L 13 RA 19/02

Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
13
1. Instanz
SG Nürnberg (FSB)
Aktenzeichen
S 14 RA 439/99
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 13 RA 19/02
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
B 4 RA 251/03 B
Datum
-
Kategorie
Urteil
I. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Nürnberg vom 25. Oktober 2001 wird zurückgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Die 1940 geborene Klägerin ist Spätaussiedlerin nach § 4 Bundesvertriebenengesetz (BVG) und am 25.05.1993 zugezogen. Sie fordert von der Beklagten eine andere Einstufung in Qualifikationsgruppe und Wirtschaftsbereiche nach dem Fremdrentengesetz (FRG) als nach dem angefochtenen Bescheid vom 01.10.1997.

Durch eine Vereinbarung der Beteiligten hinsichtlich des Zweckes des Widerspruchs der Klägerin vom 10.10.1997 ist die Abtrennung zum Rentenleistungsverfahren und eine gesonderte rechtsbehelfsfähige Entscheidung erfolgt. Denn zuvor hatte die Beklagte den am 06.04.1995 gestellten Antrag auf Gewährung von Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit mit Bescheid vom 08.11.1995/Widerspruchsbescheid vom 24.07.1996 abgelehnt. Zwischenzeitlich erhält die Klägerin aber durch Bescheid vom 03.02.1999 Rente wegen Erwerbsunfähigkeit auf Zeit (mit einem Rentenbeginn am 01.01.1998 und einem Wegfall am 31.12.2000) sowie ab 01.06.2000 Altersrente für schwerbehinderte Menschen Berufsunfähige oder Erwerbsunfähige mit Bescheid vom 12.02.2001 (unter Ausklammerung des Regelungsbereiches der Bescheide vom 01.10.1997 und 03.02.1999). Wegen weiterer Berechnungselemente (Rentenbeginn, Kürzung nach § 22 FRG i. d. F. des Wachstum- und Beschäftigungsförderungsgesetzes - WFG, Abschläge wegen vorzeitiger Inanspruchnahme) ist unter dem Aktenzeichen (S 14 RA 408/00) noch ein Rechtsstreit anhängig.

In der sich an den Bescheid vom 08.11.1995 anschließenden Klageverfahren - S 14 RA 208/96 - erließ die Beklagte am 01.10. 1997 den streitgegenständlichen Bescheid mit Vormerkung der Beschäftigungszeiten für den späteren Leistungsfall. Zugrunde lagen Angaben der Klägerin bei der Beklagten zu ihrem beruflichen Werdegang nach Abschluss der Mittelschule, wonach sie von 1958 bis 1963 Buchführer bzw. Buchhalter, von 1964 bis 1966 Ingenieur II. Kategorie, von 1966 bis 1972 Techniker, Ingenieur OTS, von 1972 bis 1987 sowie von 1990 bis 1993 Hauptbuchhalter bis zu ihrem Zuzug in die BRD gewesen sei. Weitere Angaben erfolgten durch die Klägerin in russischer Sprache nach einem Formblatt über zurückgelegte Beschäftigungs-, Versicherungs-, Anrechnungs- und Militärdienstzeiten auf dem Staatsgebiet der ehemaligen UdSSR auszugsweise folgenden Inhalts:

29.06.1958 bis 23.07.1974 Maschinenbauwerk Nr. 1 in K. Wirtschaftsbereich Nr. 1

12.08.1974 bis 03.06.1976 Republik Berechnungszentrum für Statistik in A. Wirtschaftsbereich Nr. 20.

04.06.1976 bis 04.09.1978 Republikanisches Zentrum Kasselchostechnica in A. Wirtschaftsbereich Nr. 14.

Schließlich hat die Klägerin noch ihr Arbeitsbuch vorgelegt, wonach unter 28 verschiedenen Arbeitspositionen u. a. Eintragungen folgenden Inhalts vorliegen:

1958 bis 03.11.1960 Rechnungsführer, Bauverwaltung Kirow des Schachtbaukombinats, Kombinat für den Bau von Schacht-Grubenbauwerken im Kohlebecken K ...

1960 bis 10.07.1963 umgesetzt zur Abteilung Arbeiterversorgung des Trusts für Kohleaufbereitung.

Im angefochtenen Bescheid vom 01.10.1997 bewertete die Beklagte die Tätigkeiten der Klägerin nach dem FRG vom Juni 1958 bis Juni 1965 in Qualifikationsgruppe 5, danach in Qualifikationsgruppe 1. Als Wirtschaftsbereich nahm die Beklagte vom Juni 1958 bis Oktober 1960 den Bereich 11, Dezember 1964 bis Juni 1965 und Juni 1965 bis Februar 1966 den Bereich 12, Oktober 1966 bis Juli 1974 Bereich 6 und August 1981 bis Mai 1984 den Bereich 20 an.

