L 6 RJ 207/02

Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
6
1. Instanz
SG Landshut (FSB)
Aktenzeichen
S 12 RJ 467/98 A
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 6 RJ 207/02
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
I. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Landshut vom 7. November 2001 wird zurückgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Streitig ist der Anspruch des verstorbenen Versicherten auf eine Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit, hilfsweise - ab 01.01.2001 - auf eine Rente wegen Erwerbsminderung.

Der Versicherte, der 1944 geboren und Staatsangehöriger der ehemaligen Bundesrepublik Jugoslawien war, wies in seiner Heimat vom 05.05.1960 bis 04.09.1969 mit Unterbrechungen und vom 30.10.1981 bis 01.11.1986 sowie vom 10.11.1987 bis 07.11.1995 ohne Unterbrechungen Pflichtbeitragszeiten in der gesetzlichen Rentenversicherung auf. In der Bundesrepublik Deutschland war er vom 16.10.1969 bis 26.02.1981 versicherungspflichtig beschäftigt; hieran schloss sich eine Zeit der Arbeitsunfähigkeit wegen Krankheit bis 03.04.1981 an. Nach seiner Rückkehr in die damalige Sozialistische Föderative Republik Jugoslawien (SFRJ) war der Versicherte seinen Angaben zufolge dort vom 30.10.1981 bis 01.11.1986 als selbständiger Gastwirt erwerbstätig; anschließend - bis zur Aufnahme der abhängigen Beschäftigung am 10.11.1987 - war er beim jugoslawischen Arbeitsamt arbeitslos gemeldet. Seit 1996 bezog der Versicherte jugoslawische Invalidenrente.

Mit Bescheid vom 18.11.1997 und Widerspruchsbescheid vom 05.03. 1998 lehnte die Beklagte den am 09.06.1995 gestellten Antrag des Versicherten auf Zahlung von Rente wegen Erwerbs- bzw. Berufsunfähigkeit ab. Der Versicherte habe keinen Anspruch auf Rente wegen Berufsunfähigkeit gemäß § 43 Abs. 1 Satz 1 SGB VI in der bis 31.12.2000 geltenden alten Fassung (- a.F. -), da er nach den zu seinem Gesundheitszustand und beruflichen Leistungsvermögen sowie zu seinem beruflichen Werdegang getroffenen Feststellungen nicht berufsunfähig im Sinne des zweiten Absatzes dieser Vorschrift sei; er habe auch keinen Anspruch auf Rente wegen Erwerbsunfähigkeit nach § 44 Abs. 1 Satz 1 SGB VI (gültig bis 31.12.2000), da er erst recht nicht erwerbsunfähig nach Absatz 2 dieser Vorschrift sei.

Gesundheitszustand und berufliches Leistungsvermögen entnahm die Beklagte einem in N. erstatteten Rentengutachten und weiteren medizinischen Unterlagen aus der Heimat des Versicherten, vor allem aber dem Gutachten des Internisten/Sozialmedizin Dr. G. vom 29.10.1997, das auf einer dreitägigen stationären Untersuchung des Versicherten in der Ärztlichen Gutachterstelle Regensburg beruhte. Dr. G. hatte beim Versicherten eine chronische Leberentzündung (Hepatitis B), Hals- und Lendenwirbelsäulenbeschwerden bei Abnützungserscheinungen sowie ein Krampfadernleiden festgestellt und den Versicherten bei leichten Arbeiten für vollschichtig leistungsfähig erachtet.

Bezüglich des beruflichen Werdegangs des Versicherten und seiner hieraus zu entnehmenden Verweisbarkeit auf den allgemeinen Arbeitsmarkt stützte sich die Beklagte auf seine Angaben, er habe in der SFRJ eine Berufsausbildung zum Kellner zurückgelegt und habe in Deutschland zuletzt bei der Firma B. am Fließband bei der Herstellung von Dynamomaschinen gearbeitet.

Mit der am 24.03.1998 zum Sozialgericht Landshut (SG) erhobenen Klage verfolgte der Versicherte seinen Rentenanspruch weiter. Zur Begründung legte er ärztliche Unterlagen vor.

Das SG zog die Verwaltungsakten der Beklagten bei und erholte sodann medizinische Sachverständigengutachten von dem Facharzt für Neurologie und Psychiatrie, Psychotherapie Dr. R. (Gutachten vom 15.11.1999), von dem Arzt für Orthopädie und Rheumatologie Dr. S. (Gutachten vom 16.11.1999) und von dem Internisten, Lungen- und Bronchialheilkunde, Sozialmedizin, Umweltmedizin, Öffentliches Gesundheitswesen Dr. P. (Gutachten vom 15./16.11.1999 einschließlich ergänzender Stellungnahmen vom 07.12.1999, 04.09.2001 und 18.09.2001).

