L 19 RJ 267/00

Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
19
1. Instanz
SG Würzburg (FSB)
Aktenzeichen
S 8 RJ 894/97
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 19 RJ 267/00
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
I. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts Würzburg vom 29.03.2000 wird zurückgewiesen.
II. Die Beklagte hat dem Kläger auch die außergerichtlichen Kosten des Berufungsverfahrens zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten um die Gewährung von Rente wegen Berufsunfähigkeit.

Der 1961 geborene Kläger hat den Beruf eines Forstwirts erlernt (Prüfung 1980) und anschließend bis Dezember 1995 in diesem Berufsbereich gearbeitet. Seit Januar 1996 ist er arbeitslos und abwechselnd arbeitsunfähig.

Am 06.02.1996 beantragte der Kläger die Gewährung von Rente wegen Berufs- bzw Erwerbsunfähigkeit. Die Beklagte ließ ihn durch den Orthopäden Dr.B. und die Internistin Dr.R. untersuchen. Diese gelangten in ihren Gutachten zu dem Ergebnis, dass der Kläger noch in der Lage sei, leichte bis mittelschwere Tätigkeiten in Vollschicht zu verrichten.

Die Beklagte lehnte den Rentenantrag mit Bescheid vom 22.04.1997 ab. Das anschließende Widerspruchsverfahren blieb erfolglos; die Beklagte erteilte den Widerspruchsbescheid vom 24.09.1997. Die Beklagte ging davon aus, dass der Kläger zwar in seinem erlernten und ausgeübten Beruf nicht mehr eingesetzt werden könne, dass er aber zumutbar auf Tätigkeiten als Fachberater in Baumschulen, Hausmeister oder Registrator verwiesen werden könne.

Dagegen hat der Kläger am 14.10.1997 Klage beim Sozialgericht Würzburg erhoben und im Wesentlichen geltend gemacht, die von der Beklagten genannten Verweisungstätigkeiten seien ihm nicht zuzumuten.

Das SG hat Befundberichte des Allgemeinarztes Dr.S. , des Orthopäden Dr.H. und Röntgenaufnahmen des Orthopäden Dr.B. zum Verfahren beigenommen und die Akten des Arbeitsamtes Würzburg mit ärztlichen Unterlagen angefordert. Auf Veranlassung des SG haben der Orthopäde Dr.G. das Gutachten vom 08.02.1999 und der Arzt für Neurologie und Psychiatrie Dr.F. das Gutachten vom 25.03.1999, jeweils nach ambulanter Untersuchung des Klägers erstattet. Die Sachverständigen kamen zusammenfassend zu dem Ergebnis, dass der Kläger auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt noch leichte bis mittelschwere Tätigkeiten in Vollschicht, möglichst im Wechselrhythmus leisten könne. Es sollten Arbeiten unter besonderer Stressbelastung ausgeschlossen werden. Das SG hat weiter eine berufskundliche Stellungnahme des Landesarbeitsamts Bayern vom 07.02.2000 eingeholt, in der zu den Verweisungsberufen: Fachberater in Baumschulen/Kulturwart, Hausmeister, Registrator, Tankstellenkassierer, Qualitätskontrolleur in der Holzverarbeitung, Verwalter eines Holzlagers, Waren- und Werkzeugausgeber, Telefonist und Pförtner Stellung genommen wurde.

Mit Urteil vom 29.03.2000 hat das Sozialgericht die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 22.04.1997 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 24.09.1997 verurteilt, den Leistungsfall der Berufsunfähigkeit mit dem 06.02.1996 (Antragstellung) anzuerkennen und ab 01.03.1996 die entsprechenden gesetzlichen Leistungen zu gewähren. Es stehe zweifelsfrei fest, dass der Kläger seinen erlernten und ausgeübten Beruf als Forstwirt (Facharbeiter) nicht mehr ausüben könne. Es sei aber auch eine zumutbare Verweisung auf andere Arbeitsplätze nicht möglich. Das SG hat sich auf die Feststellungen des Landesarbeitsamtes bezogen, an dessen Sachkunde in Bezug auf die gestellten Beweisfragen kein Zweifel bestehe.

Gegen dieses Urteil richtet sich die am 09.05.2000 beim Bayer. Landessozialgericht eingegangene Berufung der Beklagten. Diese hält den Kläger weiterhin für verweisbar auf Tätigkeiten eines Registrators, Tankstellenkassierers oder Fachberaters in Baumschulen sowie auf Bürotätigkeiten in der Fortverwaltung. Die Stellungnahme des Landesarbeitsamtes leide im Wesentlichen daran, dass sie aus den medizinischen Gutachten unzutreffende oder falsche Schlüsse gezogen habe. Die Beklagte sei nach wie vor bestrebt, die berufliche Wiedereingliederung des Klägers mit Hilfe berufsfördernder Leistungen zu ermöglichen. Der Kläger hat mitgeteilt, dass er sich vom 20. bis 28.08.2000 stationär (akut behandlungsbedürftig) im Bezirkskrankenhaus A. aufgehalten habe und er sich seit 19.09.2000 stationär im Nervenkrankenhaus L. befinde (Schritsatz vom 29.09.2000). Vom 26.03.2001 bis 17.01.2002 hat der Kläger - auf Veranlassung der Beklagten - an einer berufspraktischen Fortbildung im Beruflichen Fortbildungszentrum der Bayerischen Wirtschaft in W. teilgenommen. Im Abschlussbericht ist ausgeführt, der Kläger leide weiterhin sowohl im körperlichen als auch im psychischen Bereich an gesundheitlichen Einschränkungen. Er fühle sich sehr schnell überfordert und überlastet. Der Kläger nahm in der Theoriephase am Unterricht ganztags teil, in der Praktikumsphase war er jedoch durchgehend nur halbtags beschäftigt. Es wurden Praktika durchgeführt im Bezirkskrankenhaus L. (vier Stunden pro Tag in der Pflege der Außenanlagen), in der Camping-Anlage S. in G. (Hilfstätigkeiten in der Pflege der Außenanlagen, 20 Stunden pro Woche) und beim Kreisseniorenzentrum in G. (als Hausmeistergehilfe). Zu einer Einstellung bzw Übernahme des Klägers in den Praktikumsbetrieben ist es nicht gekommen. Die Beklagte hat mitgeteilt, dass weitere berufliche Reha-Maßnahmen im Sinne von Qualifizierungsmaßnahmen nicht geplant seien.

