L 15 BL 8/98

Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Entschädigungs-/Schwerbehindertenrecht
Abteilung
15
1. Instanz
SG Nürnberg (FSB)
Aktenzeichen
S 16 BL 7/97
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 15 BL 8/98
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
I. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Nürnberg vom 19.02.1998 wird zurückgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten um die Gewährung von Leistungen nach dem Gesetz über die Gewährung von Pflegegeld an Zivilblinde (Zivilblindenpflegegeldgesetz - ZPflG -) vom 25.01.1989 bzw. nach dem Bayerischen Blindengeldgesetz (BayBlindG) vom 07.04. 1995.

Die 1989 geborene Klägerin stellte durch ihre Mutter im April 1994 unter Vorlage verschiedener medizinischer Unterlagen (u.a Bericht des Prof.Dr.S. , Universitäts Augenklinik W. , vom 25.10.1993) beim Beklagten einen Antrag auf Gewährung von Pflegegeld an Zivilblinde. Die Klägerin ist infolge einer Chromosomenanomalie (partielle Trisomie 13) geistig behindert. Wegen psycho- und statomoto- rischer Retadierung, Schielstellung der Augen, Anfallsleiden u.a. beträgt ihr Grad der Behinderung (GdB) nach dem Schwerbehindertengesetz (SchwbG) bzw. dem Sozialgesetzbuch - IX. Buch - (SGB IX) 100; die Merkzeichen B, G, aG, H und RF sind ihr zuerkannt, nicht aber das Merkzeichen Bl.

Der Beklagte zog u.a. ein sozialmedizinisches Gutachten des MDK zur Frage des Vorliegens von Schwerpflegebedürftigkeit bei der Klägerin vom 18.02.1992 bei und holte ein von Prof.Dr.K. (Universitäts Augenklinik E.) am 10.01.1995 erstattetes Gutachten ein, in dem eine Sehschärfe von weniger als 1/50 für wahrscheinlich erachtet und eine "Oberbegutachtung" durch den Augenarzt Dr.H. empfohlen wurde. In seinen auf Veranlassung des Beklagten am 27.03./18.09.1995 erstatteten Gutachten gelangte Dr.H. zu der Auffassung, eine Blindheit bedingende Beeinträchtigung des Sehvermögens im Sinne des ZPflG liege bei der Klägerin nicht vor.

Mit Bescheid vom 12.10.1995 lehnte der Beklagte daraufhin die Gewährung von Blindengeld ab.

Auf den Widerspruch der Klägerin zog der Beklagte u.a. Berichte der Universitätsaugenklinik E. vom 16.11.1995 sowie des Prof.Dr.S. vom 16.01.1996 bei und holte ein weiteres von Dr.H. am 23.09.1996 erstattetes Gutachten ein, in dem der Sachverständige nunmehr vorschlug, Blindheit anzuerkennen. Nach Einholung weiterer Unterlagen (u.a. Gutachten des MDK vom 16.05.1995, Bericht des Augenarztes Dr.H. vom 15.11.1996) und einer versorgungsärztlichen Stellungnahme (Ärztin für Innere Medizin/Sozialmedizin Dr.L. vom 13.02.1997) wies der Beklagte den Widerspruch der Klägerin mit Bescheid vom 15.05.1997 zurück, weil bei der Klägerin zwar eine ausgeprägte Sehbehinderung vorliege, die Voraussetzungen für die Annahme von Blindheit aber nicht sicher erwiesen seien.

Dagegen hat die Klägerin beim Sozialgericht Nürnberg Klage erhoben und beantragt, bei ihr das Vorliegen von Blindheit anzuerkennen und die entsprechenden Leistungen zu gewähren. Zur Begründung bezog sie sich auf die Berichte des Prof.Dr.S. und das Gutachten des Dr.H. vom 23.09.1996.

