L 5 RJ 638/02

Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
5
1. Instanz
SG Landshut (FSB)
Aktenzeichen
S 11 RJ 850/00 A
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 5 RJ 638/02
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
B 13 RJ 52/04 B
Datum
-
Kategorie
Urteil
I. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Landshut vom 23. Oktober 2002 wird zurückgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Streitgegenstand ist die Gewährung einer Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit ab 09.08.1996.

Der 1946 geborene Kläger ist bosnischer Staatsangehöriger, der in seiner Heimat von 1963 bis 1970 und von September 1982 bis April 1986 Versicherungszeiten zurückgelegt hat. Dort bezieht er seit April 1986 Invalidenrente. Grundlage hierfür waren Gutachten der Invalidenkommission I. vom 24.03.1986 bzw. 18.05.1988, wonach er wegen einer Myocardschädigung lediglich unter zwei Stunden täglich einsatzfähig ist. In Deutschland war er von 1970 bis September 1982 versicherungspflichtig beschäftigt. Nach seinen Angaben war er als Einschaler bzw. Eisenflechter tätig. Angeblich hat er im ehemaligen Jugoslawien eine dreijährige Ausbildung zum Eisenflechter absolviert. Ermittlungen bei den deutschen Arbeitgebern von seiten der Beklagten blieben erfolglos. Rentenanträge des Klägers vom 25.02.1986 und 14.01.1988 wurden von der Beklagten bestandskräftig abgelehnt. Grundlage hierfür waren die Gutachten des Internisten Dr.S. vom 16.12.1986 und 03.08.1989, die dieser nach ambulanten Untersuchungen in Deutschland verfasst hat. Die beim Kläger vorliegenden Herzrhythmusstörungen seien nicht mit Ausgleichsstörungen des Kreislaufs verbunden, so dass nur qualitative Einschränkungen gegeben seien. Der neuerliche Rentenantrag des Klägers vom 01.07.1996 wurde von der Beklagten am 18.07.1996 wegen fehlender besonderer versicherungsrechtlicher Voraussetzungen abgelehnt. Im Widerspruchsverfahren machte der Kläger u.a. eine Verschlimmerung des Gesundheitszustandes geltend. Diesen Widerspruch hat der Kläger nach der Bereitschaftserklärung der Beklagten zurückgenommen, den Antrag erneut zu verbescheiden und die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen aufgrund eines sozialrechtlichen Herstellungsanspruchs als erfüllt anzusehen. Die Beklagte veranlasste die Vorlage diverser Facharztbefunde und eines aktuellen Gutachtens von seiten der Invalidenkommission vom 23.06.1999. Danach besteht nach wie vor wegen des Herz-Lungen-Befunds der Zustand der Invalidität. Laut sozialmedizinischer Stellungnahme kann der Kläger als Armierer lediglich unter zwei Stunden täglich tätig sein, auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt hingegen vollschichtig. Daraufhin lehnte die Beklagte den Rentenantrag mit Bescheid vom 07.02.2000 ab. Im Widerspruchsverfahren wies der Kläger auf die seit 1986 bestehende Invalidität hin und legte weitere Befunde vor. Nach Einholung einer sozialmedizinischen Stellungnahme wies die Beklagte den Widerspruch am 14.06.2000 mit der Begründung zurück, der Kläger sei weder erwerbsunfähig noch berufsunfähig.