Dr. R. erhob beim Versicherten nervenärztlicherseits ein leichtes psycho-vegetatives Syndrom und eine Funktionsbehinderung der Wirbelsäule. Im Vordergrund des Beschwerdebildes stehe die Lebererkrankung, die aber bisher noch zu keiner faßbaren Beeinträchtigung der geistigen Leistungsfähigkeit geführt habe. Die Belastbarkeit des Versicherten sei gut, ebenso seine geistige Leistungsfähigkeit. Der Versicherte könne unter den üblichen Bedingungen des Arbeitsmarkts (insbesondere ohne unübliche Pausen) leichte Arbeiten im Wechsel zwischen Gehen, Stehen und Sitzen noch vollschichtig verrichten; nicht mehr zumutbar seien dabei besonderer Zeitdruck, Nachtarbeit, Schichtarbeit, Wechselschichtdienst oder Arbeiten mit besonderen Anforderungen an die nervliche Belastbarkeit. Beschränkungen des Anmarschwegs zur Arbeitsstätte bestünden nicht. Der Versicherte könne sich noch auf eine neue Berufstätigkeit umstellen, da er dazu das nötige Anpassungs- und Umstellungsvermögen besitze.

Dr. S. stellte auf orthopädischem Fachgebiet ein Fibromyalgiesyndrom bei Aufbrauchserscheinungen fest. Funktionseinschränkungen ergäben sich aus der Schmerzhaftigkeit der Muskelansätze. Über Dr. R. hinausgehend schloss Dr. S. Arbeiten im Freien aus, weiter Heben oder Tragen von Lasten über 10 kg sowie Arbeiten an Maschinen oder am Fließband ohne die Möglichkeit des Haltungswechsels.

Aus internistischer Sicht diagnostizierte Dr. P. bei gleichzeitiger Einbeziehung der Gutachten Dr. R. und Dr. S. in seinem Gutachten vom 15./16.11.1999 in Verbindung mit der ergänzenden Stellungnahme vom 07.12.1999 beim Versicherten eine Leberzirrhose bei chronischer Leberentzündung (Hepatitis B), ein sekundäres Fibromyalgiesyndrom, ein Wirbelsäulensyndrom sowie ein leichtes psychovegetatives Syndrom. Bezüglich des beruflichen Leistungsvermögens schloss sich Dr. P. dem Ergebnis der Begutachtung durch die Dres. R. und S. an.

Nachdem der Versicherte weitere in seiner Heimat erhobene Befunde vorgelegt hatte, äußerte Dr. P. in ergänzenden Stellungnahmen vom 04.09.2001 und 18.09.2001, dass es beim Versicherten seit dem 14.12.1999 - wohl Ende 1999/Anfang 2000 - zu einer Verschlechterung des Gesundheitszustands und möglicherweise zu einer quantitativen Leistungsbeeinträchtigung gekommen sei, dass aber keinerlei Anhaltspunkte dafür vorlägen, dass das berufliche Leistungsvermögen bereits vor dem 01.01.1998 auf unter vollschichtig abgesunken sei.

Mit Urteil vom 07.11.2001 wies das SG die Klage ab. Der Versicherte habe keinen Anspruch auf Rente, weil vor dem 01.01.1998 weder Berufs- noch Erwerbsunfähigkeit eingetreten sei, wie sich aus dem Gutachten Dr. P. ergebe. Bei einem späteren Leistungsfall seien die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen für eine Rentenzahlung nicht mehr erfüllt.

Am 23.04.2002 ging die Berufung des Versicherten gegen dieses ihm am 01.04.2002 zugestellte Urteil beim Bayer. Landessozialgericht ein. Zur Begründung trug er vor, das Erstgericht habe sich nur auf die Tatsache eines vollschichtigen Leistungsvermögens gestützt, dabei aber die qualitativen Leistungseinschränkungen nicht ausreichend berücksichtigt. Zur weiteren Begründung seiner Leistungsunfähigkeit legte der Versicherte eine Bestätigung über eine stationäre Krankenhausbehandlung ab 11.3.2002 wegen einer dekompensierten Leberzirrhose vor.

Am 15.09.2002 verstarb der Versicherte an den Folgen der Leberzirrhose. Seine Ehefrau, mit der er bis zuletzt in häuslicher Gemeinschaft gelebt hatte, nahm den Rechtsstreit auf.

Der Senat zog die Klageakten des SG Landshut sowie die Verwaltungsakten der Beklagten bei und führte Ermittlungen zum Inhalt der Berufstätigkeit des Versicherten in Deutschland durch.

