L 5 RJ 451/03

Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
5
1. Instanz
SG Landshut (FSB)
Aktenzeichen
S 2 RJ 518/00 A
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 5 RJ 451/03
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
B 5 RJ 57/04 B
Datum
-
Kategorie
Urteil
I. Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Landshut vom 8. Mai 2003 wird, soweit der Kläger eine höhere Rente begehrt, als unbegründet zurückgewiesen, im Übrigen als unzulässig verworfen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Der Kläger macht in der Berufung Nebenforderungen aus einer Klage auf Rente wegen Erwerbs-/Berufsunfähigkeit geltend und begehrt eine höhere als die bewilligte Rente.

Der 1936 im ehemaligen Jugoslawien geborene Kläger ist kroatischer Staatsangehöriger mit dortigem Wohnsitz. Außer Beschäftigungen in seiner Heimat legte er auch 35 rentenrechtliche Monate in der Bundesrepublik Deutschland zurück (20.07.1971 bis 21.11.1975).

In seiner Heimat wurde er am 09.06.1981 als Passant von einem Auto angefahren und erlitt dabei ein Polytrauma, insbesondere mit Frakturen an Armen und Beinen, einer Gehirnerschütterung und einer Gehirnquetschung. In der Folge entwickelten sich ein hirnorganisches Psychosyndrom sowie Persönlichkeitsänderungen. Deshalb anerkannte die Beklagte auf Antrag vom 01.10.1990 mit bestandskräftigem Bescheid vom 22.06.1994/Widerspruchsbescheid vom 14.09.1994 den Eintritt von Erwerbsunfähigkeit im Jahre 1992 bei gleichzeitiger Ablehnung einer Rentengewährung mangels versicherungsrechtlicher Voraussetzungen.

Einen weiteren Antrag vom 10.12.1998 wertete die Beklagte als Überprüfungsbegehren, beschied dieses jedoch abschlägig (Bescheid vom 24.11.1999/Widerspruchsbescheid vom 08.02.2000). Im Klageverfahren vor dem Sozialgericht Landshut (SG) hat die Beklagte am am 14.11.2002 ein Anerkenntnis abgegeben, nachdem die gerichtliche Beweisaufnahme Erwerbsunfähigkeit ab Unfalldatum ergeben hatte. Dieses Angebot hat der Kläger nicht angenommen. Mit Gerichtsbescheid vom 08.05.2003 - zugestellt am 28.05. 2003 - hat das SG die Beklagte zur Leistung von Erwerbsunfähigkeitsrente entsprechend deren Anerkenntnis verurteilt. Dem hat die Beklagte mit Renten- und Verzinsungsbescheid vom 16.07.2003 entsprochen.

Mit der am 25.08.2003 eingegangenen und mit Schriftsatz vom 08.12.2003 zusätzlich begründeten Berufung beantragt der Kläger sinngemäß, 1. festzustellen, dass er das Angebot vom 14.11.2002 nicht angenommen hat, 2. den Unfall vom 09.06.1981 als Arbeitsunfall zu entschä gen, 3. die Verzugszinsen zeitlich und der Höhe nach festzuset zen, 4. die zu erstattenden außergerichtlichen Kosten mit 750,00 EUR festzusetzen, 5. die Beklagte zur Gewährung einer höheren Altersrente zu verurteilen.

Die Beklagte beantragt, die Berufung gegen den Gerichtsbescheid des SG Landshut vom 08.05.2003 als unzulässig zu verwerfen.

Beigezogen und Gegenstand der mündlichen Verhandlung vom 16.12. 2003 waren die Verwaltungsakten der Beklagten. Auf diese Akten sowie auf die Gerichtsakten beider Rechtszüge wird zur Ergänzung des Tatbestandes Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die fristgerecht eingelegte Berufung ist weitgehend unzulässig. Sie ist unbegründet, soweit der Kläger eine höhere als die gewährte Rente begehrt.

1. Dem Antrag auf Feststellung, der Kläger habe das Angebot der Beklagten vom 14.11.2002 nicht angenommen, fehlt das Rechtsschutzbedürfnis. Richtigerweise enthält der angegriffene Gerichtsbescheid vom 08.05.2003 keinerlei Ausführungen dazu, dass der Kläger das Angebot angenommen habe. Das SG hat vielmehr zutreffend eine dem Anerkenntnisurteil entsprechende Entscheidung erlassen, die gerade voraussetzt, dass ein unterbreitetes Anerkenntnis nicht angenommen worden ist (§§ 105, 125, 202 Sozialgerichtsgesetz - SGG -, § 307 Zivilprozessordnung - ZPO -; Meyer-Ladewig, SGG, 7. Auflage, § 125 Rdnr.3h, § 101 Rdnr.19).

2. Erstmals mit der Berufung macht der Kläger geltend, der Verkehrsunfall vom 09.06.1981 sei als Arbeitsunfall zu entschädigen. Bevor über dieses Begehren gerichtlich entschieden werden kann, wäre ein Verwaltungsverfahren durchzuführen (§ 78 SGG); das vor diesem Verwaltungsverfahren eingegleitete gerichtliche Verfahren ist unzulässig.

Im Übrigen wäre ein im vormaligen Jugoslawien bei einer dort möglicherweise bestehenden Beschäftigung erlittener Unfall nicht als Arbeitsunfall gemäß §§ 7, 8 Siebtes Buch Sozialgesetzbuch - SGB VII -, Gesetzliche Unfallversicherung (bzw. nach den inhaltlich gleichlautenden Vorgängerregelungen der Reichsversicherungsordnung) nach deutschem Recht zu entschädigen.

3. Vor einer gerichtlichen Überprüfung der mit Bescheid vom 16.07.2003 festgestellten Verzinsung wäre ein Widerspruchsverfahren durchzuführen gewesen (§ 78 SGG). Das entsprechende Begehren des Klägers ist im Berufungsverfahren unzulässig. Eine Zulassung als sachdienliche Klageerweiterung ist nicht angebracht.

Im Übrigen sind Fehler in der von der Beklagten ausgesprochenen Verzinsung weder erkennbar noch konkret vom Kläger gerügt.

4. In gleicher Weise unzulässig ist die Berufung, soweit der Kläger die Festsetzung von 750,00 EUR außergerichtlicher Kosten begehrt. Insoweit wäre das Kostenfestsetzungsverfahren gemäß § 197 SGG durchzuführen. Allerdings ist nicht erkennbar, dass dem anwaltlich nicht vertretenen Kläger außergerichtliche Kosten in der genannten Höhe zu erstatten sein könnten.

5. Soweit der Kläger eine höhere als die von der Beklagten bescheidmäßig gewährte Rente begehrt, insbesondere mit Schreiben vom 08.12.2003 unter Vorlage eines Schreibens der Deutschen Speisewagengesellschaft, ist die Berufung unbegründet. Die entsprechenden Zeiten sind bereits früherem Vorbringen und bereits früher vorgelegten Unterlagen folgend dem Grunde und der Höhe nach zutreffend bei der Berechnung der Rentenhöhe berücksichtigt worden (§§ 63, 64 ff. Sechstes Buch Sozialgesetzbuch - SGB VI -).

Die Berufung bleibt damit in vollem Umfange ohne Erfolg.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

Gründe zur Zulassung der Revision sind nicht ersichtlich (§ 160 Abs.2 Nrn.2 und 3 SGG).
Rechtskraft
Aus
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