Dagegen hat der Kläger am 07.08.2000 unter Vorlage aktueller Befunde Klage erhoben. In Bosnien erhalte man keine Rente, ohne Invalide zu sein. Er stehe wegen einer Psychoneurose in fachärztlicher Behandlung. Das Gericht hat eine Begutachtung durch die Ärztin für Psychiatrie Dr.M. veranlasst, die am 07.11.2001 nach ambulanter Untersuchung folgende Gesundheitsstörungen diagnostiziert hat: reaktive Depression bei psychosozialen Belastungen, Alkoholmißbrauch und psychovegetatives Syndrom. Leichte bis gelegentlich mittelschwere Tätigkeiten seien vollschichtig zumutbar. Als Bauarbeiter könne der Kläger nicht mehr tätig sein. Ausgeschlossen seien besondere Anforderungen an die nervliche Belastbarkeit, Zeitdruck, Nacht- und Wechselschicht. Ein weiteres Gutachten hat die Ärztin Dr. T. nach ambulanter Untersuchung am 08.11.2001 erstellt. Sie hat wirbelsäulenabhängige Beschwerden bei degenerativen Veränderungen mit geringem neurologischem Defizit rechts nach Bandscheibenoperation 1992 und Postnukleotomiesyndrom Grad I, stenokardische Beschwerden bei Bluthochdruck mit beginnender Umbauerscheinung des Herzens und absoluter Arrhythmie bei Vorhofflimmern und einen Leberparenchymschaden bei Adipositas und Alkoholmißbrauch festgestellt. Ihres Erachtens führten und führen diese Gesundheitsstörungen weder für sich allein noch in ihrer Gesamtheit zu einer zeitlichen Leistungseinschränkung. Alle Arbeiten ohne Haltungskonstanz und ohne Streß seien zu ebener Erde vollschichtig möglich. Die Umstellungsfähigkeit sei erhalten. Gestützt hierauf und auf das Gutachten Dr.M. hat das Sozialgericht die Klage am 23.10.2002 abgewiesen. Angesichts der vollschichtigen Leistungsfähigkeit sei der Kläger nicht erwerbsunfähig. Mangels Nachweises über die Art der in Deutschland ausgeübten Tätigkeit sei Berufsunfähigkeit zu verneinen.

Gegen das am 20.11.2002 zugestellte Urteil hat der Kläger am 18.12.2002 Berufung eingelegt und sich erneut auf die bosnischen Gutachten von 1986 und 1999 berufen. Leichte Tätigkeiten seien im Berufsfeld des Armierers nicht vorhanden und die Gutachten einzelner Ärzte könnten Gutachten verschiedener Kommissionen nicht entkräften. Im Auftrag des Senats hat Dr. P. , Oberarzt im Städt.Krankenhaus M. , am 15.08.2003 nach ambulanter Untersuchung ein internistisches Gutachten erstellt. Er hat u.a. ein akutelles Röntgengutachten, ein echocardiographisches Gutachten und eine Bodyplethysmographie berücksichtigt und im Vordergrund des Beschwerdebildes eine labile arterielle Hypertonie mit beginnener hypertensiver Herzkrankheit gesehen. Er hat keinen Anhalt für eine dilatative Cardiomyopathie gefunden. Daneben bestehe die seit Jahren bekannte absolute Arrhythmie bei Vorhofflimmern. Er hat folgende Einschränkungen der Leistungsfähigkeit genannt: keine schweren und dauernd mittelschweren Arbeiten, keine Akkord-, Nacht- und Schichtarbeit, keine Arbeiten mit nervlicher Belastung, hoher Verantwortung und hohen Ansprüchen an die Streßtoleranz, mit Heben und Tragen von schweren Lasten über 10 kg und mit häufigem Bücken, mit ständigem Gehen, Stehen oder Sitzen, mit hohen Anforderungen an das beidseitige Hörvermögen und keine Arbeiten in körperlichen Zwangshaltungen. Unter Berücksichtigung dieser Einschränkungen könne der Kläger noch acht Stunden täglich leichte Arbeiten verrichten. Zusätzliche Pausen über das arbeitsübliche Ausmaß hinaus müßten nicht eingelegt werden und Beschränkungen hinsichtlich des Anmarschweges zur Arbeitsstätte seien nicht gegeben. Dieses Gutachten ist dem Klägerbevollmächtigten am 04.09.2003 zur Stellungnahme übersandt worden.

Der Kläger beantragt sinngemäß,

das Urteil des Sozialgerichts Landshut vom 23.10.2002 aufzuheben und die Beklagte unter Aufhebung ihres Bescheides vom 07.02.2000 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 14.06.2000 zu verurteilen, ihm ab 01.07.1996 Rente wegen Erwerbsunfähigkeit, hilfsweise Berufsunfähigkeit, zu gewähren.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Landshut vom 23.10.2002 zurückzuweisen.

