L 13 RA 159/01

Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
13
1. Instanz
SG Nürnberg (FSB)
Aktenzeichen
S 3 RA 580/99
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 13 RA 159/01
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
B 4 RA 279/03 B
Datum
-
Kategorie
Urteil
I. Die Berufung gegen das Urteil des Sozialgerichts Nürnberg vom 29. Juni 2001 wird zurückgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten um die Höhe einer Versichertenrente nach langjähriger Beschäftigung, insbesondere wegen sogenannter multilateraler Zusammenrechnung von Versicherungszeiten.

Der 1936 geborene Kläger, am 01.04.1966 aus Mazedonien zugezogen, erwarb 1996 die deutsche Staatsangehörigkeit. Vom vom 01.03.1968 bis 31.03.1968 und vom 01.02.1970 bis zum 31.03. 1970 war er als Musiker in Österreich und anschließend wieder in Deutschland sozialversicherungspflichtig. Dazwischen arbeitete er noch vom 17.04.1970 bis 31.05.1970 in Dänemark.

In der Zeit 05.5.1969 bis 31.5.1969 vom 31.03.1970 bis 16.04. 1970 und vom 01.06.1970 bis zum 22.07.1970 bezog der Kläger in Deutschland Arbeitslosengeld. Anschließend entrichtete er ab 01.08.1970 Pflichtbeiträge an die Beklagte, zuletzt langjährig als Rechtsschutzsekretär. Insgesamt sind 383 deutsche und 120 Kalendermonate mazedonische Versicherungszeiten belegt.

Mit Vormerkungsbescheid vom 28.04.1997 stellte die Beklagte neben den deutschen Versicherungszeiten Tatbestände der Arbeitslosigkeit (Bearbeiterhinweis: "keine Anrechnung") in der Zeit vom 31.03.1970 bis 16.04.1970 und vom 01.06.1970 bis 22.07.1970 fest.

In ihrer Rentenauskunft vom 27.02.1998 führte die Beklagte die in Österreich und Dänemark entrichteten Pflichtbeiträge auf.

Auf den Antrag des Klägers bewilligte die Beklagte mit streitgegenständlichem Bescheid vom 05.03.1999 Altersrente für langjährig Versicherte nach Vollendung des 63. Lebensjahres ab dem 01.05.1999 (Leistungsfall vom 30.04.1999) in Höhe von 2357,25 DM (ohne Zuschuss zum Pflegeversicherungsbeitrag). Zur Anwendung über-/zwischenstaatlicher Vorschriften merkte die Beklagte an, die Rente werde unter Berücksichtigung des weitergeltenden Abkommens zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der sozialistischen Föderativen Republik Jugoslawien vom 12.10. 1968 (DJUSVA) festgestellt. Entgeltpunkte für die Beitragszeiten in Österreich und Dänemark fehlten wie auch für die oben genannten Zeiten der Arbeitslosigkeit.

Mit Bescheid vom 02.06.1999 erfolgte eine Neuberechnung der bewilligten Rente wegen eines Zuschusses zum Krankenversicherungsbeitrag.

Mit seinen dagegen am 18.03.1999 und 16.06.1999 erhobenen Widersprüchen beantragte der Kläger eine höhere Rente durch Berücksichtigung der in Österreich und Dänemark zurückgelegten Beitragszeiten (auch bei der Gesamtleistungsbewertung) und Anrechnungszeiten wegen Arbeitslosigkeit vom 31.03.1970 bis 16.04.1970 und vom 01.06.1970 bis 22.07.1970, welche die Beklagte mit Bescheid vom 27.02.1998 bereits anerkannt habe.

Mit Widerspruchsbescheid vom 10.11.1999 wies die Beklagte die Rechtsbehelfe des Klägers zurück. Die Wartezeit von 420 Monaten für langjährig Versicherte sei allein unter Berücksichtigung des DJUSVA erfüllt. Die Zeiten der Arbeitslosigkeit vom 31.03.1970 bis 16.04.1970 und vom 01.06.1970 bis 22.07.1970 könnten ebenfalls nicht in der deutschen gesetzlichen Rentenversicherung abgegolten werden, weil der Kläger nicht bei einem deutschen Arbeitsamt als Arbeitssuchender gemeldet gewesen sei und dementsprechend dem deutschen Arbeitsmarkt nicht zur Arbeitsvermittlung zur Verfügung gestanden habe.

