L 20 RJ 718/00

Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
20
1. Instanz
SG Nürnberg (FSB)
Aktenzeichen
S 10 RJ 207/00
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 20 RJ 718/00
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
I. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Nürnberg vom 24.10.2000 aufgehoben und die Klage abgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten um die Gewährung von Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit.

Der 1946 geborene Kläger hat den Beruf des Metzgers erlernt (Prüfung 1965) und hat in diesem Beruf, zunächst im elterlichen Geschäft, später im Schlachthof bis 1973 gearbeitet. Von 1974 an war er bei der Firma Q. als Versandarbeiter versicherungspflichtig beschäftigt. Seit 08.09.1997 bestand Arbeitsunfähigkeit, abwechselnd mit Arbeitslosigkeit.

Ein erster Rentenantrag des Klägers vom 29.12.1997 ist mit Bescheid der Beklagten vom 17.02.1998 und Widerspruchsbescheid vom 02.06.1998 abgelehnt worden. Die dagegen eingelegte Klage hat der Kläger am 21.04.1999 zurückgenommen. Am 14.09.1999 beantragte der Kläger erneut die Gewährung von Rente wegen Berufs- bzw Erwerbsunfähigkeit. Die Beklagte ließ ihn durch den Sozialmediziner Dr.L. untersuchen, der in seinem Gutachten vom 11.10.1999 zu dem Ergebnis kam, dass der Kläger weiterhin leichte Arbeiten in Vollschicht leisten könne. Daraufhin lehnte die Beklagte den Rentenantrag mit Bescheid vom 19.10.1999 ab, da der Kläger nicht berufs- oder erwerbsunfähig sei. Den dagegen eingelegten Widerspruch, den der Kläger mit einem Attest des Allgemeinarztes Dr.V. begründete, wies die Beklagte mit Bescheid vom 08.02.2000 zurück. Der Kläger sei aufgrund seines beruflichen Werdeganges auf das gesamte Tätigkeitsfeld des allgemeinen Arbeitsmarktes verweisbar.

Dagegen hat der Kläger am 22.02.2000 Klage beim SG Nürnberg erhoben. Das SG hat einen Befundbericht des Allgemeinarztes Dr.V. zum Verfahren beigenommen und den Arzt für Neurologie und Psychiatrie Dr.H. zum ärztlichen Sachverständigen bestellt. Dieser hat in seinem Gutachten vom 10.07.2000 die Diagnosen gestellt: Abhängige Persönlichkeitsstörung, unterdurchschnittliche Intelligenz an der Grenze zur leichten Intelligenzminderung. Der Sachverständige kam zu dem Ergebnis, dass dem Kläger die Verrichtung leichter und mittelschwerer Tätigkeiten in Vollschicht weiterhin zuzumuten sei. Es könne davon ausgegangen werden, dass der Kläger einen Adaptionsprozess im Erwerbsleben erfolgreich absolviert habe. Trotz seiner psychischen Beeinträchtigungen seien die Fähigkeiten, die eine Teilnahme am Erwerbsleben ermöglichten, nicht wesentlich gemindert. Aufgrund seiner intellektuellen und kognitiven Ausstattung könne er aber nur sehr einfache Tätigkeiten in einem überschaubaren Rahmen ohne Zeitdruck erfüllen. Besondere Anforderungen an die Eingewöhnungsfähigkeit und an die Erlernbarkeit neuer Tätigkeiten dürften nicht gestellt werden. Arbeitsplätze mit Publikumsverkehr sollten vermieden werden. Der Orthopäde Dr.S. hat auf Veranlassung des SG das weitere Gutachten vom 07.09.2000 erstattet. Auch er hat den Kläger für fähig erachtet, zumindest körperlich leichte Arbeiten in Vollschicht zu leisten (bei Beachtung einiger qualitativer Einschränkungen). Schließlich hat der Internist und Sozialmediziner Dr.G. das weitere Gutachten vom 24.10.2000 nach ambulanter Untersuchung des Klägers erstellt. Er vertrat die Auffassung, dass der Kläger eine vollschichtige Tätigkeit unter betriebsüblichen Bedingungen nicht mehr leisten könne und schätzte die Einsatzfähigkeit mit bis unter halbschichtig ein. Es seien Zweifel berechtigt, ob sich der Kläger auf eine andere, auch leichte Tätigkeit, hinreichend umstellen könne. Als Versandarbeiter könne er keinesfalls mehr arbeiten. Wenn schon Dr.H. die Einschränkung gemacht habe, dass der Kläger auf Tätigkeiten einfachster geistiger Art beschränkt sei, so verstehe er - Dr.G. - dies so, dass er Tätigkeiten nach globalen Anweisungen nicht mehr ausführen könne, sondern auf direkte Anweisungen hinsichtlich der einzelnen Tätigkeiten angewiesen sei. Da er bei dem derzeitigen Leistungsprofil des Klägers Tätigkeiten unter betriebsüblichen Bedingungen nicht mehr für durchführbar halte, sei er zu dem Ergebnis einer zeitlichen Einschränkung auf unter halbschichtig gekommen. Mit Urteil vom 24.10.2000 hat das SG die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 19.10.1999 idF des Widerspruchsbescheides vom 08.02.2000 verurteilt, dem Kläger Rente wegen Erwerbsunfähigkeit ab 01.10.1999 zu leisten. Der Kläger sei ab Rentenantragsstellung nurmehr in der Lage, eine weniger als halbschichtige Tätigkeit zu verrichten. Mit dem Sachverständigen Dr.G. sei davon auszugehen, dass der Kläger Arbeiten unter betriebsüblichen Bedingungen nicht mehr durchführen könne und deshalb auch in seiner zeitlichen Leistungsfähigkeit eingeschränkt sei. Die Rente an den Kläger sei auf unbestimmte Dauer zu leisten, da eine Leistungsminderung auf nicht absehbare Zeit vorliege und der Anspruch auf Rente nicht von der Arbeitsmarktlage abhängig sei.