Das Sozialgericht hat die medizinischen Unterlagen des MDK sowie Berichte des Dr.H. und des Kinderarztes Dr.J. vom 19.08.1997/08.09.1997 beigezogen und ein von dem Augenarzt Dr.L. am 11.11.1997 erstattetes Gutachten eingeholt. Der Sachverständige erhob folgenden Befund: "Das Kind kann im Sinne einer gezielten augenärztlichen Vorgehensweise nicht untersucht werden. Es läuft im Zimmer hin und her, ohne daß ein gerichtetes Ziel zu erkennen wäre. Gegenstände, die auf dem Tisch liegen, z.B. Würfel, Bleistifte, werden von dem Kind jedoch erkannt. Sitzt das Kind auf dem Boden, so können seitlich liegende Gegenstände (z.B. wippende Figuren, vorbeilaufende Ringe oder Kugeln) offenbar durch das periphere Gesichtsfeld erkannt und zielgerichtet gegriffen werden. Ein irrendes Vorbeigreifen ist hierbei nicht zu beobachten. Andererseits werden Lichter, Lampen, die sich auf die Augen des Kindes richten, nicht automatisch mit einer Fixationsbewegung der Augen oder des Kopfes beantwortet. Später jedoch kann das Kind durchaus nach diesen Gegenständen greifen, bei heller Beleuchtung werden die Augen auch zugekniffen." Zu seinem Gutachten vertrat Dr.L. die Auffassung, keines der für die Annahme von Blindheit in Betracht kommenden Kriterien sei bei der Klägerin beweisbar, da sie wegen ihrer Behinderung im Sinne einer gezielten augenärztlichen Vorgehensweise nicht untersucht werden könne; der Status der Blindheit sei demzufolge nicht nachzuweisen; die Wechselwirkung zwischen allgemeiner körperlicher sowie geistiger Behinderung und der Sehbeeinträchtigung könne nicht dergestalt interpretiert werden, dass die Sehbeeinträchtigung hierdurch einen höheren Schweregrad erreiche; infolge der körperlichen und insbesondere geistigen Behinderungen blieben Blindenhilfsmittel wirkungslos bzw. seien nicht anwendbar. Blindheit liege deshalb nicht vor.

Mit Urteil vom 19.02.1998 hat das Sozialgericht die Klage abgewiesen. Es stützte sich dabei vor allem auf das Gutachten des Dr.L. , wonach das Vorliegen der Voraussetzungen für die Anerkennung von Blindheit nicht mit ausreichender Sicherheit erwiesen seien. Einen höheren Schweregrad der Sehbeeinträchtigung infolge einer Wechselwirkung zwischen allgemeiner körperlicher und geistiger Behinderung und der Sehbeeinträchtigung nahm das Sozialgericht nicht an.

Gegen dieses Urteil hat die Klägerin Berufung zum Bayer. Landessozialgericht eingelegt: Die Feststellung im Gutachten des gerichtlichen Sachverständigen Dr.L. , augenärztliche Messmethoden könnten bei der Klägerin nicht angewendet werden, sei eindeutig falsch. Denn in der Universitätsaugenklinik W. sei am 19.12.1995 erfolgreich eine Messung der Sehkraft durchgeführt worden, die einen Visus (binocular) von 0,016 ergeben habe (abgeleitet aus 20/1200 preferential looking). Vorsorglich werde noch darauf hingewiesen, dass neben der Beeinträchtigung der Sehkraft behinderungsbedingt auch zusätzlich Schäden am Gehirn vorlägen, die das "Wahrnehmen und Erkennen" des geringen Gesehenen zusätzlich beeinträchtigten.

Der Senat hat die die Klägerin betreffenden Akten (ZPflG und SchwbG) des Beklagten beigezogen und ein von Prof.Dr.S. am 30.06.1999/25.04.2000 nach Aktenlage (vgl. hierzu Schreiben der Klägerseite vom 08.03.1999) erstattetes Gutachten eingeholt. Der Sachverständige legte dar, objektive Sehschärfenbestimmungen seien gerade in Fällen wie demjenigen der Klägerin dadurch zu erlangen, dass aus der Größe und Entfernung der vom Probanden erkannten Objekte (in der Regel Kugeln) mittels einer den Sehwinkel einbeziehenden Umrechnungsformel die Sehschärfe errechnet werde. Dies ergebe bei der Klägerin für die seit 1993 aktenkundigen elf Untersuchungen mit einer Ausnahme immer Werte von 0,02 (1/50) oder schlechter. Bei der Klägerin sei daher durch sichere klinische Befunde Blindheit erwiesen.

