L 5 RJ 601/01

Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
5
1. Instanz
SG Regensburg (FSB)
Aktenzeichen
S 5 RJ 388/01
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 5 RJ 601/01
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
I. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Regensburg vom 24. Juli 2001 wird zurückgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Der Kläger begehrt eine Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit.

Der 1950 geborene Kläger absolvierte von 1965 bis 1969 erfolgreich eine Ausbildung als Landmaschinenmechaniker. In der Folge war er als Betriebsschlosser tätig und unter Aufgabe des erlernten Berufes als Bauarbeiter/Eisenflechter. Seit 22.04. 1974 war er bis zur Schließung des Betriebs am 31.12.1996 als Lagerarbeiter bei der Spedition K./Niederlassung F. beschäftigt. Während dieser Zeit erhielt er eine Erlaubnis zum Führen einer Diesel-Werkslokomotive und - nach einem Wochenendkurs - den Staplerfahrerschein. Seine Entlohnung richtete sich zuletzt nach Gruppe 3 des Lohntarifvertrages für die gewerblichen Arbeitnehmer des Speditions- und Transportgewerbes in Bayern. Am 27.12.1995 erlitt er einen von der zuständigen Berufsgenossenschaft anerkannten Arbeitsunfall, als er beim Entladen eines LKW aus rund 2,5 m Höhe von einer herabfallenden Papierrolle getroffen wurde. Wegen dieser Unfallfolgen erhielt er Verletztengeld bis 31.08.1996. Die Gewährung von Leistungen über diesen Zeitpunkt hinaus lehnte der Träger der gesetzlichen Unfallversicherung bestandskräftig ab (Urteil SG Regensburg S 5 U 101/99 vom 25.07.2000 - rechtskräftig durch Berufungsrücknahme vom 28.08.2002 im Verfahren L 2 U 506/00 Bayer. Landessozialgericht).

Nach dem Bezug von Kranken- und Arbeitslosengeld (Versicherungsverlaufs-Bescheid vom 08.03.2000) beantragte der Kläger am 13.12.1999 die Gewährung einer Rente wegen Erwerbs-/Berufsunfähigkeit (EU/BU). Nach Beiziehung der einschlägigen medizinischen Dokumentation (insbesondere Befundbericht des behandelnden Orthopäden Dr.G. - Lumbal- und Kniegelenksbeschwerden seit 1988, arbeitsamtsärztliche Unterlagen, Bescheinigung eines GdB von 40 nach dem Schwerbehindertengesetz) diagnostizierte der Chirurg/Sozialmediziner Dr.S. aufgrund ambulanter Untersuchung vom 22.02.2000 in der Ärztlichen Gutachterstelle R. wirbelsäulenabhängige Beschwerden bei Wirbelsäulenfehlhaltung und Abnutzungserscheinungen, Kniegelenksbeschwerden links bei geringen degenerativen Veränderungen sowie Übergewicht. Der Kläger könne deshalb seine letzte Tätigkeit als Lagerarbeiter und Staplerfahrer nicht mehr ausüben, vollschichtig zumutbar seien jedoch noch leichte körperliche Tätigkeiten. Dem folgend lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 08.03.2000/Widerspruchsbescheid vom 07.06.2000 den Rentenantrag ab im Wesentlichen mit der Begründung, der Kläger könne trotz gesundheitlicher Einschränkungen auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt, auf welchen er zumutbar verwiesen werden könne, noch vollschichtig leichte Tätigkeiten ausüben.

