L 1 RA 240/02

Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
1
1. Instanz
SG München (FSB)
Aktenzeichen
S 11 RA 358/98
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 1 RA 240/02
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
I. Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts München vom 16. September 2002 wird zurückgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Streitig ist eine höhere Altersrente unter Anerkennung von rentenrechtlichen Zeiten.

Der 1933 in B./Westpreußen geborene Kläger ist nach seinen Angaben am 31.10.1947 in die damalige sowjetische Besatzungszone (jetzt: Beitrittsgebiet bzw. neue Bundesländer) und 1951 in die Bundesrepublik Deutschland zugezogen, er besitzt den Vertriebenenausweis A. Im Antrag vom 6.8.1996 auf Rente wegen Arbeitslosigkeit gab er u.a. folgende Zeiten an:

01.09.1945 - 27.09.1947 Kutscher, Gut von K. in J. , Kreis Belgard 27.09.1947 Vertreibung aus Polen
01.11.1947 - 21.06.1949 Schulausbildung
16.09.1966 - 20.12.1966 arbeitsunfähig krank
08.02.1967 - 05.04.1967 arbeitsunfähig krank
26.04.1967 - 22.05.1967 arbeitsunfähig krank
24.05.1967 - 05.07.1967 arbeitsunfähig krank

Mit streitigem Bescheid vom 22.09.1997 bewilligte die Beklagte Altersrente wegen Arbeitslosigkeit ab 01.08.1996 (Zahlbetrag ab 01.11.1997: 2.290,65 DM). Als rentenrechtliche Zeiten wurden u.a. abgelehnt:
01.01.1945 - 31.12.1946 keine Anerkennung als Ersatzzeit, da sie vor Vollendung des 14. Lebensjahres liegt
01.09.1945 - 27.09.1947 keine Anerkennung als Beschäftigungszeit, da sie vor Vollendung des 16. Lebensjahres liegt
01.11.1947 - 17.02.1949 keine Anerkennung als Anrechnungszeit, weil die Ausbildung vor Vollendung des 17. Lebensjahres zurückgelegt worden ist
16.09.1966 - 20.12.1966 keine Anerkennung als Anrechnungszeit,
08.02.1967 - 05.04.1967 weil eine versicherte Beschäftigung
26.04.1967 - 05.07.1967 oder selbständige Tätigkeit nicht unterbrochen worden ist;

Mit weiterem Bescheid vom 31.10.1997 berechnete die Beklagte die Rente neu und gewährte ab 07.10.1997 einen Zuschuss zur Kranken- und Pflegeversicherung (Zahlbetrag ab 01.12.1997: 2.473,69 DM plus Zuschuss von insgesamt 185,53 DM = 2.659,22 DM).

Im Widerspruchsverfahren begehrte der Kläger die Anerkennung der abgelehnten Zeiten. In den ehemaligen Ostgebieten sei deutschen Kindern ein Schulbesuch verboten gewesen, sie seien vielmehr zwangsweise zu Arbeiten herangezogen worden. Die Zeit von 11/47 bis 17.02.1949 sei anzuerkennen, da die Schule in verkürzter Zeit habe abgeschlossen werden müssen. Auch die Zeit vom 16.09.1966 bis 24.07.1967 sei anzuerkennen, da er in dieser Zeit Krankengeld vom D. erhalten habe.

