L 10 AL 332/01

Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Arbeitslosenversicherung
Abteilung
10
1. Instanz
SG Würzburg (FSB)
Aktenzeichen
S 7 AL 54/01
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 10 AL 332/01
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
B 7 AL 86/04 B
Datum
-
Kategorie
Urteil
I. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Würzburg vom 11.07.2001 wird zurückgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Streitig ist der Eintritt zweier Sperrzeiten vom 10.11.2000 bis 01.02.2001 und vom 02.02.2001 bis 26.04.2001.

Der 1971 geborene Kläger bezog nach Erschöpfung des Anspruches auf Arbeitslosengeld vom 08. bis 09.11.2000 Arbeitslosenhilfe (Bescheid vom 15.12.2000).

Es wurde ihm ein Vermittlungsvorschlag als Produktionshelfer (Schreiben vom 06.11.2000) bzw. Staplerfahrer (Schreiben vom 09.11.2000) jeweils bei der Firma D. Oberflächentechnik GmbH (Firma D.), versehen mit einer Rechtsfolgenbelehrung R 1, unterbreitet. Die Firma D. teilte am 15.11.2000 der Beklagten mit, der Kläger habe keinen Kontakt zu ihr aufgenommen.

Hierzu angehört erklärte der Kläger, er habe sich nicht vorgestellt, denn er habe sich bereits früher einmal dort beworben und keine Antwort erhalten.

Mit Bescheid vom 12.12.2000 setzte die Beklagte eine Sperrzeit von 12 Wochen (10.11.2000 bis 01.02.2001) fest. Der Kläger sei, ohne einen wichtigen Grund hierfür zu haben, auf den Vermittlungsvorschlag vom 06.11.2000 hin nicht tätig geworden. Eine weitere Sperrzeit von 12 Wochen (02.02.2001 bis 26.04.2001) setzte die Beklagte fest, weil der Kläger auf den Vermittlungsvorschlag vom 09.11.2000 nicht reagiert habe (Bescheid vom 12.12.2000).

Die hiergegen eingelegten Widersprüche blieben ohne Erfolg (Widerspruchsbescheide vom 04.01.2002).

Ab 23.01.2001 nahm der Kläger erneut eine Tätigkeit auf.

Die zum Sozialgericht Würzburg (SG) erhobene Klage hat der Kläger damit begründet, eine erneute Bewerbung bei der Firma D. wäre sinnlos gewesen, da über eine vorangegangene Bewerbung aus dem Sommer 2000 noch nicht entschieden worden sei. Bei einem Telefonat mit dem Personalbüro der Firma D. sei ihm mitgeteilt worden, seine bereits vorliegende Bewerbung könne auch für die nunmehr zu besetzenden Stellen berücksichtigt werden. Eine weitere Bewerbung sei entbehrlich. Er habe sich im August/September 2000 bei der Firma D. vorgestellt und sich nochmals im Dezember 2000 dort beworben und vorgestellt. Am 20.12.2000 habe er eine Ablehnung erhalten. Als Zeugin hat der Kläger die Personalreferentin der Firma D., Frau W., benannt.

Das SG hat die Zeugin W. vernommen. Laut deren Angaben habe sich der Kläger im Sommer 2000 beworben und im Dezember 2000 diesbezüglich eine Absage erhalten. Diese frühere Bewerbung auf einen anderen Vermittlungsvorschlag sei ihr jedoch nicht aktuell bekannt gewesen, als sie die unterlassene Meldung des Klägers auf die Vermittlungsvorschläge vom 06.11.2000 und 09.11.2000 der Beklagten mitteilte.

Das SG hat mit Urteil vom 11.07.2001 die Klage abgewiesen. Der Kläger habe sich im Sommer 2000 bei der Firma D. vorgestellt, auf die Vermittlungsvorschläge der Beklagten hin habe er unstreitig keinen weiteren Kontakt aufgenommen. Dies hätte er im Hinblick auf die Rechtsfolgenbelehrung aber tun müssen bzw. er hätte zumindest Rücksprache mit dem Arbeitsamt wegen der vorangegangenen Bewerbung halten müssen. Somit liege weder ein wichtiger Grund noch eine besondere Härte vor.