Im anschließenden Klageverfahren vor dem Sozialgericht Regensburg hat der Kläger beantragt, ihm Erwerbs-, hilfsweise Berufsunfähigkeitsrente bzw. Rente wegen voller bzw. teilweiser Erwerbsminderung zu gewähren. Nach Beiziehung der einschlägigen Befund- und Behandlungsberichte sowie der Schwerbehindertenakten hat das SG ein Terminsgutachten des Facharztes für Öffentliches Gesundheitswesen Dr.K. eingeholt (19.02.2001). Dieser hat ein HWS-Syndrom mit Lumbalgie bei fortgeschrittener Abnutzung der Wirbelsäule und leichter Fehlstellung, Beschwerden in den Schulter-, Ellenbogen-, Hand- und Fingergelenken sowie Kniegelenksbeschwerden bei Abnutzungserscheinungen beidseits diagnostiziert. Leichte Tätigkeiten ohne ständiges Stehen sowie ohne Arbeiten auf Leitern (zum Beispiel als einfacher Pförtner, Sortierer oder Verpacker leichter Gegenstände) seien deshalb vollschichtig zumutbar. Auf Antrag des Klägers hat das SG ein orthopädisches Gutachten des Dr.S. (15.05.2001) eingeholt, der ein degenerativ betontes Cerviko-brachialsyndrom, Spinalkanaleinengung HWK 3/4 ohne neurologische Ausfälle, lokales Lumbalsyndrom im Rahmen eines Morbus Scheuermann ohne neurologische Ausfälle, chronische Oberarmschmerzen nach Arbeitsunfall ohne morphologisches Korrelat im Bizepssehnenbereich sowie Chondropathia patellae diagnostiziert hat. Deshalb sei dem Kläger eine vollschichtige Arbeitsleistung von sechs bis acht Stunden/Tag noch möglich. Überkopfarbeiten seien eingeschränkt und nur kurzfristig zumutbar, Tätigkeiten mit ständigem festen Zupacken, in überwiegender Hocke und kniender Position ebenso wie im Stehen, auf Leitern und Gerüsten seien allenfalls kurzfristig möglich. Daraufhin hat der Klägerbevollmächtigte wenigstens BU unter Hinweis auf eine Arbeitgeberbescheinigung vom 18.06.2000 geltend gemacht, wonach der Kläger als Betriebsschlosser und Lagerarbeiter, Zollhilfsperson, stellvertretender Lagermeister und Sicherheitsbeauftragter für den Lastenaufzug beschäftigt gewesen sei. Er sei auch für die Instandhaltung und Reparatur der Werkslok, des Gabelstaplers, der Silieranlage sowie aller anderen Ladegeräte zuständig gewesen.

Mit Urteil vom 24.07.2001 hat das SG die Klage abgewiesen im Wesentlichen mit der Begründung, der Kläger sei nach den übereinstimmenden medizinischen Sachverständigengutachten in der Lage, leichte Tätigkeiten vollschichtig auszuüben. Er habe sich bereits frühzeitig vom erlernten Beruf gelöst, habe zuletzt eine ungelernte Tätigkeit ausgeübt und sei deshalb zumutbar auf den allgemeinen Arbeitsmarkt zu verweisen. Im Übrigen seien ihm leichte Prüf- und Kontrolltätigkeiten in der metallverarbeitenden Industrie möglich und zumutbar.

Dagegen hat der Kläger Berufung eingelegt mit der Begründung, er könne nicht auf den allgemeinen Arbeitsmarkt oder auf die benannten Kontrolltätigkeiten verwiesen werden, weil er Berufsschutz genieße. Die von ihm ausgeübten Tätigkeiten hätten in erheblichem Umfang mit seinem erlernten Berufs als Landmaschinenmechaniker zu tun gehabt und sich weitgehend mit dem Berufsbild des Betriebsschlossers gedeckt. Im Übrigen hätte er nicht auf Ausweichberufe der metallverarbeitenden Industrie verwiesen werden können, da in seiner Region der Arbeitsmarkt solche Tätigkeiten nicht zur Verfügung halte, so dass er sein gemindertes Leistungsvermögen nicht einsetzen könne.

Der Senat hat eine weitere Arbeitgeberbescheinigung (03.09. 2002) eingeholt, in welcher auf die Bescheinigung vom 18.06. 2000 - Eingruppierung als Arbeitnehmer mit gründlichen Fachkenntnissen - Bezug genommen wurde; genaue Angaben mit jeweils Anfang und Ende der Tätigkeiten seien nicht möglich. Auf Anfra- ge des Senats hat der vormalige Niederlassungsleiter des Arbeit- gebers angegeben, der Kläger sei als ungelernter Arbeiter beschäftigt gewesen, er habe die Prüfung als Gabelstaplerfahrer durch einen Wochenendkurs erworben und die betriebseigene Ran- gierlok, wenn diese Beschädigungen aufgewiesen hätte, repariert. Im Erörterungstermin vom 12.08.2003 hat der Senat den Kläger unter Bezugnahme auf den einschlägigen Lohntarifvertrag darauf hingewiesen, dass Facharbeiter mit entsprechender Prüfung erst in Lohngruppe 7 gelistet seien, in Lohngruppe 3 nur Arbeitnehmer mit gründlichen Fachkenntnissen. In Anbetracht der Angaben des vormaligen Niederlassungsleiters M. sowie des eigenen Vorbringens des Klägers sei nicht ersichtlich, dass weitere Sachaufklärung zur beruflichen Qualifikation erforderlich sei. Weitere medizinische Sachaufklärung erfordere auch nicht das vom Kläger am 29.04.2003 vorgelegte Attest des Dr.V ... Daraufhin hat sich der Kläger nicht mehr geäußert.

