L 5 RJ 11/03

Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
5
1. Instanz
SG Landshut (FSB)
Aktenzeichen
S 7 RJ 1113/00 A
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 5 RJ 11/03
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
I. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Landshut vom 21. November 2002 wird zurückgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Streitgegenstand ist die Gewährung von Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit.

Der 1948 in Bosnien-Herzegowina geborene Kläger hat in seiner Heimat von Mai 1969 bis April 1970 und von Mai 1979 bis Februar 1996 Versicherungszeiten zurückgelegt. Seit 15.04.1999 bezieht er Invalidenrente. In Deutschland war er zwischen Juni 1969 und Mai 1978 bei vier verschiedenen Arbeitgebern versicherungspflichtig beschäftigt, zuletzt bei den Firmen D. und T ... Laut den eigenen Angaben des Klägers war er dort als Monteur bzw. als Zimmermann und Bauarbeiter tätig. Der erste Rentenantrag des Klägers vom 21.01.1983 wurde am 22.08.1984 mangels gesundheitlicher Voraussetzungen abgelehnt. Als Folge eines am 10.01.1981 erlittenen Verkehrsunfalls seien eine leichte Bewegungseinschränkung des rechten Hüftgelenks, eine begrenzte Knieflexion rechts nach Oberschenkelfraktur und eine ausgeheilte Osteomyelitis verblieben. Die in seiner Heimat ausgeübten Tätigkeiten als selbständiger Autospediteur könnten nicht mehr verrichtet werden, wohl aber leichte Arbeiten überwiegend im Sitzen ohne längere Anmarschwege. Sein zweiter Rentenantrag vom 14.05.1999 wurde am 02.12.1999 mit der Begründung abgelehnt, die besonderen versicherungsrechtlichen Voraussetzungen seien zum Zeitpunkt der Antragstellung nicht erfüllt. In dem dem Rentenantrag beigefügten und in T. unter Berücksichtigung zahlreicher ab Mai 1998 erhobener Befunde erstellten Formulargutachten JU 207 vom 15.04.1999 wurde dem Kläger wegen chronischer Osteomyelitis und hirnorganischen Psychonsyndroms ab 15.04.1999 Invalidität attestiert (nach Arbeitsverletzung am 10.01.1981).

Im Widerspruchsverfahren machte der Kläger geltend, Invaliditätsursache sei ein Arbeitsunfall, so dass fehlende Versicherungszeiten irrelevant seien. Auf Rückfrage teilte er mit, finanziell außerstande gewesen zu sein, ab März 1996 freiwillige Beiträge zur deutschen Rentenversicherung zu entrichten. Im Widerspruchsbescheid vom 21.09.2000 führte die Beklagte aus, der Tatbestand eines Arbeitsunfalls im Sinn des § 53 Abs.1 Satz 1 Nr.1 SGB VI liege nicht vor, da im Ausland eingetretene Unfälle unberücksichtigt blieben. Die besonderen versicherungsrechtlichen Voraussetzungen könnten auch nicht im Wege des sozialrechtlichen Herstellungsanspruchs geschaffen werden. Dagegen hat der Kläger am 18.10.2000 Klage erhoben. Zwei anberaumte Untersuchungstermine hat er unter Hinweis auf seine gesundheitlichen Verhältnisse nicht wahrgenommen und jeweils Berichte eines Neuropsychiaters vom 14.11. bzw. 24.03.2001 vorgelegt sowie medizinische Unterlagen betreffend die Zeit ab März 1998. Im Auftrag des Gerichts hat der Allgemeinarzt Dr.Z. am 27.06.2002 ein Gutachten nach Aktenlage erstellt. Er hat folgende Gesundheitsstörungen diagnostiziert: Hirnfunktionsstörung bei chronischem Alkoholmissbrauch und Zustand nach Schädelhirntrauma 1981, Funktionsstörung