L 1 RA 188/02

Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
1
1. Instanz
SG München (FSB)
Aktenzeichen
S 12 RA 801/99
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 1 RA 188/02
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
I. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts München vom 6. März 2002 aufgehoben und die Klage gegen die Bescheide vom 5. Februar 1999 und 12. April 1999 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 25. Juni 1999 bzw. des Bescheides vom 3. Januar 2002 abgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Zwischen den Beteiligten ist die Einstufung einer Beschäftigung der Klägerin in Rumänien für den Zeitraum vom 23.06.1961 bis 24.05.1964 in Qualifikationsgruppe 3 der Anlage 13 zum SGB VI streitig.

Die Klägerin hat sich 1987 in Deutschland niedergelassen. Mit Bescheid vom 14.03.1991 sind von der Beklagten Zeiten nach dem Fremdrentengesetz (FRG) festgestellt und geklärt worden. Damals schloss sich ein Rechtsstreit an (Sozialgericht München, S 16 An 326/93), in welchem die Beklagte den Fachschulbesuch vom 01.09.1959 bis 18.06.1961 vormerkte, weil sie sich vom Abschluss der Ausbildung überzeugte.

Auf Antrag der Klägerin vom 01.02.1999 klärte die Beklagte mit Bescheid vom 05.02.1999 das Versicherungskonto gem. § 149 Abs.5 SGB VI i. d. F. des Rentenreformgesetzes 1992 (RRG 92) erneut durch Ausweisung und Feststellung von Entgelten. Auf Widerspruch der Klägerin ordnete die Beklagte die ausgewiesenen Entgelte bestimmten Qualifikationsgruppen zu und stufte mit Bescheid vom 12.04.1999 die Versicherungszeit vom 28.12.1959 bis 18.06.1961 in Qualifikationsgruppe 5 und den Zeitraum vom 23.06.1961 bis 05.12.1986 in Qualifikationsgruppe 4 ein. Auch hiergegen legte die Klägerin Widerspruch ein mit dem Ziel, die Versicherungszeiten ab Juni 1961 in Qualifikationsgruppe 2 einzuordnen, da ihr Berufsabschluss als Techniker laut Bescheid der Regierung von Niederbayern vom 29.09.1987 festgestellt und auch von der Beklagten im vorausgegangenen Prozess anerkannt worden sei.

Mit Widerspruchsbescheid vom 25.06.1999 wies die Beklagte den Widerspruch zurück. Die Zeit vom 23.06.1961 bis 05.12.1986 sei zu Recht in Qualifikationsgruppe 4 eingestuft worden. Die Qualifikationsgruppe 2 betreffe nur Personen, die an einer Ingenieur- oder Fachschule den Fachschulabschluss entsprechenden geltenden Rechtsvorschriften erworben haben oder berechtigt seien, die Berufsbezeichnung "Techniker" zu führen.

Hiergegen hat die Klägerin Klage zum Sozialgericht München (SG) erhoben. Ihre Ausbildungs- und Arbeitszeugnisse würden den eindeutigen Nachweis dafür erbringen, dass sie postgymnasiale Fachschulabsolventin mit der Berufsbezeichnung "staatlich geprüfte Bautechnikerin" (Qualifikationsgruppe 2) sei.

Nach erneuter Vorlage u.a. des genannten Bescheids der Regierung von Niederbayern hat die Beklagte am 17.09.1999 Entgelte nach Qualifikationsgruppe 2 vom 25.05.1964 bis 08.10.1973 und vom 30.01.1974 bis 05.12.1986 anerkannt. Dementsprechend hat sie Altersrente für Frauen (Bescheid vom 03.01.2002) geleistet.