Am 04.11.1997 half die Beklagte den Einwendungen der Klägerin insoweit teilweise ab, als sie die Zeit vom 17.08.1981 bis 25.05.1984 dem Wirtschaftsbereich 12 zuordnete.

Mit ihrem Widerspruch vom 05.12.1997 rügte die Klägerin sowohl die Zuordnung zu Qualifikationsgruppen wie zu Wirtschaftsbereichen aber auch zur Angestellten- statt zur Knappschaftsversicherung. Auch der Beginn ihrer Berufslaufbahn müsse schon höher eingestuft werden, weil sie bereits von Anfang an qualifizierte Arbeit verrichtet habe. Zumindest nach einer dreijährigen Berufsausausübung hätte eine höhere Einstufung entsprechend einer sonst in Form einer Lehre durchlaufenen Ausbildung vorgenommen werden müssen. In der Zeit vom 29.06.1958 bis 01.09.1960 habe sie durch ihr auf der mittleren Reife aufbauendes Studium Fachkenntnisse erworben. Vom 01.09.1960 bis 29.06.1965 müssten die Qualifikationsgruppen schrittweise angehoben werden, weil sie innerhalb dieses Zeitraums studiert und mehr als 29 Fachprüfungen und vier Staatsexamen bestanden habe, wodurch bewiesen sei, dass ihr im Rahmen der Erwachsenenqualifizierung die Kenntnisse und Fähigkeiten eines Ausbildungsberufes zugestanden werden müssten. Die Zeiträume Juni 1958 bis Oktober 1960 und Dezember 1964 bis Februar 1966 gehörten zum Wirtschaftsbereich 1, weil sie dort Tätigkeit für Schacht- und Grubenbauwerke verrichtet habe und diese Betriebe dem Ministerium für Kohle- und Brennstoffindustrie zugeordnet gewesen seien. Im übrigen müsse die Zuordnung zu einer größeren Unternehmenseinheit (Kombinat) erfolgen. Ähnliches gelte für die Zeit vom Oktober 1966 bis Juli 1974, weil sie damals in der Hauptverwaltung für die Kohleförderung bzw. den Anlagenbau gearbeitet habe, ebenfalls zugeordnet zum Ministerium für Energie- und Brennstoffindustrie.

Auf die Untätigkeitsklage der Klägerin (S 14 RA 48/99) wies die Beklagte den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 09.09.1999 zurück. Zur Begründung führte sie aus, die Klägerin sei nach den Eintragungen im Arbeitsbuch in der Zeit vom 29.06.1958 bis 31.10.1960 in einem Baubetrieb, und zwar eines Schachtbaukombinates beschäftigt gewesen. Der Wirtschaftsbereich Nr. 1 ("Energie- und Brennstoffindustrie") umfasse keine Baubetriebe, sondern ausschließlich die Teilbereiche Energiebetriebe (z. B. Kraftwerke), Steinkohleindustrie (z. B. Steinkohlenbergbau) und Braunkohleindustrie (z. B. Braunkohlenbergbau, auch Torfabbau). Baubetriebe zählten hingegen zum Wirtschaftsbereich Nr. 11 ("Bauwirtschaft"), zu welchem u. a. der Teilbereich Industriebaubetriebe - wie hier beim Bau von Schachtausrüstungen - gehöre. Es sei unerheblich, dass dieser Betrieb dem Ministerium für Kohle- und Brennstoffindustrie der UdSSR unterstanden habe. Das Ministerium sei nicht als Unternehmenseinheit im Sinne von § 22 Abs. 1 S. 3 und 4 FRG anzusehen.

Für die Zeit vom 08.12.1964 bis 08.02.1966 sei der Beschäftigungsbetrieb das "Büro für Projektierung und Technologie der Verwaltung für Maschinenbau K. der Sowjets für Volkswirtschaft" gewesen, ein Projektierungsbetrieb im Sinne des Wirtschaftsbereichs 12 - sonstige produzierende Bereiche - der Anlage 14 zum SGB VI. Das ergebe sich aus der Gesetzesbegründung zum SGB VI (Bundesratsdrucksache 197/91). In jedem Fall handele es sich bei dem Projektierungsbüro nicht um einen Betrieb der Energie- und Brennstoffindustrie. Der Beschäftigungsbetrieb der Klägerin für die Zeit ab dem 07.10.1966, nämlich die Hauptverwaltung Maschinenbau für die Kohleindustrie, Maschinenfabrik Nr. 1 K. , sei als Betrieb ebenfalls nicht dem Bereich 1 zuzuordnen, sondern dem Wirtschaftsbereich 6 "Maschinen- und Fahrzeugbau". Es sei unbeachtlich, dass dieser Betrieb innerhalb des Ministeriums für Schwer-, Energie- und Transportanlagenbau tätig gewesen sei.