Hiergegen hat der Kläger Klage beim Sozialgericht Nürnberg (SG) erhoben. Wegen des vom Kläger vorgebrachten Arbeitslosengeldbezugs hat die Beklagte sich insoweit berichtigt, als für die Anrechnungszeiten vom 31.03.1970 bis 16.04.1970 und vom 01.06.1970 bis 22.07.1970 das Erfordernis der Unterbrechung fehle. Diese Zeiten seien von Beschäftigungen in Österreich bzw. Dänemark umrahmt gewesen. Schließlich handele es sich bei der Zeit vom 31.03.1970 bis 16.04.1970 schon nach innerstaatlichem Recht um keine Anrechnungszeit, da sie nicht mindestens einen Kalendermonat umfasse (§ 58 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 SGB VI für Zeiten der Arbeitslosigkeit mit Leistungsbezug vor dem 01.01.1983). Weiter hat die Beklagte eine Lastenübernahme verneint. Zwar bestehe wegen der Beitragsdauer von weniger als zwölf Monaten kein eigenständiger österreichischer oder dänischer Rentenanspruch (vgl. Art. 48 Abs. 2 der Verordnung -VO 1408/71). Die Übernahme dieser Zeiten könne aber bei Anwendung des DJUSVA nicht erfolgen.

Durch Urteil vom 29. Juni 2001 hat das SG die Klage abgewiesen und sich der Argumentation der Beklagten angeschlossen. Ab 1982 sei in allen Sozialversicherungsabkommen der multilaterale Effekt ausgeschlossen worden. In diesem Sinne sei auch das schon zuvor abgeschlossene DJUSVA zu interpretieren.

Hiergegen hat der Kläger Berufung zum Bayer. Landessozialgericht (LSG) eingelegt. Zwischenzeitlich gewährt die Beklagte mit Bescheid vom 22.10.2001 Regelaltersrente ab 01.07.2001 in Höhe von 2482,65 DM (ohne Zuschüsse). Dabei sind sechs Monatsbeiträge in Österreich und Dänemark mit 0,7758 Entgeltpunkten angerechnet und bewertet. Mit Teilabhilfebescheid vom 01.02. 2002 wird zusätzlich ein Monat Arbeitslosigkeit vom 01.06.1970 bis 30.06.1970 mit 0,0736 Entgeltpunkten berücksichtigt. Die Beklagte widersetzt sich der Einbeziehung dieser Bescheide in das Berufungsverfahren.

Der Kläger beantragt,

die Beklagte unter Aufhebung des Urteils des Sozialgerichts Nürnberg vom 29.06.2001 sowie Abänderung des Bescheides vom 05.03.1999 und 02.06.1999 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 10.11.1999 zu verurteilen, die in Österreich vom 01.03.1968 bis 31.03.1968 und vom 01.02.1970 bis 31.03.1970 und in Dänemark vom 17.04.1970 bis 31.05.1970 zurückgelegten Beschäftigungszeiten für die Zeit vom 01.05.1999 bis 30.06.2001 rentensteigernd zu berücksichtigen und die Zeiten vom 31.03.1970 bis 16.04.1970 und vom 01.06.1970 bis 22.07.1970 als Anrechnungszeit wegen Arbeitslosigkeit festzustellen und entsprechend höhere Rente ab 01.05.1999 bis 30.06.2001 zu gewähren und die Revision zuzulassen.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Hinsichtlich weiterer Einzelheiten wird zur Ergänzung des Sach- und Streitstandes auf den Inhalt der Akten beider Instanzen und der Beklagten Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die ohne Zulassung (§ 144 Abs. 1 Satz 2 Sozialgerichtsgesetz - SGG -) statthafte Berufung ist form- und fristgerecht eingelegt (§§ 143, 151, 153 Abs. 1, 87 Abs. 1 Satz 2 SGG), hat aber in der Sache keinen Erfolg.