Die Firma B. Textilmaschinen GmbH, bei der der Versicherte bis 11.02.1977 gearbeitet hat, konnte mangels Unterlagen über den Versicherten keine Auskünfte mehr erteilen (Schreiben vom 09.07.2002). Die Firma R. B. GmbH konnte bestätigen (Schreiben vom 08.08.2002), dass der Versicherte ab 14.02.1977 dort beschäftigt gewesen war; weitere Unterlagen seien nicht mehr vorhanden. Die BKK B. entnahm ihren Aufzeichnungen (dem darin enthaltenen Berufsgruppenschlüssel der Bundesanstalt für Arbeit), dass der Versicherte als Montierer (ohne präzisierende Angaben) eingesetzt gewesen war (Schreiben vom 06.05.2003).

Auf Nachfrage durch den Senat äußerte die Klägerin, der Versicherte sei Arbeiter ohne berufliche Qualifikation gewesen und habe keine Arbeitszeugnisse gehabt.

Klägerin und Beklagte legten das Formblatt Ju 205 in der neuesten Fassung vor, die sich von der bisherigen durch Pflichtbeitragszeiten im Zeitraum 30.10.1981 bis 01.11.1986 unterscheidet.

Die in der mündlichen Verhandlung nicht anwesende und auch nicht vertretene Klägerin beantragt sinngemäß,

das Urteil des Sozialgerichts Landshut vom 07.11.2001 sowie den Bescheid der Beklagten vom 18.11.1997 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 05.03.1998 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, aus der Versicherung des verstorbenen Ehemanns aufgrund des Antrags vom 09.06.1995 Rente wegen Erwerbsunfähigkeit, hilfsweise wegen Berufsunfähigkeit, hilfsweise - ab 01.01.2001 - eine Rente wegen Erwerbsminderung zu zahlen.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Landshut vom 7.11.2001 zurückzuweisen.

Wegen des Vorbringens der Beteiligten im Einzelnen und zur Ergänzung des Tatbestands wird im Übrigen auf den Inhalt der beigezogenen Akten und der Akte des Bayer. Landessozialgerichts sowie auf den Inhalt der vorbereitenden Schriftsätze Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die zulässige Berufung ist unbegründet. Das Urteil des SG Landshut vom 07.11.2001 ist nicht zu beanstanden, weil der verstorbene Versicherte gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Rente wegen Berufs- oder Erwerbsunfähigkeit und auch keinen Anspruch auf eine Rente wegen Erwerbsminderung gehabt hat.

Die Klägerin ist als Sonderechtsnachfolgerin gemäß § 56 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB I berechtigt, den Rentenanspruch geltend zu machen; sie ist in diesem Zusammenhang auch grundsätzlich berechtigt, ggf. notwendige freiwillige Beiträge nachzuzahlen (vgl. BSG-Urteil vom 11.5.2000 - Az. B 13 RJ 85/98 R = SozR 3-5750 Art. 2 § 6 Nr. 18).

Die Rechtslage beurteilt sich gemäß § 300 Abs. 2 SGB VI noch nach den §§ 43, 44 SGB VI in der vom 01.01.1992 bis zum 31.12.2000 geltenden alten Fassung (a.F.), da ein Leistungsbeginn vor dem 01.01.2001 im Streit steht; eine Änderung zugunsten des Versicherten in dem Sinn, dass ab 01.01.2001 ein Rentenanspruch hätte bestehen können, ist durch die zum 01.01.2001 erfolgte Rechtsänderung (insbesondere §§ 43, 240, 241 SGB VI in der ab 01.01.2001 geltenden neuen Fassung - n.F. -) nicht eingetreten.

Der Versicherte hatte keinen Anspruch auf Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit (zum Begriff vgl. § 33 Abs. 3 Nr. 1 und 2 in der bis 31.12.2000 geltenden a.F.) nach den §§ 43 Abs. 1 Satz 1, 44 Abs. 1 Satz 1 SGB VI a.F. Ebensowenig hatte er ab 1.1.2001 einen Anspruch auf Rente wegen Erwerbsminderung gemäß den §§ 43, 240 SGB VI n.F.

Nach den §§ 43 Abs. 1 Satz 1, 44 Abs. 1 Satz 1 SGB VI a.F. haben Versicherte Anspruch auf Rente wegen Berufs- bzw. Erwerbsunfähigkeit, wenn sie - neben anderen Voraussetzungen - 1. berufs- bzw. erwerbsunfähig sind und 2. in den letzten fünf Jahren vor Eintritt der Berufs- bzw. Erwerbsunfähigkeit drei Jahre Pflichtbeiträge für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit haben. Das unter Nr. 2 genannte Tatbestandsmerkmal erfüllte der Versicherte nach seinem jugoslawischen Versicherungsverlauf nur bis zu einem (nicht gegebenen, vgl. unten) Eintritt der Berufs- bzw. Erwerbsunfähigkeit spätestens im Dezember 1997: der Fünf-Jahres-Zeitraum 01.12.1992 bis 30.11.1997 enthält gerade noch drei Jahre Pflichtbeitragszeiten (vom 01.12. 1992 bis 30.11.1995).