Den nach § 15 FRG gleichgestellten sowjetischen Beitragszeiten sei für die Zeit bis zum 29.06.1965 zu Recht die Qualifikationsgruppe 5 zugeordnet worden. Die Klägerin sei erst am 29.06. 1965 nach Abschluss ihres Studiums an der Hochschule für Volkswirtschaft in A. , Staatliche Kasachische Universität "S.M. K.", Fakultät für Ökonomie, im Besitz einer höherwertigen Qualifikation gewesen. Auch wenn sie bereits vor dem 30.06.1965 eine bestimmte Zahl von Semestern absolviert oder Zwischenprüfungen abgelegt habe, stehe dies dem Erwerb einer konkreten Qualifikation nicht gleich. Das gleiche gelte für den Erwerb von Fachkenntnissen durch privates Studium. Zwar sei es grundsätzlich möglich, eine fehlende Qualifikation durch eine langjährige Berufserfahrung zu ersetzen. Darunter sei ein Zeitraum von zehn Jahren zu verstehen, was bei der Klägerin deshalb nicht vorliege, weil sie erstmalig am 29.06.1958 eine versicherungspflichtige Beschäftigung aufgenommen habe; im Zeitpunkt des Abschlusses ihres Hochschulstudiums somit lediglich sieben Jahre beschäftigt gewesen sei.

Die Beklagte sei auch der zuständige Versicherungsträger im Sinne des § 126 SGB VI, um das Versicherungskonto der Klägerin zu führen und Leistungen zu erbringen. Die Zuständigkeit der Bundesknappschaft sei nicht gegeben, weil die Klägerin ausschließlich Beitragszeiten zur Rentenversicherung der Angestellten zurückgelegt habe, unabhängig davon, ob Beschäftigungszeiten dem Wirtschaftsbereich 1 zuzuordnen wären. Beschäftigungen im Kombinat "K.-schachto-stroj" würden nur dann knappschaftliche Tätigkeiten sein, wenn Arbeiten im Sinne der Verordnung des Reichsarbeitsministers vom 11.02.1933 - also Arbeiten unter Tage oder unmittelbares Bearbeiten von Mineralien - verrichtet worden wären. Die Maschinenfabrik Nr. 1 in K. sei ebenfalls kein knappschaftlicher Betrieb.

Mit ihrer zum Sozialgericht Nürnberg (SG) erhobenen Klage hat die Klägerin ihr bisheriges Vorbringen wiederholt. Im Zeitraum vom 29.06.1958 bis 03.11.1960 sei sie im Baubetrieb in K. im Schachtbaukombinat "K.-schachto-stroj" beschäftigt gewesen, das sich von seinen Produkten her an Bergwerke angegliedert habe; alle Schächte und Stollen seien damals von diesem Kombinat gebaut worden, was 4 Zeugen bescheinigen könnten. Der Beschäftigungsbetrieb von 1966 bis 1974 (Maschinenwerk Nr. 1) habe Stützkonstruktionen (Konsolen) für Bergwerke gebaut und geliefert. Damit gehöre zumindest die größere Unternehmenseinheit (Kombinat) zu den Betrieben des Kohlebergbaus, der wiederum zum Wirtschaftsbereich 1" Energie- und Brennstoffindustrie" gehöre. Weiter verlangt die Klägerin, die Zuständigkeit der Bundesknappschaft festzustellen. Dazu hat sie eine schriftliche Bescheinigung der als Zeugen benannten Arbeitskollegen S. und K. vom 29.03.1999 und 30.03.1999 vorgelegt, die auch im Maschinenbauwerk Nr. 1 beschäftigt gewesen seien, in welchem Bergbauschachtanlagen, insbesondere Stützkonstruktionen für die Sicherung der Schwarzsteinkohleschächte und Stollen hergestellt worden seien. Diese bestätigten auch dass, das Kombinat K.-schachto-stroj dem Ministerium für Energie- und Brennstoffindustrie unterstellt gewesen sei, was auch, die weiteren Kolleginnen L. und S. bescheinigten.

Mit Bescheid vom 24.09.1999 hat die Beklagte den Bescheid vom 01.10.1997 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 09.09.1999 hinsichtlich der Zuordnung des Wirtschaftsbereichs "Bauwirtschaft" für die Zeit vom 01.10.1990 bis 17.12.1991 gemäß § 45 SGB X zurückgenommen. In der Begründung wurde u. a. ausgeführt, dass Arbeitgeber der Klägerin in dieser Zeit zwar die "Bau-, Montage- und Einrichtungsverwaltung K." der Vereinigung Fernmelde-Bau (K.) gewesen sei, diese jedoch dem Ministerium für Post- und Fernmeldewesen der kasachischen sozialistischen Sowjetrepublik in A. als übergeordneter Unternehmenseinheit (Wirtschaftsbereich 16 "Post- und Fernmeldewesen" der Anlage 14 zum SGB VI) unterstellt gewesen sei. Dies entspreche im Übrigen den eigenen Angaben der Klägerin im Fragebogen vom 02.05.1995 über zurückgelegte Beschäftigungs-, Versicherungs-, Anrechnungs- und Militärdienstzeiten auf dem Staatsgebiet der ehemaligen UdSSR.