Die hiergegen zum Bayer. Landessozialgericht eingelegte Berufung hat der Kläger damit begründet, er habe gewusst, dass es bei der Firma D. nur eine Personalmitarbeiterin gebe, so dass keine Befürchtung bestanden hätte, dass seine bereits laufende Bewerbung übersehen werden könne, zumal er sich allgemein und nicht lediglich auf einen speziellen Arbeitsplatz beworben habe. Eine Mehrfachbewerbung bei Kleinunternehmen sei nicht verkehrsüblich. Auch habe sich die Firma D. letztendlich für einen anderen Bewerber entschieden, so dass sein Verhalten nicht kausal für die zunächst weiter bestehende Arbeitslosigkeit gewesen sei. Die Beklagte trage die Beweislast für das Vorliegen der Voraussetzungen zur Festsetzung einer Sperrzeit, daher müsse sie den Kausalzusammenhang beweisen. Er habe sich auch nach Erhalt der Vermittlungsvorschläge telefonisch bei der Firma D. nach dem Stand seiner früheren Bewerbung erkundigt, worauf ihm die Zeugin A. mitgeteilt habe, über seine frühere Bewerbung müsse noch entschieden werden.

Der Kläger beantragt, die Beklagte unter Aufhebung des Urteils des Sozialgerichts Würzburg vom 11.07.2001 sowie der Bescheide vom 12.12.2000 in der Gestalt der Widerspruchsbescheide vom 04.01.2001 zu verurteilen, Arbeitslosenhilfe dem Grunde nach für die Zeit vom 10.11.2000 bis 22.01.2001 zu gewähren.

Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen.

Sie hält die Ausführungen des SG für zutreffend. Im Zeitpunkt der ordnungsgemäßen Unterbreitung des Vermittlungsvorschlages seien die angebotenen Arbeitsplätze noch nicht besetzt gewesen.

Die Zeugin A. hat dem Senat auf schriftliche Zeugenbefragung hin erklärt, sie sei am Empfang nicht berechtigt gewesen, Auskünfte über den Stand von Bewerbungen zu geben und habe bei nicht besetzter Personalabteilung um erneuten Anruf gebeten.

Zur Ergänzung des Tatbestandes wird auf die beigezogene Akte der Beklagten sowie auf die Gerichtsakten erster und zweiter Instanz Bezug genommen.

Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt (§ 124 Abs.2 Sozialgerichtsgesetz - SGG).

Entscheidungsgründe:

Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung (§§ 143, 144, 151 SGG) ist zulässig, aber nicht begründet. Zu Recht hat das SG die Klage abgewiesen. Die Bescheide vom 12.12.2000 in der Gestalt der Widerspruchsbescheide vom 04.01.2001 sind rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten. Zu Recht hat die Beklagte den Eintritt zweier Sperrzeiten vom 10.11.2000 bis 01.02.2001 und vom 02.02.2001 bis 26.04.2001 festgestellt.

Die Rechtsgrundlage für die Feststellung des Eintritts einer Sperrzeit findet sich in § 144 Abs.1 Nr.2 Drittes Buch Sozialgesetzbuch (SGB III) in der vom 01.01.1998 bis 30.06.2001 geltenden Fassung i.V.m. § 198 Satz 2 Nr 6 SGB III. Nach dieser hier allein in Betracht kommenden Regelung tritt eine Sperrzeit von 12 Wochen ein, wenn der Arbeitslose trotz Belehrung über die Rechtsfolgen eine vom Arbeitsamt unter Benennung des Arbeitgebers und der Art der Tätigkeit angebotene Arbeit nicht angenommen oder nicht angetreten hat (Sperrzeit wegen Arbeitsablehnung), ohne für sein Verhalten einen wichtigen Grund zu haben.

Nicht angenommen ist ein Beschäftigungsverhältnis u.a., wenn sich der Arbeitslose mit dem vom Arbeitsamt benannten potenziellen Arbeitgeber nicht unverzüglich (ohne schuldhaftes Zögern) in Verbindung setzt (vgl. Niesel, SGB III, 2.Aufl., § 144 Rd.Nr.57). Der Kläger hat sich unstreitig nicht - erneut - bei der Firma D. auf die unterbreiteten Vermittlungsvorschläge hin beworben.

Die Voraussetzungen für den Eintritt einer Sperrzeit von 12 Wochen waren ab dem 10.11.2000 gegeben. Der Kläger hat die Vermittlungsvorschläge vom 06.11.2000 und 09.11.2000 erhalten. Mit diesen Vermittlungsvorschlägen waren ihm ausreichend bestimmte Arbeitsangebote mit ordnungsgemäßer Belehrung über die Rechtsfolgen bei einer Arbeitsablehnung erteilt worden. Dies ergibt sich bereits aus dem Antwortschreiben des Klägers vom 20.11.2000 auf den unterbreiteten Vermittlungsvorschlag vom 09.11.2000.