Mit Widerspruchsbescheid vom 17.02.1998 wies die Beklagte den Widerspruch zurück. Die Anerkennung der Zeit vom 01.01.1945 bis 30.6.1945 als Ersatzzeit nach § 250 Abs. 1 Nr. 1 SGB VI scheitere am damaligen Alter des Klägers von 11 - 12 Jahren, da das Gesetz die Vollendung des 14. Lebensjahres verlange. Die Zeit vom 01.07.1945 bis 27.09.1947 könne nicht anerkannt werden, da Beschäftigungszeiten erst mit Vollendung des 16. Lebensjahres angerechnet werden könnten. Diese Altersgrenze gelte auch für die Berücksichtigung einer schulischen Ausbildung nach § 58 Abs. 1 Nr. 4 SGB VI, so dass die geltend gemachte Zeit vom 01.11.1947 bis 17.02.1949 nicht anerkannt werden könne. Ab Vollendung des 16. Lebensjahres (hier: 18.02.1949 - 21.06.1949) sei die Schulausbildung gespeichert. Eine Anrech-nung der unstreitigen Zeit der Arbeitsunfähigkeit vom 16.09. 1966 bis 24.07.1967 komme nicht in Betracht, da die versicherungspflichtige Beschäftigung nicht unterbrochen worden sei. Die letzte Beschäftigung vor der Arbeitsunfähigkeit ende am 25.06.1966, dann bestehe eine Lücke von mehr als einem Monat, hier vom 26.06.1966 bis 15.09.1966.

Seine zum Sozialgericht München (SG) erhobene Klage hat der Kläger im Wesentlichen auf sein bisheriges Vorbringen gestützt. Es sei ungerecht, wenn Kindern der Schulbesuch verwehrt werde und sie Zwangsarbeit leisten müssten, andererseits Abgeordnete und Bürgermeister schon nach einer Amtsperiode horrende Versorgungsbeträge erhielten. Auch unter Berücksichtigung des Gesetzes über die Entschädigung von Zwangsarbeitern müsse die Zeit vom 01.01.1945 bis 17.02.1949 höher bewertet und als Wiedergutmachung entschädigt werden. Die Regelung, dass ein Arbeitsverhältnis dann noch unterbrochen sei, wenn ein Versicherte nach der letzten Beschäftigung innerhalb eines Monats arbeitsunfähig werde, gelte für ihn nicht, da er im maßgeblichen Zeitraum (16.09.1966 - 24.07.1967) privat krankenversichert gewesen sei.

Durch Gerichtsbescheid vom 16.09.2002 hat das SG die Klage abgewiesen. Die Zeit vom 01.01.1945 bis 30.06.1945 könne nicht als Ersatzzeit anerkannt werden, da der am 18.02.1933 geborene Kläger zu diesem Zeitpunkt das nach § 250 SGB VI geforderte 14. Lebensjahr noch nicht vollendet habe. Die geltend gemachte Zeit als Kutscher (01.07.1945 - 27.9.1947) könne mangels Vollendung des 16. Lebensjahres nicht als Beschäftigungszeit anerkannt werden. Maßgeblich sei hier § 16 FRG (in der bis 31.12. 1996 geltenden Fassung), der auch für in Polen zurückgelegte Zeiten anwendbar sei (Art. 4 Abs. 2 des deutsch-polnischen Sozialversicherungsabkommens vom 09.10.1975, DPSVA 1975, i.V.m. Art. 27 DPSVA 1990, das bei Wohnsitznahme in Deutschland bis zum 01.10.1991 anwendbar bleibt). Die geltend gemachte Zeit vom 01.01.1947 bis 17.02.1949 sei als schulische Ausbildung nach § 58 Abs. 1 Nr. 4 SGB VI erst nach Vollendung des 16. Lebensjahres anrechenbar, was beim Kläger erst ab 18.02.1949 eingetreten sei. Ebenso wenig sei die Zeit von 16.09.1966 bis 24.07.1967 anrechenbar, da eine versicherte Beschäftigung nicht unterbrochen worden sei (vgl. § 58 Abs. 1 Nr. 1, Abs.3 SGB VI). Die letzte versicherungspflichtige Tätigkeit sei am 26.06.1966 beendet worden, die Zeit der Arbeitsunfähigkeit habe erst am 16.09.1966 begonnen. Damit sei eine versicherungspflichtige Beschäftigung nicht unterbrochen worden.

Die zum Bayer. Landessozialgericht eingelegte Berufung ("Widerspruch") hat der Kläger nicht begründet. Auch die gerichtliche Anfrage vom Juli 2003, ob in der Zeit vom 26.06.1966 bis 15.09.1966 anschlusswahrende Tatbestände vorgelegen hätten, ist nicht beantwortet worden.