Der Versicherte war - §§ 43 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, 44 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB VI - bis einschließlich Dezember 1997 und darüber hinaus bis Ende 1999/Anfang 2000 weder berufs- noch erwerbsunfähig.

Nach § 43 Abs. 2 SGB VI a. F. sind nur solche Versicherte berufsunfähig, deren Erwerbsfähigkeit aus gesundheitlichen Gründen auf weniger als die Hälfte derjenigen von gesunden Versicherten mit ähnlicher Ausbildung und gleichwertigen Kenntnissen und Fähigkeiten gesunken ist (Satz 1). Der Kreis der Tätigkeiten, nach denen die Erwerbsfähigkeit von Versicherten zu beurteilen ist, umfaßt hierbei alle Tätigkeiten, die ihren Kräften und Fähigkeiten entsprechen und ihnen unter Berücksichtigung der Dauer und des Umfangs ihrer Ausbildung sowie ihres bisherigen Berufs und der besonderen Anforderungen ihrer bisherigen Berufstätigkeit zugemutet werden können (Satz 2). Berufsunfähig ist nicht, wer eine zumutbare Tätigkeit vollschichtig ausüben kann; dabei ist die jeweilige Arbeitsmarktlage nicht zu berücksichtigen (Satz 4).

Die hier genannten Tatbestandsmerkmale der Berufsunfähigkeit waren beim Versicherten jedenfalls im Dezember 1997 (und auch weiterhin bis Ende 1999/Anfang 2000) noch nicht erfüllt.

Das nach Satz 1 der Vorschrift zunächst festzustellende berufliche Leistungsvermögen des Versicherten war im Dezember 1997 bereits eingeschränkt. Er konnte aber unter den üblichen Bedingungen des Arbeitsmarkts (insbesondere ohne unübliche Pausen) leichte Arbeiten in geschlossenen Räumen und aus wechselnder Ausgangslage (Gehen, Stehen, Sitzen) noch vollschichtig verrichten; nicht mehr zumutbar waren dabei besonderer Zeitdruck, Nachtarbeit, Schichtarbeit, Wechselschichtdienst, Heben oder Tragen von Lasten über 10 Kilogramm, Arbeiten an Maschinen oder am Fließband ohne die Möglichkeit des Haltungswechsels oder Arbeiten mit besonderen Anforderungen an die nervliche Belastbarkeit. Beschränkungen des Anmarschweges zur Arbeitsstätte lagen nicht vor, da der Kläger die durchschnittlich erforderlichen Fußwege zurücklegen konnte (vgl. hierzu BSG SozR 3-2200 § 1247 RVO Nr. 10). Der Versicherte konnte sich auch noch auf eine neue Berufstätigkeit umstellen, da er dazu das nötige Anpassungs- und Umstellungsvermögen besaß.

Diese Beurteilung des beruflichen Leistungsvermögens des Versicherten für Dezember 1997 und auch für die Folgezeit (bis etwa Ende 1999/Anfang 2000) ergibt sich vor allem aus den vom SG eingeholten Gutachten des Facharztes für Neurologie und Psychiatrie, Psychotherapie Dr. R. , des Arztes für Orthopädie und Rheumatologie Dr. S. und des Internisten, Lungen- und Bronchialheilkunde, Sozialmedizin, Umweltmedizin, Öffentliches Gesundheitswesen Dr. P ...

Beim Versicherten lagen im Dezember 1997 (und auch in der Folgezeit) an wesentlichen Gesundheitsstörungen vor:

1. Leichtes psycho-vegetatives Syndrom.

2. Wirbelsäulensyndrom.

3. Fibromyalgiesyndrom.

4. Leberzirrhose bei chronischer Leberentzündung (Hepatitis B).

Diese Gesundheitsstörungen ließen zunächst noch eine vollschichtige Erwerbstätigkeit unter Beachtung der oben genannten qualitativen Einschränkungen zu. Erst ab Ende 1999 verschlechterte sich die Leberzirrhose derart, dass wahrscheinlich eine quantitative Einschränkung des beruflichen Leistungsvermögens eintrat.