Durch Urteil vom 06.03.2002 hat das SG die Beklagte verurteilt, den Zeitraum vom 23.06.1961 bis 24.05.1964 in Qualifikationsgruppe 3 der Anlage 13 zum SGB VI einzustufen. In Rumänien habe es drei Hauptebenen der beruflichen Bildung (Hochschulbildung, mittlere Berufsbildung und berufliche Grundbildung) gegeben. Techniker und Meister gehörten zur mittleren Bildungsebene. In der zweiten Ausbildungsform zur Erlangung des Titels "Techniker" werde zunächst eine allgemeinbildende Schulen besucht und mit der Hochschulreife abgeschlossen und anschließend an Fachschulen die mittlere, berufliche Qualifikation erworben. Da an diesen Bildungseinrichtungen nur noch Fachunterricht erteilt werde, sei die Ausbildung mit ein bis zwei Jahren entsprechend kurz. Die von der Klägerin erworbene Ausbildung (Reifezeugnis der Mittelschule, Absolvierung zweier Jahrgänge des Lehrganges für technische Zeichner und Bestehen der Abschlussprüfung dieses Lehrgangs) sei zusammen mit dem Bescheid der Regierung von Niederbayern vom 29.09.1987 als Beweis dafür zu werten, dass die Klägerin "Technikerin" sei. Da der rumänische Titel des Technikers dem des Meisters in Anlage 13 zum SGB VI entspreche, müsse die Tätigkeit der Klägerin ab diesem Zeitraum in Qualifikationsgruppe 3 eingestuft werden. Schließlich habe die Klägerin laut Bescheinigung des T.-Generalunternehmens für Industriebau K. Nr. 831 vom 04.02.1987 in der Zeit vom 28.12.1959 bis 04.05.1964 als Zeichnerin gearbeitet. Der anschließende Zeitraum sei von der Beklagten in Qualifikationsgruppe 2 eingestuft. Daher sei die Klage begründet.

Hiergegen hat die Beklagte Berufung zum Bayer. Landessozialgericht (LSG) eingelegt und diese mit einer fehlerhaften Einstufung in Qualifikationsgruppe 3 durch das SG begründet.

Die Beklagte beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts München vom 06.03.2002 aufzuheben und die Klage gegen die Bescheide vom 05.02.1999 und 12.04.1999 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 25.06. 1999 i.d.G. des Anerkenntnis vom 17.09.1999 bzw. des Bescheides vom 03.01.2002 abzuweisen.

Die Klägerin beantragt,
die Berufung der Beklagten zurückzuweisen.

Auf die beigezogenen Akten beider Instanzen sowie der Beklagten wird Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die zulässige Berufung ist begründet.

Die Entscheidung kann aufgrund der Zustimmung der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung ergehen.

Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Einstufung des Zeitraums vom 23.06.1961 bis 24.05.1964 in Qualifikationsgruppe 3 der Anlage 13 zum SGB VI.

Die angefochtenen Bescheide der Beklagten vom 05.02.1999 und 12.04.1999 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 25.06. 1999 und der Bescheid vom 03.01.2002 sind rechtmäßig, soweit die Beklagte die Beitragszeiten der Klägerin vom 23.06.1961 bis zum 19.05.1964 lediglich der Qualifikationsgruppe 4 nach der Anlage 13 zum SGB VI zugeordnet hat.

Gemäß § 48 Abs.1 des Zehnten Buches des Sozialgesetzbuches (SGB X) ist ein Verwaltungsakt mit Dauerwirkung - hiervon wird auch die Anerkennung oder Vormerkung von Beitrags- oder Ersatzzeiten erfasst (BSGE 56, 165) - mit Wirkung für die Zukunft aufzuheben, soweit in den tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnissen, die bei seinem Erlass vorgelegen haben, eine wesentliche Änderung eintritt. Nach Art.38 Satz 1 des Renten-Überleitungsgesetzes (RÜG) vom 25.07.1991 (BGBl. I S.1606) sind Bescheide, die außerhalb einer Rentenbewilligung aufgrund der Versicherungsunterlagen-Verordnung oder des Fremdrentenrechts Feststellungen getroffen haben, zu überprüfen, ob sie mit den zum Zeitpunkt des Rentenbeginns geltenden Vorschriften des SGB VI und des Fremdrentenrechts übereinstimmen.

