L 14 RA 263/00

Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
14
1. Instanz
SG München (FSB)
Aktenzeichen
S 16 RA 425/99
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 14 RA 263/00
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
B 4 RA 195/03 B
Datum
-
Kategorie
Urteil
I. Die Berufung gegen das Urteil des Sozialgerichts München vom 7. Dezember 2000 wird zurückgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten, auch des Berufungsverfahrens, sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Streitig ist zwischen den Beteiligten die Zuordnung von Wirtschaftsbereichen in Rumänien im Zeitraum von März 1959 bis Juli 1973.

Der 1934 geborene Kläger, ein deutscher Staatsangehöriger, ist diplomierter Landwirt und zog im August 1973 aus K./Rumänien in die Bundesrepublik zu; er legte hier bis zum Bezug der Altersrente ab August 1998 ununterbrochen Versicherungszeiten zurück.

Nach dem im Jahre 1974 durchgeführten Kontenklärungsverfahren war der Kläger in der streitigen Zeit nach den (übersetzten) Eintragungen in Kap. IX "Daten, die Tätigkeit betreffend" im rumänischen Arbeitsbuch wie folgt tätig: vom 1. März 1959 bis Januar 1962 (Rubrik: Arbeitgeber:) "Staatliche Maschinen- und Traktorenstation H." als Diplom Landwirt - Fachrichtung Tierzucht, (Rubrik: Benennung des Unternehmens:) "S.M.T. H.", ab 11. Januar 1962 (Rubrik: Arbeitgeber:) "Volksrat des Kreises Sf. G. , L.P.G. B. " in gleichbleibender Tätigkeitsbezeichnung, (Rubrik: Benennung des Unternehmens:) "Volksrat des Kreises Sf. G." sowie ab 1. März 1968 (Rubrik: Arbeitgeber:) "Landwirtschafts-Direktion Kreis K. (B.)" als Hauptdiplom Landwirt, Fachrichtung Tierzucht (Rubrik: Benennung des Unternehmens:) "Landwirtschaftliche Produktionsgenossenschaft H. (H.)" sowie beim dortigen Unternehmen ab 1. Mai 1971 (bis 17.07.1973) als Farmleiter mit von 1.400,00 Lei aufsteigenden Bezügen bis zuletzt von 2.950,OO Lei in Gehaltsgruppe 6.

Neben den Ausbildungsnachweisen gab der Kläger im damaligen Verfahren ferner eine Bestätigung vom 31.07.1973 über einen zehnjährigen Dienstaltersnachweis zu den Akten, der von der "LPG. K." ausgestellt war und eine zehnjährige Tätigkeit "in unserem Unternehmen" bestätigte.

Im Kontenklärungsverfahren vom Oktober 1997 gab der Kläger seine Beschäftigungen ab Januar 1962 im entsprechenden Fragebogen abweichend an: 11.01.1962 bis 22.03.1963 "Volksrat des Kreises Sf. G./Landratsamt" und ab 23.03.1963 - durchgehend - bis 17.07.1973 "Landwirtschafts-Direktion K.". Entsprechend den aufgelisteten Wirtschaftsbereichen im Fragebogen vom 24.11. 1997 gab er den "Haupterwerbszweck bzw. Funktion des - beschäftigenden - Betriebes (ggf. größeren Unternehmenseinheit)" mit "Landwirtschaft" mit dem entsprechenden Wirtschaftsbereich "14" an und zwar für die gesamte streitige Zeit.

Mit streitgegenständlichem Bescheid vom 09.02.1998 und auf den Widerspruch des Klägers mit Schreiben vom 01.04.1998 ergänzt anerkannte die Beklagte die Zeit vom 01.03.1959 bis 17.07.1973 als nachgewiesene Beitragszeit in vollem Umfang in der Angestelltenversicherung mit der Qualifikationsgruppe 1 gemäß der Anlage 13 zum Sechsten Buch des Sozialgesetzbuches (SGB VI) im Bereich der Land- und Forstwirtschaft nach der Anlage 14 zum SGB VI.