Zulässiger Streitgegenstand sind nur die Bescheide vom 05.03. 1999 und 02.06.1999 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 10.11.1999. Die Bescheide vom 22.10.2001 und vom 01.02.2002 sind weder kraft Gesetzes noch durch Klageänderung Gegenstand des Berufungsverfahrens geworden, so dass hierüber nicht wie über eine Klage zu entscheiden ist. Gemäß § 96 Abs. 1 SGG wird ein neuer Verwaltungsakt nach Klageerhebung Gegenstand des Verfahrens, wenn dadurch der angefochtene Bescheid abgeändert oder ersetzt wird. Dies ist bei dem neuen Bescheid über Regelaltersrente vom 22.10.2001 nicht der Fall. Vielmehr regelt dieser Bescheid das subjektive Recht des Klägers auf Leistungen wegen Alters ab dem Zeitraum vom 01.07. 2001. Von diesem Zeitpunkt an tritt, wie die Beklagte selbst dem Wortlaut nach ausführt, die Regelaltersrente "an Stelle der bisherigen Rente". Damit besteht nur ein sachlicher (Folgezeitraum im selben Sozialversicherungsverhältnis), kein rechtlich gestaltender Zusammenhang. Ein solcher führt nur aus Gründen der Prozessökonomie und im Einverständnis der Beteiligten in analoger Anwendung von § 96 SGG zur Einbeziehung in das Verfahren (Meyer-Ladewig, SGG, 7. Aufl., Rdnrn. 10, 11a). Es liegt auch keine zulässige Klageerweiterung vor. Weder hat die Beklagte darin eingewilligt (§ 99 Abs. 1, 1. Alternative SGG) noch hält der Senat eine solche Änderung für sachdienlich (§ 99 Abs. 1, 2. Alternative SGG). Die Klageänderung würde hier dazu führen, dass der Rechtsstreit auf eine völlig neue Grundlage, einen anderen Versicherungsfall, gestützt wird, und dass zusätzlich neu entstandene Rechtsprobleme zur Frage des Beginns der Regelaltersrente eventuell unter Beachtung eines sozialrechtlichen Herstellungsanspruchs gelöst werden müssten. Die Rechtsansicht des Klägers, dass es nur ein Recht auf Rente wegen Alters gebe und deswegen lediglich eine Ergänzung des Klagegegenstandes vorliege, trifft nicht zu. Zu Unrecht beruft er sich auf die Entscheidung des BSG vom 02.08.2000 (SozR 3-2600 § 100 Nr. 1). Dort ist zwar ausgeführt, dass das SGB VI keine verschiedenartigen Rechte auf Rente wegen Alters eingeführt habe, aber auch deutlich betont, dass damit keine Aufgabe des Versicherungsprinzips und der Rechtsfigur des Versicherungsfalles erfolge. Vielmehr könnten sich versicherungsrechtliche subjektive Rechte auf Rente ihrer Art nach jeweils nach dem Rechtsgrund, dessentwegen die Versicherung zahlen müsse, nach dem Versicherungsgegenstand und dem Sicherungsziel sowie nach dem Zweck der Versicherungsleistung unterscheiden (a. a. O. S. 17). Das bedeutet im Fall des Klägers, dass durch die Ausübung seines Gestaltungsrechtes mit der Antragstellung auf Rentenleistung wegen langjähriger Versicherung ein gegenüber dem unabhängig von einem Antrag entstehenden subjektiven Recht auf Regelaltersrente eine völlig andere Sach- und Rechtslage gegeben ist.

Der Anspruch des Klägers auf Rente wegen langjähriger Versicherung richtet sich wegen des am 24.03.1999 vollendeten 63. Lebensjahres und des schon zuvor gestellten Rentenantrags noch nach § 36 SGB VI i. d. F. des Rentenreformgesetzes 1992. Danach haben Versicherte Anspruch auf Altersrente, wenn sie das 63. Lebensjahr vollendet und die Wartezeit von 35 Jahren erfüllt haben.

Die Wartezeit von 420 Monaten (vgl. § 51 Abs. 3 SGB VI) erfüllt der Kläger mit seinen 383 Kalendermonate deutscher Versicherungszeiten alleine nicht, unabhängig von der Frage, ob die strittigen vier Monate der Arbeitslosengeldzahlung durch deutsche Arbeitsämter dazuzählen. Daher hat die Beklagte zu Recht unter Anwendung des DJUSV nach einem Versicherungsfall mit der Voraussetzung der langen Wartezeit von 35 Jahren durch Zusammenrechnung der 383 Monate deutschen und 120 Monate mazedonischen Versicherungszeiten geleistet. Denn neben dem nationalen Recht hat die deutsche Rentenversicherung über den persönlichen und räumlichen Geltungsbereich der Sozialversicherung (§ 3 SGB IV) hinausgehend das supranationale oder bilaterale Recht als weitere Rechtsquelle zu beachten (vgl. § 6 SGB IV).