Nach dem beruflichen Leistungsvermögen ist weiterer Ausgangspunkt für die Feststellung der Berufsunfähigkeit der Hauptberuf des Versicherten. Bei dessen Bestimmung ist grundsätzlich von der zuletzt ausgeübten versicherungspflichtigen Beschäftigung oder Tätigkeit auszugehen (vgl. KassKomm-Niesel § 43 SGB VI Rdnr. 21 ff. mit weiteren Nachweisen). Maßgeblicher Hauptberuf ist vorliegend derjenige, den der Versicherte zuletzt in der Bundesrepublik Deutschland bei der Firma B. ausgeübt hat. Da sich über die Art dieser Berufstätigkeit überhaupt keine objektivierbaren Erkenntnisse mehr gewinnen lassen, muss nach den im sozialgerichtlichen Verfahren geltenden Regeln der objektiven Beweislast davon ausgegangen werden, dass der Versicherte als ungelernter Arbeiter eine irgendwie geartete Hilfsarbeitertätigkeit ausgeübt hat. Dies entspricht im übrigen auch dem Vortrag der Klägerseite. Weil Art und Inhalt der Berufstätigkeit nicht mehr feststellbar ist, ist auch nicht ermittelbar, ob sie der Versicherte bereits im Dezember 1997 nicht mehr hat ausüben können. Nach den Regeln der objektiven Beweislast muss daher zu Lasten des Versicherten angenommen werden, dass er der fraglichen Berufstätigkeit im Dezember 1997 noch gewachsen gewesen wäre und somit nicht berufsunfähig war.

Hätte der Versicherte in diesem Zeitpunkt seinen Beruf bereits aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr ausüben können, dann wäre er trotzdem nicht berufsunfähig gewesen. Für die Annahme von Berufsunfähigkeit reicht es nämlich nicht aus, wenn Versicherte ihren bisherigen Beruf nicht mehr ausüben können; vielmehr sind - wie sich aus § 43 Abs. 2 Satz 2 SGB VI a.F. ergibt - Versicherte nur dann berufsunfähig, wenn ihnen auch die Verweisung auf andere Berufstätigkeiten aus gesundheitlichen Gründen oder sozial nicht mehr zumutbar ist (ständige Rechtsprechung des BSG, vgl. u.a. SozR 2200 1246 RVO Nr. 138). Als ungelerntem Arbeiter waren dem Versicherten alle Berufstätigkeiten sozial zumutbar, denen er körperlich, geistig und seelisch gewachsen war. Der Benennung eines konkreten Verweisungsberufs bedarf es in diesen Fällen der Verweisbarkeit auf den allgemeinen Arbeitsmarkt grundsätzlich nicht. Auch stellten die beim Versicherte vorliegenden qualitativen Einschränkungen seiner beruflichen Leistungsfähigkeit - im Gegensatz zur Auffassung der Klägerseite - keine Summierung ungewöhnlicher Leistungseinschränkungen dar, noch lag beim Versicherten eine schwere spezifische Leistungsbehinderung vor, so dass die Benennung einer konkreten Verweisungstätigkeit auch aus diesen Gründen nicht erforderlich ist. Ob dem Versicherten ein Arbeitsplatz auf dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland tatsächlich hätte vermittelt werden können, ist rechtlich unerheblich, da bei vollschichtig einsatzfähigen Versicherten der Arbeitsmarkt als offen anzusehen ist und das Risiko der Arbeitsvermittlung von der gesetzlichen Arbeitslosenversicherung und nicht von der gesetzlichen Rentenversicherung zu tragen ist; dementsprechend bestimmt § 43 Abs. 2 Satz 4 SGB VI, dass nicht berufsunfähig ist, wer eine zumutbare Tätigkeit vollschichtig ausüben kann, und dass hierbei die jeweilige Arbeitsmarktlage nicht zu berücksichtigen ist (vgl. zum Vorstehenden zusammenfassend den Beschluss des Großen Senats des BSG vom 19.12.1996 - GS 2/95 = SozR 3-2600 § 44 SGB VI Nr. 8). Damit war der Versicherte im Dezember 1997 und weiter bis Ende 1999/Anfang 2000 noch nicht berufsunfähig.

Erst recht war der Versicherte in dieser Zeit noch nicht erwerbsunfähig, weil er die noch strengeren Voraussetzungen des Begriffs der Erwerbsunfähigkeit im Sinne des § 44 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 SGB nicht erfülle. Danach sind nämlich solche Versicherte nicht erwerbsunfähig, die - wie der Versicherte - (irgend)eine Berufstätigkeit noch vollschichtig ausüben können; auch dabei ist die jeweilige Arbeitsmarktlage nicht zu berücksichtigen.

Seit Ende 1999/Anfang 2000 (der genaue Zeitpunkt kann dahinstehen) - vgl. das Gutachten Dr. P. - war der Versicherte zwar möglicherweise erwerbsunfähig (und damit auch berufsunfähig). In diesem Zeitpunkt erfüllte er jedoch die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen der §§ 43 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, 44 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGB VI a.F. nicht mehr, da er in den letzten fünf Jahren vor Eintritt der Erwerbsminderung keine drei Jahre Pflichtbeiträge mehr aufzuweisen hatte (vgl. oben).