Während des Widerspruchsverfahrens bewilligte die Beklagte dem Kläger mit Bescheid vom 27.08.1998 und Neufeststellungsbescheid (hinsichtlich des Krankenversicherungsbeitrages) vom 25.09.1998 Altersrente. Der Rentenberechnung legte sie hierbei ebenfalls die im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen zugrunde.

Mit dem Widerspruch begehrte der Kläger die Zuordnung seiner Tätigkeit bis 1962 zum Wirtschaftsbereich "Verkehr" und die Zeit danach zum Bereich "Verwaltung", da nach dem Willen des Gesetzes jeweils auf die Haupterwerbszwecke mit Instandhaltung des Fuhrparks bzw. auf die Verwaltungsbehörde vergleichbar einem Landratsamt abzustellen sei.

Der Widerspruch blieb erfolglos, da maßgeblich für die Zuordnung des Wirtschaftsbereiches 14 der Hauptzweck der Unternehmenseinheit, nämlich die Herstellung landwirtschaftlicher Erzeugnisse, sei (zurückweisender Widerspruchsbescheid vom 25.02.1999).

Mit der Klage verfolgte der Kläger sein Begehren weiter. Von März 1959 bis Oktober 1962 sei er in einem Fuhrpark für Land- und Baumaschinen beschäftigt gewesen, weshalb der Bereich "Verkehr" folgerichtig sei. Anschließend sei der Bereich "20" (Staatliche Verwaltung und Gesellschaftliche Organisationen) gerechtfertigt, weil er bei der Kreisverwaltungsbehörde beschäftigt gewesen sei. Zum Beweis dafür, dass der Arbeitgeber kein Landwirtschaftsunternehmen, sondern eine Landwirtschaftsbehörde gewesen sei, reichte er ein nunmehr aufgefundenes Urlaubsgesuch aus dem Jahre 1969 ein, ausgestellt von der Landwirtschafts-Direktion K ...

Die Beklagte wandte für den ersten Beschäftigungsabschnitt ein, dass die sog. S.M.T.s Dienstleistungsbetriebe in der Landwirtschaft gewesen seien, die landwirtschaftliche Arbeiten jeder Art, Reparaturen an Traktoren und landwirtschaftlichen Maschinen ausgeführt hätten. Ab 01.01.1971 seien diese Betriebe reorganisiert und in sog. Stationen für Mechanisierung der Landwirtschaft umbenannt worden.

Im Termin der mündlichen Verhandlung vom 07.12.2000 gab der Kläger zu Protokoll, dass er im gesamten streitgegenständlichen Zeitraum Berater für die tierische Produktion gewesen sei. "Ich war primär zuständig für die Planerfüllung des Staates. In fest bestimmten Zeitabständen (wöchentlich bzw. monatlich) musste ich beim Landratsamt bzw. Landwirtschaftsamt die Mitteilungen über die Plansollerfüllungen vortragen. Die S.M.T. hatte grundsätzlich keine eigenen Gründstücke, die Organisation war zuständig für den Maschinenpark der Landwirtschaft und des Straßenbaus. Ein Büro im Landwirtschaftsamt bzw. Landratsamt hatte ich zu keiner Zeit. Ich war stets vor Ort, um den Produktionsfortschritt zu überwachen."