Der Kläger kann sich für sein Verhalten nicht auf einen wichtigen Grund im Sinne des § 144 Abs.1 SGB III berufen. Ob eine wichtiger Grund für die Lösung bzw. die Ablehnung eines Beschäftigungsverhältnisses angenommen werden kann, ist unter Berücksichtigung des Grundgedankens der Sperrzeitregelung, dass sich die Versichertengemeinschaft gegen Risikofälle wehren muss, deren Eintritt der Versicherte selbst zu vertreten hat oder an deren Behebung er unbegründet nicht mithilft, zu beurteilen. Im Ergebnis kann eine Sperrzeit dann eintreten, wenn dem Arbeitnehmer unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles und unter Abwägung seiner Interessen mit den Interessen der Versichertengemeinschaft ein anderes Verhalten zugemutet werden kann (vgl. hierzu BSG SozR 3-4100 § 119 Nr.14, 15 m.w.N., BSG in: Breithaupt 2003, 520). Dafür muss der wichtige Grund objektiv vorliegen (vgl. Niesel a.a.O. Rd.Nr.78, BSG SozR 3-4100 § 119 Nr.11; BayLSG, Urteil vom 21.04.2003 - L 10 AL 209/02).

Der Kläger ging davon aus, über seine vorangegangene allgemeine Bewerbung würde noch entschieden werden müssen, so dass eine erneute Bewerbung auf die konkret benannten Arbeitsplätze weder angezeigt noch tunlich sei. Rein tatsächlich hätte es jedoch einer erneuten Bewerbung bedurft, zumal der potenzielle Arbeitgeber bei der Entscheidung über die Vergabe dieser konkreten Stellen nicht auf die allgemeine Bewerbung Rücksicht genommen hat. Dies hat auch die Personalreferentin in der mündlichen Verhandlung vor dem SG ausgeführt. Sie hat nämlich erklärt, die Bewerbung aus dem Sommer 2000 habe einen anderen Vermittlungsvorschlag betroffen. Der Kläger hätte sich somit erneut bewerben müssen. Objektiv betrachtet liegt ein wichtiger Grund somit nicht vor.

Die Frage, ob sich der Kläger evtl. über das Vorliegen eines wichtigen Grundes geirrt hat, als er - wie von ihm behauptet - davon ausging, sich nicht erneut bewerben zu müssen, ist im Rahmen des Vorliegens eines wichtigen Grundes nicht zu prüfen. Dies kann allenfalls bei der Frage des Vorliegens einer besonderen Härte Berücksichtigung finden (vgl. hierzu Niesel a.a.O. Rd.Nr.110).

Somit war gem. § 144 Abs.1 Nr.2 SGB III eine Sperrzeit von 12 Wochen beginnend ab dem 10.11.2000 eingetreten. Die Sperrzeit beginnt mit dem Tag nach dem Ereignis, das die Sperrzeit begründet, oder, wenn dieser Tag in eine Sperrzeit fällt, mit dem Ende dieser Sperrzeit. Der erste Vermittlungsvorschlag stammte vom 06.11.2000. Er gilt am dritten Tag nach Aufgabe zur Post in entsprechender Anwendung des § 37 Abs.2 Satz 1 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X) als an den Kläger bekanntgegeben (vgl. Winkler in: Gagel, SGB III, § 144 Rd.Nr.8, Stand Juli 2003), also am 09.11.2000, einem Donnerstag. Dem Kläger hätte am 09.11.2000 mit dem potenziellen Arbeitgeber Kontakt aufnehmen müssen. Die Sperrzeit beginnt daher gem. § 144 Abs.2 Satz 1 Halbs.1 SGB III am 10.11.2000. Die Sperrzeit bezüglich des weiteren Vermittlungsvorschlages vom 09.11.2000 beginnt gem. § 144 Abs.2 Satz 1 Halbs.2 SGB III mit dem Ende dieser ersten Sperrzeit, also mit dem 02.02.2001.

Gründe für eine Verkürzung der Sperrzeit wegen Vorliegens einer besonderen Härte im Sinne des § 144 Abs.3 Satz 1 SGB III sind nicht ersichtlich. Gemäß dieser Regelung umfasst die Sperrzeit sechs Wochen, wenn eine Sperrzeit von 12 Wochen für den Arbeitslosen nach den für den Eintritt der Sperrzeit maßgeblichen Tatsachen eine besondere Härte bedeuten würde. Dabei ist auf eine Bewertung der Gesamtumstände des Einzelfalles abzustellen. Der unbestimmte Rechtsbegriff der besonderen Härte kann nur dann angenommen werden, wenn nach den Umständen des Einzelfalles der Eintritt einer Sperrzeit mit der Regeldauer im Hinblick, auf die für den Eintritt maßgebenden Tatsachen objektiv als unverhältnismäßig anzusehen ist (vgl. BSG SozR 3-4100 § 119 Nr.11; Niesel a.a.O. Rd.Nr.105).

