L 8 AL 102/02

Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Arbeitslosenversicherung
Abteilung
8
1. Instanz
SG München (FSB)
Aktenzeichen
S 35 AL 23/99
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 8 AL 102/02
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
I. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts München vom 08. Februar 2002 wird zurückgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Zwischen den Beteiligten ist die Aufhebung der Bewilligung von Arbeitslosenhilfe vom 11.07.1998 bis 05.08.1998 und die Erstattung der während dieses Zeitraums erhaltenen Arbeitslosenhilfe in Höhe von DM 778,18 sowie der Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung in Höhe von DM 245,02 streitig.

Der 1957 geborene Kläger befindet sich mit Unterbrechungen seit 1989 bei der Beklagten im Leistungsbezug. Nach Erschöpfung eines erneuten Arbeitslosengeld-Anspruchs bewilligte ihm die Beklagte mit Bescheid vom 23.02.1998 Arbeitslosenhilfe (Alhi) ab dem 16.02.1998 in Höhe von DM 209,51 wöchentlich.

Aufgrund einer Übermittlung von Entgeltzeiten des Rentenversicherungsträgers erfuhr die Beklagte am 03.09.1998 von einer versicherungspflichtigen Tätigkeit des Klägers vom 11.07. bis 12.07.1998 im Freizeitzentrum T ...

Nach der Arbeitsbescheinigung der Stadt T. hatte der Kläger dort an den genannten Tagen als Rettungsschwimmer gearbeitet und ein Bruttoentgelt von DM 334,85 erzielt.

Nach erfolgter Anhörung hob die Beklagte mit Bescheid vom 04.11.1998 - der Kläger hatte sich zum Sachverhalt nicht geäußert - die Bewilligung von Alhi für die Zeit vom 11.07.1998 bis zum 05.08.1998, dem Tag vor seiner erneuten persönlichen Arbeitslosmeldung am 06.08.1998 ganz auf, weil die Voraussetzungen für die Leistung weggefallen seien. Für die von der Aufhebung betroffene Zeit seien DM 778,18 Alhi sowie DM 245,02 an Beiträgen zur Kranken- und Pflegeversicherung zu erstatten.

Mit seinem dagegen erhobenen Widerspruch machte der Kläger im Wesentlichen geltend, er habe seine Tätigkeit Frau R. (Arbeitsamt) gemeldet. Es sei außerdem nicht nachvollziehbar, warum er für einen Verdienst von rund 170,00 DM einen Betrag von mehr als DM 700,00 erstatten solle. Im Übrigen seien ihm die Bedingungen für eine geringfügige Beschäftigung schon vorher hinlänglich bekannt gewesen.

Im Rahmen des Widerspruchsverfahrens trug Frau R. in einer Stellungnahme vom 12.12.1998 vor, der Kläger habe am 04.06.1998 bei ihr vorgesprochen, um den Nebenverdienst als Rettungsschwimmer im Schwimmbad T. anzumelden. Dabei sei er über die Regelungen bei Nebenbeschäftigungen aufgeklärt worden. Er habe eine Erklärung bezüglich der Verfügbarkeit während des Nebenverdienstes abgegeben. Aus dieser Erklärung sei ersichtlich, dass der am 04.06.1998 angemeldete Nebenverdienst für die Zeit vom 08.06. bis 11.06.1998 befristet gewesen sei. Der Zeitraum 11. und 12.07.1998 sei bei seiner Vorsprache nicht zur Sprache gekommen. Eine Abmeldung in Arbeit für die genannten Tage sei zu keinem Zeitpunkt erfolgt, obwohl der Kläger über die vorherige Abmeldung am 04.06.1998 aufgeklärt worden sei und ihm somit die Rechtsfolgen bekannt gewesen seien.

Mit Widerspruchsbescheid vom 11.12.1998 wies die Beklagte den Widerspruch als unbegründet zurück. Unstreitig habe der Kläger am 11. und 12.07.1998 eine versicherungspflichtige Beschäftigung ausgeübt und sei somit nicht arbeitslos gewesen. Daher habe er für den 11. und 12.07.1998 keinen Anspruch auf Alhi. Mit der Aufnahme dieser Beschäftigung sei auch die Wirkung der Arbeitslosmeldung erloschen, denn der Kläger habe dem Arbeitsamt diese Arbeitsaufnahme nicht mitgeteilt. Diese sei ihr erst am 08.09.1998 durch die Mitteilung des Rentenversicherungsträgers bekannt worden. Seine Behauptung, er habe vor Aufnahme dieser Beschäftigung mehrfach mit Frau R. vom Arbeitsamt T. gesprochen, um die rechtliche Situation während dieser Zwei-Tages-Beschäftigung zu klären, sei nicht richtig. Dies ergebe sich aus den Beratungsunterlagen von Frau R ... Im Zusammenhang mit der Arbeitsaufnahme zum 11.07.1998 habe er nicht vorgesprochen. Dagegen habe er am 06.08.1998 zweimal bei Frau R. vorgesprochen und zwar im Zusammenhang mit seiner Einstellung als Bademeister ab 24.08.1998.

