L 8 AL 414/02

Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Arbeitslosenversicherung
Abteilung
8
1. Instanz
SG München (FSB)
Aktenzeichen
S 40 AL 1290/99
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 8 AL 414/02
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
I. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts München vom 25. Oktober 2002 wird zurückgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Zwischen den Beteiligten ist die Aufhebung der Bewilligung der Arbeitslosenhilfe (Alhi) ab 16.03.1999 wegen Erlöschens des Anspruches streitig.

Der 1971 geborene Kläger war bisher mit Unterbrechungen als Metallarbeiter, Magaziner und zuletzt bis 06.03.1994 als Werttransportfahrer beschäftigt. Er bezog ab 23.04.1994 Arbeitslosengeld (Alg) und ab 19.04.1995 Arbeitslosenhilfe. Mit Bescheid vom 04.01.1996 stellte die Beklagte den Eintritt einer Sperrzeit von zwölf Wochen vom 14.12.1995 bis 06.03.1996 mit der Begründung fest, der Kläger habe ein zumutbares Arbeitsangebot ohne wichtigen Grund nicht angenommen. Der Bescheid wurde bestandskräftig. Der Kläger bezog weiter Alhi, unterbrochen lediglich durch eine Beschäftigung vom 12.10. bis 12.12.1998.

Am 05.03.1999 wurde ihm von dem Arbeitsvermittler H. eine Stelle als Kraftfahrzeugführer für Tagestouren und Stückguttransporte bei der Firma T. angeboten. Laut Beratungsvermerk vom 05.03.1999 wurde nach telefonischer Rücksprache mit dem Arbeitgeber die Arbeitsaufnahme für den 08.03.1999 vereinbart. Am 08.03.1999 vermerkte der Vermittler, dass eine telefonische Rücksprache bei der Firma ergeben habe, dass sich der Kläger weder telefonisch noch persönlich gemeldet habe. Der Kläger legte beim Arbeitsamt eine AU-Bescheinigung für den 08.03. (Montag) bis 13.03.1999 vor.

Laut Beratungsvermerk sprach der Kläger am 23.03.1999 beim Vermittler vor und gab danach an, er habe sich am 05.03. telefonisch vorgestellt, den Arbeitgeber aber nicht angetroffen und eine halbe Stunde gewartet. Laut weiterem Vermittlervermerk hätte er sich am ersten Tag nach seiner Arbeitsunfähigkeit zum Arbeitsbeginn persönlich melden sollen, gemäß Rücksprache mit dem Arbeitgeber sei keine Kontaktaufnahme erfolgt.

Mit Bescheid vom 24.03.1999 hob die Beklagte die Bewilligung der Alhi ab 16.03.1999 mit der Begründung auf, der Anspruch sei loschen.

Mit seinem Widerspruch gab der Kläger an, sich am 05.03.1999 bei der Firma T. vorgestellt zu haben; ihm sei erklärt worden, dass die Chefin nicht im Hause sei. Er habe eine halbe Stunde gewartet und sei gegangen, nachdem die Chefin nicht gekommen sei. Ab 08.03.1999 sei er arbeitsunfähig gewesen, so dass er nicht mehr in die Firma habe gehen können. Von der Beklagten darauf hingewiesen, dass er am ersten Tag seiner Gesundung bei dem Arbeitgeber erneut hätte vorsprechen sollen, erklärte der Kläger im Schreiben vom 05.05.1999, seine Arbeitsunfähigkeit ab dem 08.03.1999 habe drei Wochen gedauert; da er zwischenzeitlich andere Arbeitsplätze angeboten bekommen habe, bei denen er sich auch vorgestellt habe, sei er davon ausgegangen, dass die Stelle bei der Firma T., bei der er sich am 05.03.1999 habe vorstellen wollen, bereits besetzt sei.