des rechten Beins bei Zustand nach Oberschenkelbruch und rezidivierenden Entzündungen im Oberschenkelknochen (Osteomyelitis) mit Fistelbildung, Bluthochdruck. Die Funktionseinschränkung im rechten Bein liege seit 1981 vor, die jetzt im Vordergrund stehende Hirnfunktionsbeeinträchtigung werde erstmals im September 1998 beschrieben. Der Kläger könne noch leichte bis mittelschwere Arbeiten im Gehen, Stehen, überwiegend im Sitzen ohne große Anforderungen an die nervliche Belastbarkeit ausüben. Inwieweit es zu quantitativen Leistungseinschränkungen gekommen sei, könne nicht gesagt werden. Bis März 1998 sei der Kläger noch vollschichtig einsetzbar gewesen. Bis dahin sei auch die Umstellungsfähigkeit nicht wesentlich herabgesetzt gewesen. Daraufhin hat das Sozialgericht die Klage am 21.11.2002 abgewiesen. Gegen das am 11.12.2002 zugestellte Urteil hat der Kläger am 27.12.2002 Berufung unter Hinweis auf die in Bosnien festgestellte Invalidität eingelegt. Auf die Frage nach seiner beruflichen Qualifikation hat er am 09.04.2003 mitgeteilt, er habe keine Qualifikation besessen, seine Arbeitgeber hätten jedoch verstanden, dass er Wertarbeit verrichtet habe. Die Firma W. T. GmbH % Co. KG Schornstein- und Feuerungsbau hat am 04.06.2003 auf Anfrage mitgeteilt, aus den Jahren 1976/77 keine Unterlagen mehr zu besitzen. Die Firma D. GmbH ist laut Gewerberegister nicht mehr gemeldet. Mit einem am Tag vor der mündlichen Verhandlung eingangenem Schreiben hat der Kläger unter Vorlage eines Beschlusses des heimischen Versicherungsträgers vom 24.11.1998 geltend gemacht, zwischen 1996 und 1999 habe er sich um die Beschaffung medizinischer Unterlagen zur Realisierung seines Rentenanspruchs bemüht. Die entsprechenden Befunde befänden sich in T ...

Der Kläger beantragt sinngemäß, das Urteil des Sozialgerichts Landshut vom 21.11.2002 aufzuheben und die Beklagte unter Aufhebung ihres Bescheides vom 02.12.1999 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 21.09.2000 zu verurteilen, ihm ab 01.05.1999 Rente wegen Erwerbsunfähigkeit, hilfsweise wegen Berufsunfähigkeit zu gewähren.

Die Beklagte beantragt, die Berufung gegen das Urteil des Sozialgerichts Landshut vom 21.11.2002 zurückzuweisen.

Wegen weiterer Einzelheiten wird auf den Inhalt der Beklagtenakte, der Akten des Sozialgerichts Landshut sowie der Berufungsakten Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die statthafte, form- und fristgerecht eingelegte Berufung ist zulässig, erweist sich jedoch als unbegründet. Das Urteil des Sozialgerichts Landshut vom 21.11.2002 ist ebensowenig zu beanstanden wie der Bescheid der Beklagten vom 02.12.1999 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 21.09.2000. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit. Selbst wenn er derzeit erwerbsunfähig sein sollte, scheiterte der Rentenanspruch an den besonderen versicherungsrechtlichen Voraussetzungen. Der Versicherungsfall ist nicht vor März 1998 eingetreten. Berufsunfähig ist ein Versicherter, dessen Erwerbsfähigkeit wegen Krankheit oder Behinderung auf weniger als die Hälfte derjenigen von körperlich, geistig und seelisch gesunden Ver- sicherten mit ähnlicher Ausbildung und gleichwertigen Kenntnissen und Fähigkeiten herabgesunken ist (§ 43 SGB VI in der gemäß § 300 