Eine zur Aufhebung des Feststellungsbescheides vom 14.03.1991 berechtigende Änderung liegt hier in der Einführung eines neuen Bewertungsmodells für die Bewertung der im Herkunftsland ausgeübten Beschäftigung. Für anerkannte Beitrags- und Beschäftigungszeiten nach den §§ 15 und 16 FRG sind Entgeltpunkte nach § 22 FRG in der seit 01.01.1992 geltenden Fassung durch das RÜG und das Rentenüberleitungs-Ergänzungsgesetz vom 24.06.1993 (BGBl. I S.1038) zu ermitteln. § 22 Abs.1 Satz 1 FRG verweist hinsichtlich der für die Zeiten nach dem 31.12.1949 zugrunde zu legenden Durchschnittsjahresverdienste auf § 256 b Abs.1 Satz 1 erster Halbsatz SGB VI. Danach werden Entgeltpunkte nach Einstufung der Beschäftigung in eine der Qualifikationsgruppen der Anlage 13 und deren Zuordnung zu einem Wirtschaftsbereich der Anlage 14 zum SGB VI ermittelt; auf dieser Grundlage werden die sich aus Anlage 14 zum SGB VI ergebenden Tabellenwerte, die sich auch für die Klägerin pauschalierend an der Lohnstruktur im Beitrittsgebiet orientieren, festgestellt. Nach der in der Anlage 13 zum SGB VI vorangestellten allgemeinen Definition der Qualifikationsgruppen (Satz 1 der Anlage 13) sind Versicherte in eine der nachstehenden Qualifikationsgruppen einzustufen, wenn sie deren Qualifikationsmerkmale erfüllen und eine entsprechende Tätigkeit ausgeübt haben. Haben Versicherte aufgrund langjähriger Berufserfahrung Fähigkeiten erworben, die üblicherweise denen von Versicherten einer höheren Qualifikationsgruppe entsprechen, sind sie in diese Qualifikationsgruppe einzustufen. Im einzelnen kennt die Anlage 13 zum SGB VI die fünf Qualifikationsgruppen der Hochschulabsolventen (Qualifikationsgruppe 1), der Fachschulabsolventen (Qualifikationsgruppe 2), der Meister (Qualifikationsgruppe 3), der Facharbeiter (Qualifikationsgruppe 4) und der an- und ungelernten Tätigkeiten (Qualifikationsgruppe 5).

Meister sind nach der Definition der Anlage 13 Personen, die einen urkundlichen Nachweis über eine abgeschlossene Qualifikation als Meister bzw. als Meister des Handwerks besitzen bzw. denen aufgrund langjähriger Berufserfahrung entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen im Beitrittsgebiet die Qualifikation als Meister zuerkannt wurde.

Die Klägerin besitzt weder einen urkundlichen Nachweis über eine abgeschlossene Qualifikation als Meister noch ist ihr ein solcher Titel aufgrund langjähriger Berufserfahrung zuerkannt worden. Das SG hat seine Einschätzung auch nicht aufgrund unmittelbare Anwendung der Definitionen der Qualifikationsgruppe 3 gewonnen. Es hat vielmehr - zu Unrecht - angenommen, dass der rumänische Titel des Technikers dem des Meisters in Anlage 13 zum SGB VI entspreche. In der hier maßgeblichen Literatur (Müller, Die Qual mit den Qualifikationsgruppen, DAngVers 1995 Hefte 9 und 10 bzw. Nachdruck, in: Mitteilungen der LVA Oberfranken und Mittelfranken 1996, 113 ff. und 161 ff.) werden zwar in Rumänien beide Abschlüsse, sowohl Techniker als auch Meister, der mittleren Berufsbildung zugeordnet (a.a.O. S.167). Damit erfolgt aber keine Gleichsetzung mit der Qualifikationsgruppe 3 (vgl. a.a.O. S.173). Vielmehr wird gerade ausgeführt, dass die Meisterqualifikation - anders als die Technikerqualifikation - stets nur im Wege der Weiterbildung berufserfahrener Facharbeiter erworben wurde. Das ist bei der Klägerin gerade nicht der Fall gewesen. Ihre Ausbildung in T. war eine Erstausbildung. Damit kommt viel eher - unterstellt, es handelt sich um einen Technikerabschluss - die Einstufung in Qualifikationsgruppe 2 in Betracht. Wurde eine Fachschule im Rahmen der beruflichen Erstausbildung absolviert, führt diese Ausbildung nicht zur Meisterqualifikation, sondern je nach dem Ausbildungsniveau zur Fachschul- oder zur Facharbeiterqualifikation (vgl. Mitteilungen 1997, S.237 ff., 240).