Gemäß den §§ 43 Abs. 3, 44 Abs. 4 SGB VI a.F. verlängert sich der Fünf-Jahreszeitraum um darin liegende Anrechnungszeiten und Zeiten des Bezugs einer Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit (Nr. 1 und 3), um Berücksichtigungszeiten (Nr. 2) und Ausbildungszeiten (Nr. 4). Solche Verlängerungstatbestände liegen ab Dezember 1995 nicht vor:

Von den in den §§ 58, 252 genannten Anrechnungszeiten, auf die die §§ 43 Abs. 3 Nr. 1, 44 Abs. 4 SGB VI a.F. verweisen, kommen nach Sachverhalt allenfalls Zeiten der Arbeitsunfähigkeit wegen Krankheit (§ 58 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1), Zeiten der Arbeitslosigkeit (§ 58 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3) oder Rentenbezugszeit (§ 58 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 SGB VI) in Betracht. Diese Möglichkeiten scheiden jedoch aus:

Auch wenn man davon ausginge, dass der Versicherte im Anschluss an seine Beitragsleistung in Jugoslawien, die im November 1995 endet, arbeitsunfähig krank gewesen wäre, könnte diese Zeit nicht als Anrechnungszeit gemäß § 58 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB VI berücksichtigt werden, da der Tatbestand der Unterbrechung einer in der Bundesrepublik Deutschland ausgeübten versicherungspflichtigen Beschäftigung nach Abs. 2 der Bestimmung fehlt; die Unterbrechung einer Beschäftigung bzw. einer Pflichtversicherung im Ausland - wie vorliegend - genügt nicht (vgl. KassKomm-Niesel § 58 SGB VI - Stand: Juni 1998 - Rdnr. 95 und 99, hier s.v. "Ausländische Beitragszeiten").

Sofern der Versicherte nach November 1995 in seiner Heimat arbeitslos gewesen sein sollte, könnte diese Arbeitslosigkeit ebenfalls nicht als Anrechnungszeit nach § 58 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 SGB VI berücksichtigt werden, da hierfür nach dem eindeutigen Wortlaut des Gesetzes die Meldung bei einem deutschen Arbeitsamt erforderlich gewesen wäre und sich aus dem deutsch-jugoslawischen Sozialversicherungsabkommen nichts anderes ergibt (vgl. hierzu BSG-Urteil vom 03.11.1994 - 13 RJ 69/92 = SozR 3-2000 § 1246 RVO Nr. 48 - S. 201 - ).

Der Bezug der jugoslawischen Invalidenrente ist auch keine Rentenbezugszeit im Sinn von § 58 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 SGB VI, da darin keine Zurechnungszeit im Sinn des deutschen Rentenrechts enthalten sein kann; konstitutives Merkmal dieser Anrechnungszeit ist die Zurechnungszeit, die zugunsten es Versicherten berücksichtigt werden soll.

Im Rahmen des § 43 Abs. 3 Nr. 1 SGB VI a.F. ist der jugoslawische Invalidenrentenbezug nach der ständigen Rechtsprechung des BSG nicht als Aufschubtatbestand einer Rentenbezugszeit zu berücksichtigen (vgl. BSG-Urteil vom 23.03.1994 - 5 RJ 24/93 = SozR 3-2200 § 1246 RVO Nr. 46 - Seiten 194/195; KassKomm-Niesel § 43 SGB VI Rdnr. 135 mit weiteren Nachweisen).

Eine Berücksichtigungszeit i. S. des § 43 Abs. 3 Nr. 2 SGB VI a.F., die die Erziehung eines Kindes voraussetzt, kann beim Versicherten schon deshalb nicht vorgelegen haben, weil er sich seit 1981 wieder in Jugoslawien aufgehalten hat und schon deshalb eine Erziehung in Deutschland, was aber erforderlich wäre, nicht vorgelegen haben konnte, vgl. §§ 57, 56 SGB VI.

Dass beim Versicherten Zeiten einer schulischen Ausbildung nach Vollendung des 17. Lebensjahres vorliegen könnten - § 43 Abs. 3 Nr. 4 SGB VI a.F. -, ist nach allen Angaben des Versicherten zu seinem Lebenslauf auszuschließen.

Die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen sind auch nicht nach den §§ 43 Abs. 4, 44 Abs. 4 SGB VI a.F. in Verbindung mit § 53 SGB VI erfüllt, weil es keinerlei Hinweise darauf gibt, dass die Erwerbsunfähigkeit aufgrund eines Tatbestandes eingetreten wäre, durch den die allgemeine Wartezeit vorzeitig erfüllt ist (Arbeitsunfall oder Berufskrankheit, Wehr- oder Zivildienstbeschädigung, Gewahrsam im Sinne des § 1 des Häftlingshilfegesetzes, Eintritt der Erwerbsunfähigkeit vor Ablauf von sechs Jahren nach Beendigung einer Ausbildung).