Das SG hat mit Beschluss vom 24.10.2000 die Bundesknappschaft beigeladen und Versichertenakten über E. K. bzw. M. S. beigezogen. Die Beigeladene hat die Auffassung vertreten, nicht zuständig zu sein, da die zu Grunde liegende Beschäftigung im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland nicht zur Versicherungspflicht in der knappschaftlichen Rentenversicherung geführt hätte und die Klägerin in der UdSSR keinem knappschaftlich organisierten Sondersystem zugehörig gewesen wäre. Für die Zuordnung der Entgelte in den Zeiten vom 29.06.1958 bis 31.10.1960 und vom 07.10.1966 bis 23.07.1974 sei aber der Wirtschaftsbereich 1 (Energie- und Brennstoffindustrie) der Anlage 14 zum SGB VI zugrunde zu legen. Denn es bestehe eine derart enge Bindung an den Bereich der Energiewirtschaft, dass trotz der Selbständigkeit des Unternehmens eine Trennung von der Branche nicht gerechtfertigt sei. Dabei werde unterstellt, dass die Betriebe ausschließlich für die Stein- und Braunkohlenindustrie tätig gewesen seien.

Durch Urteil vom 25.10.2001 hat das SG die Klage im Wesentlichen abgewiesen. Den Bescheid vom 24.09.1999 hat das SG aufgehoben, weil die Zeit vom 01.10. 1990 bis 17.12.1991 nicht zum Wirtschaftsbereich 16 "Post- und Fernmeldewesen", sondern zum Wirtschaftsbereich "Bauwirtschaft" der Anlage 14 zum SGB VI gehöre.

Den Antrag auf Feststellung der Zuständigkeit der Bundesknappschaft hat das SG als unbegründet angesehen, weil Beschäftigungszeiten nach dem FRG nur dann der knappschaftlichen Rentenversicherung zuzuordnen seien, wenn sie in einem knappschaftlichen Betrieb im Sinne des § 138 SGB VI zurückgelegt worden seien (vgl. § 20 Abs. 4 FRG). Unternehmenszweck des Betriebs "Schachtbaukombinat" (Zeit vom 29.06.1958 bis 31.10.1960) und des "Maschinenbauwerks Nr. 1" (Zeit vom 08.12.1964 bis 23.07. 1974) sei nicht die bergmännische Mineraliengewinnung. Da die Klägerin in der Zeit vom 09.06.1958 bis 31.10.1960 für Lohnabrechnungen und in der Zeit vom 08.12.1964 bis 23.07.1974 als Ingenieurin/Buchhalterin tätig gewesen sei, habe sie auch keine der in der maßgeblichen Verordnung vom 11.02.1933 genannten Arbeiten im räumlichen und betrieblichen Zusammenhang mit einem Bergwerksbetrieb verrichtet. Zudem wäre die Klägerin auch in der Bundesrepublik Deutschland nicht Arbeitnehmerin in einem knappschaftlichen Betrieb gewesen.

Die von der Beklagten vorgenommene Zuordnung zu Wirtschaftsbereichen - die Zeit vom 29.06.1958 bis 31.10.1960 zum Wirtschaftsbereich 11 "Bauwirtschaft" und die Zeit vom 08.12.1964 bis 23.07.1974 zum Wirtschaftsbereich 12 (bis 08.02.1966) und zum Wirtschaftsbereich 6 (vom 07.10.1966 bis 23.07.1974) - sei nicht zu beanstanden. Der Bereich Bauwirtschaft umfasse als Teilbereiche u. a. "Industriebaubetriebe", wozu auch Betriebe gehörten, die Untertagebauten erstellten. Dagegen umfasse der Wirtschaftsbereich 1 " Energie- und Brennstoffindustrie" unmittelbar nur Energiebetriebe und die Steinkohlen- und Braunkohlenindustrie. Die Auffassung der Beigeladenen, dass ein enger wirtschaftliche Zusammenhang zu den genannten Betrieben genüge, sei dem System der Zuordnung von rentenrechtlichen Zeiten zu Wirtschaftsbereichen fremd. Maßgeblich sei der Haupterwerbszweck des Betriebes, in dem der Versicherte tätig war. Es komme nicht darauf an, welche Betriebe von den Arbeitgebern der Versicherten beliefert worden seien bzw. welchen Haupterwerbszweck die Betriebe hätten, für die die Arbeitgeber tätig geworden seien. Die ausnahmsweise maßgebliche größeren Unternehmenseinheit sei in der Zeit vom 29.06.1958 bis 31.10.1960 das "Schachtbaukombinat" mit dem Haupterwerbszweck der Herstellung von baulichen Anlagen für den Steinkohlebergbau gewesen. Der Rechtsauffassung der Beigeladenen folge das Gericht auch deshalb nicht, weil diese den Unternehmenszweck lediglich aus der Bezeichnung ableite und daraus schließe, dass ausschließlich eine Tätigkeit für den Steinkohlenbergbau erfolgt sei. Die Versicherungszeit vom 08.12.1964 bis 08.02.1966 sei von der Beklagten zu Recht dem Wirtschaftsbereich 12 ("sonstige produzierende Bereiche") zugeordnet worden, weil damals das "Büro für Projektierung und Technologie der Verwaltung für Maschinenbau K." aus der Sparte "Projektierungs- und Anlagenbaubetriebe " der Arbeitgeber der Klägerin gewesen sei. Dabei habe es sich um eine selbständige Organisation zur technischen (ingenieurtechnischen) Projektierung und Betreuung in allen Zweigen der materiellen Produktion gehandelt. Dies entspreche auch der Gesetzesbegründung zum SGB VI (BR-Drucks 197/91). Für die Zeit vom 07.10.1966 bis 23.07. 1974 sei die Hauptverwaltung Maschinenbau für die Kohleindustrie, Maschinenfabrik Nr. 1 K. , ebenfalls kein Betrieb der Energie- und Brennstoffindustrie gewesen und damit richtig zum Wirtschaftsbereich 6 (Maschinen- und Fahrzeugbau) zuzuordnen. Auch hier könne es nicht maßgeblich sein, dass dieser Betrieb dem Ministerium für Schwer-, Energie- und Transportanlagenbau unterstanden habe.