Mit Urteil vom gleichen Tage wies das Sozialgericht die Klage ab. Nach Darstellung der gesetzlichen Grundlagen und einem Eingehen auf die Höhe der Durchschnittsverdienste der einzelnen Wirtschaftsbereiche führte das Sozialgericht zur Begründung aus: Nach dem Ergebnis der Ermittlungen komme für den gesamten Zeitraum nur der Wirtschaftsbereich 14 in Betracht. Denn der Kläger sei nach eigenen Angaben in der mündlichen Verhandlung durchgehend als Berater für die tierische Produktion tätig gewesen, zuständig für die Überwachung der Planerfüllung im entsprechenden Produktionsbereich. Definitionsgemäß umfasse der Bereich Land- und Forstwirtschaft den Teilbereich Landwirtschaft mit allgemeiner Landwirtschaft, Pflanzenproduktion, Tierproduktion sowie die Teilbereiche Binnenfischerei, Veterinärwesen, Agrochemie, einschließlich Pflanzenschutz- und Düngestoffproduktion, Aufbereitung, Lagerung und Verarbeitung, Trocknung, Pelletierung und Mischfutterproduktion sowie Forstwirtschaft (vgl. hierzu KassKomm-Polster, § 256 b SGB VI Rdnr.46). Ab Januar 1962 seien diese Meldungen an die regional zuständigen Landwirtschaftsämter erfolgt. Andererseits habe der Kläger zu keiner Zeit in der Verwaltung des jeweiligen Landratsamtes bzw. Landwirtschaftsamtes einen festen Arbeitsplatz gehabt. Seine Aufgabe habe - wie in sämtlichen Bereichen der Planwirtschaft für Führungskräfte üblich - darin bestanden, die Planvorgaben im Auftrag des Staatsapparates vor Ort, also in der Tierproduktion, zu vermitteln und zu kontrollieren. Deshalb sei eindeutig der Bereich Land- und Forstwirtschaft zuzuordnen, da der Kläger auch im Beitrittsgebiet dort seine entsprechende Beschäftigung ausgeübt hätte. Nicht nachvollziehbar könne der Kläger für den Zeitraum vom 01.03.1959 bis 31.10.1962 die Zurordnung des Wirtschaftsbereiches 15 (Verkehr) beanspruchen, der die Teilbereiche Eisenbahnverkehr, Kraftverkehr (ohne städtischer Nahverkehr), Binnenschiffsverkehr, Seeverkehr, Luftverkehr, Rohrleitungsverkehr, städtischer Nahverkehr und Taxibetriebe, Betriebe zur Straßenunterhaltung sowie sonstiger Personen- und Güterverkehr, zum Beispiel Deutsche Reichsbahn, Interflug, umfasse (vgl. hierzu KassKomm-Polster, a.a.O., Rdnr.47). Selbst wenn der Kläger situativ auch den Transport von Gütern mit Gespannfahrzeugen organisiert und überwacht haben sollte, rechtfertige dies nicht die Zuordnung zum Wirtschaftsbereich 15. Denn nach dem gesamten Inhalt und insbesondere seinen eigenen Angaben in der mündlichen Verhandlung sei er zu keiner Zeit den Behörden des Verkehrswesens oder der Straßenunterhaltung unterstellt, sondern ausschließlich den Landwirtschaftsämtern gegenüber verpflichtet gewesen, die Plansollerfüllungen in der Tierproduktion zu gewährleisten. Insoweit habe der Kläger auch die Qualifikationsmerkmale der Qualifikationsgruppe 1 (Hochschulabsolvent) erfüllt. Hinsichtlich der Beitragszeit vom 01.05.1971 bis 17.07.1973 könne dahingestellt bleiben, ob die ursprüngliche Angabe des Klägers, er sei Farmleiter in der LPG H. gewesen, zutreffend sei. Denn der - ausschließlich für Genossenschaftsmitglieder, nicht für Angestellte in der Genossenschaft maßgebliche - Wirtschaftsbereich 22 weise ohnehin die geringsten Entgelte aus, so dass der Kläger mit einer entsprechenden Zuordnung im Klageverfahren unzulässigerweise schlechter gestellt werden würde, als dies durch die angefochtene Verwaltungsentscheidung der Fall sei.