Die Beklagte beantragt, das Urteil des Sozialgerichts Würzburg vom 29.03.2000 aufzuheben und die Klage gegen den Bescheid vom 22.04.1997 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 24.09.1997 abzuweisen.

Der Kläger beantragt, die Berufung der Beklagten zurückzuweisen.

Dem Gericht haben die Verwaltungsakte der Beklagten und die Prozessakte des Sozialgerichts Würzburg vorgelegen. Wegen weiterer Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den gesamten Akteninhalt Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die Berufung der Beklagten ist form- und fristgerecht eingelegt (§§ 143, 151 SGG) und auch im Übrigen zulässig (§ 144 SGG).

Das Rechtsmittel der Beklagten erweist sich als nicht begründet. Das SG hat zutreffend entschieden, dass dem Kläger Leistungen wegen Berufsunfähigkeit ("die entsprechenden gesetzlichen Leistungen wegen Berufsunfähigkeit") zustehen. Das Urteil des SG Würzburg, das sich in der medizinischen Leistungsbewertung im Wesentlichen auf die Gutachten von Dr.F. und Dr.G. gestützt hat, ist im Ergebnis nicht zu beanstanden. Seit dem Urteil hat sich das Gesamtbefinden des Klägers nach Auffassung des Senats nicht gebessert, sondern eher verschlechtert. Der Kläger befand sich vom 20.08. bis 28.08.2000 und vom 19.09.2000 bis 23.03.2001 in stationärer bzw teilstationärer Behandlung in den Bezirkskrankenhäusern in A. und L. (Diagnosen ua: Depressive Anpassungsstörung, Angst und depressive Reaktion, Migräne). Es kann ohne weiteres davon ausgegangen werden, dass der Kläger während dieser andauernden Behandlung für keine Erwerbstätigkeit zur Verfügung stand. Während der Integrations- und Fortbildungsmaßnahme vom 26.03.2001 bis 17.01.2002 konnte das zunächst angestrebte Ziel, die Arbeitszeit des Klägers auf fünf bis sechs Stunden pro Tag bzw auf 25 Wochenstunden anzuheben, nicht erreicht werden. Die Arbeitszeit während der drei Praktikumsphasen musste auf 20 Wochenstunden begrenzt und dabei belassen werden. Es hatte sich von Beginn der Praktika an gezeigt und ist von der Personalabteilung und auch ärztlicherseits vom Bezirkskrankenhaus L. wie auch von der Seminarleiterin des Berufsförderungszentrums bestätigt worden, dass der Kläger zwar generell den niedrigen Anforderungen im Praktikum gewachsen war, dass seine körperliche Leistunsfähigkeit aber nach ca vier Stunden Arbeit pro Tag erschöpft war. Von einem verbesserten Leistungsvermögen im Sinne einer Anhebung der täglichen Arbeitszeit kann demnach derzeit nicht ausgegangen werden. Unabhängig davon wären die dem Kläger während dieser Maßnahme vermittelten Fertigkeiten und beruflichen Einsatzmöglichkeiten nicht geeignet, als Verweisungstätigkeiten für einen Facharbeiter zu dienen. Der Kläger hat während der Maßnahme durchweg einfachste Hilfstätigkeiten zB in der Pflege von Außenanlagen (Rasenmähen, Fußwege säubern) oder als Hausmeistergehilfe verrichtet. Diese stellten selbst bei Übernahme in ein entsprechendes Arbeitsverhältnis keine sozial zumutbaren Verweisungstätigkeiten für einen Facharbeiter dar. Aus Verlauf und Ergebnis der Maßnahme lässt sich auch der Schluss ziehen, dass der Kläger mit dem gezeigten Leistungsvermögen selbst für körperlich leichte und einfachste Arbeiten nicht in der Lage war und ist, die von der Beklagten benannten und vom SG geprüften Verweisungstätigkeiten wettbewerbsfähig auszuüben. Das Leistungsvermögen des Klägers ist vielmehr für Arbeiten aller Art wegen der festgestellten Gesundheitsstörungen auf ca vier Stunden täglich beschränkt. Auch bei einem erfolgreicheren Verlauf der Maßnahme (mit einer Anhebung der täglichen Arbeitszeit) hätte die Berufsunfähigkeit im Beruf des Forstwirts nicht beseitigt werden können, da die beruflichen Ansätze in den Praktika nicht darauf ausgerichtet waren, sozial zumutbare Verweisungstätigkeiten zu vermitteln. Der Kläger ist demnach berufsunfähig im Sinne des § 43 Abs 1 SGB VI (in der bis 31.12.2000 geltenden Fassung), wie das Sozialgericht zu Recht entschieden hat. Die Berufung der Beklagten war zurückzuweisen.

Die Beklagte hat dem Kläger auch die außergerichtlichen Kosten des Berufungsverfahrens zu erstatten.

Gründe für die Zulassung der Revision gem § 160 Abs 2 SGG sind nicht ersichtlich.
Rechtskraft
Aus
Saved