Abs.2 SGB VI bis 31.12.2000 maßgebenden Fassung). Der Kreis der Tätigkeiten, nach denen die Erwerbsfähigkeit von Versicherten zu beurteilen ist, umfasst alle Tätigkeiten, die ihren Kräften und Fähigkeiten entsprechen und ihnen unter Berücksichtigung der Dauer und des Umfangs ihrer Ausbildung sowie ihres bisherigen Berufs und der besonderen Anforderungen ihrer bisherigen Berufstätigkeit zugemutet werden können (§ 43 Abs.2 Satz 2 SGB VI). Zwar ist das Leistungsvermögen des Klägers wohl seit 1981, zum Zeitpunkt des Verkehrsunfalls mit der bleibenden Folge einer Osteomyelitis, soweit beeinträchtigt, dass er die Tätigkeit als Monteur nicht mehr ausüben konnte. Sein Restleistungsvermögen war jedoch zumindest bis September 1998 noch der- gestalt, dass er noch zumutbar auf eine andere Tätigkeit verwiesen werden konnte. Die soziale Zumutbarkeit der Verweisungstätigkeit beurteilt sich nach der sozialen Wertigkeit des bisherigen Berufs. Um diese zu beurteilen, hat das Bundessozialgericht die Berufe der Versicherten in Gruppen eingeteilt. Ausgehend von der Bedeutung, die Dauer und Umfang der Ausbildung für die Qualität eines Berufes haben, werden die Gruppen durch den Leitberuf des Vorarbeiters mit Vorgesetztenfunktion bzw. des besonders hoch qualifizierten Facharbeiters, des Facharbeiters (anerkannter Ausbildungsberuf mit einer Ausbildungszeit von mehr als zwei Jahren), des angelernten Arbeiters (sonstiger Ausbildungsberuf mit einer Regelausbildungszeit bis zu zwei Jahren) und des ungelernten Arbeiters charakterisisiert (vgl. BSG in SozR 2200 § 1246 RVO Nr.138 und Nr.140). Ausschlaggebend für die Einordnung eines bestimmten Berufs in dieses Mehrstufenschema ist die Qualität der verrichteten Arbeit, d.h. der aus einer Mehrzahl von Faktoren zu ermittelnde Wert der Arbeit für den Betrieb. Dabei ist allein auf das Erwerbsleben in der Deutschland abzustellen. Der Kläger kann allenfalls der Gruppe der angelernten Arbeiter zugeordnet werden. Er hat selbst eingeräumt, in Deutschland ohne besondere Qualifikation tätig gewesen zu sein. Welchen Wert die Arbeit tatsächlich für die verschiedenen Arbeitgeber hatte, hätte allenfalls durch Rückfrage bei denselben ermittelt werden können. Nachdem die Firma D. , bei der der Kläger zuletzt überwiegend beschäftigt war, nicht mehr existiert und der letzte Arbeitgeber mit einer längerfristigen Beschäftigung, die Firma T. , keine Unterlagen mehr über die Jahre 1976/77 besitzt, war hier keine weitere Aufklärung zu erzielen. Als angelernter Monteur kann der Kläger aber auf den allgemeinen Arbeitsmarkt verwiesen werden (BSG in SozR 3-2200 § 1246 RVO Nr.5). Das beim Kläger vorhandene Restleistungsvermögen reichte zumindest bis September 1998 aus, derartige Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarkts vollschichtig zu verrichten. Mit dieser Beurteilung stützt sich der Senat auf das überzeugende Gutachten des im Klageverfahren gerichtlich bestellten Sachverständigen Dr.Z. , der sämtliche vorhandenen Vorbefunde sorgfältig gewürdigt und seine Beurteilung schlüssig begründet hat. Auch der vom Rentenversicherungsträger in T. zugezogene Gutachter hat trotz vorliegender Fremdbefunde aus der Zeit vor der Untersuchung am 15.04.1999 erst ab Untersuchungstag Invalidität bejaht. Entgegen der jüngsten Einlassung