Auch wenn Mazedonien seit dem 17.09.1991 nicht mehr zur Bundesrepublik Jugoslawien gehört, haben sich die Bundesrepublik Deutschland und Mazedonien als Nachfolgestaaten durch Notenwechsel darauf verständigt, dass in Bezug auf ihre jeweiligen Hoheitsgebiete und ihre Staatsangehörigen das DJUSVA vom 12.10.1968 und der Vertrag vom 10.03.1956 so lange weiter anzuwenden sind, bis beide Seiten etwas Abweichendes vereinbaren (siehe Bekanntmachung vom 26.01.1994, BGBl. II, S. 326). Das DJUSVA enthält aber keine Drittstaatenbegünstigung. Weder gebietsmäßig (vgl. Art. 1 des Abkommens) noch persönlich (Art. 3) werden andere Staaten oder in anderen Staaten zurückgelegte Zeiten gleichgestellt. Vielmehr verbietet sogar die Abwehrklausel des Art. 2 Abs. 2 DJUSVA eine abkommensübergreifende (multilaterale) Zusammenrechnung. Danach sind Rechtsvorschriften im Sinne des Art. 2 Abs. 1 DJUSVA nicht diejenigen, die sich für einen Vertragsstaat aus zwischenstaatlichen Verträgen oder überstaatlichem Recht ergeben oder zu deren Ausführung dienen, soweit sie nicht Versicherungslastregelungen enthalten. Früher wurden aber derartige Regelungen nur als Abwehrklausel gegenüber der Einbeziehung weiterer Verträge durch den Vertragspartner verstanden. Dies bedeutet beispielsweise, dass die Beklagte keinen Versicherungsverlauf des mazedonischen Sozialversicherungsträgers anerkennen müsste, in dem neben den dortigen Beschäftigungszeiten auch diejenigen in Dänemark und Österreich aufgeführt wären (es sei denn mit der Ausnahme einer Lastenübernahme, z. B. von Minizeiten). Aus der nationalen Sicht des deutschen Sozialversicherungsträgers war jedoch eine multilaterale Zusammenrechnung möglich. Damals wurden supra -bzw. bilateral erworbene Rechtspositionen als in den deutschen Rechtsbestand integriert angesehen (Transformation in das innerstaatliche Recht durch die jeweiligen Zustimmungsgesetze, vgl. BSGE 34, 90; 51, 5; 57, 23) und verlangten die Zusammenrechnung mit weiteren bilateral erworbenen Rechtspositionen. Spätestens seit Geltung des Schlussprotokolls (am 30.06.1982) zum Dritten Zusatzabkommen zum deutsch-österreichischen Vertrag vom 29.08.1980 (BGBl 1982 II, S. 414) wird jedoch eine über dem nationalen Recht stehende Sperre völkerrechtlicher Art gegen die Verknüpfung mehrerer Abkommenszeiten angenommen und damit vom Ausschluss einer multilateralen Zusammenrechnung ausgegangen (BSG SozR 3-6858 Nr. 1 und Nr. 2). Die Zusammenschaltung mehrerer bilateraler Sozialversicherungsabkommen durch den nationalen Rentenversicherungsträger kann seither nur dann vorgenommen werden, wenn schon ratifizierte mehrseitige Abkommen wie z.B. das Übereinkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland, dem Fürstentum Liechtenstein, der Republik Österreich und der Schweizerischen Eidgenossenschaft im Bereich der Sozialen Sicherheit - Dachabkommen - vom 09.12.1977 (BGBl II 1980, S. 796) dies vorschreiben. Beim Abschluss neuer Abkommen ist sonst im Regelfall der Ausschluss der Drittanrechnung ausdrücklich vertraglich festgeschrieben und damit völkerrechtlich verbindlich festgelegt worden (beispielsweise im Schlussprotokoll zum Dachabkommen in Art. 2 Abs. 2: "Sind außer den Voraussetzungen für die Anwendung des Übereinkommens auch die Voraussetzungen für die Anwendung eines anderen Abkommens oder einer überstaatlichen Regelung erfüllt, so lässt der deutsche Träger bei der Anwendung des Übereinkommens das andere Abkommen oder die überstaatliche Regelung unberücksichtigt, soweit diese nichts anderes bestimmen").

