L 5 RJ 678/99

Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
5
1. Instanz
SG Regensburg (FSB)
Aktenzeichen
S 5 RJ 108/99
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 5 RJ 678/99
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
I. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Regensburg vom 28. September 1999 wird zurückgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Streitgegenstand ist die Gewährung von Rente wegen Berufsun- fähigkeit.

Der 1954 geborene Kläger hat den Beruf des Drechslers erlernt und bis zum Juli 1975 versicherungspflichtig ausgeübt. Von 1975 bis zur Gewerbeabmeldung am 01.07.1997 war er als "Hersteller von Holzwaren und Reiseandenken" selbständig erwerbstätig. Währenddessen entrichtete er freiwillige Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung. Im Januar 1996 erlitt er einen Unfall an der Drechselbank, infolgedessen die A.-Lebensversicherung im Dezember 1997 und später auch die H. eine Leistungspflicht anerkannt haben und seither Berufsunfähigkeitsrente zahlen. Im Auftrag der A. hatte der Orthopäde von Dr. D. am 13.08.1997 ein Gutachten erstellt, wonach wegen der Unfallfolgen am linken Schultergelenk und degenerativen Veränderungen an der Halswirbelsäule der Kläger insbesondere bei der Herstellung von Sprossen, Tellern und Kerzenhaltern eingeschränkt sei. Auf den Rentenantrag des Klägers bei der Beklagten vom 03.08. 1998 veranlasste diese ein chirurgisches Gutachten durch Dr.M. Der Gutachter hielt die Drechslertätigkeit und mittelschwere Arbeiten ohne Überkopfarbeiten weiterhin für vollschichtig zumutbar. Dementsprechend lehnte die Beklagte den Rentenantrag mit Bescheid vom 29.10.1998 ab. Gegen den Widerspruchsbescheid vom 29.01.1999 hat der Kläger am 25.02.1999 Klage erhoben. Nach Einholung von Befundberichten der behandelnden Ärzte hat das Sozialgericht den Sportmediziner Dr. K. als Sachverständigen gehört. Dieser hat nach ambulanter Untersuchung am 28.09.1999 ausgeführt, wegen der Beschwerden von seiten der Schulter links und Wirbelsäule könne der Kläger nur leichte bis mittelschwere Tätigkeiten verrichten, wobei der linke Arm nicht über die Waagrechte gehoben werden dürfe. Ausgeschlossen seien auch Zwangshaltung und häufiges Bücken. Als Schnitzer, Hersteller von Kleingegenständen aus Holz, Verkäufer oder Berater in Holzhandlungen und ähnlichem sei der Kläger vollschichtig, als Drechsler nur noch unterhalbschichtig einsatzfähig. Daraufhin hat das Sozialgericht die Klage am 28.09.1999 mit der Begründung abgewiesen, es fehle der Nachweis, dass der Kläger als Drechsler nicht noch wenigstens halbschichtig ausgewählte Arbeiten verrichten könne. Im Übrigen sei er auf die von Dr. K. genannten Tätigkeiten, aber auch auf Tätigkeiten als Verkäufer in Geschäften für Schnitzereien bzw. selbständiger Verkäufer von Andenkenartikeln verweisbar.