Auch nach den Übergangsvorschriften der §§ 240 Abs. 2, 241 Abs. 2 SGB VI in der bis 31.12.2000 geltenden a.F. erfüllte der Versicherte die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen für eine Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit nicht.

Nach Satz 1 dieser Vorschrift sind Pflichtbeiträge für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit vor Eintritt der Berufs- oder Erwerbsunfähigkeit für Versicherte nicht erforderlich, die vor dem 01.01.1984 die allgemeine Wartezeit erfüllt haben, wenn jeder Kalendermonat vom 01.01.1984 bis zum Kalendermonat vor Eintritt der Berufs- oder Erwerbsunfähigkeit mit 1. Beitragszeiten, 2. beitragsfreien Zeiten, 3. Zeiten, die nur deshalb nicht beitragsfreie Zeiten sind, weil durch sie eine versicherte Beschäftigung oder selbständige Tätigkeit nicht unterbrochen ist, wenn in den letzten sechs Kalendermonaten vor Beginn dieser Zeiten wenigstens ein Pflichtbeitrag, eine beitragsfreie Zeit oder eine Zeit nach Nummer 4, 5 oder 6 liegt, 4. Berücksichtigungszeiten, soweit während dieser Zeiten eine selbständige Tätigkeit nicht ausgeübt worden ist, die mehr als geringfügig war, 5. Zeiten des Bezugs einer Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit oder 6. Zeiten des gewöhnlichen Aufenthalts im Beitrittsgebiet vor dem 01.01.1992 (Anwartschaftserhaltungszeiten) belegt ist oder wenn die Berufsunfähigkeit vor dem 01.01.1984 eingetreten ist. Satz 2 der Vorschrift bestimmt, dass für Kalendermonate, für die eine Beitragszahlung noch zulässig ist, eine Belegung mit Anwartschaftserhaltungszeiten nicht erforderlich ist.

Ununterbrochene Beitragszeiten vom 01.01.1984 bis zum Kalendermonat vor Eintritt der Berufs- oder Erwerbsunfähigkeit (vgl. oben Nr. 1) liegen beim Versicherten nicht vor und sind auch nicht mehr herstellbar.

Nach den vorliegenden deutschen und jugoslawischen Versicherungsverläufen ist die Zeit vom 02.11.1986 bis 09.11.1987, die als Zeit der Arbeitslosigkeit keine Aufschubzeit ist (vgl. dazu oben) sowie die Zeit ab 08.11.1995 unbelegt. Eine nachträgliche Belegung mit Beiträgen - es kommen nur freiwillige in Betracht - ist für den ersteren Zeitraum nicht mehr zulässig.

Nach der seit 01.01.1992 in Kraft befindlichen Vorschrift des § 197 Abs. 2 SGB VI sind freiwillige Beiträge nur wirksam, wenn sie bis zum 31.03. des Jahres, das dem Jahr folgt, für das sie gelten sollen, gezahlt werden (zur Anwendbarkeit des § 197 Abs. 2 SGB VI auf freiwillige Beiträge für das Jahr 1991, jedoch nicht für die Jahre davor, vgl. BSG-Urteil vom 15.12.1994 - 12 RK 55/93 = SozR 3-2600 § 197 SGB VI Nr. 1 - S. 3/4). Die in § 197 Abs. 2 SGB VI genannte Frist wird gemäß § 198 Satz 1 SGB VI durch ein Verfahren über einen Rentenanspruch, vorliegend also seit dem Rentenantrag vom 09.06.1995, unterbrochen. Hieraus folgt, dass für den Zeitraum 01.01.1984 bis 31.10.1987 eine Beitragszahlung nicht mehr möglich ist (wohl aber für die Zeit ab 01.12.1995).

Eine Hemmung der in § 197 Abs. 2 SGB VI vorgesehenen Beitragszahlungsfrist in entsprechender Anwendung des § 203 BGB ist nicht eingetreten (vgl. zum folgenden das BSG-Urteil vom 11.05. 2000 - B 13 RJ 85/98 R = SozR 3-5750 Art. 2 § 6 Nr. 18 - Seiten 65/66 - ). Zwar könnten die in der SFRJ bestehenden devisenrechtlichen Beschränkungen, die es dem Versicherten unmöglich gemacht haben, von seiner Heimat aus Rentenversicherungsbeiträge nach Deutschland zu überweisen, grundsätzlich als Verhinderung durch höhere Gewalt im Sinn des § 203 Abs. 2 BGB angesehen werden; der Versicherte ist jedoch dadurch nicht im Sinn von § 203 BGB gehindert worden, die Frist des § 197 Abs. 2 zu waren, da er sich zur Lösung des Problems an die Beklagte oder die jugoslawische Verbindungsstelle hätte wenden können und müssen, wobei es nicht darauf ankommt, ob der Versicherte von den Voraussetzungen einer Anwartschaftserhaltung Kenntnis gehabt hat oder nicht.