Diese Änderung im Völkerrecht in Bezug auf Deutschland gilt auch für das im Falle des Klägers anwendbare Sozialversicherungsabkommen mit Jugoslawien/Mazedonien (DJUSVA). Die Enttäuschung der bis zu dieser Rechtsänderung bestehenden Erwartung des Klägers, bei jedem Versicherungsfall alle erworbenen Zeiten angerechnet zu erhalten, ist nicht zu kompensieren. Grundsätzlich ist es schon zweifelhaft, ob die in Sozialversicherungsverträgen vereinbarte wechselseitige Gleichstellung von Versicherungszeiten für die Berücksichtigung bei Wartezeitregelungen überhaupt unter den Schutzbereich des Art. 14 Grundgesetz (GG) fällt. Ein vom innerstaatlichen Gesetzgeber zu berücksichtigendes Eigentumsrecht hinsichtlich der im Ausland zurückgelegten Versicherungszeiten besteht jedenfalls nicht. Im übrigen könnten solche Versicherungszeiten allenfalls eigentumsrechtlich geschützt sein, soweit überhaupt die Abkommen eine Sicherung dieser Ansprüche vorsehen. Im DJUSVA (Art. 43 Abs. 2) ist eine Regelung allein über die Sicherung bereits erworbener Ansprüche bei Kündigung des Abkommens enthalten. Diese Vorschrift bezieht sich nur auf bereits erworbene Ansprüche, nicht schon auf Anwartschaften.

In leistungsrechtlicher Hinsicht könnte die "Zusammenrechnung" versicherungsrechtlicher Tatbestände in Mazedonien, Deutschland, Österreich und Dänemark ohnehin nur bei den sog. Minizeiten (Kleinstzeiten im Umfang von weniger als zwölf Monaten, vgl. VO Nr. 1408/71 Art. 48 Abs. 2) zu einer Erhöhung der national zu erbringenden Leistung führen. Denn sowohl das DJUSVA (vgl. Art. 25 Abs. 1) wie auch die VO (EWG) Nr. 1408/71 (Art. 45) ordnen eine Berücksichtigung der nach den Rechtsvorschriften jedes anderen Mitgliedstaats zurückgelegten Versicherungszeiten nur für den Erwerb des Anspruchs auf Leistungen an, nicht aber für die Berechnung der Leistung selbst. Im Falle des Klägers bedeutet dies, dass nur bei einem Versicherungsfall, der auf einer aus deutschen und dänischen bzw. österreichischen entstandenen Anwartschaft beruht, auch die Lastenübernahme von ausländischen Kleinstzeiten von weniger als 12 Monaten durch den deutschen Versicherungsträger erfolgt. Dies ist beim Kläger erst bei der Regelaltersrente gegeben, die zwar nur eine Wartezeit von 60 Kalendermonaten erfordert, aber erst ab Vollendung des 65. Lebensjahres geleistet wird (§ 35 SGB VI). Wegen der oben angeführten Rechtsnatur des Versicherungsfalles im Verhältnis zum subjektiven Recht auf Leistungen besteht auch kein Hindernis, beim Kläger - entgegen dessen Vorbringen, dass es nur ein Recht auf Rente gebe - einen weiteren Versicherungsfall, wie von der Beklagten mit den nicht streitgegenständlichen Bescheiden vom 22.10.2001 und 01.02.2002 vorgenommen, festzustellen. Dieser Versicherungsfall ist dann gleichzeitig auch ein solcher nach dem DJUSVA, weil auch insoweit die kleine Wartezeit von 60 Kalendermonaten erfüllt ist. Daher kommt es, insbesondere was die Anwendung von Ausbildungszeiten betrifft, im Ergebnis bei der hier nicht streitgegenständlichen Regelaltersrente tatsächlich zu einer multilateralen Zusammenrechnung.