Gegen das am 21.12.1999 zugestellte Urteil hat der Kläger am 28.12.1999 unter Bezugnahme auf die Gutachten Dr. D. und Dr. K. Berufung eingelegt. Die Beklagte hat nach Anhörung ihres beratenden Arztes Dr. L. eingeräumt, als Drechsler sei der Kläger nicht mehr vollschichtig einsatzfähig. Er sei jedoch umstellungsfähig und auch auf Tätigkeiten als Registrator und Poststellenmitarbeiter verweisbar. Nach Einholung weiterer Befundberichte hat Dr. L. , leitender Oberarzt für Chirurgie im Städt. Krankenhaus M. , am 13.05.2002 nach ambulanter Untersuchung im Auftrag des Gerichts ein Gutachten erstellt. Er hat Gesundheitsstörungen an der Wirbelsäule, an der linken Schulter, an beiden Händen und an der linken Ferse festgestellt und häufige Überkopfarbeit, das ausschließliche Arbeiten an Maschinen, am Bildschirm sowie am Fließband und Arbeiten, welche grobmanuell an die Finger beider Hände besondere Ansprüche stellen, für unzumutbar erachtet. Vermieden werden sollten auch häufigstes Bücken und Arbeiten auf Leitern und Gerüsten. Als Drechsler sei der Kläger nur noch weniger als vier Stunden einsatzfähig. Zur Abklärung der Anforderungen in den von der Beklagten genannten Verweisungstätigkeiten hat der Senat eine berufskundliche Stellungnahme des Landesarbeitsamtes Bayern eingeholt. Nachdem das Landesarbeitsamt in seiner Stellungnahme vom 20.01. 2003 ungeachtet des Leistungsvermögens wegen der Gesundheitsstörungen die gesundheitlichen Voraussetzungen für die Tätigkeiten als Drechsler, Schnitzer und Holzspielzeugmacher verneint und die Beklagte die Ausführungen der Bundesanstalt be- anstandet hatte, hat der Senat eine ergänzende Stellungnahme Dr. L. veranlasst. Dieser ist angesichts der berufskundlichen Angaben von einer vollschichtigen Leistungsfähigkeit als Drechsler und Holzspielzeugmacher ausgegangen und hat auch in einer weiteren Stellungnahme vom 21.04.2003 bekräftigt, der Kläger könne ohne Schaden für die Restgesundheit weiter als Drechsler und Holzspielzeugmacher tätig sein. Nachdem der Allgemeinarzt Dr. S. am 25.03.2003 der A. gegenüber bescheinigt hatte, der Kläger sei als Drechsler zu 100 % eingeschränkt, hat das Gericht ein weiteres Gutachten durch den Neurologen und Psychiater Dr. G. erstellen lassen. Dieser hat in seinen Ausführungen vom 01.08.2003 wegen eines geringgradigen Carpaltunnel-Syndroms links eine Einschränkung der Belastbarkeit der linken Hand bejaht und unter Berücksichtigung einer vermehrten feinmotorischen Beanspruchung der linken Hand für die Tätigkeit als Drechsler lediglich ein vier- bis sechstündiges Leistungsvermögen genannt. Als Verkaufsberater in Geschäften für Schnitzereien und Andenkenartikel sei der Kläger ohne Einschränkungen einsatzfähig.

Der Kläger beantragt, die Beklagte unter Aufhebung des Urteils des Sozialgerichts Regensburg vom 28.09.1999 sowie des Bescheides vom 29.10. 1998 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 29.01. 1999 zu verurteilen, ihm aufgrund des Antrags vom 03.08. 1998 Rente wegen Berufsunfähigkeit auf Dauer zu gewähren.

Die Beklagte beantragt, die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Regensburg vom 28.09.1999 zurückzuweisen.

Wegen weiterer Einzelheiten wird auf den Inhalt der Beklagtenakten, der Akten des Sozialgerichts Regensburg, der Schwerbehindertenakten sowie der Berufungsakten Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die statthafte, form- und fristgerecht eingelegte Berufung ist zulässig, erweist sich jedoch als unbegründet. Das Urteil des Sozialgerichts Regensburg vom 28.09.1999 ist ebenso wenig zu beanstanden wie der Bescheid der Beklagten vom 29.10.1998 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 29.01.1999. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Rente wegen Berufsunfähigkeit.