Die angefochtenen Bescheide seien auch nicht zu beanstanden, soweit sie die nach § 15 FRG gleichgestellte sowjetische Beitragszeit vom 29.06.1958 bis 29.06.1965 durchgehend der Qualifikationsgruppe 5 zuordne. Gemäß § 22 Abs. 1 FRG würden für ab 01.01.1992 beginnende Renten die Entgeltpunkte in Anwendung des § 256 b Abs. 1 S. 1 1.Halbsatz und S. 8 SGB VI ermittelt. Nach dessen neuen Bewertungskriterien aus der Anlage 13 zum SGB VI seien statistische Durchschnittsverdienste entsprechend der Lohnstruktur im Beitrittsgebiet differenziert nach Qualifikationsgruppen maßgeblich. Für die Zuordnung in die vorgegebenen fünf Gruppen sei die erworbene Qualifikation und die Ausübung einer entsprechenden Tätigkeit maßgeblich. Nur wenn eine höherwertige Tätigkeit über zehn Jahren ausgeübt worden sei, könne die erworbene Qualifikation durch eine langjährige Berufserfahrungen ersetzt werden. Die Klägerin habe aber erst am 29.06. 1965, mit Abschluss ihres Studiums an der Hochschule für Volkswirtschaft in A. , Staatliche Kasachische Universität "S.M. K.", Fakultät für Ökonomie, eine höherwertige Qualifikation erworben. Auch wenn sie bereits davor eine Universitätsausbildung erfahren und Zwischenprüfungen abgelegt habe, stehe dies dem Erwerb der Qualifikation einer abgeschlossenen Berufsausbildung nicht gleich.

Hiergegen hat die Klägerin Berufung zum Bayer. Landessozialgericht eingelegt und ihr bisheriges Vorbringen wiederholt.

Mit Bescheid vom 02.04.2002 hat die Beklagte die Rente wegen Erwerbsunfähigkeit ab 01.01.1998 neu festgestellt und mit Bescheid vom 11.04.2002 Rente für schwerbehinderte Menschen ab 01.06.2000 gewährt.

Sinngemäß beantragt die Klägerin,

1. Festzustellen, dass die Beigeladene die Kontenführung und Rentengewährung zuständig ist. 2. Die Beigeladene, hilfsweise die Beklagte unter Abänderung des Urteils des SG vom 25. Oktober 2001 und des Bescheides vom 01.10.1997 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 09.09.1999 zu verurteilen, die Zeit vom 29.06.1958 bis 31.10.1960 und vom 08.12.1964 bis 23.07.1974 dem Wirtschaftsbereich 1 der Anlage 14 zum SGB VI i. V. m. 22 Abs. 1 des Fremdrentengesetzes (FRG), und die Zeit vom 29.06.1958 bis 29.06.1965 einer höheren Qualifikationsgruppe zuzuordnen.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung der Klägerin zurückzuweisen.

Die Beigeladene stellt keinen Antrag.

Beigezogen sind 6 Bände Versichertenakten der Beklagten sowie die Klageakten des SG mit den Aktenzeichen S 14 RA 208/96; S 14 RA 86/99.A; S 14 RA 48/99; S 14 RA 163/00 R und S 14 RA 408/00. Darauf sowie die Akten beider Instanzen wird Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die von der Klägerin form- und fristgerecht eingelegte Berufung ist nach §§ 143, 151 SGG zulässig, hat aber in der Sache keinen Erfolg.