Der Widerspruchssachbearbeiter verwies auf den Vermerk vom 05.03.1999, wonach bereits zum 08.03. eine Arbeitsaufnahme vereinbart worden sei; er fragte an, wann das Gespräch mit dem Arbeitgeber geführt worden sei, dass der Kläger nach seiner AU hätte anfangen sollen, und ob der Kläger darüber informiert worden sei. Hierzu gab der Vermittler H. in der Stellungnahme vom 14.07.1999 an, am 05.03.1999 sei in Anwesenheit des Klägers mit dem Arbeitgeber die Arbeitsaufnahme zum 08.03.1999 vereinbart worden. Da der Kläger des öfteren den Weg zur Arbeitstelle nicht finde, sei mit dem Arbeitgeber vereinbart worden, dass dieser ihn zu Hause abhole. Sollte er, was leider in den letzten fünf Jahren immer wieder vorgekommen sei, erkranken, erfolge die Arbeitsaufnahme am ersten Tag nach seiner Krankheit. Der Arbeitgeber sei hiermit einverstanden gewesen. Die rechtlichen Auswirkungen seien dem Kläger nochmals hinsichtlich Sperrzeit und Erlöschen des Anspruchs erläutert worden.

Mit Widerspruchsbescheid vom 26.07.1999 wies die Beklagte den Widerspruch als unbegründet zurück. Dem Kläger sei am 05.03. 1999 ausdrücklich erklärt worden, dass er sich bei einer eventuellen Arbeitsunfähigkeit sich nach der Genesung sofort bei dem Arbeitgeber melden solle. Nachdem er dies unterlassen habe, sei ihm vorzuhalten, dass er zumindest grob fahrlässig das Andauern der Arbeitslosigkeit verursacht habe.

Zur Begründung seiner zum Sozialgericht München (SG) erhobenen Klage hat der Kläger eingeräumt, die erste Sperrzeit verursacht zu haben, weil er sich damals bei dem Arbeitgeber nicht vorgestellt habe in Unkenntnis der Tatsache, dass er jede vom Arbeitsamt angebotene Arbeit, zumindest im Wege der Vorstellung, annehmen müsse. In der Folgezeit habe er sich bei den Arbeitgebern vorgestellt. Bei der Firma T. habe er sich noch am Freitag, den 05.03.1999 vorstellen wollen, und sei von G. zur Firma gefahren worden. Sie hätten etwa eine halbe Stunde gewartet und sodann die Firma verlassen, nachdem ihnen mitgeteilt worden sei, der Betriebsleiter werde an diesem Tag nicht mehr anwesend sein. Anschließend sei er drei Wochen arbeitsunfähig krankgeschrieben gewesen. Somit sei die Verpflichtung zur Vorstellung am 08.03. 1999 entfallen. Ihm sei nicht bekannt gewesen, dass irgendwelche Vereinbarungen dahingehend getroffen worden seien, dass er sich nach seiner Krankheit wieder bei der "alten" Arbeitsstelle vorstellen solle.

Die vom SG an G. gerichtete Zeugenladung kam als unzustellbar zurück; vom Einwohnermeldeamt wurde mitgeteilt, G. sei seit 22.12.2000 nach B./Italien verzogen. In der mündlichen Verhandlung am 25.10.2002 hat das SG den Arbeitsvermittler H. als Zeugen vernommen; bezüglich seiner Aussage wird auf das Sitzungsprotokoll Bezug genommen.

Mit Urteil vom 25.10.2002 hat das SG die Klage abgewiesen. Nach den glaubwürdigen Angaben des Zeugen H. habe dieser am 05.03. 1999 telefonisch das Zustandekommen eines Probearbeitsverhältnisses zwischen dem Kläger und dem Arbeitgeber T. vermittelt. Der Arbeitsantritt habe am Montag, den 08.03.1999 erfolgen sollen, im Falle einer Erkrankung des Klägers am ersten Tag nach Beendigung der AU. Das Vorbringen des Klägers, ihm sei diese Vereinbarung nicht bekannt gewesen, sei durch den Zeugen widerlegt worden. Eine AU sei nur bis 13.03.1999 nachgewiesen. Der Kläger hätte die Arbeit am Montag, den 15.03.1999 antreten müssen.