Der Beklagte hat sich hierzu unter Vorlage von versorgungsärztlichen Stellungnahmen (Dr.L. vom 14.09.1999/01.08.2000), die sich auf eine auf Veranlassung des Beklagten erstattete Stellungnahme des Prof.Dr.Z. (Institut für Psychologie/Neuro- psychologie der LMU M.) vom 13.09.1999 stützten, geäußert: Es bestehe ein Mangel an verwertbaren Untersuchungsergebnissen; die Verhaltensauffälligkeiten (Verdacht auf ausgeprägte geistige Behinderung) ließen die erforderliche Mitarbeit an den verwendeten Verhaltenstests mehr als zweifelhaft erscheinen; das berichtete Verhalten in der Untersuchungssituation (Hinwendung zu visuellen Reizen, Greifen nach Objekten, visuelle Orientierung in Räumen) spreche zudem eher gegen als für die Annahme einer Blindheit im Sinne des BayBlindG; die Annahme entsprechend ausgeprägter kognitiver Störungen sei sehr wahrscheinlich, Blindheit könne deshalb nicht als erwiesen angenommen werden.

Der Senat hat daraufhin weiter von Amts wegen ermittelt und ein von der Augenärztin Prof.Dr.L. (Abteilung für u.a. Kinderophthalmologie der Universitäts Augenklinik R.) am 31.01./28.05.2002/17.01.2003 erstattetes Gutachten eingeholt. Die Sachverständige vertrat die Auffassung, aus der von Prof. Dr.S. verfassten Aufstellung der bei der Klägerin von verschiedenen Sachverständigen durchgeführten elf Messungen ergebe sich, dass nur zwei Messungen Werte von mehr als 1/50 bzw. 0,02 ergeben hätten, die übrigen Messergebnisse hätten deutlich unter 0,02 gelegen. Deshalb könne mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden, dass die Sehschärfe im Bereich von 0,02 oder darunter liege. Allerdings werde die Umrechnung einer "Objekterkennungssehschärfe" in ein Snellenäquivalent, wie sie Prof.Dr.S. in seiner Aufstellung vorgenommen habe, kontrovers beurteilt und sei nicht allgemein üblich. Unberücksichtigt bleibe dabei nämlich der Kontrastunterschied zwischen dem dargebotenen Objekt und dem Hintergrund. Ergebnisse von Tests zur Objekterkennungssehschärfe könnten natürlich, genauso wie jede andere subjektive Ermittlung der Sehschärfe, gerade auch bei cerebral behinderten Menschen nie sicher das Maximum der Sehfähigkeit zeigen, weil diese u.a. auch abhängig von der Aufmerksamkeit und dem Interesse des jeweiligen Patienten sei.

Der Beklagte hat sich hierzu unter Vorlage versorgungsärztlicher Stellungnahmen (Medizinaldirektorin P. vom 26.07.2002/ 06.02.2003) geäußert und dabei u.a. darauf hingewiesen, nach Aussage der Sachverständigen Prof.Dr.L. fielen erfahrungsgemäß sogenannte Preferential looking Tests (hier: Teller Acuity Cards = TAC) bei Kindern mit mentalen Retardierungen schlechter aus als bei mental unauffälligen Kindern.

Die Klägerin beantragt, den Beklagten unter Aufhebung des Urteils des Sozialgerichts Nürnberg vom 19.02.1998 und des Bescheides vom 12.10.1995 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 15.05.1997 zu verurteilen, ihr ab 01.04.1994 Zivilblindenpflegegeld und ab 01.04.1995 Blindengeld zu gewähren.

Der Beklagte beantragt, die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Nürnberg vom 19.02.1998 zurückzuweisen.