Wegen weiterer Einzelheiten wird auf den Inhalt der Beklagtenakten, der Akten des SG Landshut sowie der Berufungsakten Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die statthafte, form- und fristgerecht eingelegte Berufung ist zulässig, erweist sich jedoch als unbegründet. Das Urteil des Sozialgerichts Landshut vom 23.10.2002 ist ebensowenig zu beanstanden wie der Bescheid der Beklagten vom 07.02.2000 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 14.06.2000. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Rente wegen Erwerbsunfähigkeit bzw. Berufsunfähigkeit. Er ist weder berufsunfähig noch erwerbsunfähig.

Berufsunfähig sind Versicherte, deren Erwerbsfähigkeit wegen Krankheit oder Behinderung auf weniger als Hälfte derjenigen von körperlich, geistig und seelisch gesunden Versicherten mit ähnlicher Ausbildung und gleichwertigen Kenntnissen und Fähigkeiten gesunken ist. Der Kreis der Tätigkeiten, nach denen die Erwerbsfähigkeit von Versicherten zu beurteilen ist, umfaßt alle Tätigkeiten, die ihren Kräften und Fähigkeiten entsprechen und ihnen unter Berücksichtigung der Dauer und des Umfangs ihrer Ausbildung sowie ihres bisherigen Berufs und der besonderen Anforderungen ihrer bisherigen Berufstätigkeit zugemutet werden können (§ 43 Abs.2 SGB VI in der gem. § 300 Abs.2 SGB VI vom 01. Januar 1996 bis 31. Dezember 2000 maßgebenden Fassung). Zwar ist das Leistungsvermögen des Klägers soweit beeinträchtigt, dass er als Bauarbeiter nicht mehr beschäftigt werden kann. Dies hat die Beklagte bereits in früheren Verwaltungsverfahren festgestellt. Der Kläger kann jedoch keinen Berufsschutz in Anspruch nehmen. Ihm ist die Ausübung anderer Arbeit zumutbar. Die soziale Zumutbarkeit der Verweistungstätigkeit beurteilt sich nach der sozialen Wertigkeit des bisherigen Berufs. Ausschlaggebend ist hierbei die Qualität der verrichteten Arbeit, d.h. der aus einer Mehrzahl von Faktoren zu ermittelnde Wert der Arbeit für den Betrieb. Dabei ist allein auf das Erwerbsleben in Deutschland abzustellen. Dem Versicherten ist die Verweisung auf die im Vergleich zu seinem bisherigen Beruf nächst-niedrigere Gruppe zumutbar (ständige Rechtsprechung, u.a. BSG SozR 3-2200 § 1246 RVO Nr.5). Auf welchem Qualitätsniveau der Kläger seine in Deutschland geleistete Arbeit in der Baubranche erbracht hat, ist nicht feststellbar. Zwar hat er geltend gemacht, in seiner Heimat den Beruf des Eisenflechters erlernt zu haben und als solcher hier beschäftigt gewesen zu sein. Entsprechende Bestätigungen von seiten der Arbeitgeber fehlen hingegen. Zutreffend weist das Sozialgericht darauf hin, dass die entsprechenden Ermittlungen der Beklagten im ersten Rentenverfahren hinsichtlich der Qualität der vom Kläger in Deutschland ausgeübten Tätigkeit erfolglos gelieben sind. Erneute Ermittlungsversuche boten daher von vornherein keine Aussicht auf Erfolg, umsomehr, als inzwischen ein weiteres Jahrzehnt vergangen ist. Schließlich kann von der Bezeichnung der Tätigkeit allein nicht auf den Wert der Arbeit geschlossen werden. Wie der einschlägige Bundesrahmentarifvertrag für das Baugewerbe in der Bundesrepublik Deutschland ausweist, kann die Tätigkeit des Eisenflechters sehr wohl unterhalb der Facharbeiterebene ausgeübt werden. Während der der Berufsgruppe III zugeordnete Spezialbaufacharbeiter der Facharbeitergruppe im Sinne der höchstrichterlichen Rechtsprechung zuzuordnen ist, wird der Eisenflechter als Baufacharbeiter lediglich nach der zwei Lohngruppen darunter befindlichen Berufsgruppe V entlohnt. Weil auch nicht feststellbar ist, ob der Kläger zumindest dem Kreis der gehobenen Angelernten angehört, ist