Mit dem Rechtsmittel der Berufung verfolgt der Kläger sein Anliegen weiter. Er führt zur Begründung aus, dass entscheidend nicht die Tätigkeit und nicht der feste Arbeitsplatz, sondern ausschließlich der Arbeitgeber sei. Im Übrigen wiederholt er das bisherige Vorbringen.

Der Kläger beantragt, die Beklagte unter Aufhebung des Urteils des Sozialgerichts München vom 07.12.2000 sowie unter Abänderung des Bescheides vom 09.02.1998 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 25.02.1999 und des Bescheides vom 27.08.1998 sowie vom 25.09.1998 zu verpflichten, die Beitragszeiten vom 01.03.1959 bis 31.10.1962 in den Wirtschaftsbereich 15 und die Zeit vom 01.11.1962 bis 17.07.1973 in den Wirtschaftsbereich 20 der Anlage 14 zum SGB VI einzustufen und höhere Rente zu zahlen.

Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen.

Dem Senat lagen zur Entscheidung die Rentenakte der Beklagten sowie die Gerichtsakten beider Rechtszüge vor. Zur Ergänzung des Tatbestandes wird wegen der Einzelheiten, insbesondere hinsichtlich des Vorbringens der Kläger-Seite, hierauf Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die gemäß §§ 143 ff. des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) statthafte, form- und fristgerecht eingelegte Berufung ist zulässig, sachlich aber nicht begründet. Die Entscheidung des Sozialgerichts ist auch nach Auffassung des Senats im Ergebnis nicht zu beanstanden.

Der Kläger begehrt die Anrechnung höherer fiktiver und als versichert geltender Arbeitsverdienste durch Zuordnung seiner Beschäftigungen in anderen Wirtschaftsbereichen. Rechtsgrundlage dafür ist gemäß Art.6 §§ 4 ff. Fremdrenten- und Auslandsrenten-Neuregelungsgesetz i.V.m. § 22 Fremdrentengesetz (FRG) die Definition der Wirtschaftsbereiche in Anlage 14 zu § 256 b SGB VI. Nach § 22 Abs.1 Satz 3 FRG richtet sich die Bestimmung des maßgeblichen Wirtschaftsbereichs danach, welchem Bereich der Betrieb, in dem der Versicherte seine Beschäftigung ausgeübt hat, zuzuordnen wäre, wenn der Betrieb im Beitrittsgebiet gelegen hätte. War der Betrieb Teil einer größeren Unternehmenseinheit, ist für die Bestimmung des Bereichs diese maßgeblich (Satz 4). Kommen nach dem Ergebnis der Ermittlungen mehrere Bereiche in Betracht, ist von ihnen der Bereich mit den niedrigsten Durchschnittsverdiensten des jeweiligen Jahres maßgeblich (Satz 5). Ist eine Zuordnung zu einem oder zu mehreren Bereichen nicht möglich, so erfolgt die Zuordnung zu dem Bereich mit den für das jeweilige Jahr niedrigsten Druchschnittsverdiensten (Satz 6).

Maßgebend für die Zuordnung des Wirtschaftsbereiches ist nach dem Willen des Gesetzgebers nicht die Tätigkeit, sondern die Arbeitsstätte, der Betrieb. Abzustellen ist bei der Ermittlung des Beschäftigungsbetriebes (nach § 22 Abs.1 Satz 4 FRG) auf die Art der Ware oder die Art der Dienstleistung. Unter größerer Unternehmenseinheit (nach § 22 Abs.1 Satz 5 FRG) ist dabei der Zusammenschluss von Betrieben zur Durchführung der Produktion oder Dienstleistung zu verstehen. Nicht hierunter fallen können folglich die Gesamtheit des Staatsapparates, der sog. Öffentliche Dienst, oder wirtschaftsleitende Organe.