Im Übrigen wird zur Ergänzung des Sachverhalts auf den Inhalt der Gerichtsakten erster und zweiter Instanz sowie auf den Inhalt der zu Beweiszwecken beigezogenen Akten/Unterlagen Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung der Klägerin ist zulässig (§§ 143, 151 Sozialgerichtsgesetz - SGG - in Verbindung mit Art.4 Abs.3 Satz 1 ZPflG, Art.7 Abs.2 Satz 1 BayBlindG). Sie ist jedoch nicht begründet.

Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob die Klägerin seit 01.04.1994 Anspruch auf die Leistungen nach dem ZPflG bzw. - seit 01.04.1995 - nach dem BayBlindG hat. Dies hat das Sozialgericht mit Recht verneint.

Nach Art.1 Abs.3 ZPflG gelten als blind Personen, 1. deren Sehschärfe auf dem besseren Auge nicht mehr als 1/50 beträgt, 2. bei denen durch Nr.1. nicht erfasste, nicht nur vorübergehende Störungen des Sehvermögens von einem solchen Schweregrad vorliegen, dass sie der Beeinträchtigung der Sehschärfe nach Nr.1. gleich zu achten sind.

Nach Art.1 Abs.2 BayBlindG, das mit Wirkung vom 01.04.1995 das ZPflG abgelöst hat, ist blind, wem das Augenlicht vollständig fehlt. Als blind gelten auch Personen, 1. deren Sehschärfe auf dem besseren Auge nicht mehr als 1/50 beträgt, 2. bei denen durch Nr.1. nicht erfasste Störungen des Sehvermögens von einem solchen Schweregrad bestehen, dass sie der Beeinträchtigung der Sehschärfe nach Nr.1. gleich zu achten sind. Vorübergehende Sehstörungen sind nicht zu berücksichtigen. Als vorübergehend gilt ein Zeitraum bis zu sechs Monaten.

Das Vorliegen der vorstehenden gesetzlichen Voraussetzungen für die Annahme von Blindheit ist zur Überzeugung des Senats nicht mit dem erforderlichen Beweisgrad der an Sicherheit grenzenden Wahrscheinlichkeit nachgewiesen. Entsprechend dem im sozialgerichtlichen Verfahren geltenden Grundsatz der objektiven Beweislast, wonach derjenige, der einen Anspruch geltend macht, sich die Nichterweislichkeit der anspruchsbegründenden Tatsachen zurechnen lassen muss (BSGE 6, 70; 30, 278; 46, 193), geht dies zu Lasten der Klägerin.

Zur Begründung nimmt der Senat in vollem Umfang Bezug auf die zutreffenden Gründe der angefochtenen Entscheidung (§ 153 Abs.2 SGG).

Was die vom Senat durchgeführten Ermittlungen angeht, so haben diese zu keinem anderen Ergebnis geführt. Zwar sind sowohl Prof.Dr.S. als auch Prof.Dr.L. zu dem Schluss gelangt, das Vorliegen einer Sehschärfe von nicht mehr als 1/50 auf dem besseren Auge sei mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit bewiesen. Der Senat vermochte sich dem aber nicht anzuschließen.