Nach Ansicht des Senats hat die Klägerin aber mit dem Abschluss des zweiten Jahres ihrer kursmäßigen Ausbildung nicht die Bezeichnung "Techniker" erworben und kann diese Berufsqualifikation auch nicht für den streitigen Zeitraum i.S.v. § 256 b SGB VI glaubhaft machen. Mit dem vorgelegten Abschlusszeugnis (Abgangszeugnis) der Gesellschaft für Ingenieurwissenschaft, wissenschaftliche Gesellschaft der Ingenieure und Techniker, Zweigstelle T. , wird lediglich bescheinigt, dass die Klägerin den von der Zweigstelle der Ingenieurwissenschaft gemeinsam mit den Industriebetrieben aus T. veranstalten "Lehrgang für technische Zeichner und Projektanten" absolviert und die Abschlussprüfung des Lehrgangs bestanden hat. Von der Bezeichnung Techniker ("tehnician") ist dabei nicht die Rede. Auch angesichts der in der Literatur bekannten Ausführungen zur Technikausbildung in Rumänien (a.a.O. S.167) ist der Erwerb des Titels eines Technikers im Jahre 1961 unwahrscheinlich. Ohnehin käme hier nur die angeführte zweite Form der Technikerausbildung in Frage, wonach Allgemein- und Berufsbildung nacheinander erworben werden. Danach wird zunächst eine allgemeinbildende Schule besucht und mit der Hochschulreife abgeschlossen. Diejenigen, die kein Hochschulstudium aufnehmen wollten (oder durften), erwarben anschließend an Fachschulen die mittlere berufliche Qualifikation. Da an diesen Bildungseinrichtungen nur noch Fachunterricht erteilt werden musste, war die Ausbildung entsprechend kurz, meist ein Jahr bis zwei Jahre, nur in Ausnahmen drei Jahre. Die Dauer der Ausbildung der Klägerin würde dem zwar entsprechen, jedoch wurden ihre Kurse berufsbegleitend am Abend abgehalten. Dies ergibt sich aus Ermittlungen der Beklagten zu den Ausfallzeiten wegen Schulbesuchs sowie den eigenen Angaben der Klägerin an die Regierung Niederbayern vom 24.09.1987, wonach der Lehrgang im Abendunterricht von 17 bis 21 Uhr erfolgte. Für einen Fachschulabschluss wäre von einer längeren Ausbildung auszugehen. Wie sich auch bei der Beschreibung der Qualifikationsgruppe 2 zeigt, kann die Dauer der Ausbildung ein Indiz für einen Fachschulabschluss sein (a.a.O. S.116). Hierfür werden drei Jahre angenommen. Mit einer Kurzausbildung von ein oder zwei Jahren wurde kein Fachschulabschluss erworben (a.a.O. S.116).

