L 19 RJ 483/01

Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
19
1. Instanz
SG Würzburg (FSB)
Aktenzeichen
S 6 RJ 225/97
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 19 RJ 483/01
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
I. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Würzburg vom 31.05.2001 wird zurückgewiesen und die Klage gegen den Bescheid vom 17.06.2002 abgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Zwischen den Beteiligten besteht Streit, ob dem Kläger auch vor dem 01.09.2001 Leistungen wegen verminderter Erwerbsfähigkeit zustehen.

Der 1945 in Sardinien geborene Kläger hat keinen Beruf erlernt und war in Deutschland ab 1962 als Metallarbeiter (Entlohnung zuletzt nach Lohngruppe 5 des Manteltarifvertrages der bayer. Metallindustrie) bis 31.01.1995 beschäftigt. Vom 07.09. bis 05.10.1995 gewährte die Beklagte dem Kläger als Maßnahme der medizinischen Rehablitation ein stationäres Heilverfahren, aus dem der Kläger nach dem Bericht der Klinik B. in F. als arbeitsfähig für leichte Arbeiten in Vollschicht entlassen wurde.

Auf den Rentenantrag vom 29.11.1995 ließ die Beklagte den Kläger durch die Orthopädin Dr.B. (Gutachten vom 07.05.1996) und im Vorverfahren durch den Neurologen und Psychiater Dr.P. (Gutachten vom 02.12.1996) untersuchen. Die Sachverständigen hielten übereintimmend leichte Arbeiten bei Beachtung bestimmter Funktionseinschränkungen vollschichtig für zumutbar. Im Hinblick auf diese Gutachten lehnte die Beklagte den Rentenantrag des Klägers mit Bescheid vom 12.06.1996 und Widerspruchsbescheid vom 17.02.1997 ab.

Im anschließenden Klageverfahren hat das Sozialgericht Würzburg (SG) zunächst verschiedene Befundberichte, die Schwerbehindertenakte des AVF Würzburg, eine Auskunft des letzten Arbeitgebers des Klägers sowie eine Aufstellung der krankheitsbedingten Fehlzeiten der Betriebskrankenkasse Mannesmann von 1973 bis 1994 zum Verfahren beigezogen. Der anlässlich des Termins vom 23.09.1998 gehörte Sachverständige Dr.H. ist ebenso wie der auf Antrag des Klägers gehörte Internist und Arbeitsmediziner Dr.M.S. (Gutachten vom 26.06.1999) zu dem Ergebnis gelangt, dem Kläger seien mit Einschränkungen leichte Arbeiten vollschichtig zumutbar. Leichte und teilweise mittelschwere Arbeiten im Wechselrhythmus hat auch der weiter von Amts wegen gehörte Nervenarzt und Psychotherapeut Dr.F. im Gutachten vom 11.02.2000 angenommen.

Der Kläger hat geltend gemacht, er erhalte ab Januar 2000 Leistungen nach Pflegestufe I. Daraufhin hat das SG den Orthopäden Dr.N. gehört, der im Gutachten vom 05.12.2000 ebenfalls leichte Arbeiten im Wechselrhythmus mit Einschränkungen vollschichtig für zumutbar gehalten hat. Auch der noch abschließend befragte Sachverständige Dr.M.S. hat in der ergänzenden Stellungnahme vom 29.01.2001 dieses Leistungsvermögen des Klägers bestätigt.

Mit Urteil ohne mündliche Verhandlung vom 31.05.2001 hat das SG die Klage abgewiesen. Die beigezogenen Unterlagen und die Beweisaufnahme durch die gerichtsärztlichen Sachverständigen hätten ergeben, dass die Beklagte zu Recht von einem vollschichtigen Leistungsvermögen des Klägers ausgegangen ist, der auf Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes verweisbar sei. Die bei ihm feststellbaren Erkrankungen führten lediglich zu qualitativen Leistungseinschränkungen, nicht aber zu quantitativen.

In seiner dagegen eingelegten Berufung macht der Kläger geltend, es sei vom SG unberücksichtigt geblieben, dass der MDK für ihn die Pflegestufe I anerkannt habe. Außerdem ergebe sich die Notwendigkeit, einen konkreten Verweisungsberuf zu benennen. Schließlich sei von den ärztlichen Sachverständigen der Schweregrad seiner chronischen Polyarthritis verkannt worden.