Berufsunfähig ist ein Versicherter, dessen Erwerbsfähigkeit wegen Krankheit oder Behinderung auf weniger als die Hälfte der- jenigen von körperlich, geistig und seelisch gesunden Versicherten mit ähnlicher Ausbildung und gleichwertigen Kenntnissen und Fähigkeiten herabgesunken ist (§ 43 SGB VI in der gemäß § 300 Abs.2 SGB VI maßgebenden Fassung bis 31.12.2000 bzw. § 240 Abs.2 Satz 1 SGB VI). Der Kreis der Tätigkeiten, nach denen die Erwerbsfähigkeit von Versicherten zu beurteilen ist, umfasst alle Tätigkeiten, die ihren Kräften und Fähigkeiten entsprechen und ihnen unter Berücksichtigung der Dauer und des Umfangs ihrer Ausbildung sowie ihres bisherigen Berufs und der besonderen Anforderungen ihrer bisherigen Berufstätigkeit zugemutet werden können (§ 43 Abs.2 Satz 2 SGB VI a.F., § 240 Abs.2 Satz 2 SGB VI).

Zwar ist das Leistungsvermögen des Klägers seit Rentenantragstellung soweit beeinträchtigt, dass er den erlernten Beruf als Drechsler nicht mehr ausüben kann. Sein Restleistungsvermögen ist jedoch noch dergestalt, dass er auf eine Tätigkeit als Verkäufer oder Verkaufsberater in Geschäften für Schnitzereien und Andenkenartikel verwiesen werden kann. Unstreitig genießt der Kläger Berufsschutz als Facharbeiter. Er hat seinen zwischen 1968 und 1971 erlernten Beruf als Drechsler bis Juli 1975 versicherungspflichtig ausgeübt. Diesen Beruf kann er seit dem im Januar 1996 erlittenen Unfall nicht mehr vollwertig ausüben. Bei der Beurteilung des Restleistungsvermögens stützt sich der Senat auf die Gutachten der gerichtlich bestellten Sachverständigen Dr. L. und Dr. G. , die den Kläger persönlich untersucht haben. Sie haben die Vorbefunde sorgfältig gewürdigt und ihre Ausführungen schlüssig begründet. Mit ihrer Beurteilung befinden sie sich in weitgehender Übereinstimmung mit dem im Klageverfahren zugezogenen Sportmediziner Dr. K. , der ebenfalls Arbeiten als Drechsler lediglich in beschränktem zeitlichem Umfang für zumutbar hielt. Bei dem 1996 erlittenen Unfall hat sich der Kläger eine Schultereckgelenkssprengung zugezogen, die zu einer Instabilität des linken Schultereckgelenkes und zu einem chronischen Subacromial- syndrom der linken Schulter bei degenerativen Veränderungen der Rotatorenmanschette geführt hat. Damit verbunden ist eine leichtgradige Kraftminderung der Finger der linken Hand sowie ein geringgradiges Carpaltunnel-Syndrom links. Daneben bestehen ein chronisches Halswirbelsäulen- sowie Schulter-Arm-Syndrom leichter und ein Lendenwirbelsäulensyndrom leichter bis mittelschwerer Prägung ohne Zeichen eines peripheren neurogenen Defektes. Wegen der Veränderungen der Wirbelsäule ist der gelegentliche Wechsel der Arbeitsposition zu fordern. Vermieden werden sollte häufigstes Bücken, ausschließliches Arbeiten an Maschinen, Büromaschinen und am Bildschirm sowie am Fließband und eine überwiegende Rumpfbeugehaltung. Wegen der Periarthropathie des linken Schultergelenks mit Nachweis eines schmerzhaften Bogens ist Überkopfarbeit ausgeschlossen. An Kraft und Geschicklichkeit der Finger der linken Hand sollten keine extremen Ansprüche gestellt werden. Aus den gleichen Gründen sollte das Besteigen von Leitern und Gerüsten nicht zum beruflichen Alltag gehören.