Schließlich kann sich die Klägerin zum Beweis der Berufsqualifikation "Techniker" nicht auf den Bescheid der Regierung von Niederbayern vom 29.09.1987 berufen. Zur Erlangung dieser Anerkennung hat die Klägerin in der oben erwähnten Darlegung vom 24.09.1987 selbst erkennbar auf ihre betriebliche Einstufung als Haupttechnikerin ab 1974 abgestellt. Mit dieser Entscheidung erfolgte eine Gleichstellung mit einer Bautechnikerin, weil die Klägerin nach Abschluss der Mittelschule einen Lehrgang für Technische Zeichner und Projektanten in T./Rumänien besucht und dort nach zweijährigem Schulbesuch im Jahre 1961 das Abschlusszeugnis erworben hat sowie von 1975 bis 1986 in Rumänien als Haupttechniker tätig war. Die Qualifikation eines Haupttechnikers habe - so die weitere Begründung - in Rumänien i.d.R. nach dem Erwerb einer Berufsausbildung sowie der Hochschulreife und mehrjähriger Berufserfahrung nach dem Bestehen einer Prüfung erworben werden können. Weiter ist dort ausgeführt, dass die vorgelegte Ausbildung zusammen mit der nachgewiesenen Praxis gem. § 92 BVFG als gleichwertig der deutschen Ausbildung zur staatl. geprüften Bautechnikerin anerkannt wird. Weder hat damit die Regierung von Niederbayern eine Einstufung nach Anlage 13 zum SGB VI vorgenommen noch der Klägerin die Berufsqualifikation "Techniker" zugestanden. Vielmehr hat sie deutlich zu erkennen gegeben, dass nur Schulausbildung und Berufserfahrung zusammen zu einer Gleichstellung führten. Dies wird von der Klägerin verkannt wie auch der Umstand, dass Ihre Einstufung ab 1964 in Qualifikationsgruppe 2 nicht aufgrund der in der Anlage 13 genannten ersten drei Untergruppen erfolgen konnte, die allesamt eine entsprechende Berufsbezeichnung bereits bei Abschluss der Schule erfordern, sondern allenfalls nach Untergruppe 4 wegen einer nachträglich zuerkannten Berechtigung der Berufsbezeichnung Techniker ab der Tätigkeit als Haupttechnikerin, wie es aus der Bescheinigung vom 04.02.1987 des T. Generalunternehmungen für Industriebau K. hervorgeht. Nach dieser Bescheinigung war die Klägerin erst ab 1971 Haupttechnikerin, wohingegen die Beklagte bereits ab 1964 die Qualifikationsgruppe 2 anerkannte.

Schließlich scheitert eine Eingruppierung in Qualifikationsgruppe 3 auch an den Erfordernissen allgemeiner Art nach der in der Anlage 13 zum SGB VI vorangestellten allgemeinen Definition der Qualifikationsgruppen (Satz 1 der Anlage 13). Danach sind Versicherte in eine der nachstehenden Qualifikationsgruppen nur einzustufen, wenn sie deren Qualifikationsmerkmale erfüllen und eine entsprechende Tätigkeit ausgeübt haben. Nach der oben angeführten Bescheinigung vom 04.02.1987 war die Klägerin bis zum 04.05.1964 als "Zeichner" beschäftigt und erst danach als "Entwurfstechniker". In Formblättern vom 20.05.1987 und 11.01.1991 gab die Klägerin an, dass sie vom 28.12.1959 bis 04.05.1964 als "technische Zeichnerin" gearbeitet habe. Es liegen außerdem Bescheinigungen der Handelsgesellschaft "G." Nr.74 vom 09.10. 1991 und vom 05.01.1992 vor, wonach die Klägerin vom 28.12.1959 bis 04.05.1964 als technische Zeichnerin beschäftigt war. Damit ist weder die berufliche Verwendung als Techniker noch als Meister glaubhaft gemacht.

Aus demselben Grund einer fehlenden adäquaten Beschäftigung scheitert auch eine Eingruppierung nach dem zweiten Satz der vorangestellten allgemeinen Definition der Qualifikationsgruppen in Anlage 13 (Ergänzungstatbestand des Satzes 2 der Anlage 13 zum SGB VI). Haben danach Versicherte aufgrund langjähriger Berufserfahrung Fähigkeiten erworben, die üblicherweise denen von Versicherten einer höheren Qualifikationsgruppe entsprechen, sind sie in diese Qualifikationsgruppe einzustufen. Es ist äußerst unwahrscheinlich, dass die Klägerin im Laufe einer nur viereinhalb Jahre andauernden Beschäftigung, die sie ohne Berufsausbildung begonnen hatte, sich aufgrund langjähriger Berufserfahrung dieselben Fähigkeiten erworben hat, die ein Meister durch abgeschlossene Berufsausbildung und anschließende Meisterausbildung erworben hat. Denn es ist allgemein anerkannt, dass berufliche Gleichstellungen zumindest eine Tätigkeitsdauer voraussetzen, die derjenigen des normalen Ausbildungsweges entspricht. Diese verlangt bei Meistern eine dreijährige Erstausbildung und anschließende mehrjährige Weiterbildung.

Demgemäss erfolgte die Eingruppierung durch die Beklagte zu Recht. Das Urteil des SG ist aufzuheben.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

Gründe für die Zulassung der Revision sind nicht ersichtlich (§ 160 Abs. 2 Nrn. 1 und 2 SGG).
Rechtskraft
Aus
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