Streitgegenstand ist ausschließlich die Zuordnung bestimmter Versicherungszeiten zu Qualifikationsgruppen (1958 bis 1965) und Wirtschaftsbereichen (Juni 1958 bis Oktober 1960 und Dezember 1964 bis Juli 1974) nach dem Fremdrentengesetz (FRG) sowie zum richtigen Zweig der Rentenversicherung. Weitere Streitpunkte zwischen der Klägerin und der Beklagten wegen der Berechnung der Versichertenrente (z. B. Rentenbeginn, Kürzung nach § 22 FRG i. d. F. durch das WFG, Abschläge wegen vorzeitiger Inanspruchnahme, Rentenartfaktor von 1,3333 statt 1,0, Gewährung von Beitragszuschüssen zur Kranken- und Pflegeversicherung, Auszahlung der Rentennachzahlung, Begrenzung der Ausbildungs/Anrechnungszeiten) sind Gegenstand eines noch beim Sozialgericht Nürnberg anhängigen Klageverfahrens (Aktenzeichen S 14 RA 408/00).

Nicht mehr Gegenstand des Berufungsverfahrens ist die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Bescheides vom 24.09.1999. Insoweit ist mangels Anschlussberufung der Beklagten das Urteil des SG rechtskräftig geworden. Damit ist insoweit auch der Widerspruchsbescheid vom 27.07.2000 (Punkt 3), erledigt, der insoweit ebenfalls Gegenstand des Klageverfahrens geworden war.

Ein Rechtsschutzbedürfnis zur Überprüfung des Vormerkungsbescheides vom 01.10.1997 ist weiterhin gegeben, weil dessen Regelungen über die Qualifikationsgruppen und die Einordnung in Wirtschaftsbereiche Grundlage der nachfolgenden Leistungsbescheide geworden sind. Die Rentenbescheide sind hinsichtlich des Regelungsgehaltes der oben genannten Feststellung von Versicherungszeiten gemäß § 96 SGG Gegenstand des gerichtlichen Verfahrens geworden, wie es die Beklagte für die Bescheide vom 02.04.2002 und 11.04.2002 betreffend das Berufungsverfahren selbst annimmt, weil sie insoweit den Bescheid vom 01.10.1997 aufgehoben hat (vgl. S. 2 bzw. S. 3 der genannten Bescheide).

Die Berufung hat aber in der Sache keinen Erfolg. Das SG hat zutreffend entschieden, dass der Klägerin die begehrte Einstufung in Qualifikationsgruppe 1 (Juni 1958 bis Juni 1965) sowie in dem Wirtschaftsbereich 1 vom 1958 bis Oktober 1960, Dezember 1964 bis Februar 1966 und Oktober 1966 bis Juli 1974 nicht zusteht.

Der Senat weist die Berufung aus den Gründen der angefochtenen Entscheidung des SG als unbegründet zurück und sieht bis auf das folgende von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe ab (§ 153 Abs. 2 SGG in der Fassung des Vereinfachungsnovelle vom 11.01.1993, BGBl. I, 50).

Anspruchsgrundlage für die Vormerkung der geltend gemachten Zeit ist § 149 Abs. 5 SGB VI. Diese Vorschrift findet hier nach dem am 01.01.1992 in Kraft getretenen § 300 Abs. 1 SGB VI Anwendung, unabhängig davon, ob der Sachverhalt, auf den der Anspruch gestützt wird, bereits vor diesem Zeitpunkt vorgelegen hat. Dies gilt entsprechend auch für die Vorschriften des SGB VI, welche die vorzumerkenden Zeiten betreffen (vgl. BSGE 70, 220, 221 = SozR 3-2600 § 252 Nr. 1; BSGE 71, 227, 228 = SozR 3-2600 § 56 Nr. 4; SozR 3-2600 § 58 Nr. 3). Nach § 149 Abs. 5 SGB VI ist der Versicherungsträger verpflichtet, die im Versicherungsverlauf enthaltenen und nicht bereits festgestellten Daten, die länger als sechs Kalenderjahre zurückliegen, durch Bescheid festzustellen, nachdem er das Versicherungskonto geklärt oder der Versicherte innerhalb von sechs Kalendermonaten nach Versendung des Versicherungsverlaufs seinem Inhalt nicht widersprochen hat. Der danach zu erlassende Vormerkungsbescheid muss inhaltlich zutreffend sein (vgl. BSGE 71, 227, 229 = SozR 3-2600 § 56 Nr. 4; SozR 3-2600 § 58 Nr. 3). Der Bescheid der Beklagten vom 01.10.1997 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 09.09.1999 ist nicht zu beanstanden. Darin ist die Vormerkung und Berücksichtigung der hier streitigen Zeiträume richtig erfolgt. Ebenso wenig ist die streitige Zeit bei der Berechnung (§§ 63, 64, 66, 55 SGB VI) der Rente wegen Erwerbsunfähigkeit mit Bescheid vom 03.02.1999 sowie wegen Alters mit Bescheid vom 12.02.2001 anders zu berücksichtigen und damit die Vormerkung abzuändern (vgl. § 149 Abs. 5 Satz 2 SGB VI).