Hiergegen richtet sich die Berufung des Klägers, mit der er nunmehr geltend macht, sich am 15./16.03.1999 telefonisch bei der Firma T. im Beisein des G. gemeldet und die Mitteilung erhalten zu haben, die Stelle sei bereits vergeben. Er legt eine schriftliche Bestätigung eines P. G. vor, wonach sich der Kläger bereits am Freitag bei der Geschäftsleitung der Firma T. gemeldet habe, obwohl er erst am Montag einen Termin gehabt habe; Grund hierfür sei gewesen, dass er sich eine Verletzung am rechten Sprunggelenk zugezogen gehabt habe. Am Montag habe er sich nochmals bei der Firma telefonisch gemeldet, um einen neuen Termin zu vereinbaren, daraufhin sei ihm gesagt worden, dass die Stelle bereits vergeben sei. Der Kläger behauptet, die schriftliche Bestätigung erst jetzt vorlegen zu können, weil er G. wegen dessen Aufenthalts in Italien vorher nicht habe auffinden können.

Der Kläger beantragt, das Urteil des Sozialgerichts München vom 25.10.2002 so- wie den Bescheid vom 24.03.1999 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 26.07.1999 aufzuheben.

Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen.

Weitere Ermittlungen hätten ergeben, dass bei der AOK für die Zeit ab 08.03.1999 keine AU-Bescheinung vorliege. Der behandelnde Arzt Dr. W. habe erklärt, die ab 08.03. attestierte AU habe bis 13.03.1999 gedauert, eine neue sei ab 22.03.1999 eingetreten.

Zur Ergänzung des Tatbestandes wird im Übrigen auf den Inhalt der Verwaltungsunterlagen der Beklagten und der Verfahrensakten beider Rechtszüge Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung ist zulässig (§§ 143, 151 des Sozialgerichtsgesetzte - SGG -), ein Ausschließungsgrund (§ 144 Abs.1 SGG) liegt nicht vor.

In der Sache erweist sich das Rechtsmittel als unbegründet.

Zu Recht hat das SG die Klage abgewiesen, da die Entscheidung der Beklagten, die Bewilligung der Alhi wegen des Erlöschens des Anspruches ab 16.03.1999 aufzuheben, nicht zu beanstanden ist.

Das Erlöschen des Anspruches stellt eine wesentliche Änderung in den tatsächlichen und rechtlichen Verhältnissen, die bei Erlass des Bewilligungsbescheides vorgelegen haben, dar, weshalb die Beklagte gemäß § 48 Abs.1 Satz 2 Nr.4 SGB X i.V.m. § 330 Abs.3 Satz 1 SGB III diesen Verwaltungsakt rückwirkend ab dem Zeitpunkt des Erlöschens aufzuheben hatte, weil der Kläger zumindest wissen musste, ohne die erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße zu verletzen, dass der Anspruch auf Alhi ganz weggefallen bzw. erloschen ist. Der Kläger hatte nämlich im Sinne des § 147 Abs.1 Nr.2 SGB III nach der Entstehung des Anspruches auf Alhi Anlass für den Eintritt von Sperrzeiten mit einer Dauer von insgesamt 24 Wochen gegeben. Der Eintritt einer Sperrzeit vom zwölf Wochen war ihm mit Bescheid vom 04.01.1996 mitgeteilt worden. Der Kläger hat eingeräumt, den Eintritt dieser Sperrzeit verursacht zu haben, und jedenfalls gegen die Rechtmäßigkeit des Bescheides vom 04.01.996 keine Einwendungen erhoben, so dass der Senat davon ausgeht, dass diese Sperrzeit von der Beklagten zu Recht festgestellt wurde.