Misst man an diesen Maßstäben die Beschäftigungen des Klägers, ist auch der Senat nach Beweiswürdigung der Gesamtakte und des Vortrags der Beteiligten der Auffassung, dass die Zuordnung zum Wirtschaftsbereich Landwirtschaft (Bereich 14) für die gesamte streitige Zeit nicht zu beanstanden ist.

Die Zeit der Beschäftigung vom 01.03.1959 bis 11.01.1962 fand laut Eintragung im rumänischen Arbeitsbuch bei der Staatlichen Maschinen- und Traktorenstation H. statt, wobei die Eintragungsrubriken Arbeitgeber/Benennung des Unternehmens identisch sind ("S.M.T. H." = Station für Maschinen und Traktoren). Schon vom Wortlaut her ist die Art des Betriebes unmissverständlich dem Wirtschaftsbereich Landwirtschaft zuzuordnen. Denn insbesondere der Einsatz von Traktoren ist außerhalb der Landwirtschaft kaum denkbar. Zu berücksichtigen ist auch der Vortrag der Beklagten, der übrigens von der Kläger-Seite unwidersprochen blieb, dass die S.M.T.s Dienstleistungsbetriebe in der Landwirtschaft waren, die landwirtschaftliche Arbeiten jeder Art, Reparaturen an Traktoren und Maschinen durchführten und im Januar 1971 in Stationen für Mechanisierung der Landwirtschaft umorganisiert und umbenannt worden waren. Wenn die Kläger-Seite argumentiert, die Maschinen- und Traktorenstation sei eigentlich ein "Fuhrpark" gewesen, dem auch Straßenbaumaschinen angehörten, weshalb der Wirtschaftsbereich "Verkehr" zutreffend sein müsse, kann dem nicht gefolgt werden. Dieser Bereich 15, dessen Einzelbereiche bereits das sozialgerichtliche Urteil korrekt wiedergibt, ist geprägt vom Transport und dem Umschlag von Gütern aller Art sowie der Beförderung von Personen zu Land, zu Wasser und in der Luft. Nicht hierunter fällt der Transport von Gütern durch Betriebe der Landwirtschaft, insbesondere landwirtschaftlicher Produktionsgenossenschaften (LPGs). Auch wenn dem Wirtschaftsbereich 15 (Verkehr) Betriebe zur Straßenunterhaltung zufallen, war die Art der Dienstleistung der Station für Maschinen und Traktoren nicht von dem der Dienstleistung "Straßenunterhaltung" geprägt, die den Betrieben und Einrichtungen des Straßenwesens oblag. Vielmehr steht im Vordergrund der allgemeine Landwirtschaftsbetrieb, der nicht einer bestimmten Pflanzen- oder Tierproduktion zugeordnet werden kann. Auch ist zu sehen, dass der Kläger selbst diesen Beschäftigungsabschnitt im Rechtsstreit auslösenden Kontenklärungsverfahrens dem Bereich Landwirtschaft zugeordnet hat und das Sozialgericht zu Recht gemäß der gesetzlichen Vorgabe die entsprechende Zuordnung im Beitrittsgebiet betont hat. In Abwägung und Würdigung aller Einzelerkenntnisse ist deshalb auch der Senat davon überzeugt, dass die Zuordnung dieser Zeit zutreffend zum Wirtschaftsbereich Landwirtschaft von der Beklagten vorgenommen worden ist.

Auch für die nachfolgende Beschäftigungszeit ab 11.01.1962 bis zum Zuzug in die Bundesrepublik im Jahre 1973 kann sich der Senat nicht davon überzeugen, der Kläger habe ab dieser Zeit beim "Landratsamt" gearbeitet, womit sich die Zuordnung zum Wirtschaftsbereich 20 (Staatliche Verwaltung) aufdränge. Dies kann jedenfalls nicht für den Zeitabschnitt ab 1. Mai 1971 gelten, in dem der Kläger nach der Eintragung im rumänischen Arbeitsbuch als Farmleiter mit der höchsten erreichten Entlohnung bei der LPG H. beschäftigt war. Diese betriebliche Zuordnung zum Bereich Landwirtschaft ist eindeutig; insoweit ist auch von der Kläger-Seite im gesamten Verfahren nichts Gegenteiliges vorgetragen.