er auf den allgemeinen Arbeitsmarkt verweisbar. Das beim Kläger feststellbare Restleistungsvermögen reicht auch aus, derartige Tätigkeiten vollschichtig zu verrichten. Mit dieser Beurteilung stützt sich der Senat auf die überzeugenden und ausführlichen Darlegungen des Sachverständigen Dr.P. , der den Kläger persönlich untersucht, die vorhandenen Vorbefunde sorgfältig gewürdigt und seine Beurteilung schlüssig begründet hat. Mit seinen umfangreichen Untersuchungen konnte er das von den Dres. M. und T. im Klageverfahren gefundene Ergebnis bestätigen, dass lediglich qualitative Einschränkungen zu berücksichtigen sind. Bei diesen Sachverständigen handelt es sich um neutrale und kompetente Sachverständige, die als langjährige Gutachter im Bereich der bayerischen Sozialgerichtsbarkeit über umfangreiches Erfahrungswissen verfügen und sich durch ihre genaue und differenzierte Betrachtungsweise auszeichnen. Zwar bezieht der Kläger in seiner Heimat seit 1986 Invalidenrente. Berufs- und Erwerbsunfähigkeit sind jedoch allein nach den deutschen Rechtsvorschriften und entsprechend den hier entwickelten sozialmedizinischen Grundsätzen festzustellen. Etwas anderes, insbesondere eine Bindung an die Entscheidung anderer Rentenversicherungsträger, ergibt sich auch nicht aus dem zwischenstaatlichen Sozialversicherungsabkommen mit Jugoslawien vom 12. Oktober 1968, das im Verhältnis zur Republik Bosnien und Herzegowina weiterhin anzuwenden ist (Bekanntmachung vom 16.11.1992 - Bundesgesetzblatt II, S. 1196). Die deutschen Sachverständigen haben die von den Invalidenkommissionen jeweils festgestellten Gesundheitsstörungen nicht negiert, sie beurteilen lediglich deren Auswirkungen auf die Leistungsfähigkeit des Klägers unterschiedlich. Im Interesse der Gleichbehandlung mit deutschen Versicherten ist der Beweiswert der deutschen Sachverständigengutachten höher einzuschätzen als der ausländischer Invalidenkommissionen, mögen diese auch mehrköpfig besetzt sein. Zweifellos leidet der Kläger unter zahlreichen Gesundheitsstörungen. Deren Auswirkungen hat das Sozialgericht zutreffend dargestellt. Insoweit wird unter Bezugnahme auf § 153 Abs.2 SGG von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe abgesehen. Die ausführliche ambulante Untersuchung während des Berufungsverfahrens hat weder eine entscheidende Befundänderung noch Anlass für eine abweichende Leistungsbeurteilung gegeben. Insbesondere findet sich kein Anhalt für die von der Invalidenkommission mehrfach diagnostizierte dilatative Cardiomyopathie. Zwar ist die Belastbarkeit deutlich unterdurchschnittlich. Grund hierfür ist jedoch eine labile arterielle Hypertonie mit beginnender hypertensiver Herzkrankheit. Damit ist in jedem Fall eine vollschichtige Einsatzfähigkeit für leichte körperliche Arbeiten vereinbar; nicht zumutbar sind nur Tätigkeiten mit Nacht- und Wechselschicht und hohen Ansprüchen an die Streßtoleranz. Wiederholt ist beim Kläger eine absolute Arrhythmie bei Vorhofflimmern diagnostiziert worden. Eine Ursache hierfür ist nicht feststellbar, eine Cardiomyopathie läßt sich echocardiographisch ausschließen. Am ehesten ist hierfür die beginnene hypertensive Herzkrankheit ursächlich verantwortlich. Die absolute Arrhythmie bei Vorhofflimmern, in Ruhe und unter Therapie, ist durchaus mit einer vollschichtigen Einsatzfähigkeit vereinbar. Nicht zumutbar sind nur die Tätigkeiten mit Nacht- und Wechselschicht und hohen Ansprüchen an die Streßtoleranz. Zusätzliche Leistungseinschränkungen ergeben sich aus der gelegentlichen Reizmagensymptomatik. Diese schließt insbesondere Arbeiten unter Zeitdruck aus. Häufiges Bücken und