Anspruchsgrundlage für die rentenrechtliche Berücksichtigung der in der UdSSR zurückgelegten Versicherungszeiten ist § 22 Abs. 1 Satz 2 FRG i. d. F. durch das Rentenüberleitungsgesetz (RÜG vom 25.07.1991, BGBl I S. 1606), da die Klägerin ihren Aufenthalt in die Bundesrepublik Deutschland nach dem 31.12. 1990 verlegt hat und die Zahlung der Rente nach dem 01.01.1996 beginnt (Art. 6 § 4 Abs. 3 Satz 1, Art. 6 § 4 Abs. 5 FANG i. d. F. des RÜG). § 22 Abs. 1 Satz 2 FRG verweist auf § 256 b Abs. 1 SGB VI, womit nunmehr auf die Situation in der ehemaligen DDR abgestellt wird. Ausgangswerte für die Tabellenentgelte sind somit die nach statistischen Angaben ermittelten Durchschnittsentgelte in der ehemaligen DDR ("Richtlinien zur Berichterstattung Arbeiter und Angestellte nach Arbeitsbereichen und Tätigkeitshauptgruppen", staatliche Zentralverwaltung für Statistik, Abteilung Berichtswesen, Arbeitskräfte/Bildung der Ehemaligen DDR, vgl. BR-Drucks 197/91). Weiter ist in § 256b Abs. 1 SGB VI (Sätze 3 bis 5) ebenso wie nach § 22 Abs. 1 Sätz 3 bis 5 FRG angeordnet, dass sich die Bestimmung des maßgeblichen Wirtschaftsbereiches danach richtet, welchem Bereich der Betrieb, in dem der Versicherte seine Beschäftigung ausgeübt hat, zuzuordnen wäre, wenn der Betrieb im Beitrittsgebiet gelegen wäre. Wenn der Betrieb Teil einer größeren Unternehmenseinheit war, ist für die Bestimmung des Bereiches diese maßgeblich (§ 22 Abs. 1 Satz 4 FRG). Kommen nach dem Ergebnis der Ermittlungen mehrere Bereich in Betracht, ist von ihnen der Bereich mit den niedrigsten Durchschnittsverdiensten des jeweiligen Jahres maßgeblich (§ 22 Abs. 1 Satz 5 FRG).

Dies bedeutet nach Ansicht des Senats für die streitige Einstufung in Wirtschaftsbereiche, dass im Konflikt zwischen der Einstufung zum Bereich 1, wie von der Klägerin begehrt und von der Beigeladenen angenommen, und den Bereichen 11 (Juni 1958 bis Oktober 1960), 12 (Dezember 1964 bis Juni 1965 und Juni 1965 bis Februar 1966) sowie zum Bereich 6 (Oktober 1966 bis Juli 1974), wie von der Beklagten in den angefochtenen Bescheide festgestellt, der Bereich mit den jeweils niedrigsten Durchschnittsverdiensten der Rentenberechnung zugrundezulegen ist, sofern nicht schon die Ausführungen des SG Zweifel an der Zuordnung ausschließen. Das SG hat aber im Übrigen überzeugend in seinen Entscheidungsgründen (Seiten 15 bis 17) ebenso wie die Beklagte in ihrem Widerspruchsbescheid dargelegt, weswegen nicht von einer Zuordnung zu Wirtschaftsbereich 1 auszugehen ist. So gibt es nach dem genannten statistischen Regelwerk der ehemaligen DDR keinen gesonderten Wirtschaftsbereich "Bergbau". Vielmehr umfasst der Wirtschaftsbereich 1 die Teilbereiche Energiebetriebe, Steinkohleindustrie und Braunkohlenindustrie (vgl. auch für das folgende, Kreikebohm, Grintsch, Jörg, Schmidt, Sozialgesetzbuch (SGB) - SGB VI, 2. Aufl., § 256b Anm. 13 ff.). Industriebaubetriebe, dazu zählen auch sonstige Baubetriebe sowie Spezialbaubetriebe, gehören zum Bereich Bauwirtschaft (Wirtschaftsbereiche). Zweck des Beschäftigungsbetriebes der Klägerin bis 1960 war die Erstellung von Bauteilen, nicht der Abbau von Mineralien oder die Verarbeitung; anders als in der Zeit von 1960 bis 1963, als die Klägerin in einen Trust für Kohleaufarbeitung gearbeitet hat. Größere Unternehmenseinheit war das Schachtbaukombinat und nicht eine dem Bergwerk und dem Industriebautenwerk übergeordnete Bergwerksgesellschaft. Auch die Zuordnung der Zeit vom 08.12.1964 bis 08.02.1966 durch das SG ist zutreffend. Sonstige produzierende Bereiche umfassen den Teilbereich Forschungs- und Entwicklungszentren der wirtschaftsleitenden Organe mit Instituten sowie sonstige Zweige des produzierenden Bereichs mit Ingenieurbüros und dem Teilbereich Projektierung- und Anlagenbaubetriebe als auch bautechnische Projektierungsbetriebe. Hierzu passt das "Büro für Projektierung und Technologie der Verwaltung für Maschinenbau K." am besten. Auch hier kommt es nicht darauf an, welchem weiteren Betrieb zugearbeitet worden ist, sofern kein gemeinsames Kombinat mit einem Bergwerk besteht. Ähnliche Überlegungen gelten für die Zeit von 1966 bis 1974, in der die Klägerin in der "Hauptverwaltung Maschinenbau für die Kohleindustrie, Maschinenfabrik Nr. 1 K." beschäftigt war. Nach dem Gesetzesmaterialien (BT-Drucks 12/405, S. 137 ff.) gehört der Bau von Bergbauausrüstungen zum Bereich Maschinenbau.