des Klägers hat er seine Rentenantragstellung nicht bereits ab 1996 betrieben. Wie aus dem vorgelegten Beschluss des Rentenversicherungsträgers in T. hervorgeht, datiert der Rentenantrag vom 29.09.1998. Unstreitig erlitt der Kläger 1981 in seiner Heimat einen Unfall, bei dem er sich den rechten Oberschenkel brach und in dessen Folge es zu Knochenentzündungen mit eiternden Fistelbildungen kam. Bei normalem Gangbild, unauffälligem neurologischen Befund und fehlender Muskelverschmächtigung resultierten hieraus keine gravierenden Leistungseinschränkungen. Abgesehen davon, dass die Fistelbildung immer wieder einmal zu Arbeitsun- fähigkeitszeiten führt, sind wegen der Unfallfolgen lediglich schwere körperliche Arbeiten mit häufigem Gehen und Stehen auszuschließen. Dementsprechend ist der erste Rentenantrag des Klägers im Jahr 1983 wegen vollschichtiger Leistungsfähigkeit unter nur qualitativen Einschränkungen zutreffend abgelehnt worden. Die vorhandenen medizinischen Unterlagen aus der Heimat des Klägers lassen darauf schließen, dass sein Leistungsvermögen derzeit in erster Linie durch eine Hirnfunktionseinschränkung beeinträchtigt ist, die durch langjährigen Alkoholmissbrauch hervorgerufen wurde. Insbesondere wurden in den psychiatrischen Befundberichten von 2001 und 2002 eine Gangstörung beschrieben, eine Bewusstseinskrise, ein Persönlichkeitsverfall, Auffassungsstörungen und Gedächtnislücken sowie eine Polyneuropathie. Ob die beschriebenen Hirnfunktionsstörungen dennnoch ein vollschichtiges Leistungsvermögen zulassen, wie dies das Sozialgericht für gegeben erachtet, von Dr.Z. aber mindestens angezweifelt wird, kann dahinstehen. Jedenfalls liegen keinerlei Anhaltspunkte dafür vor, dass bereits vor März 1998 eine relevante Hirnfunktionsstörung vorgelegen hat. Erstmals wurden im September 1998 bei einer psychiatrischen Untersuchung eine psychomotorische Verlangsamung, Unkoordiniertheit, Zittern der Finger und komplexe Gedächtnisausfälle beschrieben. Zu diesem Zeitpunkt waren die besonderen versicherungsrechtlichen Voraussetzungen aber bereits nicht mehr gegeben. Anspruch auf Rente wegen Berufsunfähigkeit haben Versicherte, wenn sie berufsunfähig sind, in den letzen fünf Jahren vor Eintritt der Berufsunfähigkeit drei Jahre Pflichtbeiträge für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit haben und vor Eintritt der Berufsunfähigkeit die allgemeine Wartezeit erfüllt haben (§ 43 Abs.1 SGB VI a.F.). Unstreitig hat der Kläger die allgemeine Wartezeit von fünf Jahren erfüllt. In den letzten fünf Jahren vor dem frühesten Eintritt der Berufsunfähigkeit im Sep- tember 1998 hat der Kläger aber allenfalls 31 Monate an Pflicht- beitragszeiten. Der letzte Pflichtbeitrag wurde im Februar 1996 an den jugoslawischen Rentenversicherungsträger entrichtet. Der Versicherungsfall hätte daher spätestens am 02.03.1998 eintreten müssen, um einen Rentenanspruch begründen zu können. Zwar ist eine Pflichtbeitragszeit von drei Jahren für eine versicherte Beschäftigung nicht erforderlich, wenn die Minderung der Erwerbsfähigkeit aufgrund eines Tatbestands eingetreten ist, durch den die allgemeine Wartezeit vorzeitig erfüllt ist (§ 43 Abs.4 SGB VI a.F.), wozu die verminderte Erwerbsfähigkeit infolge eines Arbeitsunfalls zählt (§ 53 Abs.1 Ziffer 