Der vermeintliche Anhalt für die Argumentation des Klägers sind im Wirtschaftsbereich 20 (Staatliche Verwaltung und Gesellschaftliche Organisationen) - von den auch diesem Bereich zugehörigen Parteien, Massenorganisationen und Interessengemeinschaften abgesehen - im Zuordnungsbereich "Staatliche Verwaltung", untergliedert in staatliche Wirtschaftsleitungen (auf zentraler und örtlicher Ebene für die einzelnen Wirtschaftsbereiche) und staatliche Verwaltungen, die staatlichen Organe auf zentraler (z.B. Staats- und Ministerrat, Ministerien, Staatliche Ämter und Komitees) und örtlicher Ebene (Räte der Bezirke, Kreise, Gemeinden), wobei die auch zu diesem Bereich gehörigen Organe der Justiz, der Verteidigung und sonstige staatliche Organe (z.B. Polizei) ohne weiteres ausscheiden. Insoweit bietet der als Arbeitgeber im Arbeitsbuch für den Zeitabschnitt Januar 1962 bis Februar 1968 eingetragene "Volksrat des Kreises" Sf. Gheorge eine mögliche Zuordnungsalternative. Nicht zu übersehen ist jedoch, dass die - wohl zum besseren Verständnis gewählte - Übersetzung "Landratsamt" in der Verwaltungsstruktur sozialistischer Staaten - hier als Vorgabe nach dem Willen des Gesetzgebers diejenige der ehemaligen DDR - mit der Aufteilung in zentrale und örtliche Ebenen nicht mit der in der Bundesrepublik, insbesondere im Freistaat Bayern geltenden inneren Staatsverwaltung gleichgesetzt werden kann mit dem Landratsamt als unterster Behörde in der Trilogie Ministerium-Regierung-Landratsamt. Insoweit ist die Arbeitgeberbezeichnung "Volksrat des Kreises/Landratsamt" ebenso viel- wie nichtssagend und bedarf der Bewertung. Ausgehend von der Terminologie des kommunistischen Sozialismus war dieser auf die Vergesellschaftung bzw. Verstaatlichung der Produktionsmittel gerichtet, um sie der Gesellschaft (also dem Staat) oder Genossenschaften bzw. Gewerkschaften zu übertragen und auf diese Weise die wirtschaftliche Macht zu kontrollieren. Im Sinne dieser Zielsetzung wurden beispielsweise im Jahre 1959 in der ehemaligen DDR landwirtschaftliche Produktionsgenossenschaften eingeführt als Zusammenschluss von Bauern, Gärtner, Landarbeitern und anderen Bürgern zum Großbetrieb (vgl. BSG vom 19.04.1978, SozR 5050, § 22 FRG Nr.7, S.18). Bei dieser Systemvorgabe ist somit der Staatsapparat - sei es zentral oder vor Ort - immer involviert, wie es schon das Sozialgericht gesehen und in seine Entscheidungsfindung hat einfließen lassen. Dies entspricht auch den Eigenangaben des Klägers, er habe stets - ohne Unterscheidung in zeitliche Abschnitte oder unterbrochen durch einen Zeitraum - die Aufgabe gehabt, den Produktionsfortschritt und die Plansollerfüllung im Bereich "tierische Produktion" zu überwachen. Dem korrespondiert nach Auffassung des Senats die generelle Zielsetzung des kommunistischen Sozialismus nach Planerfüllung und erstrebenswerter Planübererfüllung, und zwar für jeden Wirtschaftsbereich gleichermaßen. Nicht zu übersehen ist dabei aber auch, dass der Kläger in diesem System einen beruflichen Aufstieg dokumentiert - mit entsprechend steigenden Gehaltsgruppen -, der nicht durch steten Wechsel der Wirtschaftsbereiche forciert sein kann. Zwar ist zutreffend, dass im neuen Zuordnungsgefüge nach dem Willen des Gesetzgebers zum jeweiligen Wirtschaftsbereich etwa der ausgebildete Elektriker, der im Chemiewerk tätig ist, dem Wirtschaftsbereich 2 (chemische In- dustrie) und die Reinigungskraft an der Hochschule dementsprechend dem Wirtschaftsbereich 19 (Wissenschaft, Hoch- und Fachschulwesen) zuzuordnen sind. Diese Plakativität ist jedoch vorliegend gerade nicht ersichtlich, so dass auf die Art der Dienstleistung im beschäftigenden Betrieb zurückgegriffen werden muss. Insoweit erhellen sowohl die Angaben im Arbeitsbuch als auch die andauernde Aufgabe bis hin zur Behörde (Arbeitgeber/ Unternehmen), der gegenüber sich der Kläger zu verantworten hatte, den maßgebenden Wirtschaftsbereich Landwirtschaft. So weist das Arbeitsbuch in Kap. IX schon ab Januar 1962 die "LPG B. " in der Rubrik "Arbeitgeber" im gleichen Feld aus. In der Zeit danach, nach den Eigenangaben des Klägers bereits ab März 1963 - ein möglicher Flüchtigkeits- oder Schreibfehler -, laut Arbeitsbuch ab 01.03.1968 "transferiert" der Kläger zur Landwirtschafts-Direktion Kreis K. , und ist als Hauptdiplom- Landwirt in der Landwirtschaftlichen Produktionsgenossenschaft H. ("H.") tätig. Diesem Betrieb gehört der Kläger dann bis zu seinem Zuzug in die Bundesrepublik an. Weitere Hinweise geben die sonstigen vom Kläger vorgelegten Dokumente, wie das Urlaubsgesuch an die "Landwirtschafts-Direktion" und die Dienstaltersbescheinigung durch die "LPG K.", die eine zehnjährige Dienstzeit "in unserem Unternehmen" ausweist. Auch der Kläger selbst wertete nach seinen eigenen Angaben seine Beschäftigung als dem Wirtschaftsbereich Landwirtschaft zugeordnet, und dies für den gesamten streitigen Zeitraum, damals wohl noch in Unkenntnis der Auswirkungen auf die unterschiedlich hohen Durchschnittsentgelte in den einzelnen Wirtschaftsbereichen. Ist aber der zuzuordnende Bereich nach dem Willen des Gesetzgebers nach den Grundprinzipien des Beitrittsgebietes, also der ehemaligen DDR, zu erfragen, so bietet sich für den Bereich "Staatliche Verwaltung" im oben dargestellten Sinne kein Anhalt. Selbst wenn nach dem Ergebnis der Ermittlungen und nach dem Ergebnis der Beweiswürdigung im gerichtlichen Verfahren mehrere Bereiche in Betracht zu ziehen wären, ist der Senat gehalten, gemäß Satz 5 des Abs.1 des § 22 FRG den Bereich mit den niedrigeren Durchschnittsverdiensten des/der jeweiligen Jahres/Jahre als maßgebend anzusehen, obgleich sich der Senat nicht von einer gleichermaßen wahrscheinlichen Zuordnung für zwei Bereiche, selbst nicht für den allein fraglichen Zeitraum Januar 1962 bis März 1968 überzeugen konnte.

Demnach war die Berufung der Kostenfolge aus § 193 SGG zurückzuweisen.

Die Revision war nicht zuzulassen, da ein Revisionsgrund nach § 160 Abs.2 Nrn.1 und 2 SGG nicht ersichtlich und die Entscheidung des Senats nach freier Überzeugung gemäß Nr.3 nicht revisibel ist.
Rechtskraft
Aus
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