Mit Bescheid vom 17.06.2002 bewilligte die Beklagte dem Kläger in Anschluss an das Gutachten der Orthopädin Dr.B. vom 08.11.2001 Rente wegen voller Erwerbsminderung mit Wirkung ab 01.09.2001. Dr.B. hatte eine Verschlimmerung im Gesundheitszustand des Klägers festgestellt, die mit der AU-Meldung am 22.08.2001 begonnen habe. Dazu macht der Kläger geltend, die von Dr.B. festgestellten Erkrankungen hätten schon vor 1998 bestanden und verweist hierzu auf das Attest des Arztes für Allgemeinmedizin Dr.K. vom 29.07.2002.

Der Senat nahm Einsicht in die Unterlagen der süddeutschen Metall-Berufsgenossenschaft (anerkannt als Berufskrankheit ist eine Lärmschwerhörigkeit mit einer MdE von 10 v.H.; abgelehnt wurde die Anerkennung einer Berufskrankheit bezüglich der Wirbelsäule / Hüfte, der Schultern und der Hände). Beigezogen wurden ein Befundbericht des Allgemeinmediziners Dr.K. und die Röntgenaufnahmen der Hände und der Vorfüße von dem Orthopäden Dr.H ... Der Orthopäde und Rheumatologe Dr.W. hat das Gutachten vom 13.04.2003 erstattet, in dem er ebenso wie in der ergänzenden Stellungnahme vom 16.07.2003 davon ausgeht, dass leichte körperliche Tätigkeiten mindestens sechs Stunden täglich bei durchschnittlicher Belastung und betriebsüblichen Pausen durchführbar seien. Ein Wechsel der Körperhaltung sei wünschenswert, ein besonderes Handgeschick sollte nicht abverlangt werden, auch nicht überwiegendes Bücken, Hocken oder Knien, Heben oder Tragen sowie Steigen auf Leitern oder Gerüsten.

Der Kläger beantragt, das Urteil des SG Würzburg vom 31.05.2001 sowie den Bescheid der Beklagten vom 12.06.1996 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 17.02.1997 und den weiteren Bescheid der Beklagten vom 17.06.2002 abzuändern und die Beklagte zu verpflichten, bei ihm den Leistungsfall der Erwerbsunfähigkeit auf Zeit im Dezember 1999 anzuerkennen und Rente wegen Erwerbsunfähigkeit ab Juli 2000 zu zahlen.

Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen.

Zur Begründung ihres Antrags verweist die Beklagte darauf, dass ein eingeschränktes Leitungsvermögen bereits vor dem 01.09.2001 zu verneinen sei und verweist insoweit auf das Gutachten der Orthopädin Dr.B. vom 08.11.2001.

Wegen der Einzelheiten des Vorbringens der Beteiligten wird zur Ergänzung des Tatbestands auf die Streitakten erster und zweiter Instanz sowie die vom Senat beigezogenen Unterlagen der Beklagten Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die statthafte Berufung des Klägers ist form- und fristgerecht eingelegt (§§ 143, 151 Sozialgerichtsgesetz -SGG-) und auch im Übrigen zulässig.

Das Rechtsmittel des Klägers ist nicht begründet. Das SG hat im angefochtenen Urteil vom 31.05.2001 zu Recht entschieden, dass der Kläger gegen die Beklagte (zum Zeitpunkt der Entscheidung durch das SG) keinen Anspruch auf Rentenleistungen wegen verminderter Erwerbsfähigkeit hat, da der Kläger vor diesem Zeitpunkt nicht erwerbsunfähig i.S. des Gesetzes war. Die Berufung des Klägers gegen dieses Urteil ist deshalb zurückzuweisen. Soweit der Kläger die Aufhebung bzw. Abänderung des Bescheides der Beklagten vom 17.06.2002 begehrt, war darüber durch den Senat auf Klage zu entscheiden (Meyer-Ladewig, SGG, 7.Auflage § 96 Anm 7). Da der Kläger auch vor dem 22.08.2001 nicht voll erwerbsgemindert war, war die Klage abzuweisen.