Anhaltspunkte für das Vorliegen einer besonderen Härte fehlen jedoch. Zum Einen hätte der Kläger unverzüglich mit der Firma DSO Kontakt aufnehmen müssen und sich nicht auf eine bereits länger zurückliegende allgemeine oder konkret auf eine bestimmte Arbeitsstelle ausgerichtete Bewerbung verlassen dürfen. Er hat sich wohl auch nicht darauf verlassen wollen, denn er will bei der Firma D. im Anschluss an die unterbreiteten Vermittlungsvorschläge angerufen und erfahren haben, über seine allgemeine Bewerbung werde noch entschieden, eine erneute Bewerbung sei nicht erforderlich. Es finden sich jedoch keine Anhaltspunkte, weshalb er dieser Auffassung sein konnte bzw. weshalb er sich auf diese Auskunft - so sie tatsächlich erfolgt ist - habe verlassen dürfen. Insbesondere kann das vom Kläger angeführte Telefonat mit der Firma D. nicht mit dem entsprechenden Inhalt nachgewiesen werden. Mit der - wie der Kläger gewusst haben will - einzigen zuständigen Personalreferentin hatte er nach eigener Angabe nicht gesprochen. Die Gesprächspartnerin selbst - die Zeugin A. - hat auf schriftliche Befragung hin erklärt, solche vom Kläger angegebenen Auskünfte nicht gegeben zu haben. Es besteht kein Anlass für diese Zeugin, nicht die Wahrheit zu sagen, zumal der Kläger in der Anhörung selbst angegeben hat, sich nicht beworben zu haben. Ein Telefonat mit der Firma D. hat er weder in einem Anhörungsschreiben noch im Widerspruch erwähnt, dies wäre jedoch bereits damals angebracht gewesen. Aber selbst wenn der Kläger die von ihm geschilderte Auskunft von der Zeugin erhalten haben sollte, so darf er sich nicht auf diese Information verlassen, denn er wusste, dass es sich bei der Gesprächspartnerin nicht um die allein zuständige Personalreferentin gehandelt hat.

Das Gericht kann sich dabei auf die schriftliche Auskunft der Zeugin auch stützen. Die Zeugin konnte vom Senat schriftlich vernommen werden (§§ 106 Abs.3 Nr.3, 118 Abs.1 SGG i.V.m. § 377 Zivilprozessordnung - ZPO). Die Beteiligten haben gegen diese Art der Vernehmung keine Einwände erhoben. Eine schriftliche Zeugenbefragung ist möglich, wenn das Gericht es für ausreichend hält (vgl. Meyer-Ladewig, SGG, 7.Aufl., § 106 Rd.Nr.11). Da es sich um eine einfache Beweisfrage handelt, nämlich darum, ob sich der Kläger bei der Firma D. gemeldet habe und von einer weiteren Bewerbung abgeraten wurde und diese Fragen für die Zeugin verständlich und auch leicht zu beantworten ist, hält der Senat eine schriftliche Zeugenaussage für einen vollwertigen Ersatz einer mündlichen Aussage (vgl. hierzu Thomas/Putzo, ZPO, 24.Aufl., § 377 Rd.Nr.2, Baumbach/Lauterbach, ZPO, 60.Aufl., § 377 Rd.Nr.10; Zöller/Greger, ZPO, 23.Aufl., § 377 Rd.Nr.7; Krasney/Udsching, Handbuch des sozialgerichtlichen Verfahrens, 3.Aufl., Kap.3 Rd.Nr.40).