Der Kläger beantragt, die Beklagte unter Aufhebung des Urteils des Sozialgerichts Regensburg vom 24.07.2001 sowie des Bescheides vom 08.03. 2000 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 07.06. 2000 zu verurteilen, ihm aufgrund des Antrages vom 13.12. 1999 Rente wegen Berufs- bzw. Erwerbsunfähigkeit zu gewähren.

Die Beklagte beantragt, die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Regensburg vom 24.07.2001 zurückzuweisen.

Beigezogen und Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren die Verwaltungsakten der Beklagten, die Schwerbehindertenakten sowie die Gerichtsakten des SG Regensburg S 3 U 101/99. Auf diese Akten sowie die Gerichtsakten beider Rechtszüge - insbesondere auf die Niederschrift des Erörterungstermins vom 12.08.2003 - wird zur Ergänzung des Tatbestandes Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die zulässige Berufung ist unbegründet. Der Kläger hat keinen Anspruch auf BU/EU-Rente, ebenso wenig wie auf Rente wegen Erwerbsminderung, wie das SG sowie die Beklagte zutreffend festgestellt haben.

Der streitige Rentenanspruch richtet sich nach den §§ 43, 44 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch - SBG VI - in der bis 31.12.2000 geltenden Fassung (a.F.), weil er auch Zeiten vor diesem Datum erfasst. Die ab 01.01.2001 geltende Neuregelung (n.F.) durch das Gesetz zur Reform der Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit (vom 20.12.2000 - BGBl.I, S.1827) ist heranzuziehen für den Fall, dass ein Rentenanspruch am 31.12.2000 nicht bestanden hätte, aber für die nachfolgende Zeit in Betracht käme (vgl. § 300 Abs.1, 2 SGB VI).

Nach § 43 Abs.2 SGB VI a.F. sind berufsunfähig Versicherte, deren Erwerbsfähigkeit wegen Krankheit oder Behinderung auf weniger als die Hälfte derjenigen von körperlich, geistig und seelisch gesunden Versicherten mit ähnlicher Ausbildung und gleichwertigen Kenntnissen und Fähigkeiten herabgesunken ist. Der Kreis der Tätigkeiten, nach denen die Erwerbsfähigkeit zu beurteilen ist, umfasst alle Tätigkeiten, die den Versicherten nach ihren Kräften und Fähigkeiten entsprechend der Dauer und des Umfangs ihrer Ausbildung sowie ihres bisherigen Berufes und der besonderen Anforderungen ihrer bisherigen Berufstätigkeit zugemutet werden können. Nicht berufsunfähig ist, wer eine zumutbare Tätigkeit vollschichtig ausüben kann; dabei ist die jeweilige Arbeitsmarktlage nicht zu berücksichtigen.

Nach § 240 SGB VI n.F. haben Versicherte, die - wie der Kläger - vor dem 02.01.1961 geboren sind, bei Vorliegen von Berufsunfähigkeit einen Anspruch auf Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung. Die Definition der Berufsunfähigkeit weicht vom früheren Recht nur insoweit ab, als nach § 240 Abs.2 Satz 4 SGB VI n.F. berufsunfähig nicht ist, wer - ungeachtet der jeweiligen Arbeitsmarktlage - eine zumutbare Tätigkeit mindestens sechs Stunden täglich ausüben kann. Erwerbsunfähigkeit setzt nach § 44 Abs.2 SGB VI a.F. ebenso wie eine volle Erwerbsminderung im Sinne des neuen Rechtes (§ 43 Abs.2 Satz 2 SGB VI n.F.) eine gegenüber der Berufsunfähigkeit noch weiter herabgesetztes Leistungsvermögen voraus.

Vollschichtige Leistungsfähigkeit in einer zumutbaren Tätigkeit schließt somit nach alter und neuer Rechtsfrage den streitigen Rentenanspruch regelmäßig aus.

Ausgangspunkt bei der Beurteilung der Berufsunfähigkeit ist der bisherige Beruf der Versicherten. Darunter ist regelmäßig diejenige versicherungspflichtige Tätigkeit zu verstehen, die zuletzt auf Dauer verrichtet wurde (vgl. BSG SozR 2200 § 1246 Nr.158, SozR 3-2200 § 1246 Nrn.54, 61 jeweils m.w.N.).

Zuletzt ausgeübter maßgeblicher Beruf des Klägers ist der eines Lagerarbeiters im Speditionsgewerbe, welchen er seit 1974 bis zur Arbeitsaufgabe 1996 ausgeübt hat. Diese Tätigkeit kann der Kläger nach den übereinstimmenden und überzeugenden Feststellungen der medizinischen Sachverständigen aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr ausüben. Damit ist der Kläger aber noch nicht berufsunfähig, denn dies wäre erst dann der Fall, wenn es keine andere Tätigkeit gäbe, die ihm sozial zugemutet werden könnte und für die er sowohl gesundheitlich als auch fachlich geeignet wäre.