Der Anspruch auf Rente wegen Erwerbsunfähigkeit (EU) bei einer Antragstellung vor dem 31.03.2001 (hier: 29.11.1995) ist nach den Vorschriften des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch (SGB VI) in der bis zum 31.12.2000 geltenden Fassung (aF) zu beurteilen, soweit ein Anspruch aus der Zeit vor dem 01.01.2001 geltend gemacht wird (vgl. § 300 Abs 2 SGB VI). Für den Anspruch sind aber auch die Vorschriften des SGB VI in der ab 01.01.2001 geltenden Fassung (nF) maßgeblich, soweit (hilfsweise) Rente wegen Erwerbsminderung für die Zeit nach dem 31.12.2000 begehrt wird.

Rechtsgrundlage für den vom Kläger geltend gemachten Anspruch ist § 44 SGB VI aF. Danach erhalten Rente wegen EU Versicherte, die erwerbsunfähig sind, in den letzten fünf Jahren vor Eintritt der EU drei Jahre Pflichtbeiträge für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit haben und vor Eintritt der EU die allgemeine Wartezeit erfüllt haben. Erwerbsunfähig sind Versicherte, die wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit außerstande sind, eine Erwerbstätigkeit in gewisser Regelmäßigkeit auszuüben und Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen zu erzielen, das ein Siebtel der monatlichen Bezugsgröße übersteigt. Diese Voraussetzungen liegen beim Kläger im streitigen Zeitraum nicht vor.

Im Mittelpunkt des subjektiven Beschwerdebildes des Klägers steht, wie er in seiner Berufungsbegründung ausführt, die bei ihm vorliegende Polyarthritis bzw. die seit Jahren bestehende seropositive - chronische Gelenksentzündung. Die Gutachter hätten nämlich bisher den Schweregrad dieser Erkrankung verkannt. Insoweit liegt beim Kläger - neben einem teilkontrakten Senk-Spreizfuß beidseits, beginnender Gonarthrose beidseits, Reizzustand rechte Kreuz-Darmbein-Fuge, LWS-Syndrom mit schmerzhaften Verspannungen, Impingement-Syndrom beider Schultern, Schwerhörigkeit mit Tinnitus, psychovegetativem Syndrom mit Angstzuständen, rezidivierenden Harnwegsinfekten - eine rheumatoide Arthritis, seropositiv, differentialdiagnostisch Psoriasisarthritis sine Psoriasis und eine Polyarthrose der Langfinger beidseits vor. Diese Gesundheitsstörungen bedingen aber weder für sich allein noch in der Gesamtwürdigung den Leistungsfall der EU bzw. der Berufsunfähigkeit vor dem 01.01.2001. Der Kläger, der der Auffassung ist, bei ihm bestehe spätestens seit Dezember 1999 EU, wurde bis dahin im Auftrag der Beklagten von der Orthopädin Dr.B. und dem Neurologen und Psychiater Dr.P. sowie im sozialgerichtlichen Verfahren von Dr.H., auf Antrag des Klägers von dem Internisten und Arbeitsmediziner Dr.M.S. und zuletzt am 11.02.2000 von dem Nervenarzt und Psychotherapeuten Dr.F. und schließlich am 24.11.2000 von dem Orthopäden Dr.N. untersucht. Sämtliche Sachverständige nahmen noch ein Einsatzvermögen für leichte Tätigkeiten in Vollschicht an. Schließlich hat der Internist und Arbeitsmediziner Dr.M.S. in der abschließenden Stellungnahme vom 29.01.2001 ausgeführt, im Vergleich zu den früheren Begutachtungen sei auch nach Würdigung der neuesten Befundberichte (akute Schübe der chronischen Polyarthritis) eine Verschlimmerung des Gesundheitszustandes und damit eine untervollschichtige Einsetzbarkeit des Klägers nicht zu begründen. Somit lässt sich nach den vom SG zeitnah eingeholten ärztlichen Sachverständigengutachten und Stellungnahmen, in denen die Befunde der behandelnden Ärzte bis 03.01.2001 berücksichtigt sind, ein untervollschichtges Leistungsvermögen für die Zeit ab Dezember 1999 keinesfalls begründen. In diesem Zusammenhang verweist der Senat auch auf die Ausführungen des Orthopäden Dr.N. im Gutachten vom 05.12.2000, in dem dieser noch zu diesem Zeitpunkt trotz Vorliegens der Polyarthrose zu dem Ergebnis gelangte, dass eine wesentliche Gesundheitsstörung mit entsprechender Funktionseinschränkung am Stütz- und Bewegungsapparat nicht vorliegt.