Gegen dieses Urteil richtet sich die am 21.12.2000 beim Bayer. Landessozialgericht eingegangene Berufung der Beklagten. Diese macht geltend, im Vordergrund der Leistungseinschränkung beim Kläger stehe dessen Intelligenzminderung (Minderbegabung) und die insbesondere von Dr.H. beschriebene abhängige Persönlichkeit. Diese Behinderungen habe der Kläger jedoch bereits in das Erwerbsleben eingebracht; sie hätten ihn nicht gehindert, eine über 10-jährige Tätigkeit als Metzger bei verschiedenen Arbeitgebern und eine über 20-jährige Tätigkeit als Versandarbeiter bei der Firma Q. auszuüben. Eine erhebliche Intelligenzminderung habe beim Kläger zu keiner Zeit vorgelegen, was schon durch den erfolgreich absolvierten Berufsabschluss belegt werde. Das SG habe seine Entscheidung allein auf das Gutachten von Dr.G. gestützt. Auch dieser habe jedoch die Ansicht vertreten, dass alleine vom körperlichen bzw nervlichen Leistungsvermögen eine vollschichtige leichte Arbeit möglich wäre. Der Kläger sei insgesamt nicht so schwer beeinträchtigt, dass er vom Arbeitsmarkt ausgeschlossen wäre. Der Senat hat einen Befundbericht des Allgemeinarztes Dr.V. vom 27.11.2001 zum Verfahren beigenommen, der auch weitere ärztliche Unterlagen übersandt hat (zwei Berichte des Nervenarztes L.). Auf Veranlassung des Senats hat der Arzt für Neurologie und Psychiatrie Dr.W. das Gutachten vom 18.06.2002 nach ambulanter Untersuchung des Klägers erstattet. Er hat als Diagnose genannt: Einfache Persönlichkeitsstruktur ohne Bildungsgrad und mit unterdurchschnittlicher intellektueller Leistungsfähigkeit ohne sekundäre Behinderungen dadurch; abgeklungene frühere ängstlich-depressive Verlustreaktion, rentenneurotische Fixierung; Lumbalsyndrom ohne radikuläre Störungen. Der Kläger könne weiterhin leichte und streckenweise mittelschwere Arbeiten verrichten, die möglichst im Wechselrhythmus erfolgen sollten. Entsprechend seiner einfachen bis unter- durchschnittlichen mentalen Ausstattung könne er nur relativ anspruchslos anlernbare Arbeiten verrichten, die allenfalls durchschnittliche Anforderungen an das Konzentrations- und Reaktionsvermögen stellten. Im Rahmen der Vielfalt von anspruchslosen Beschäftigungsmöglichkeiten stelle sein Befinden keinen grundsätzlichen Hinderungsgrund für eine Erwerbstätigkeit dar.