Der Klägerin steht auch kein Anspruch auf Zuordnung in eine höhere Qualifikationsgruppe im Zeitraum vom Berufseintritt bis zum Juni 1965 zu. Gemäß § 15 FRG i. V. m. § 256 b Abs. 1 S. 1 1.Halbsatz und S. 8 SGB VI und der Anlage 13 zum SGB VI sind für Zeiten nach 1949 Qualifikationsgruppen und nicht Leistungsgruppen maßgeblich. Die Definitionen der Qualifikationsgruppen 1-5 ergeben sich aus der Anlage 13 zum SGB VI und zwar nach der Qualifikation, die der Versicherte erworben hat, bei Qualifikationsgruppe 4 nach der beruflichen Erfahrung.

Bis Juni 1965 hat die Klägerin keine Qualifikation oder eine besondere Erfahrung erworben. Eine stufenweise, höhere Gruppierung mit dem Fortschritt der Ausbildung ist in dem pauschalierenden System der Anlage 13 nicht vorgesehen. Es ist nicht nachgewiesen, dass die Klägerin eine höhere als die niedrigste Kategorie nach dem Eingruppierungssystem der UdSSR erreicht hat. Nach dem Arbeitsbuch war sie als Rechnungsführer für Lohnrechnung eingestellt, wurde ab 01.11.1960 als Buchhalter für die Erfassung der Tara- und Brotmengen eingeteilt und ist am 10.07.1963 ausgeschieden. Ab 08.12.1964 war sie schließlich als Ingenieur eingestellt.

Das SG hat die Anforderungen der Qualifikationsgruppen ausführlich und zutreffend dargestellt. Der Senat schließt sich auch diesen Ausführungen an (Urteil des SG Seiten 17 bis 19) und sieht insoweit von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe ab (§ 153 Abs. 2 SGG).

Ergänzend sei nochmals angeführt, das nach dem neuen FRG -Recht allein die erworbene Berufsqualifikation das maßgebliche Kriterium darstellt. Dabei ist festzustellen, dass die Klägerin eine solche Qualifikation bei Eintritt in das Berufsleben zwangsläufig noch nicht haben konnte. Der Abschluss der Mittelschule bildete lediglich einen Schulabschluss und war nicht mit dem Erwerb eine beruflichen Qualifikation verbunden. Zur Auslegung des Begriffs langjährige Berufserfahrung wird ebenfalls auf die Ausführungen des SG Bezug genommen. Daran ändert nichts die jüngste Rechtsprechung, wonach auch der Grundtatbestand und der diesen ergänzende Tatbestand zu beachten sei, der den einzelnen Qualifikationsgruppen der Anlage 13 vorangestellt ist (Urteil des BSG vom 14.05.2003, SozR 4-2600 § 256b Nr. 1). Denn auch dabei wird betont, dass von einer langjährigen Berufserfahrung frühestens nach Ablauf der für die entsprechende formale Ausbildung vorgesehenen Zeit ausgegangen werden könne. Es gibt aber keine Hinweise darauf, dass die Klägerin bei gleich bleibender Tätigkeit seit 1960 (nach zweijähriger Berufstätigkeit) bis 1963 eine wesentliche Änderung im Qualifikation und beruflichem Können erfahren hat.

Schließlich hat auch der Feststellungsantrag der Klägerin keinen Erfolg. Die Beklagte ist der für sie zuständige Zweig der gesetzlichen Rentenversicherung. Warum sie in keinem Sozialversicherungsverhältnis zur Bundesknappschaft steht, ergibt sich ebenfalls zutreffend aus den Ausführungen des Urteils des SG. Auch deswegen wird von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe abgesehen (§ 153 Abs. 2 SGG; vgl. SG-Urteil, S. 13 bis 15).

Damit ist die Berufung insgesamt zurückzuweisen

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

Gründe, die Revision nach § 160 Abs. 2 SGG zuzulassen, sind nicht ersichtlich.
Rechtskraft
Aus
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