Zur Begründung seiner dagegen zum Sozialgericht (SG) München erhobenen Klage hat der Kläger im Wesentlichen geltend gemacht, der Bademeister Herr W. habe an dem besagten Wochenende (11./12.07.1998) seinen 50-jährigen Geburtstag gefeiert. Deshalb habe man für diese beiden Tage den Dienst getauscht. Dieser würde dafür das Wochenende 12. und 13.09.1998 für ihn übernehmen. Dies sei durch Herrn W. auch mit dem Betriebsleiter der T. Stadtwerke, Herrn K. , so geregelt worden, wie ihm Herr W. mitgeteilt habe. Er könne in dieser Form der Regelung betriebsinterner Abläufe, welche überall gebräuchlich seien, seinerseits keinen rechtsrelevanten Verstoß erkennen. Als Zeugen für die Richtigkeit seiner Angaben benenne er Herrn R. W. (Bademeister), Herrn C. Z. (Bademeister), Frau G. B. (Schwimmbad-Kasse), Herrn K. (Betriebsleiter Stadtwerke T.), Frau O. (Sachbearbeiterin im Lohnbüro H.S.) und Frau R. (Sachbearbeiterin im Arbeitsamt T.). Des Weiteren verweise er auf das als Anlage beigefügte Bestätigungsschreiben des Arbeitssamtes T. - Anmeldung der Beschäftigung vom 24.08. bis einschließlich 13.09.1998 -, den Bewilligungsbescheid vom 13.10.1998 und die Arbeitsbescheinigung vom 05.10.1998 für den 11. und 12.07.1998.

Die Beklagte hat die Klageabweisung beantragt. Der Kläger selbst räume ein, am 11. und 12.07.1998 gearbeitet zu haben. Dies habe er ihr nicht mitgeteilt. Die Gründe, die zum Arbeitseinsatz an den beiden Tagen geführt hätten, würden daran nichts ändern.

Im Termin zur mündlichen Verhandlung vom 08.02.2002 hat der Kläger unter anderem erklärt, dass die von ihm benannten Zeugen bestätigen sollen, dass seine Tätigkeit gemeldet gewesen sei. Er habe dem Bademeister R. W. erklärt, dass er dem Arbeitsamt den Diensttausch melden müsse, woraufhin Herr W. gesagt habe, das mache er. Auf Vorhalt des Gerichts, dass er schriftlich gegenüber dem Arbeitsamt am 09.11.1998 behauptet habe, dass er die Tätigkeit Frau R. gemeldet habe, hat der Kläger erklärt: "Vergessen Sie das."

Mit Urteil vom 08.02.2002 hat das SG die Klage abgewiesen. Unstreitig habe der Kläger am 11. und 12.07.1998 eine Beschäftigung als Rettungsschwimmer beim Freizeitzentrum T. ausgeübt. Diese Beschäftigung habe er entgegen seinem Vorbringen am 09.11.1998 der Beklagten nicht mitgeteilt. Zwar habe er den Nebenverdienst als Rettungsschwimmer im Schwimmbad T. am 04.05.1998 dem Arbeitsamt angezeigt, ebenso am 06.08.1998 die Tätigkeit als Bademeister vom 24.08. bis 13.09.1998, nicht jedoch, dass er für seinen Kollegen am 11. und 12.07.1998 den Dienst übernommen und hierfür ein Bruttoentgelt von DM 334,85 bezogen habe. Mit der Aufnahme der Beschäftigung erlösche die Wirkung der Arbeitslosmeldung nach § 122 Abs.2 Nr.2 Drittes Buch Sozialgesetzbuch (SGB III), wenn der Arbeitslose diese dem Arbeitsamt nicht unverzüglich mitgeteilt habe. Der Kläger sei somit vom 11.07.1998 bis zu seiner erneuten Vorsprache am 06.08.1998 beim Arbeitsamt T. nicht mehr arbeitslos gewesen und habe für diesen Zeitraum keinen Anspruch auf Alhi.