1 SGB VI). Zutreffend hat die Beklagte jedoch darauf hingewiesen, dass ein Arbeitsunfall in diesem Sinn nur vorliegt, wenn der Unfall im Zusammenhang mit einer in der Bundesrepublik Deutschland versicherten Tätigkeit geschieht, die auch der deutschen gesetzlichen Unfallversicherung unterliegt. Im Ausland eingetretene Unfälle bleiben mangels Gleichstellung im einschlägigen Sozialversicherungsabkommen unberücksichtigt. Der Kläger kann sich auch nicht auf die Ausnahmevorschrift des § 240 Abs.2 SGB VI berufen. Danach sind Pflichtbeiträge für eine versicherte Beschäftigung vor Eintritt der Berufsunfähigkeit für solche Versicherte nicht erforderlich, die vor dem 01.01. 1984 die allgemeine Wartezeit erfüllt haben, wenn jeder Kalendermonat vom 01.01.1984 bis zum Kalendermonat vor Eintritt der Berufsunfähigkeit mit Anwartschaftserhaltungszeiten belegt ist oder wenn die Erwerbsunfähigkeit vor dem 01.01.1984 eingetreten ist. Der Kläger hat zwar vor dem 01.01.1984 die allgemeine Wartezeit erfüllt, er hat jedoch in der Zeit von März 1996 bis zum fiktiven Eintritt des Versicherungsfalls im September 1998 keine Anwartschaftserhaltungszeiten vorzuweisen. Zwar bestimmt § 240 Abs.2 Satz 2 SGB VI, dass für Kalendermonate, für die eine Beitragszahlung noch zulässig ist, eine Belegung mit Anwartschaftserhaltungszeiten nicht erforderlich ist. Der Kläger hat jedoch kein Recht, die Lücke von März 1996 bis zum fiktiven Eintritt des Versicherungsfalls 1998 mit freiwilligen Beiträgen zu schließen. Freiwillige Beiträge sind wirksam, wenn sie bis zum 31.03. des Jahres, das dem Jahr folgt, für das sie gelten sollen, bezahlt werden (§ 197 Abs.2 SGB VI). Zwar dürften freiwillige Beiträge noch für Zeiten ab 01.01.1999, dem Jahr der Rentenantragstellung, gezahlt werden, nicht aber, worauf es entscheidend ankommt, für die vorher liegenden, unbelegten Zeiten. Zutreffend hat die Beklagte es auch abgelehnt, die Zahlung freiwilliger Beiträge für Zeiten vor dem 01.01.1999 im Wege eines sozialrechtlichen Herstellungsanspruchs zuzulassen. Zwar hat es die Beklagte nach Abschluss des ersten Rentenverfahrens am 22.08.1984 unterlassen, den Kläger auf das Erfordernis fristgerechter freiwilliger Beitragsleistungen zur Erhaltung seiner Rentenanwartschaft hinzuweisen. Die unterlassene Beratung des Klägers war jedoch nicht ursächlich für die Unterlassung der Beitragsentrichtung ab 1996. Wie der Kläger auf Rückfrage eingeräumt hat, war er aufgrund seiner schwierigen finanziellen Situation außerstande, die erforderlichen freiwilligen Beiträge zu entrichten. Der Kläger, der sonach keinen Anspruch auf Rente wegen Berufsunfähigkeit hat, hat auch keinen Anspruch auf Rente wegen Erwerbsunfähigkeit, weil hierfür ebenfalls die besonderen versicherungsrechtlichen Voraussetzungen erfüllt sein müssen (§ 44 Abs.1 Ziffer 2 SGB VI a.F., § 241 Abs.2 SGB VI). Dasselbe gilt für die ab dem Jahr 2001 geltende Neuregelung der Rente wegen Erwerbsminderung, die am Erfordernis der Drei-Fünftel-Belegung festhält (§ 43 Abs.1 Ziffer 2 SGB VI in der ab 01.01.2001 geltenden Fassung).

Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten (§ 193 SGG).

Gründe, die Revision zuzulassen (§ 160 Abs.2 SGG), sind nicht ersichtlich.
Rechtskraft
Aus
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