM geltend gemacht. Zugestanden hätte ihm jedoch ein Betrag in Höhe von 2.593,76 DM; die Beklagte habe lediglich 2.282,11 DM erstattet. Der Unterschiedsbetrag von 311,65 DM sei für Juni 2001 als Einkommen der Klägerin berücksichtigt worden, so dass ihm - dem Beigeladenen - kein Schaden entstanden sei.

Die Klägerin beantragt sinngemäß, das Urteil des Sozialgerichts Nürnberg vom 06.11.2002 sowie die Bescheide vom 16.05.2001/18.05.2001 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 23.07.2001 abzuändern und die Beklagte zur Leistung von Arbeitslosenhilfe in Höhe von 1.900,00 DM zu verurteilen.

Die Beklagte beantragt, die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Nürnberg vom 06.11.2002 zurückzuweisen.

Sie hält das angefochtene Urteil für zutreffend.

Der Beigeladene stellt keinen Antrag.

Zur Ergänzung des Sachverhalts wird auf die beigezogenen Leistungsakten der Beklagten und des Beigeladenen sowie auf die Gerichtsakten erster und zweiter Instanz Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Der Senat kann ohne mündliche Verhandlung entscheiden, da die Beteiligten hierzu ihr Einverständnis erklärt haben (§ 124 Abs.2 Sozialgerichtsgesetz -SGG-).

Die Berufung der Klägerin ist zulässig (§§ 143, 144, 151 SGG), aber nicht begründet. Zu Recht hat das SG die Klage abgewiesen, denn soweit ein Erstattungsanspruch des Beigeladenen bestand, gilt der Anspruch der Klägerin auf Gewährung von Alhi gegen die Beklagte als erfüllt (§ 107 Abs.1 Sozialgesetzbuch Verwaltungsverfahren - SGB X -).

Die Voraussetzungen eines Erstattungsanspruch des Beigeladenen gemäß § 104 Abs.1 SGB X lagen vor. Beklagte und Beigeladener unterliegen vergleichbaren Leistungspflichten unter Berücksichtigung auch einer zeitlichen Konkurrenz und Personenidentität (BSG SozR 3-1200 § 53 Nr.4; BSG SozR 1300 § 103 Nr.5; BSG SozR 3-1300 §-104 Nr.3), denn die Klägerin hatte für denselben Zeitraum, für den der Beigeladene Sozialhilfe erbrachte, Anspruch auf Alhi. Es handelt sich also um Doppelleistungen, die nach dem Ziel der in §§ 102 bis 105 SGB X getroffenen Erstattungsregelung zu vermeiden sind. Die Sozialhilfeleistung des Beigeladenen war rechtmäßig, denn die Beklagte ist ihrer Leistungspflicht nicht rechtzeitig nachgekommen (BSG SozR 3-1200 § 53 Nr.4).

Wie das BSG hierzu bereits entschieden hat, genügt zur Bejahung der Nachrangigkeit nicht bereits der allgemeine Nachrang der Sozialhilfe, so dass es grundsätzlich nicht ausreicht, dass ein Sozialhilfeträger für denselben Zeitraum Leistungen zeitlich vor einem anderen Leistungsträger erbracht hat. Die Legaldefinition des § 104 Abs.1 Satz 2 SGB X verdeutlicht vielmehr, dass eine nachrangige Verpflichtung nur angenommen werden kann, soweit der Sozialhilfeträger bei rechtzeitiger Erfüllung der Leistungsverpflichtung eines anderen Leistungsträgers selbst nicht zur Leistung verpflichtet gewesen wäre (BSG SozR 3-1200 § 53 Nr.4; BSG SozR 3-1300 § 104 Nr.8). Dies ist vorliegend der Fall, denn die Klägerin hatte gegen die Beklagte einen (vorrangigen) Anspruch auf Alhi und die Beklagte hatte ihre Leistung gegenüber der Klägerin noch nicht erbracht. Die Höhe der Erstattungspflicht richtet sich nach dem für den vorrangig verpflichteten Leistungsträger geltenden Vorschriften (§ 104 Abs.3 SGB X). Die Frist des § 111 SGB X zur Geltendmachung des Erstattungsanspruchs wurde eingehalten; auch war Verjährung (§ 113 SGB X) nicht eingetreten.

Die Beklagte hat - entgegen der Auffassung der Klägerin - dem Beigeladenen mit 2.282,11 DM keineswegs einen zu hohen Betrag erstattet, denn dieser hatte in dem hier streitigen Zeitraum vom 07.03.2001 bis 31.05.2001 an die Klägerin Sozialleistungen in Höhe von 3.483,99 DM erbracht, jedoch nur 2.441,33 DM bei der Beklagten zur Erstattung geltend gemacht. Gegen die Richtigkeit der entsprechenden Ausführungen des Beigeladenen im Schriftsatz vom 13.08.2003 bestehen insoweit keine Bedenken.

Da der Beigeladene somit gegen die Beklagte zu Recht einen Erstattungsanspruch in der geltend gemachten Höhe hatte, greift die Erfüllungsfiktion des § 107 SGB X, so dass der Anspruch der Klägerin auf Alhi insoweit als erfüllt gilt. Die Berufung der Klägerin war daher zurückzuweisen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

Gründe, die Revision nach § 160 Abs.2 Nrn.1 und 2 SGG zuzulassen, liegen nicht vor.
Rechtskraft
Aus
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