Die genannten Leistungseinschränkungen sind mit dem Anforderungsprofil des Drechslers nicht vereinbar. Wie aus der berufskundlichen Stellungnahme des Landesarbeitsamtes Bayern vom 20. Januar 2003 hervorgeht, verlangt die Tätigkeit des Drechslers neben der normalen Funktionstüchtigkeit der Hände und Arme eine gute Finger- und Handgeschicklichkeit. Bei vermehrter feinmotorischer Beanspruchung der linken Hand kann jedoch allenfalls ein vier- bis sechsstündiges Leistungsvermögen erwartet werden. Auch wenn Dr. L. in seiner ergänzenden Stellungnahme vom 24.02.2003 die ursprünglich im Gutachten vom 13.05. 2002 getroffene Leistungseinschätzung des lediglich vierstündigen Leistungsvermögens revidiert hat, kann von keinem vollschichtigen Leistungsvermögen als Drechsler ausgegangen werden. Insoweit ist der Einschätzung des Dr. G. wegen seiner Fachkompetenz als Neurologe ein höherer Beweiswert zuzusprechen. Hinzu kommt, dass sowohl Dr. L. von seiten der Beklagten aber auch Dr. K. und der von der A. Lebensversicherungs AG zugezogene Orthopäde Dr. D. eine Einschränkung der zeitlichen Leistungsfähigkeit als Drechsler bejaht haben. Schließlich hat der Kläger sein selbständiges Gewerbe noch vor Bewilligung einer privaten Berufsunfähigkeitsrente im Dezember 1997 aufgegeben.

Berufsunfähigkeitsrente wird nicht bereits dann gewährt, wenn der bisherige Beruf nicht mehr ausgeübt werden kann. Anders als offensichtlich in der privaten Versicherung ist in der gesetzlichen Rentenversicherung zu prüfen, ob der Versicherte noch auf eine andere Tätigkeit verwiesen werden kann, die seinem Restleistungsvermögen entspricht. § 43 SGB VI a.F. verlangte ebenso wie jetzt § 240 SGB VI vor Inanspruchnahme einer Rente wegen Berufsunfähigkeit einen zumutbaren beruflichen Abstieg. Dabei sind jedoch die Grenzen der Zumutbarkeit zu berücksichtigen. Als Facharbeiter ist der Kläger nach der ständigen Rechtsprechung des BSG lediglich auf Tätigkeiten verweisbar, die zu den sonstigen, staatlich anerkannten Ausbildungsberufen gehören oder eine echte betriebliche Ausbildung von wenigstens drei Monaten erfordern oder wegen ihrer Qualität tariflich wie sonstige Ausbildungsberufe bewertet werden (BSGE 43, 243, SozR 2200 § 1246 RVO Nr.21 und Nr.109). Eine Verweisung ist objektiv nur zumutbar, wenn die notwendigen Kenntnisse und Fähigkeiten innerhalb einer Einarbeitungs- und Einweisungszeit von drei Monaten erworben werden können (BSG SozR 2200 § 1246 Nr.23, 38, 101, 139). Voraussetzung ist hier das Vorliegen der erforder- lichen Anpassungs- und Umstellungsfähigkeit. Diese ist bei dem noch nicht 50-jährigen Kläger, der bis zu seinem Unfall als selbständiger Drechsler tätig gewesen ist, zweifellos gegeben.