Mit Beschlüssen des Amtsgerichts Nürnberg - Vormundschaftsgericht - vom 23.09.2002 und vom 03.04.2003 wurde für den Kläger Betreuung angeordnet. Im Rahmen des Betreuungsverfahrens hat Dr.P. die Gutachten vom 17.11.2002 und vom 19.03.2003 erstattet. Die Beklagte hat zu diesen Gutachten Stellung genommen und hält den Kläger weiterhin für vollschichtig einsatzfähig im Rahmen der von Dr.W. abgegebenen Beurteilung. Auch Dr.W. hat im Hinblick auf die vorgenannten Gutachten von Dr.P. eine ergänzende Stellungnahme vom 01.07.2003 zu seinem Gutachten abgegeben; er verbleibt bei der vorgenommenen Leistungseinschätzung.

Die Beklagte beantragt, das Urteil des SG Nürnberg vom 24.10.2000 aufzuheben und die Klage (gegen den Bescheid vom 19.10.1999 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 08.02.2000) abzuweisen.

Der Kläger beantragt, die Berufung der Beklagten kostenpflichtig zurückzuweisen.

Dem Senat haben die Verwaltungsakte der Beklagten und die Prozessakten des SG Nürnberg sowie die Leistungsakte des Arbeitsamtes Nürnberg und die Akte des Amtsgerichts Nürnberg vorgelegen. Wegen weiterer Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den gesamten Akteninhalt Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die Berufung der Beklagten ist form- und fristgerecht eingelegt (§§ 143, 151 SGG) und auch im Übrigen zulässig.