Prof.Dr.S. und Prof.Dr.L. halten den sicheren Nachweis von Blindheit in Gestalt einer 1/50 nicht übersteigenden Sehschärfe auf dem besseren Auge deshalb für erbracht, weil von elf Messungen lediglich zwei einen über 1/50 bzw. 0,02 liegenden Wert ergeben hätten. Nach Auffassung des Senats erscheint bereits deshalb - wegen zum Teil über 1/50 liegender Messergebnisse - der sichere Nachweis von Blindheit nicht erbracht. Hinzu kommt, dass Prof.Dr. S. die von ihm und auch von Prof.Dr.L. zugrunde gelegten (großenteils unter 0,02 liegenden) Visuswerte dadurch erlangt hat, dass er diese Werte aus den von Dr.H. , der "Frühförderung für blinde und sehbehinderte Kinder" und der von ihm geleiteten Sehschule getroffenen Feststellungen zur Objekterkennungssehschärfe der Klägerin (das sind Feststellungen, aus welcher Entfernung die Klägerin Objekte - in der Regel Kugeln - einer bestimmten Größe wahrgenommen hat) umgerechnet hat. Diese Umrechnung von Objekterkennungssehschärfe in Snellenäquivalente wird aber nach Aussage der Sachverständigen Prof.Dr.L. kontrovers beurteilt und ist nicht allgemein üblich. Daraus ist nach Auffassung des Senats zu folgern, dass diesen durch Umrechnung gewonnenen Visuswerten nur eine eingeschränkte Beweiskraft zukommt. Berücksichtig man in diesem Zusammenhang, dass ein TAC-Test (24.02.1994) einen Wert von 0,03 ergeben hat, obwohl nach Aussage von Prof.Dr.L. bei cerebral beeinträchtigten Kindern erfahrungsgemäß die Ergebnisse dieser Art von Tests schlechter ausfallen, so schließt dies alles den sicheren Nachweis von Blindheit im Sinn von Art.1 Abs.2 Nr.1 BayBlindG aus.

Obwohl die im Dezember 1995, im August 1996 und im Mai 1998 durchgeführten Tests (Objekterkennungssehschärfe) nach der von Prof.Dr.S. vorgenommenen Umrechnung keine über 1/50 liegenden Werte ergeben haben, hält der Senat im Hinblick auf die vorstehenden Ausführungen, die offensichtlich je nach Ermüdungszustand und sonstigem Befinden wechselnde "Wahrnehmungsfähigkeit" der Klägerin und die bei der Untersuchung durch den Sachverständigen Dr.L. am 17.10.1997 erhobenen Befunde auch in den Jahren nach 1995 den Eintritt einer nunmehr Blindheit im Sinne von Art.1 Abs.2 Nr.1 BayBlindG bedingenden Verschlimmerung des Sehvermögens nicht für sicher erwiesen.

Zutreffend hat das Sozialgericht auch das Vorliegen der Voraussetzungen nach Art.1 Abs.3 Nr.2 ZPflG bzw. Art.1 Abs.2 Nr.2 BayBlindG verneint. Ob und insbesondere in welchem Umfang (vgl. hier: lit.a der Richtlinien der Deutschen Ophthalmologischen Gesellschaft) bei der Klägerin eine Einengung des Gesichtsfeldes vorliegt, kann wegen der Undurchführbarkeit entsprechender Untersuchungen nicht sicher festgestellt werden.

Auch eine Verstärkung der Sehbeeinträchtigung durch die geistige Behinderung kann, wie der Sachverständige Dr.L. dargelegt hat, nicht angenommen werden. Eine "faktische" Blindheit im Sinn von Art.1 Abs.2 Nr.2 BayBlindG, die auch auf dem Zusammenwirken von Schäden des Sehorgans mit zentralen visuellen Verarbeitungsstörungen beruhen könnte (vgl. BSG, 31.01.1995, 1 RS 1/93), ist nicht gesichert.

Das Sehvermögen der Klägerin bewegt sich im Grenzbereich der gesetzlichen Voraussetzungen für die Annahme von Blindheit. Da aber aufgrund der cerebralen Behinderungen der Klägerin exakte Feststellungen der Sehfähigkeit nicht möglich sind, kann der Nachweis einer 1/50 nicht übersteigenden Sehschärfe oder eines dieser Sehbeeinträchtigung gleichzuachtenden Zustandes nicht sicher erbracht werden, zumal auch das Verhalten der Klägerin unter Berücksichtigung ihrer wechselnden Befindlichkeiten eine "faktische" Blindheit nicht sicher belegt.

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 183, 193 SGG.

Zur Zulassung der Revision bestand kein Anlass, weil die Voraussetzungen des § 160 Abs.2 Nrn.1 bis 2 SGG nicht vorliegen.

Der Senat konnte ohne mündliche Verhandlung entscheiden, weil die Beteiligten sich damit einverstanden erklärt haben (§ 124 Abs.2 SGG).
Rechtskraft
Aus
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