Die vom Kläger hauptsächlich vorgebrachte schmerzhafte entzündliche Situation beider Hände und beider Füße ist nach den Ausführungen von Dr.N. einer medikamentösen rheumatischen Basistherapie gut zugänglich, so dass eine dauerhafte Funktionsbeeinträchtigung zu diesem Zeitpunkt noch nicht anzunehmen war. Daneben waren leichtergradige Funktionsbeeinträchtigungen der Hals- und Lendenwirbelsäule sowie eine schmerzhafte Funktionseinschränkung des linken Schultergelenkes ohne objektivierbare krankhafte Befunde und mäßiggradige Verschleißerscheinungen der Ellbogengelenke und Fingerzwischengelenke sowie eine Arthritis im Grundgelenk beider Kleinzehen und ein teilkontrakter Senk-Spreizfuß beidseits festzustellen. Aber auch unter Einbeziehung eines Brustwirbelsäulensyndroms waren insgesamt keine gravierenden Beeinträchtigungen des Bewegungsapparates ersichtlich bei zwar multiplen, aber eher leichtergradigen Gesundheitsstörungen in diesem Bereich. Beim Fehlen von Wurzelreizerscheinungen oder einer Ausfallsymptomatik der Nerven, die am Rückenmark entspringen, sowie dem Fehlen einer wesentlichen Funktionseinschränkung oder gravierenden entzündlichen Symptomatik der Rheumaerkrankung, ergaben sich hinsichtlich der körperlichen Befunde keine so schweren Beeinträchtigungen, dass eine Einschränkung der zeitlichen beruflichen Belastbarkeit im streitigen Zeitraum hinreichend zu begründen wäre. Gleiches gilt auch für ein angenommenes generalisiertes Schmerzsyndrom i.S. einer somatisierten psychischen Erkrankung bei ungünstiger psychosozialer Grundproblematik mit wohl deutlicher Rentenorientierung. Auch ergaben die Laborbefunde im streitigen Zeitraum keinen Anhalt für einen bedeutsamen entzündlichen Schub der Rheumaerkrankung.

Ebenso haben die behandelnden Ärzte eine solche Verschlimmerung im Gesundheitszustand des Klägers nicht nachgewiesen, dass nur noch ein untervollschichtiges Leistungsvermögen gegeben gewesen wäre. In den vom Kläger vorgelegten Attesten der behandelnden Ärzte werden nämlich weder eine Verschlimmerung der Krankheitszustände des Bewegungsapparates noch andere - bisher nicht bekannte - Gesundheitsstörungen durch objektive Befunde belegt. Die vom SG gehörten Sachverständigen haben zwar dargelegt, dass zumindest zeitweise ein bedeutsames Beschwerdebild des Klägers nicht bezweifelt wird, doch haben sie keinen Zweifel daran gelassen, dass sich insgesamt keine Anhaltspunkte für eine fortdauernde wesentliche Verschlechterung gegenüber den Vorbefunden ergeben haben mit dem Ergebnis, dass eine Änderung der sozialmedizinischen Beurteilung - leichte Tätigkeiten in Vollschicht - nicht hinreichend zu begründen ist. Insoweit erbrachte auch das vom Senat eingeholte ärztliche Sachverständigengutachten keine neuen Gesichtspunkte. Der Orthopäde Dr.W. nimmt ebenfalls noch leichte Tätigkeiten im Wechselrhythmus vollschichtig für zumutbar an. Seiner Leistungsbeurteilung, der Kläger sei nur noch sieben Stunden täglich einsetzbar, kann sich der Senat jedoch nicht anschließen. Denn der Sachverständige Dr.W. hat diese Leistungsbegrenzung letzten Endes nicht begründet. Es fehlt in den Ausführungen dieses Sachverständigen eine Auseinandersetzung mit den Leistungsbeurteilungen der vom SG gehörten Sachverständigen und auch insbesondere mit dem Gutachten von Dr.B. vom 08.11.2001, in dem eine Leistungsbeurteilung von unter drei Stunden ab 22.08.2001 angenommen wird, was schließlich zu der Rentengewährung wegen voller Erwerbsminderung ab 01.09.2001 geführt hat. Nicht nachvollziehbar, weil nicht begründet, ist auch die Beurteilung von Dr.W. , diese Leistungseinschränkung habe sich von Ende 1999 / Anfang 2000 an entwickelt.