Das Rechtsmittel der Beklagten erweist sich als begründet. Der Kläger war und ist nicht erwerbsunfähig im Sinne des § 44 Abs 2 SGB VI in der bis 31.12.2000 geltenden Fassung. Auch eine volle oder teilweise Erwerbsminderung im Sinne der seit 01.01.2001 geltenden Neuregelung des § 43 SGB VI liegt bei ihm nicht vor. Die Behinderungen des Klägers resultieren im Wesentlichen aus der ärztlich festgestellten einfachen Persönlichkeitsstruktur mit unterdurchschnittlicher intellektueller Leistungsfähigkeit (ohne sekundäre soziale Behinderung dadurch) bei abgeklungener ängstlich-depressiver Verlustreaktion und rentenneurotischer Fixierung. Sie sind seit 1999 durch mehrere Gutachten und ärztliche Befundberichte ausführlich beschrieben und dokumentiert. Das beim Kläger im Vordergrund stehende, vorstehend aufgezeigte Beschwerdebild hindert diesen aber nicht, zumindest leichte, streckenweise auch mittelschwere Arbeiten unter betriebsüblichen Bedingungen in Vollschicht zu verrichten. Das SG hat die Verurteilung der Beklagten zur Rentengewährung allein auf das Gutachten von Dr.G. vom 24.10.2000 gestützt. Dieser hat in der Kombination und im Zusammenwirken von Schäden am Bewegungsapparat und den geminderten intellektuellen Fähigkeiten des Klägers eine Umstellungs- bzw. Anlernfähigkeit für neue Tätigkeiten verneint; er hat daraus auch den Schluss gezogen, dass der Kläger unter betriebsüblichen Bedingungen nicht mehr eingesetzt werden könne und dass sein zeitliches Leistungsvermögen auf unter halbschichtig abgesunken sei. Diese Schlussfolgerungen sind durch die Beweiserhebung im Berufungsverfahren nicht bestätigt worden. Schon Dr.H. hat in seinem ausführlichen Gutachten vom 10.07.2000 die Auffassung vertreten, dass der Kläger im Rahmen seiner intellektuellen Fähigkeiten, die ihm auch bis dahin zur Verfügung gestanden hatten, weiterhin in Vollschicht tätig sein kann (für leichte und mittelschwere Arbeiten). Auch der Orthopäde Dr.S. ist im Gutachten vom 07.09.2000 zu dem Ergebnis gelangt, dass das Leistungsvermögen des Klägers zumindest für körperlich leichte Arbeiten nicht zeitlich eingeschränkt ist. Dr.W. hat sich in seinem Gutachten vom 18.06.2002 mit Stellungnahme vom 01.07.2003 dieser Leistungsbeurteilung im Ergebnis angeschlossen. Er konnte beim Kläger keine krankheitswertigen psychiatrischen Störungen feststellen und hat insbesondere herausgestellt, dass in allen vorausgegangenen Gutachten die psychiatrischen Befunde hinsichtlich einer depressiven Verstimmung immer nur leichtgradig gewesen sind und nicht ausreichend zur Feststellung einer klaren psychiatrischen Erkrankung. Die beim Kläger anlässlich des Todes seiner Mutter im Jahre 1995 eingetretene Trauerreaktion ist weitgehend überwunden. Es ist jetzt keine derartige Reaktion und keine depressive Erkrankung mehr nachweisbar, auch kein hirnorganischer Abbauprozess. Von einem ungünstigen Zusammenwirken von Wirbelsäulenbeschwerden und geistiger Beeinträchtigung konnte der ärztliche Sachverständige nichts erkennen; er wich dabei mit seinen Untersuchungsergebnissen ausdrücklich von der Auffassung von Dr.G. ab. Der Kläger wird deshalb von ihm weiterhin als geeignet angesehen, leichte und streckenweise mittelschwere Arbeiten, im Gesamtverlauf vollschichtig zu verrichten. Er kann entsprechend seiner mentalen Ausstattung nur relativ anspruchslos anlernbare Arbeiten leisten, die allenfalls durchschnittliche Anforderungen an das Konzentrations- und Reaktionsvermögen stellen dürfen. Arbeiten unter deutlicherem Zeitdruck sowie Arbeiten, die einen höhergradigen Ermessensspielraum erfordern, kann er dagegen nicht mehr verrichten. In Anbetracht einer Vielzahl von anspruchslosen Beschäftigungsmöglichkeiten stellt das Befinden des Klägers aber keinen grundsätzlichen Hinderungsgrund für eine Erwerbstätigkeit dar. Der Kläger kann letztlich auch Arbeiten als Lager- und Versandgehilfe verrichten, wenn keine schweren Lasten bewegt werden müssen und wenn keine Akkordbedingungen herrschen. Aus den im Rahmen des Betreuungsverfahrens erstellten Gutachten von Dr.P. ergeben sich keine bedeutsamen Aussagen für die berufliche Leistungsfähigkeit, was Dr.W. in seiner Stellungnahme vom 01.07.2003 betont hat. Der Senat hat keine Bedenken, sich der Leistungseinschätzung durch Dr.W. anzuschließen, da dieser sämtliche Gesundheitsstörungen des Klägers beschrieben und leistungsmäßig überzeugend bewertet hat und im Ergebnis mit den vorher angehörten Sachverständigen Dr.H. und Dr. S. übereinstimmt. Der Kläger kann danach noch in Vollschicht körperlich leichte, gelegentlich auch mittelschwere Berufstätigkeiten verrichten. Er ist in seiner Wegefähigkeit (für das Erreichten eines Arbeitsplatzes) nicht eingeschränkt. Er bedarf auch keiner zusätzlichen Arbeitspausen über betriebsübliche Regelungen hinaus. Seine Umstellungs- und Anpassungsfähigkeit für neue berufliche Anforderungen bewegt sich im Rahmen seiner intellektuellen Fähigkeiten, die sich über viele Jahre nicht verändert haben. Mit dem festgestellten Leistungsvermögen ist der Kläger nach seinem Berufsweg auf den allgemeinen Arbeitsmarkt verweisbar, ohne dass es der Benennung einer konkreten Verweisungstätigkeit bedarf. Der Kläger hat sich frühzeitig vom erlernter Beruf des Metzgers losgelöst, ohne dass gesundheitliche Gründe dafür erkennbar geworden sind. Er hat von 1974 an bei der Fira Q. als einfach angelernter Versandarbeiter versicherungspflichtig gearbeitet.

Der Kläger ist nicht erwerbsunfähig iS des § 44 SGB VI aF. Auf die Berufung der Beklagten war deshalb das Urteil des SG vom 24.10.2000 aufzuheben und die Klage abzuweisen. Die Beteiligten haben einander außergerichtliche Kosten nicht zu erstatten, § 193 SGG. Gründe für die Zulasssung der Revision gem. § 160 Abs 2 SGG sind nicht ersichtlich.
Rechtskraft
Aus
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