Die Berücksichtigung von Anrechnungszeiten erfolgt unter denselben, oben genannten Maßstäben. Die Zeit vom 31.03.1970 bis 16.04.1970 wäre im übrigen schon nach innerstaatlichem Recht keine Anrechnungszeit, da sie nicht mindestens einen Kalendermonat umfasst (§ 58 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 SGB VI). Bei Zeiten, für die nach dem Recht der deutschen gesetzlichen Rentenversicherung - hier in bezug auf eine Beschäftigung oder Tätigkeit, die von Arbeitslosigkeit unterbrochen wird (§ 58 Abs. 2 SGB VI) - Versicherungspflicht vorausgesetzt wird, kann es sich grundsätzlich nur um eine vom Recht der Bundesrepublik Deutschland angeordnete - regelmäßig mit Beitragspflicht verbundene - Versicherungspflicht handeln (allg. Meinung, vgl. z.B. BSG SozR Nr. 48 zu § 1259 RVO; SozR 5770 Art. 2 § 9a Nr. 14 S. 49). Wie schon bei der Berücksichtigung von vertraglich gleichgestellten Zeiten zum Rechtserwerb selbst gilt aber auch bei der Feststellung der Höhe des Anspruchs das Gleichstellungsgebot des Art. 25 Abs. 1 DJUSVA, aber nur für insoweit bilateral erworbene Anwartschaften. Auch hierbei ist eine multilaterale Zusammenrechnung nicht erlaubt. Bei den strittigen Zeiträumen des Bezugs von Arbeitslosengeld waren davor oder danach Versicherungszeiten jeweils in Österreich und Dänemark, nicht aber in Mazedonien gelegen. Sie sind daher zurecht nicht als beitragsfreie bzw. beitragsgeminderte Zeiten im Rahmen der Gesamtleistung bewertet. Aus den genannten Gründen können damit die Beschäftigungszeiten in Österreich und Dänemark auch nicht als Überbrückungstatbestand (vgl. BSG SozR 3-2600 § 58 Nr. 7, VDR- Kommentar § 58 Anm. 104) bei der Anwendung des DJUSVA angesehen werden. Andernfalls würde der - als solcher nicht leistungssteigernde - Überbrückungstatbestand stärker bewertet als die durch den Ausfalltatbestand unterbrochene versicherungspflichtige Beschäftigung oder Tätigkeit, die, wie ausgeführt, nach deutschem Recht verbracht sein muss.

Auch bei ausschließlicher Betrachtung nach supranationalem Recht ist kein Anspruch des Klägers auf Rente für langjährig Versicherte gegeben. Der Kläger erfüllt zwar die Voraussetzungen des persönlichen (deutsche Staatsangehörigkeit seit Dezember 1996; Art. 2 VO Nr. 1408/71) und des zeitlichen Geltungsbereiches der VO (EWG) Nr. 1408/71 (Rückwirkung der Bestimmungen des Europäischen Gemeinschaftsrechts auf Versicherungszeiten vor ihrem Inkrafttreten in den Ländern Dänemark und Österreich bei ihrem Beitritt zur EG gemäß Art. 94 Abs. 2 VO 1408/71). Die österreichischen und die dänischen Beitragszeiten könnten damit als Minibeitragszeiten (siehe oben) berücksichtigt werden (Sonderfall des Zusammenrechnungsgebots gemäß Art. 38). Damit kommt es aber zu keiner Wartezeit von 35 Jahren, zumal, wie oben ausgeführt, die multilaterale Zusammenrechnung zumindest zu dem Zeitpunkt, in dem der Kläger das 63. Lebensjahr vollendet hat, für den deutschen Rechtskreis keine Anwendung findet.

Auch aus formalrechtlichen Positionen kann der Kläger keine höhere Leistung herleiten. Die Rentenauskunft vom 27.02.1998 trifft keine gestaltende Regelung im Sozialversicherungsverhältnis und ist mithin kein Verwaltungsakt (vgl. § 109 Abs. 4 Satz 2 SGB VI). Es handelt es sich dabei um eine sonstige Leistung des Versicherungsträgers im Rahmen der allgemeinen Verpflichtung zur Beratung ( §§ 13 bis 15 SGB I).

Auch die im Rahmen eines Verwaltungsaktes rechtsverbindliche Vormerkung (§ 149 Abs. 5 SGB VI) sagt keine bestimmte Leistung im Sinne einer Zusicherung (§ 34 SGB X ) zu. Denn auch hier entscheidet der Versicherungsträger über die Anrechnung und Bewertung der im Versicherungsverlauf enthaltenen Daten erst bei Feststellung einer Leistung. Daher erstreckt sich die Bindungswirkung des Bescheides vom 28.04.1997 nur auf die Feststellung der darin enthaltenen rentenrechtlichen Daten, soweit sie sechs Jahre zurückliegen. Was die Zusätze "keine Anrechnung" bei den strittigen Zeiten der Arbeitslosigkeit betrifft, kann der Kläger schon nach deren Inhalt nicht verlangen, dass im Leistungsbescheid eine Anrechnung stattfindet. Dies gilt erst recht für die in der Vormerkung nicht aufgeführten ausländischen Zeiten in Österreich und Dänemark.

Das SG hat daher zurecht entschieden, dass die Klage gegen die Bescheide vom 05.03.1999 und 02.06.1999 abzuweisen ist. Die Berufung ist zurückzuweisen.

Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten (§ 193 SGG).

Gründe für die Zulassung der Revision sind nicht ersichtlich (§ 160 Abs. 2 Nrn. 1 und 2 SGG).
Rechtskraft
Aus
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