Die Verweisbarkeit richtet sich dabei nach der Wertigkeit des bisherigen Berufes. Um sie festlegen zu können, ist in ständiger Rechtsprechung eine vierstufige Qualitätsgruppierung entwickelt worden (Leitberufe Vorarbeiter bzw. hochqualifizierter Facharbeiter, Facharbeiter, angelernter Arbeiter und ungelernter Arbeiter, vgl. z.B. BSG SozR 2200 § 1246 Nr.132, BSG Urteil vom 16.11.2000 - B 13 RJ 79/99 R). Maßgeblich ist für die Einstufung das Gesamtbild der Wert der Arbeit für den Betrieb (vgl. BSG SozR 3-2200 § 1246 Nrn.27, 33 m.w.N.).

Der Senat ist als Ergebnis der Beweisaufnahme überzeugt, dass der Kläger entgegen dem Berufungsvorbringen nicht als Facharbeiter einzustufen ist, sondern allenfalls als angelernter Arbeiter des unteren Bereiches (zur Unterscheidung oberer/unterer Bereich vgl. BSG SozR 3-2200 § 1246 Nr.45).

Der Kläger verfügt zwar über eine abgeschlossene Berufsausbildung als Landmaschinenmechaniker. Er hat sich jedoch von diesem Beruf freiwillig, insbesondere, ohne aus gesundheitlichen Gründen dazu gezwungen zu sein, gelöst, denn er hat bereits Anfang der 70iger Jahre Tätigkeiten als Bauarbeiter/Eisenflechter angenommen. Die endgültige Lösung ist jedenfalls 1974 erfolgt, als er eine Tätigkeit als Lagerarbeiter bei der Spedition K. angenommen und diese bis zur Schließung des Beschäftigungsbetriebes Ende 1996 nicht mehr aufgegeben hat.

Die somit maßgebliche Tätigkeit als Lagerarbeiter war nach dem mit den Beteiligten erörterten und von ihnen übereinstimmend zugrunde gelegten Lohntarifvertrag für die gewerblichen Arbeitnehmer des Speditions- und Transportgewerbe in Bayern (vom 10.05.1994) entsprechend der Arbeitgeberauskunft in Lohngruppe 3 einzuordnen. Dieser Tarifvertrag enthält eine nach Qualifikation gestufte Lohngruppierung, in welcher die Gruppe 1 die niedrigste, die Gruppe 7 die höchste darstellt. Die maßgebliche Gruppe 3 listet Tätigkeiten als Beifahrer, Gabelstaplerfahrer, Möbelpacker, Lager-, Speditions- und Transportarbeiter auf und verlangt gründliche Fachkenntnisse. Kraftfahrertätigkeiten (ohne IHK-Prüfung) werden in Lohngruppe 4 genannt, Berufskraftfahrertätigkeiten mit IHK-Prüfung in Lohngruppe 5. Erst die Lohngruppe 7 listet Betriebshandwerker mit Facharbeiterbrief. Aus dieser Stufung ergibt sich, dass der Kläger tariflich lediglich als angelernter Arbeiter einzuordnen ist.

Etwas anderes ergibt sich auch nicht daraus, dass der Kläger die Werkslok führen durfte, über den Gabelstaplerschein verfügte und technisches Gerät des Arbeitgebers betreut hat. Nach den glaubhaften Angaben des ehemaligen Niederlassungsleiters M. war die prägende Tätigkeit im Betrieb die des Lagerarbeiters, während die zusätzlichen vom Kläger ausgeübten Tätigkeiten nicht besonders ins Gewicht fielen. Zwar hat der Kläger auch Beschädigungen der Werkslok behoben, es handelte sich aber insoweit nicht um eine wesentliche, die berufliche Tätigkeit prägende Arbeit, denn zum einen war der Kläger nur mit der Beseitigung von Beschädigungen betraut, nicht jedoch mit den Aufgaben eines Betriebsschlossers, der auch Arbeiten an Motor und Getriebe, Steuerung und Elektrik vornimmt. Er hat deshalb in einem Teilbereich (Betreuung der Betriebslok), welcher nur einen unwesentlichen Anteil seiner Tätigkeit umfasst hat, nur zum Teil die Tätigkeiten eines Schlossers ausgeübt. Diese Nebenarbeiten waren deshalb für die Einordnung der Qualität der verrichteten Tätigkeit nicht maßgeblich. Insoweit steht die schriftliche Auskunft der Spedition K./Hauptstelle N. zurück hinter den orts- und sachnäheren und genaueren Angaben des vormaligen Niederlassungsleiters M ...