Artverwandte Tätigkeiten wie die des Holzspielzeugmachers und des Schnitzers würden den Kläger wohl überfordern, weil dabei oft in Zwangshaltung gearbeitet wird und filigrane Feinarbeit erforderlich ist. Tätigkeiten im Posteingang und Postauslauf von Behörden oder größeren Betrieben kommen entgegen der Ansicht der Beklagten ebenso wenig als Verweisungstätigkeiten in Betracht wie die des Registrators. Wie bereits dargestellt ist der Kläger als Facharbeiter nach der ständigen Rechtsprechung des Bundessozialgerichts lediglich auf Tätigkeiten verweisbar, die zu den sonstigen, staatlich anerkannten Ausbildungsberufen gehören oder eine echte betriebliche Ausbildung von wenigstens drei Monaten erfordern oder wegen ihrer Qualität tariflich wie sonstige Ausbildungsberufe bewertet werden (BSG SozR 2200 § 1246 Nr.147 m.w.N.). Weil der Kläger über keinerlei verwertbare Vorkenntnisse in der Registratur oder im Postdienst verfügt, würde er nach den insoweit überzeugenden Ausführungen des Landesarbeitsamts Bayern für eine qualifizierte Tätigkeit als Mitarbeiter einer Registratur bzw. einer Poststelle einen längeren Einarbeitungszeitraum als drei Monate benötigen. Der Kläger kann jedoch noch als Verkäufer oder Verkaufsberater in Geschäften für Schnitzereien und Andenkenartikel arbeiten. Verkäufer ist ein anerkannter Ausbildungsberuf nach dem Berufsbildungsgesetz. Angesichts seiner langjährigen Beschäftigung mit der Herstellung von Reiseandenken und Holzwaren und der während der selbständigen Tätigkeit erworbenen kaufmännischen Kenntnisse bestehen keine Zweifel, dass sich der Kläger die für einen sozialversicherungspflichtigen Verkäufer notwendigen Kenntnisse innerhalb des Dreimonatszeitraums verschaffen kann. Auch hat das Landesarbeitsamt keine Zweifel daran geäußert, dass derartige Arbeitsplätze im Bundesgebiet im nennenswerter Zahl zur Verfügung stehen. Trotz der vom Landesarbeitsamt geäußerten Bedenken wäre der Kläger durch eine derartige Tätigkeit auch nicht gesundheitlich überfordert. Mit dieser Beurteilung folgt der Senat der des Dr. G. und der Beklagten, die eine derartige Tätigkeit für vollschichtig zumutbar halten. Zweifel hat das Landesarbeitsamt insbesondere deshalb geäußert, weil Überkopfarbeiten, Bücken und Besteigen von kleinen Leitern bei der Tätigkeit im Verkauf nicht zu vermeiden seien. Die Gesundheitsstörungen des Klägers verbieten jedoch lediglich ausschließlich häufige Überkopfarbeit, häufigstes Bücken und ständiges Treppen- und Leiternsteigen. Damit sind gelegentliche Überkopfarbeiten bzw. gelegentliches Bücken, um zum Beispiel einen Artikel von einem oberen oder unteren Regal herauszunehmen, auf keinen Fall ausgeschlossen. Zwar ist es sicher richtig, dass sich ein Verkäufer nicht darauf einrichten kann, ausschließlich körperlich leicht beansprucht zu werden. Lager-, Transport- und Verpackungsarbeiten, die mit der Verkäufertätigkeit zwangsläufig verbunden sind, können durchaus das Heben und Tragen auch schwerer Lasten erfordern. Entscheidend ist aber, dass derartige Erschwernisse nicht ständig auftreten und bei der Art der zu verkaufenden Ware (Reiseandenken und Schnitzereien) auch nur gelegentlich zu erwarten sind.

Der vom Sachverständigen Dr. L. geforderte gelegentliche Haltungswechsel erscheint trotz der überwiegend gehenden und stehenden Tätigkeit des Verkäufers gewährleistet, wenn berücksichtigt wird, dass eine sitzende Haltung an der Kasse eingenommen werden kann und die Arbeit mit Computern und anderen informationstechnischen Geräten und Systemen zunehmend wichtiger wird. Derartige Arbeiten werden üblicherweise im Sitzen verrichtet. Wichtig erscheint in diesem Zusammenhang, dass der gelegentliche Haltungswechsel nicht im Hinblick auf Gesundheitsstörungen an den Beinen notwendig erscheint, sondern wegen der Veränderungen an der Wirbelsäule. Es liegen keine Paresen und Atrophien vor und es bestehen keine Hinweise auf eine lumbale Radikulopathie oder eine Polyneuropathie. Entsprechend beträgt der Grad der Behinderung nach dem Schwerbehindertengesetz 20.

Aus diesen Gründen war die Berufung als unbegründet zurückzuweisen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

Gründe, die Revision nach § 160 Abs.2 Nrn.1 und 2 SGG zuzulassen, sind nicht ersichtlich.
Rechtskraft
Aus
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