Nach Auffassung des Senats war der Kläger vielmehr - insoweit schließt er sich den Ausführungen des Orthopäden Dr.N. im Gutachten vom 05.12.2000 an - in der Lage, leichte Tätigkeiten vollschichtig zu verrichten, wobei zu vermeiden waren Tätigkeiten unter besonderem Zeitdruck, häufiges Heben und Tragen von Lasten, eine Gefährdung durch Kälte, Nässe, Lärm, Überkopfarbeiten und Tätigkeiten mit besonderen Anforderungen an die Geschicklichkeit beider Hände. Somit ist davon auszugehen, dass eine zeitliche Einschränkung der Erwerbstätigkeit des Klägers bei durchschnittlicher Belastung und betriebsüblichen Arbeitspausen für leichte Arbeiten nicht gegeben war. Damit war der Kläger bis zum 22.08.2001 in der Lage, bei Beachtung der aufgezeigten Einsatzbeschränkungen jedenfalls leichte Tätigkeiten regelmäßig und mit einer betriebsüblichen Arbeitszeit von täglich sieben bis acht Stunden auszuüben. Im Hinblick auf diese Leistungseinschränkungen liegt auch weder eine Summierung ungewöhnlicher Leistungseinschränkungen noch eine schwere spezifische Leistungsbehinderung vor. Betriebsunübliche Pausen sind vorliegend nicht erforderlich. Die rentenrechtlich relevante, einem Versicherten zumutbare Gehstrecke ist nicht eingeschränkt. Da der Kläger unter Einbeziehung aller bei ihm feststellbaren Gesundheitsstörungen somit nicht an der Ausübung einer regelmäßigen Ganztagsbeschäftigung gehindert war, braucht vorliegend eine zustandsangemessene Tätigkeit weder nachgewiesen noch benannt zu werden. Denn solange ein Versicherter in der Lage ist, unter betriebsüblichen Bedingungen noch vollschichtig und regelmäßig Erwerbsarbeit zu leisten, besteht keine Pflicht der Verwaltung und der Gerichte, konkrete Arbeitsplätze und Verweisungstätigkeiten mit im Einzelnen nachprüfbaren Belastungselementen zu benennen. Vielmehr ist in solchen Fällen von einer ausreichenden Zahl vorhandener Arbeitsplätze auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt auszugehen (BSG SozR 2000 § 1246 Nr 90). Der Kläger war damit vor dem 01.01.2001 nicht erwerbsunfähig i.S. des § 44 Abs 2 SGB VI aF.

Der Kläger war auch nicht berufsunfähig gemäß § 43 Abs 2 SGB VI aF. Er muss sich nämlich auf entsprechende Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes zumutbar verweisen lassen. Denn er ist nach seinem beruflichen Werdegang als ungelernter, günstigstenfalls als angelernter Arbeitnehmer - unterer Bereich - zu beurteilen und damit nach dem von der Rechtsprechung entwickelten Mehrstufenschema uneingeschränkt auf einfache Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes verweisbar. Er genießt somit keinen Berufsschutz.

Aufgrund seines vollschichtigen Einsatzvermögens erfüllt der Kläger auch nicht die Voraussetzungen des durch Art 1 Nr 19 des Rentenreformgesetzes 1999 neu gefassten und durch Art 1 Nr 10 des Gesetzes zur Reform der Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit vom 20.12.2000 - BGBl I 1827 - geänderten, am 01.01.2001 in Kraft getretenen § 43 SGB VI. Nach dessen Abs 1 hat bis zur Vollendung des 65. Lebensjahres Anspruch auf Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung, wer (neben weiteren Leistungsvoraussetzungen) wegen Krankheit oder Behinderung außerstande ist, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens sechs Stunden täglich erwerbstätig zu sein. Eine quantitative Einschränkung der betriebsüblichen Arbeitszeit von täglich etwa acht Stunden liegt jedoch - wie bereits ausgeführt wurde - beim Kläger vor dem 22.08.2001 nicht vor.

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des SG Würzburg vom 31.05.2001 war daher zurückzuweisen.

Die Kostenentscheidung gemäß § 193 SGG beruht auf der Erwägung, dass auch die Berufung des Klägers ohne Erfolg blieb.

Gründe für die Zulassung der Revision gemäß § 160 Abs 2 Nrn 1 und 2 SGG liegen nicht vor.
Rechtskraft
Aus
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