Zu weitergehenden Ermittlungen, insbesondere zur Einvernahme des vom Kläger angegebenen Zeugen D. besteht angesichts der tariflichen Eingruppierung und Bezahlung sowie der Angaben des vormaligen Niederlassungsleiters M. kein Anlass, zumal der Kläger trotz Hinweises im Erörterungstermin am 12.08. 2003 nichts dazu vorgebracht hat, dass die tarifliche Eingruppierung und Bezahlung durch den Arbeitgeber unzutreffend gewesen sein sollte.

Da der Kläger als Arbeitnehmer mit gründlichen Fachkenntnissen tariflich eingruppiert war, ist seine Tätigkeit nicht als ungelernte, sondern als angelernte Tätigkeit einzuordnen. Anhaltspunkte dafür, dass die Anlernzeit mehr als drei bis zwölf Monate betragen hätte, sind nicht ersichtlich. Insbesondere konnte der Kläger seine Qualifikationen als Lokführer sowie als Staplerfahrer ohne langdauernde Ausbildung, nämlich im Rahmen von nur kurzfristigen Zusatzqualifikationskursen erwerben.

Der Kläger kann somit sozial zumutbar auf Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes verwiesen werden. Dort ist er unter nur unwesentlichen qualitativen Einschränkungen noch vollschichtig einsetzbar wie die in erster Instanz gehörten Sachverständigen im Einklang mit den medizinischen Beurteilungen des Verwaltungsverfahrens festgestellt haben. Zwar leidet der Kläger an einem degenerativ betonten Cervikobrachialsyndrom bei ausgeprägter Neuroforamenstenosierung rechts mehr als links, Spinalkanaleinengung HWK 3/4 durch sekundärarthrotisch posttraumatische Anbauten mit Kompression des Myeloms rechts nach Kontusion 1995 ohne neurologische Ausfälle, an einem lokalen Lumbalsyndrom bei polyetagären degenerativen Veränderungen mit Protrusionen lumbal sowie an Grund- und Deckplatteneinbrüchen im Rahmen eines Morbus Scheuermann ohne neurologische Ausfälle, an chronischem Oberarmschmerzsyndrom beidseits nach Arbeitsunfall 1995 ohne morphologisches Korrelat im Bizepssehnenbereich beidseits und an einer Chondropathia patellae beidseits. Dies hat der Orthopäde Dr.S. zutreffend und im Wesentlichen übereinstimmend mit Dr.K. und mit den medizinischen Befunden des gesamten Verfahrens diagnostiziert. Hieraus resultiert wie Dr.S. ebenfalls in Übereinstimmung mit Dr.K. überzeugend dargestellt hat, eine vollschichtige Leistungsfähigkeit für nur noch leichte Arbeiten ohne Heben und Tragen über 10 kg, ohne Überkopfarbeiten, überwiegend ständig festes Zupacken oder Tätigkeiten in Armvorhalte, ohne Tätigkeiten in überwiegender Hocke und kniender Position sowie ohne ständiges Stehen, Arbeiten auf Leitern und Gerüsten.

Weitergehende qualitative Einschränkungen bestehen nicht, insbesondere keine Summierung außergewöhnlicher Leistungseinschränkungen oder eine Beschränkung der Wegefähigkeit. Weitere Aufklärungen des medizinischen Sachverhaltes waren nicht veranlasst, weil die in erster Instanz eingeholten Sachverständigengutachten ein im Wesentlichen stabiles (eingeschränktes) Leis- tungsvermögen ergeben hatten, ein Fortschreiten der Folgen des Unfalles aus dem Jahre 1999 nicht zu erkennen ist und das vom Kläger vorgelegte Attest des Dr.V. posttraumatische Nackenbeschwerden und cervikocephale Beschwerden - wie von Dr.S. festgestellt - aufgeführt hat und somit keinen Hinweis auf neue Erkrankungen oder einen veränderten Gesundheitszustand enthält.

Der Kläger ist damit weder berufs- noch erwerbsunfähig nach der bis 31.12.2000 geltenden Rechtslage und ebenso wenig erwerbsgemindert im Sinne der ab 01.01.2001 geltenden Rechtsnormen.

Die Berufung bleibt damit in vollem Umfang ohne Erfolg.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

Gründe, die Revision zuzulassen sind nicht ersichtlich (§ 160 Abs.2 Nrn.1 und 2 SGG).
Rechtskraft
Aus
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