Auch § 197 Abs. 3 SGB VI greift nicht zugunsten des Versicherten ein (vgl. zum folgenden Abschnitt das BSG-Urteil vom 11.05. 2000 a.a.O. - Seite 67 -). Nach Satz 1 dieser Bestimmung ist in Fällen besonderer Härte, insbesondere bei drohendem Verlust der Anwartschaft auf eine Rente, auf Antrag der Versicherten die Zahlung von Beiträgen auch nach Ablauf der in § 197 Abs. 1 und 2 SGB VI genannten Frist zuzulassen, wenn die Versicherten an der rechtzeitigen Beitragszahlung ohne Verschulden gehindert waren. Selbst wenn man eine etwaige Unkenntnis der §§ 240 Abs. 2, 241 Abs. 2 SGB VI, die auf unzureichende Informationsmöglichkeiten am ausländischen Wohnsitz eines Versicherten zurückzuführen ist, als unverschuldetes Hindernis der Beitragszahlung anerkennen würde, so könnte sich der Versicherte dennoch nicht mehr auf mangelndes Verschulden berufen. Er hat nämlich hinsichtlich der Beiträge für 1984 bis 1987 die in § 27 Abs. 3 SGB X geregelte Jahresfrist, die auch im Rahmen des § 197 Abs. 3 SGB VI entsprechend gilt, versäumt; die Nachzahlung wäre - § 27 Abs. 3 letzter Halbsatz SGB X - demnach allenfalls dann noch zuzulassen, wenn diese - anders als im vorliegenden Fall (vgl. oben) - zuvor infolge höherer Gewalt unmöglich gewesen ist.

Auch ein Fehlverhalten der Beklagten in Gestalt eines Verstosses gegen ihre Beratungspflicht nach § 14 SGB I, das in anderem Zusammenhang Grundlage für einen sozialrechtlichen Herstellungsanspruch wäre und vorliegend zu einer besonderen Härte im Sinn des § 197 Abs. 3 SGB VI führen könnte (vgl. KassKomm-Peters § 197 SGB VI Rdnr. 19), liegt nicht vor. Der Versicherte hat sich nämlich erstmals 1995 anläßlich seines Rentenantrags an die Beklagte gewandt. In diesem Zeitpunkt ist es aber für eine Beratung hinsichtlich freiwilliger Beiträge für die Jahre 1984 bis 1987 bereits zu spät gewesen.

Zwar könnte eine Entrichtung von freiwilligen Beiträgen zu einem vom Abkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Sozialistischen Föderativen Republik Jugoslawien vom 12.10. 1968 (Abk Jugoslawien SozSich) erfaßten ausländischen Rentenversicherungssystem zur Erfüllung der Voraussetzungen der §§ 240 Abs. 2, 241 Abs. 2 SGB VI a.F. ebenfalls ausreichen, sie ist jedoch im vorliegenden Fall ausgeschlossen. Dies ergibt sich zunächst aus den Gutachten, die der Senat von Rechtsanwalt P. , Institut für Ostrecht, in den Berufungsverfahren L 6 RJ 626/97 und L 6 RJ 237/01 ZVW eingeholt hat. Außerdem hat der jugoslawische Rentenversicherungsträger in Novi Sad, der für den Versicherten nach den Akten der Beklagten zuständig war, in einem Schreiben vom 09.05.2002 in der beim Senat anhängig gewesenen Berufung L 6 RJ 614/01 mitgeteilt, dass nach den jugoslawischen Vorschriften für die Bezieher von Invalidenrenten - wie der Versicherte - keine Möglichkeit gegeben ist, Versicherungszeiten zu erwerben.

Auch nach den §§ 43, 240 SGB VI n.F. hatte der Versicherte ab 01.01.2001 keinen Anspruch auf eine Rente wegen Erwerbsminderung, da hiernach - wie bisher - ein Rentenanspruch nur bei Vorliegen der oben abgehandelten versicherungsrechtlichen Voraussetzungen gegeben sein kann.

Da die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen für einen Anspruch auf Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit schon seit Februar Januar 1998 und erst recht bei einem noch späteren Eintritt der Erwerbs- bzw. Berufsunfähigkeit nicht mehr vorgelegen haben und auch nicht mehr herstellbar sind, dasselbe auch für eine Erwerbsminderungsrente ab 01.01.2001 gilt, der Versicherte somit keinen Rentenanspruch hatte, war die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des SG Landshut vom 07.11.2001 zurückzuweisen.

Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 193 SGG.

Gründe, die Revision gemäß § 160 Abs. 2 SGG zuzulassen, liegen nicht vor.
Rechtskraft
Aus
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