Es finden sich somit keine objektiven Anhaltspunkte, die den Kläger zu der Auffassung gebracht haben könnten, eine weitere Bewerbung sei entbehrlich. Der Irrtum über das Erfordernis einer weiteren Bewerbung ist objektiv nicht gerechtfertigt und lässt sich auch subjektiv nicht rechtfertigen. Er war zumindest vermeidbar. Lediglich der unverschuldete Irrtum aber rechtfertigt die Einschätzung, dass die Gründe für das Eintreten der Sperrzeit und die Folgen der Sperrzeit nicht in einem angemessenen Verhältnis zueinander stehen (BSG SozR 3-4100 § 119 Nr.11). Die Ablehnung des Arbeitsangebotes durch Unterlassen einer erneuten Bewerbung erfolgte hier nicht unverschuldet im vorgenannten Sinne. Der Kläger verließ sich vielmehr auf seinen eigenen Eindruck und handelte damit auf eigene Gefahr. Bei zumutbarer Anstrengung der erforderlichen Sorgfalt hätte er erkennen können, dass er sich entweder erneut hätte bewerben, zumindest aber bei der zuständigen und - wie bekannt - einzigen Personalreferentin der Firma D. nachfragen oder sich ggf. an die Beklagte wenden müssen. Ohne Bedeutung bleibt die finanzielle Auswirkung für den Kläger, denn persönliche und wirtschaftliche Umstände sind bei der Prüfung des Vorliegens einer besonderen Härte nicht zu berücksichtigen (vgl. Niesel a.a.O. Rd.Nr.107). Eine besondere Härte ergibt sich auch nicht daraus, dass vom Kläger gefordert wird, sich mehrfach bei einem potenziellen Arbeitgeber zu bewerben und dies ihm zusätzliche Kosten verursacht. Zum Einen ist eine mehrfache Bewerbung einer Person auf verschiedene Stellen in einer Firma nicht als ungewöhnlich anzusehen - es zeigt vielmehr ein erhöhtes Interesse am Erhalt eines Arbeitsplatzes -, zum Anderen könnten die entsprechenden Kosten gegebenenfalls von der Beklagten übernommen werden.

Nicht nachzuweisen ist hier durch die Beklagte, dass der Kläger eingestellt worden wäre, wenn er sich erneut beworben hätte. Die Beklagte muss keinen hypothetischen Nachweis erbringen, dass der Arbeitgeber eingestellt hätte (vgl. BSG SozR 4100 § 119 Nr.11, Niesel a.a.O. Rd.Nr.60; Winkler in: Gagel a.a.O. Rd.Nr.151 ff). Dies wird vielmehr vermutet. Diese Vermutung kann nur in objektiv eindeutigen Fällen vom Kläger widerlegt werden, z.B. wenn der Arbeitsplatz zum Zeitpunkt des Arbeitsangebotes bereits besetzt war (vgl. hierzu Niesel a.a.O. Rd.Nr.61, Winkler in Gagel a.a.O. Rd.Nr.153). Hiervon ist vorliegend jedoch nicht auszugehen. Anhaltspunkte dafür, dass die mit den Vermittlungsvorschlägen vom 06.11.2000 und 09.11.2000 unterbreiteten Stellen bereits besetzt gewesen seien, finden sich nicht, zumal die Firma D. im Schreiben vom 15.11.2000 der Beklagten mitteilte, weitere Vorschläge seien erwünscht. Bei der Frage, ob der Kläger berücksichtigt worden wäre, wenn er sich nochmals auf die Vermittlungsvorschläge hin beworben hätte, handelt es sich um einen rein hypothetischen Geschehensablauf. Die Gerichte sind diesbezüglich nicht zu Ermittlungen verpflichtet (vgl. Niesel a.a.O. Rd.Nr.61; Winkler in: Gagel a.a.O. Rd.Nr.52 m.w.N.). Den Nachweis, dass er in keinem Fall eingestellt worden wäre, auch wenn er sich erneut beworben hätte, kann der Kläger hier nicht führen.

Infolge des Eintritts einer Sperrzeit ruht gemäß §§ 198 Abs 1 Satz 2 Nr 6, 144 Abs 2 Satz 2 SGB III somit der Anspruch auf Arbeitslosenhilfe - der Anspruch auf Arbeitslosengeld war mit dem 07.11.2000 bereits erschöpft - für die Zeit vom 10.11.2000 bis 01.02.2001 sowie vom 02.02.2001 bis 26.04.2001.

Einer Aufhebung einer Leistungsbewilligung bedurfte es hier nicht. Über den Anspruch auf Arbeitslosenhilfe für diese Zeit war erst nach Festsetzung der Sperrzeit entschieden worden (Bescheid vom 15.12.2000). Dabei wurde dem Kläger Arbeitslosenhilfe lediglich für den 08. und 09.11.2000 bewilligt.

Die Berufung ist nach alledem als unbegründet zurückzuweisen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 Abs.1 SGG.

Gründe, die Revision zuzulassen, liegen nicht vor (§ 160 Abs.2 Nrn. 1 und 2 SGG).
Rechtskraft
Aus
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