Der Kläger war am 05.03.1999 darüber belehrt worden, dass für den Fall, dass er ohne wichtigen Grund die angebotene Arbeitsstelle nicht antritt oder das Zustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses verhindert, sein Anspruch auf Leistungen vollständig erlischt, weil er nach Entstehung des Anspruches Anlass zum Eintritt mehrerer Sperrzeiten mit einer Dauer von zusammengerechnet 24 Wochen gegeben und über den Eintritt der früheren Sperrzeit einen schriftlichen Bescheid erhalten hat. Deshalb musste er im Sinne des § 48 Abs.1 Satz 2 Nr.4 SGB X wissen, dass aufgrund seines Verhaltens der Anspruch ab 16.03. 1999 erloschen ist. Der Kläger hat nämlich dadurch, dass er sich nach Beendigung seiner Arbeitsunfähigkeit beim Arbeitgeber trotz der erwähnten Belehrung über die Rechtsfolgen nicht gemeldet hat, erneut Anlass für den Eintritt einer Sperrzeit von zwölf Wochen gemäß § 144 Abs.1 Nr.2 SGB III gegeben.

Der Kläger hat sich nach Beendigung seiner Arbeitsunfähigkeit am 13.03.1999 beim Arbeitgeber nicht mehr gemeldet. Dies hat er selbst mehrfach und zeitnah eingeräumt und als Grund eine über den 13.03.1999 andauernde Arbeitsunfähigkeit genannt. Eine solche ist aber nicht belegt. Zudem hätte ihn eine Sprunggelenksverletzung nicht daran gehindert, mit dem Arbeitgeber Kontakt aufzunehmen. Sein nunmehriger Vortrag, sich am 15. oder 16.03. 1999 doch beim Arbeitgeber gemeldet zu haben, ist angesichts seiner früheren, mehrfachen Äußerungen völlig unglaubwürdig; gleiches gilt für die vorgelegte Bestätigung des G. Es ist nicht nachvollziehbar, dass der Kläger den ihn entlastenden Umstand, der Arbeitgeber hätte ihm am 15.03.1999 erklärt, die Stelle sei bereits besetzt, nicht spätestens im Rahmen des Widerspruchsverfahrens vorgebracht hätte, wenn dies der Wahrheit entsprechen würde.

Der Zeuge H. hat glaubhaft dargelegt, dass er wegen der früheren Vorfälle, wonach der Kläger auf ein Arbeitsangebot hin, je- weils eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung vorgelegt hatte, die Firma T. davon unterrichtet hat, dass der Kläger als aktiver Fußballer häufig über das Wochenende arbeitsunfähig erkranke. Der Arbeitgeber ist danach bereit gewesen, dies in Kauf zu nehmen und den Kläger ab Wiedereintritt seiner Arbeitsfähigkeit zur Probe einzustellen. Dies wurde mit dem Kläger auch besprochen und ihm erklärt, er habe sich, falls er erkranken sollte, anschließend sofort bei der Firma T. zu melden. Dies hat der Kläger, wie bereits dargelegt wurde, ohne rechtfertigenden Grund versäumt und damit das Zustandekommen eines Beschäftigungsverhältnisses vereitelt. Der Zeuge hat glaubhaft und nachvollziehbar dargelegt, dass er sich an diese Vorgänge noch sehr gut erinnert.

Das Angebot eines Kraftfahrers bei der Firma T. stellte auch ein zumutbares Arbeitsangebot im Sinne des § 121 Abs.3 Satz 3 SGB III dar, weshalb der Anspruch wegen Eintritt von Sperrzeiten von insgesamt 24 Wochen erloschen ist.

Anhaltspunkte dafür, dass Umstände vorliegen, die eine besondere Härte begründen und daher die Dauer der Sperrzeiten auf sechs Wochen mindern würden, liegen nicht vor.

Somit war die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts München vom 25.10.2002 zurückzuweisen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

Gründe für die Zulassung der Revision gemäß § 160 Abs.2 Nrn.1 und 2 SGG liegen nicht vor.
Rechtskraft
Aus
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