Der Kläger beantragt sinngemäß, den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts München vom 16.09.2002 aufzuheben und die Beklagte unter Abänderung der Bescheide vom 22.09.1997 und 31.10.1997 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 17.02.1998 zu verurteilen, die Zeiten vom 01.01.1945 bis 30.06.1945, vom 01.07.1945 bis 27.09.1945, vom 01.11.1947 bis 17.02.1949 sowie vom 16.09.1966 bis 24.07.1967 als rentenrechtliche Zeiten anzuerkennen und die Altersrente wegen Arbeitslosigkeit ab 01.08.1996 neu festzustellen.

Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen.

Beigezogen und Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren die Prozessakten beider Rechtszüge sowie die Verwaltungsakten der Beklagten. Auf ihren Inhalt wird zur Ergänzung des Tatbestandes Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die gemäß §§ 143, 151 SGG zulässige Berufung ist nicht begründet. Das SG hat zu Recht entschieden, dass dem Kläger weder weitere rentenrechtliche Zeiten anerkannt werden können noch eine höhere Altersrente festzustellen ist.

Der Senat weist die Berufung aus den Gründen der angefochtenen Entscheidung als unbegründet zurück und sieht bis auf das Folgende von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe nach § 153 Abs. 2 SGG ab. Dies gilt für die geltend gemachten Ersatzzeiten (01.01.1945 - 30.06.1945) nach § 250 SGB VI, die geltend gemachten Beschäftigungszeiten nach § 16 FRG i.V.m. Art. 4 Abs. 2 DPSVA 1975 sowie Art. 27 DPSVA 1990, für die geltend gemachten Zeiten der schulischen Ausbildung (01.11.1947 - 17.02.1949) nach § 58 Abs. 1 Nr. 4 SGB VI und schließlich auch für die beanspruchten Zeiten der Arbeitsunfähigkeit wegen Krankheit (16.09.1966 - 24.07.1967) nach § 58 Abs.1 Nr. 1 SGB VI.

Der Zeitraum vom 16.09.1966 bis 24.07.1967 kann auch nicht als Anrechnungszeit wegen Arbeitsunfähigkeit nach § 58 Abs.1 Satz 1 Nr. 1 SGB VI anerkannt werden, weil in der als Lücke gekennzeichneten Zeit vom 26.06.1966 bis 15.09.1966 keine Überbrückungstatbestände im Sinne des § 58 Abs. 2 SGB VI zurückgelegt worden sind. Erforderlich dafür sind anschlusswahrende Tatbestände (z.B.: Arbeitslosigkeit, versicherungsfreie Beschäftigung/Tätigkeit bis zu 6 Monaten), die den zeitlichen Zusammenhang zu der ab 16.09.1966 sich anschließenden Arbeitsunfähigkeit herstellen könnten. Solche Tatbestände sind aus dem gesam-ten Akteninhalt nicht ersichtlich. Die Anfrage des Senats hat der Kläger nicht beantwortet.

Mögliche Defizite im Beweisergebnis gehen zu Lasten des Klägers. Er hat die Berufung trotz mehrfacher Anmahnung nicht begründet, auch nicht nach Ladung zur mündlichen Verhandlung. Die sich hieraus ergebenden Folgen hat der Kläger zu tragen. Dies entspricht dem Grundsatz, dass jeder Beteiligte die Beweislast für die Tatsachen trägt, die den von im geltend gemachten Anspruch begründen (sog. objektive Beweislast, vgl. Meyer-Ladewig, SGG, 7. Auflage 2002, § 103, Rdnr. 13, 15, 18, 19 ff.).

Nach alledem ist die Entscheidung des SG nicht zu beanstanden und die Berufung zurückzuweisen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG

Gründe, die Revision nach § 160 Abs. 2 SGG zuzulassen, sind nicht ersichtlich.
Rechtskraft
Aus
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