Arbeiten in körperlichen Zwangshaltungen verbieten sich wegen des chronischen Lendenwirbelsäulensyndroms leichter Ausprägung mit sich daraus ergebendem, geringgradigem Funktionsdefizit ohne Zeichen eines peripher-neurogenen Defektes. Aktuell fand sich kein Anhaltspunkt für ein relevantes Postnukleotomiesyndrom. Die Bandscheibenoperation datiert von 1992. Die übrigen Gesundheitsstörungen wie diffuser toxisch-nutritiver Leberparenchymschaden, asymptomatische Cholesystolithiasis, latenter Diabetes mellitus, leichtes Lungenemphysem, psychovegetatives Syndrom, reaktive Depression und leichte Hörminderung beidseits haben keine zusätzlichen Leistungseinschränkungen zur Folge. Insbesondere ist die Funktion der Leber regelrecht, die Lungenfunktionsuntersuchung und die arterielle Blutgasanalyse sind in Ruhe normal, der psychische Zustand ist unauffällig und die Kommunikation im Alltag nicht nennenswert beeinträchtigt. Auch für cardiovaskuläre Folgeerkrankungen wie z.B. eine coronare Herzkrankheit, eine periphere arterielle Verschlusskrankheit oder zerebrale Durchblutungsstörungen fand sich anamnestisch und klinisch keinerlei Anhalt. Im Positiven kann der Kläger noch leichte und ruhige Arbeiten in wechselnder Körperhaltung vollschichtig erbringen. Mit diesem Restleistungsvermögen ist er in der Lage, eine Vielzahl von Tätigkeiten zu verrichten, wie sie üblicherweise von ungelernten Arbeitern gefordert werden. Mangels eingeschränkten Gehvermögens sowie bei erhaltener Sehfähigkeit und voller Funktionsfähigkeit der Arme und Hände in Tischhöhe erscheinen Verrichtungen wie z.B. Zureichen, Abnehmen, Verpacken, Aufsicht und Kontrolle möglich. Die Prüfung einer Summierung ungewöhnlicher Leistungseinschränkungen erübrigt sich daher ebenso wie die Benennung einer konkreten Veweisungstätigkeit (vgl. BSG, Urteil vom 11. Mai 1999 in NZS 2000, S.96). Der Kläger, der keinen Anspruch auf Rente wegen Berufsunfähigkeit hat, weil er zumutbare Verweisungstätigkeiten verrichten kann, hat erst recht keinen Anspruch auf Rente wegen Erwerbsunfähigkeit gem. § 44 Abs.1 SGB VI a.F., weil er die noch strengeren Voraussetzungen des Begriffs der Erwerbsunfähigkeit im Sinne des zweiten Absatzes dieser Vorschrift nicht erfüllt. Das vorhandene Restleistungsvermögen gestattet es ihm, mittels einer regelmäßigen Erwerbstätigkeit mehr als geringfügige Einkünfte zu erzielen. Weil davon auszugehen ist, dass der Kläger noch acht Stunden vollschichtig tätig sein kann, scheidet auch ein Anspruch nach dem ab 01. Januar 2001 geltenden § 43 SGB VI aus, der Renten wegen Erwerbsminderung erst vorsieht, wenn der Versicherte außerstande ist, mindestens sechs Stunden täglich erwerbstätig zu sein. Ob dem Kläger in Deutschland - nur hierauf kann es ankommen - ein Arbeitsplatz tatsächlich vermittelt werden kann, ist rechtlich unerheblich, weil vollschichtig einsetzbaren Versicherten der Arbeitsmarkt offensteht und das Risiko der Arbeitsplatzvermittlung von der gesetzlichen Arbeitslosenversicherung und nicht von der gesetzlichen Rentenversicherung zu tragen ist (vgl. u.a. BSG SozR 3-2200 § 1246 Nr.50). Entscheidend ist, dass der Kläger die vollschichtige Tätigkeit unter betriebsüblichen Bedingungen erbringen kann, weil zusätzliche Pausen nicht erforderlich sind und die Anmarschwege zur Arbeit problemlos zurückgelegt werden können. Dies ist von den Sachverständigen ausdrücklich bejaht worden. Schließlich fehlen auch Anhaltspunkte für eine einschränkte Umstellungsfähigkeit des Klägers.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

Gründe, die Revision zuzulassen (§ 160 Abs.2 SGG), sind nicht ersichtlich.
Rechtskraft
Aus
Saved