Zur Begründung seiner dagegen eingelegten Berufung führt der Kläger im Wesentlichen aus, ihm sei die Einvernahme der von ihm genannten Zeugen mit der Begründung verweigert worden, diese wären für die Sachverhaltsermittlung nicht notwendig. Die Entscheidung sei offensichtlich nicht nach demokratischen Gesetzen getroffen worden. Erneut beantrage er die Einvernahme der von ihm genannten Zeugen. Auf einen sogenannten rechtlichen Beistand könne er verzichten.

Der Kläger beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts München vom 08.02.2002 sowie den Bescheid vom 04.11.1998 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 11.12.1998 aufzuheben.

Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.

Sie vertritt weiterhin die Auffassung, dass der Kläger ihr eine Beschäftigung vom 11. und 12.07.1998 nicht mitgeteilt habe. Die Beschäftigung an den genannten Tagen sei auch von vornherein auf 18,5 Stunden festgelegt gewesen, so dass die Arbeitslosigkeit durch Aufnahme dieser Beschäftigung weggefallen sei. Dies habe auch den Wegfall der entsprechenden Arbeitslosmeldung zur Folge.

Zur Ergänzung des Tatbestandes wird im Übrigen auf den Inhalt der Verwaltungsunterlagen der Beklagten und der Verfahrensakten beider Rechtszüge Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung ist zulässig (§§ 143, 151 Sozialgerichtsgesetz - SGG -), ein Ausschließungsgrund (§ 144 Abs.1 SGG) liegt nicht vor.

In der Sache erweist sich das Rechtsmittel als unbegründet. Zu Recht hat das SG München mit Urteil vom 08.02.2002 die Klage abgewiesen, da die zugrunde liegenden Bescheide der Beklagten vom 04.11. und 11.12.1998 nicht zu beanstanden sind. Denn die Aufhebung der Bewilligung von Alhi vom 11.07.1998 bis 05.08.1998 und die daraus resultierende Erstattungspflicht des Klägers ist rechtmäßig. Denn in den tatsächlichen und rechtlichen Verhältnissen des Klägers ist vom 11.07. bis 12.07.1998 eine wesentliche Änderung eingetreten, weil er (zumindest) eine der Leistungsvoraussetzungen für den Anspruch auf Alhi nicht (mehr) erfüllt hat. Denn er ist ab diesem Zeitpunkt nicht mehr arbeitslos (§§ 118 Abs.1 Nr.1 und 2, 198 Satz 2 Nr.1 SGB III) gewesen. Denn unstreitig hat er am 11. und 12.07.1998 eine Beschäftigung als Rettungsschwimmer beim Freizeitzentrum ausgeübt. Diese Beschäftigung hat er entgegen seinem Vorbringen am 09.11.1998 der Beklagten nicht mitgeteilt. Insoweit hat der Kläger nämlich auf einen entsprechenden Vorhalt der Vorsitzenden in der mündlichen Verhandlung vor dem SG gesagt: "Vergessen Sie das." Auch sein Vorbringen, Herr W. habe dem Arbeitsamt den Diensttausch mitteilen wollen, kann zu keiner Änderung der Entscheidung führen, da insoweit eine persönliche Vorsprache des Klägers erforderlich ist. Dass die Beschäftigung des Klägers am 11. und 12.07.1998 seinen Grund in einem Dienstwechseltausch hatte, ist nicht erheblich. Entscheidend ist vielmehr allein, dass der Kläger diese Beschäftigung nicht mitgeteilt hat. Mit der Aufnahme der Beschäftigung ist die Wirkung der Arbeitslosmeldung nach § 122 Abs.2 Nr.2 SGB III erloschen. Vom 11.07.1998 bis zu seiner erneuten Vorsprache am 06.08.1998 war der Kläger nicht mehr arbeitslos und hatte für diesen Zeitraum keinen Anspruch auf Alhi. Eine Einvernahme der vom Kläger benannten Zeugen war nicht erforderlich, da er verpflichtet war, persönlich seine Beschäftigung dem Arbeitsamt mitzuteilen.

Der Senat folgt im Übrigen den Ausführungen des SG in den Entscheidungsgründen des angefochtenen Urteils und sieht gemäß § 153 Abs.2 SGG von einer weiteren Darstellung der Entscheidugnsgründe ab.

Somit war die Berufung zurückzuweisen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

Gründe für die Zulassung der Revision gemäß § 160 Abs.2 Nrn. 1 und 2 SGG liegen nicht vor.
Rechtskraft
Aus
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